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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL FSRV/0009-L/08

Erlösverbuchung auf separatem Bankkonto

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-L/08vom 15.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Wie schon für den Sozialaufwand gilt auch für die Reisekosten, dass seitens des Prüfers keine konkreten Feststellungen getroffen worden sind, in welchem Ausmaß der Bw Aufwendungen in gesetzlich nicht gedecktem Ausmaß geltend gemacht habe, sodass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine dadurch bewirkte Abgabenverkürzung ergaben. Aber selbst wenn (in objektiver Hinsicht) eine Abgabenverkürzung als erwiesen anzunehmen gewesen wäre, wäre dem Bw subjektiv keine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar gewesen, weil er glaubhaft und unwiderlegt versicherte, sich in dieser Materie nicht auszukennen und diese Angelegenheit daher seiner steuerlichen Vertretung übertragen zu haben. Insgesamt war aus den pauschalen Kürzungen des Sozialaufwandes, der Aushilfslöhne und Reisekosten kein konkretes, finanzstrafrechtlich bedeutsames Verhalten des Bw ableitbar und der Nachweis, der Bw habe durch Geltendmachung ungerechtfertigter bzw. überhöhter Privataufwendungen als Betriebsausgaben eine fahrlässige Abgabenverkürzung zu verantworten, nicht zu führen. Bleiben aber Zweifel bestehen, ob ein Sachverhalt als erwiesen angenommen werden kann, kommen diese dem Beschuldigten zu Gute. Im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Servers und der zwei Notebooks (4.199,00 €) als Werbeaufwand bestätigten zwei Zeugen im Wesentlichen die Angaben des Bw (S 27 des Finanzstrafaktes), sodass die Weitergabe des Servers und der Notebooks ausreichend glaubhaft gemacht und ein finanzstrafrechtlich zu ahndendes Verhalten bereits in objektiver Hinsicht nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit bestätigt wurde. Zur Geltendmachung des Eintritts in den Bayernpark für die gesamte Familie ist das Vorbringen des Bw, seine Frau habe diesen Besuch als Provision für außerordentliche Leistungen erhalten, unglaubwürdig und als bloße Schutzbehauptung zu werten, weil der Eintritt für die gesamte Familie (zwei Erwachsene, zwei Kinder) als betrieblicher Aufwand verbucht worden und weil eine Provisionszahlung in derart geringfügiger Höhe für - nicht näher beschriebene - außerordentliche Leistungen unglaubwürdig und nicht der Lebensrealität entsprechend ist. Gerade die Verbuchung typischer Privatausgaben - wie die Kosten für einen Familienausflug - als betrieblich veranlasst indizieren - unabhängig von der Höhe des geltend gemachten Betrages - in der Regel vorsätzliches, zumindest aber das dem Bw durch die Erstbehörde vorgeworfene fahrlässige Verhalten, weil bei Anwendung ausreichender und zumutbarer Sorgfalt derartige Ausgaben auch für einen steuerrechtlichen Laien unschwer als privat veranlasst erkennbar sind. In Anbetracht der Geringfügigkeit des in Streit stehenden Betrages ist aber andererseits nicht gänzlich auszuschließen, dass der Bw die private Veranlassung bei der Buchung übersehen hat. Nicht nur, dass auf Grund der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkungen ein Verschulden nur schwer abzuleiten wäre, war auch in Beachtung des Gebotes der Verwaltungsökonomie und des Umstandes, dass - abgesehen von der ungerechtfertigten Geltendmachung des Eintritts in den Bayernpark (41,00 €) - dem Bw darüber hinaus für das Jahr 2004 keine weiteren strafbaren Handlungen vorwerfbar waren, dieser Betrag bei Berechnung des Verkürzungsbetrages außer Ansatz zu lassen. Die Erstbehörde berücksichtigte bei der Strafbemessung neben der bisherigen finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit die vollständige Schadensgutmachung als mildernd, als erschwerend dagegen den längeren Tatzeitraum. Sie nahm auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw sowie auf Aspekte der General- und Spezialprävention Rücksicht. Nach § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters (Abs. 1), wobei die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß (Abs. 2). Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Nach Abs. 4 leg.cit. ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Der Abs. 4 des § 23 FinStrG wurde durch das Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 57/2004, mit Wirkung ab 5. Juni 2004 eingefügt. Wegen des nach § 4 Abs. 2 FinStrG anzuwendenden Günstigkeitsvergleichs wäre die genannte Bestimmung gegenständlich an sich noch nicht anwendbar. An besonderen Gründen im Sinne des § 23 Abs. 4 FinStrG sind in der Regierungsvorlage, 451 BlgNR 22. GP, beispielhaft ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen und fehlende spezialpräventive Erfordernisse genannt. Ganz allgemein ist als Grund für die Einführung der so genannten Mindestgeldstrafe genannt, dass den Tätern die strafrechtlichen Konsequenzen steuerlichen Fehlverhaltens deutlicher als bisher vor Augen geführt werden sollten und daher die Strafbemessung bei den wertbetragsabhängigen Geldstrafen ein Zehntel der Obergrenze des Strafrahmens - besondere Gründe ausgenommen - nicht unterschreiten dürfe. Gemäß § 34 Abs. 4 FinStrG wird die fahrlässige Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Infolge der teilweisen Verfahrenseinstellung entfiel zu Gunsten des Bw der Erschwerungsgrund des längeren Tatzeitraumes. Dagegen kam ihm zu Gute, dass seit der Tat bereits ein langer Zeitraum verstrichen ist. Infolge der genannten Strafzumessungsgründe und des Nichtvorbringens konkreter weiterer Gründe, die eine entsprechende Strafmilderung gerechtfertigt hätten, war die Geldstrafe innerhalb des neuen Strafrahmens auszumessen, wobei das Vorliegen eines weiteren Milderungsgrundes und der Entfall des einzigen Erschwerungsgrundes entsprechend zu würdigen waren. Unter Berücksichtigung der bekannten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umstandes, dass die ausgemessene Geldstrafe sowohl den Bw als auch die Allgemeinheit von der Begehung künftiger Straftaten abhalten soll, wurde eine Geldstrafe in Höhe von 250,00 €, welche annähernd der Mindestgeldstrafe entspricht, für angemessen und ausreichend erachtet, um dem Strafzweck Genüge zu tun. Die angestellten Überlegungen wirkten sich auch auf die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe aus, wobei aber die persönliche und wirtschaftliche Lage des Bw außer Acht zu lassen war, weil eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist. Eine weitere Reduktion der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe kam insbesondere aus general- und spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. In der Berufung brachte der steuerliche Vertreter des Bw zum Strafausmaß vor, dass im Falle der Nichteinstellung des Verfahrens ausreichende Gründe aktenkundig seien, um nur eine Verwarnung auszusprechen bzw. die Mindeststrafe festzusetzen. Worin diese Gründe seiner Meinung nach gelegen seien, präzisierte er jedoch nicht. Gemäß § 25 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Täters geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist, um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten. Voraussetzung für die Erteilung einer Verwarnung ist demnach ein geringfügiges Verschulden und dass durch die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Geringes Verschulden liegt nur dann vor, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten üblichen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Bei Fehlen einer dieser beiden Voraussetzungen ist der Finanzstrafbehörde ein Absehen von der Strafe verwehrt. Für ein hinter dem üblichen Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibendes Verhalten des Bw ergaben sich weder aus der Aktenlage Anhaltspunkte, noch wurde ein solches in der Berufung geltend gemacht. Wenngleich mangels Vorliegens des geringfügigen Verschuldens nicht mehr geprüft werden müsste, ob die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, sei darauf verwiesen, dass der VwGH dies bereits bei einem Verkürzungsbetrag von 23.000,00 S verneint hat (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/16/0199). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 15. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Fahrlässige AbgabenverkürzungSelbstanzeigeNichterklärung von UmsätzenAushilfslöhneWerbeaufwandEmpfängerbenennung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0009-L/08
Stammnummer
38685
Gültig
15.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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