…abzuhalten, das Erfordernis der Spezialprävention in Abrede stellt, so ist dem zu entgegnen, dass dieser Strafzweck hier zwar in abgeschwächter Form, aber dennoch grundsätzlich gegeben ist. Andererseits werden gerade auch die Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates anonymisiert im Internet veröffentlicht und sind Gegenstand einer fachwissenschaftlichen Analyse…
…Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist gegebenenfalls auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen…
…die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auch auf das Vorliegen von general- oder spezialpräventiven Gründen Bedacht zu nehmen; im Übrigen gelten die § 32-35 StGB sinngemäß. Zum persönlichen und beruflichen Umfeld des Beschuldigten…
…sechs Tagen auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Berufungswerbers angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in Betracht. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…ausreichend und angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Auch wenn der Berufungswerber in der Berufung auf seine angespannte wirtschaftliche Situation verweist, kommt eine weitere Reduzierung der Strafe insbesondere im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in Betracht, wobei der Spezialprävention…
…auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigte. Grundlage für die Strafbemessung ist zufolge § 23 Abs. 1 FinStrG die Schuld des Täters. Nach der herrschenden Auffassung sind aber der Strafbemessung auch die General- und Spezialprävention zugrunde zu legen…
…Schuld notwendigerweise auch zu einer höheren Strafbemessung führe. Zudem sei im Spruchsenatserkenntnis bei der Strafbemessung die General- und Spezialprävention nicht berücksichtigt worden. Der Beschuldigte sei immer noch weiter tätig (Spezialprävention) und die Strafbemessung bei Anwendung solcher Konstruktionen, wie hier die Gründung einer englischen Limited zwecks…
…vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich erwähnt, auch die strafrechtsimmanenten Aspekte der General- und Spezialprävention, d. h. einerseits die Abschreckung potentieller Straftäter durch die (bekannt gewordene) Relation zwischen Straftat und Sanktion und andererseits nach Möglichkeit die Abhaltung des abzuurteilenden Täters von weiteren Finanzvergehen, entsprechend zu berücksichtigen (vgl…
…wobei aber die persönliche und wirtschaftliche Lage des Bw außer Acht zu lassen war, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Eine weitere Reduktion der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe kam insbesondere aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. In…
…gewichtet worden seien und wie auf die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten eingegangen worden sei, so ist dazu auszuführen, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, im Rahmen derer das öffentliche Sanktionsinteresse, gerichtet auf die Verhinderung weiterer Straftaten (General- und Spezialprävention) zu berücksichtigen…
…Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw., so erscheint insgesamt eine auch unter den Aspekten der General- und Spezialprävention vertretbar erscheinende Geldstrafe iHv. 700,00 € tat- und schuldangemessen. Ähnliches gilt für die, angesichts der allgemeinen Spruchpraxis zur grundsätzlichen durchschnittsfallbezogenen Relation zwischen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen…
…Tage getretenen Schuld- und Unrechtsgehaltes (Näheres dazu siehe unten) im Rahmen des der Behörde diesbezüglich eingeräumten Ermessens von der genannten Regelung kein Gebrauch zu machen. Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG bildet neben der auch für den Bereich des FinStrG zu beachtenden General- und Spezialprävention (vgl…
…Verhandlung festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und dem ebenfalls nicht zu vernachlässigenden Aspekt der General- und Spezialprävention sei mit der ausgesprochenen Geldstrafe in Höhe von rund 15 % der möglichen Strafobergrenze dem gesetzlichen Strafzweck Genüge getan. Gegen die Bestrafung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung und in eventu gegen…
…die hinter dieser Bestimmung stehende Absicht des Gesetzgebers, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszumessende Geldstrafe in einer Höhe festzusetzen, die (auch) ausreichende general- und spezialpräventive Wirkungen zu entfalten vermögen und nicht wegen Geringfügigkeit einer Nichtverfolgung des gesetzlichen Strafanspruches gleich- bzw. nahekommt…
…von acht Tagen auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Eine Reduzierung der Strafe kommt im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in Betracht. Die Kosten des Finanzstrafverfahrens…
…von € 1.400,00 auch im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. angemessen, um die Strafzwecke zu erfüllen. Eine weitere Reduzierung der Strafe kommt insbesondere im Hinblick auf die zu beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in Betracht…
…die durch den Bw. beantragte weitere Reduzierung der Geldstrafe und Verhängung der Mindeststrafe. Die ausgesprochene Geldstrafe im Ausmaß von nur rund 13 % der gesetzlich möglichen Höchststrafe erwies sich auch unter Berücksichtigung general- und spezialpräventiver Aspekte auf Basis der genannten Strafzumessungserwägungen als gerechtfertigt, sodass zu einer…
…den Erschwerungsgründen oder bei fehlenden spezialpräventiven Erfordernissen gegeben. Diese Bestimmung lässt die Absicht des Gesetzgebers erkennen, die innerhalb der gesetzlichen Grenzen im Rahmen einer Ermessensentscheidung auszumessende Geldstrafe in einer Höhe festzusetzen, die eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung gewährleistet und nicht wegen der Geringfügigkeit der…
…in einer Höhe festzusetzen, die eine ausreichende general- und spezialpräventive Wirkung gewährleistet und nicht wegen der Geringfügigkeit der Strafhöhe einer Nichtverfolgung des Strafanspruches nahe kommt. Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ist - unter Heranziehung und Abwägung der genannten Strafbemessungsgründe - eine Ermessensentscheidung, wobei die Strafe den…
…Milderungs- und Erschwerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmt hätten, gegeneinander abzuwägen und die im Verfahren hervorgekommenen Umstände, die zu Gunsten und zum Nachteil des Täters sprechen, in ihrer Gesamtauswirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei auch auf das Vorliegen von general- und spezialpräventiven Gründen…