Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0044-I/05
Berufung gegen Einzelerkenntnis; Vorsatz bestritten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0044-I/05vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bw., vertreten durch Mag. Hubert Gstrein, Steuerberater, 6460 Imst,
Pfarrgasse 3a-7, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2005 gegen das
Erkenntnis des Finanzamtes Innsbruck vom 16. November 2005, SN X, nach
der am 15. März 2006 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Werner Kraus und der Schriftführerin
Angelika Ganser durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 16. November 2005, SN X, hat
das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber nach § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig
erkannt, weil er im Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer für 1999-2000 in Höhe von
€ 4.052,75 und an Einkommensteuer für die Jahre 1999-2000 in
Höhe von € 9.739,83 bewirkt habe, indem er Einnahmen nicht
erklärt habe,
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 2.800,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 280,00
bestimmt.
Betreffend den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG für das Jahr 2001 (Umsatzsteuer in
Höhe von € 821,28 und Einkommensteuer in Höhe von
€ 2.053,01) wurde das Verfahren gemäß
§ 124
Abs. 1 FinStrG eingestellt.
Gegen den verurteilenden Teil dieses Erkenntnis richtet
sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. Dezember 2005,
wobei im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die Berufung richte sich sowohl gegen den Schuldspruch als
auch gegen die Straffestsetzung. Es werde beantragt, das angefochtene Erkenntnis
dahingehend abzuändern, dass die Einstellung des gegenständlichen
Verfahrens verfügt werde, in eventu der Strafvorwurf auf fahrlässige
Abgabenverkürzung abgeändert werde. Entgegen den Ausführungen der
Finanzstrafbehörde sei eindeutig für erwiesen anzusehen, dass der
Berufungswerber nach bestem Wissen agiert habe, er unzweifelhaft bemüht
gewesen sei, seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und er auch
guten Glaubens hinsichtlich der Vollständigkeit seiner Erlöserfassung
gewesen sei. Damit sei vorsätzliches Handeln des Berufungswerbers -
sei es auch in Form bloß bedingten Vorsatzes - eindeutig in Abrede
zu stellen. Er habe keineswegs die Verwirklichung von Abgabenverkürzungen
in Kauf genommen, vielmehr sei sein Bemühen auf die vollständige
Erfassung sämtlicher Geschäftsvorfälle gerichtet
gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungswerber ist Angestellter der X-AG und betreibt
darüber hinaus eine Werbeagentur. Beim Berufungswerber wurde zu AB-Nr. Y
eine Prüfung der Aufzeichnungen für die Zeiträume 1999 bis 2002
durchgeführt. Dabei wurde (unter anderem) festgestellt, dass er für
die Zeiträume 1999 und 2000 Umsätze bzw. Einkünfte nicht
erklärt hat. Daraus resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für
1999 und 2000 in Höhe von € 4.052,75 sowie an Einkommensteuer
für diese Zeiträume in Höhe von € 9.739,83, welche dem
Berufungswerber mit Bescheiden vom 21. September 2004 vorgeschrieben
wurden. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen, der
Berufungswerber hat diese Abgaben zwischenzeitlich vollständig
entrichtet.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Die objektive Tatseite, die im Übrigen vom
Berufungswerber nicht bestritten wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bericht
der Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO vom
16. September 2004, AB-Nr. Y, insbesondere aus der Niederschrift über
die Schlussbesprechung vom 13. September 2004, weiters aus den Einkommen-
und Umsatzsteuerbescheiden für 1999 und 2000 vom 21. September 2004
sowie aus dem Abgabenkonto des Berufungswerbers, StNr. Z. Demnach hat der
Berufungswerber durch das Nichterklären von Einkünften bzw.
Umsätzen die im angefochtenen Erkenntnis dargestellten
Abgabenverkürzungen bewirkt.
Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet (§ 8 Abs. 1
FinStrG).
Der Berufungswerber verantwortet sich im Wesentlichen
damit, ihm seien die nicht erklärten Erlöse aufgrund der "chaotischen"
Buchhaltung nicht bekannt gewesen; er habe das Bankkonto nicht
kontrolliert.
Der Berufungswerber hat für das Jahr 1999 Erlöse
bzw. Umsätze von S 100.697,00 brutto und für 2000 Erlöse
bzw. Umsätze von S 233.906,00 nicht erklärt; die darüber
hinaus festgesetzten Sicherheitszuschläge sind nicht Gegenstand dieses
Finanzstrafverfahrens. Die strafrelevanten Beträge gründen im
Wesentlichen auf die Nichterfassung von drei Rechnungen, und zwar auf die
Rechnung Fa.X vom 20. April 1999 über S 96.197,00 brutto, eine
weitere Rechnung Fa.X vom 3. Februar 2000 über S 102.000,00
brutto sowie eine Rechnung Fa.Y vom 29. März 2000 über
S 120.000,00 brutto. Der Restbetrag resultiert aus drei weiteren Rechnungen
über insgesamt S 16.406,00 brutto.
Für den bedingten Vorsatz genügt es, dass der
Beschuldigte es ernstlich für möglich hält, dass seine Handlung
gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dabei ist es bei den
Verkürzungstatbeständen nicht erforderlich, dass der Vorsatz auf einen
bestimmten (zahlenmäßig genauen) Erfolg, wohl aber überhaupt auf
eine Abgabenverkürzung gerichtet ist (VwGH 17.9.1992, 91/16/0093). Der
Berufungswerber hat aufgrund seiner langjährigen (seit 1992)
unternehmerischen Erfahrungen - auch wenn er diese in der mündlichen
Verhandlung als reine Nebentätigkeit dargestellt hat - zweifelsfrei
gewusst, dass Einkünfte bzw. Umsätze in zutreffender Höhe zu
erklären sind. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist nicht
nachvollziehbar, dass dem Berufungswerber die nicht erklärten
Einkünfte für 1999 und 2000 in Höhe von insgesamt
S 334.603,00 brutto (entspricht € 24.316,55) nicht bekannt waren,
weil diese einen wesentlichen Anteil an seinen Einkünften aus
Gewerbebetrieb darstellten und auch im Verhältnis zu seinen Einkünften
insgesamt keineswegs als unerheblich zu bezeichnen sind. Die Zahlungen sind auf
das Konto des Berufungswerbers eingegangen. Der Berufungswerber hat in der
mündlichen Verhandlung angegeben, er habe "hin und wieder" auf das Konto
geschaut. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass er diese Zuflüsse nicht
bemerkt hat. Gerade der Umstand, dass in diesem Zeitraum auch die Baurechnungen
betreffend die Errichtung des Eigenheimes des Berufungswerbers über dieses
Konto abgewickelt wurden, spricht dafür, dass dem Kontostand ein gewisses
Maß an Aufmerksamkeit entgegengebracht wurde. Damit konnten aber die
beträchtlichen Zugänge keinesfalls unbemerkt bleiben und der
Berufungswerber hat es demnach jedenfalls ernstlich für möglich
gehalten und sich damit abgefunden, dass die eingereichten
Abgabenerklärungen für 1999 und 2000 unvollständig waren und er
so eine Abgabenverkürzung bewirkt hat. Es erscheint im Übrigen auch
nicht glaubhaft, dass der Berufungswerber sich in keiner Weise darum
gekümmert hat, ob seine Geschäftspartner die gegenständlichen
Rechnungen beglichen haben.
Der Berufungswerber wusste somit zumindest von der
Möglichkeit der Unrichtigkeit der von ihm verwerteten und bekannt gegebenen
Daten in seinen Steuererklärungen. Er hat damit jedenfalls bedingt
vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und
somit insgesamt den Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG
verwirklicht.
Der Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tat vorliegen. Der
Umstand, dass der Berufungswerber für das Jahr 2002 zu hohe Erlöse
erklärt hat - im Übrigen in wesentlich geringerem Ausmaß
als die hier gegenständlichen hinterzogenen Beträge - ist daher
irrelevant, ebenso der Umstand, dass der Berufungswerber keine Selbstanzeige
erstattet hat.
Der Schuldspruch der Vorinstanz nach § 33
Abs. 1 FinStrG erfolgte damit zu Recht.
Grundlage für die
Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters. Erschwernis- und
Milderungsgründe sind, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB (§ 23 FinStrG).
Maßgebend für die
Bemessung der Strafe ist somit einerseits der Schuldgehalt der Tat, also der
Vorwurf, der dem Beschuldigten wegen der Tat gemacht wird, und andererseits
deren Unrechtsgehalt, d.h. die Bedeutung der Tat für die verletzte
Rechtsordnung. Die Strafe muss schuld- und tatangemessen sein. Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Geldstrafe auch
die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die Finanzordnungswidrigkeit
nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird mit einer Geldstrafe geahndet,
deren Höchstmaß das Zweifache des Verkürzungsbetrages
beträgt (§ 33 Abs. 5 FinStrG). Der Strafrahmen beträgt
demnach € 27.585,16.
Die Vorinstanz hat bei der
Strafzumessung als mildernd die Unbescholtenheit und die Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen das deliktische Verhalten über einen längeren
Zeitraum gewertet. In Anbetracht dieser Umstände erscheint der
Berufungsbehörde die von der Vorinstanz mit € 2.800,00 (das sind
ca. 10,15% des Strafrahmens), im Falle deren Uneinbringlichkeit eine an deren
Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe von acht Tagen auch im Hinblick auf die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Berufungswerbers angemessen, um die Strafzwecke zu
erfüllen. Eine Reduzierung der Strafe kommt im Hinblick auf die zu
beachtenden Strafzwecke der General- und Spezialprävention nicht in
Betracht.
Die Kosten
des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 280,00 (§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG) erfahren keine Änderung.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. März 2006
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0044-I/05
- Stammnummer
- 21477
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF