…1 EStG 1988). Hinsichtlich des Jahres 2005 hat die Festsetzung der Einkommensteuer gemäß § 200 Abs. 2 BAO nunmehr endgültig zu erfolgen, da keine Unsicherheit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. (Frage der allfälligen Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung) mehr gegeben ist. Es war somit wie im…
…dass in der Prognose laufende Instandhaltungen, die zB für die Jahre 1993 bis 2002 durchschnittlich ATS 6.854,- jährlich betrugen, nicht berücksichtigt wurden, was jedoch das Gesamtergebnis entscheidend beeinflussen würde. Außerdem ist bei der Frage zur Liebhaberei zu beachten, dass ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen…
…ist, dass eine Einkunftsquelle vorliegt. Nach der Liebhabereiverordnung 1993 kommt es bei der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Liegt eine Tätigkeit im Sinn des …
…Abs. 3 EStG 1988 für die Jahre 1996 bis 2003 richtet sich nach der zu diese Norm ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung BGBl.Nr…
…seien und daher auch in absehbarer Zeit unter Berücksichtigung des erforderlichen Erhaltungsaufwandes nicht mit der Erzielung eines Einnahmenüberschusses gerechnet werden könne, unterläge das Mietobjekt "[Liegenschaftsbezeichnung] " der Liebhabereivermutung und sei damit nicht Teil des steuerpflichtigen Einkommens. Der rechnerische "Überschuss über die Werbungskosten" wurde iHv - 2.716…
…ob eine solche oder ob Liebhaberei vorliegt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003, 97/13/0213, und vom 29. Jänner 1997, 97/13/0015). Die Frage der Ertragsfähigkeit einer Betätigung ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage…
…mit der thermischen Sanierung und dem Lifteinbau seit dem 1. Jänner 2005 betraut gewesen sei. Die Fenster seien ab April 2008 geliefert worden. Mit 1. Juli 2008 sei die Hauszuleitung für den Aufzugneubau verstärkt worden. Abschnitt 12.3. LRL 1997 zufolge liege keine Liebhaberei vor…
…dass nach Ansicht des Finanzamtes - wie aus der Bescheidbegründung zu entnehmen sei - die Frage der Sondertilgung nicht ausschlaggebend für die Beurteilung als Liebhaberei gewesen sei, da bereits durch die anderen erforderlichen Anpassungen beim Index, bei den Kreditkosten und bei der Zinsentwicklung ein Gesamtüberschuss ausgeschlossen sei…
…der für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlichen Kriterien nicht anzuerkennen sind, wird zur Frage der Liebhaberei ergänzt: Nach § 1 Abs. 2 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide - Liebhabereiverordnung…
…eines Mietobjektes, somit eine nicht planmäßige Tilgung der Fremdmittel, bei der Beurteilung der Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, gedanklich auszuklammern. Liegt eine "Sondertilgung" vor, ist von einer Änderung der Bewirtschaftungsart auszugehen und die Vermietung vor der Änderung der Bewirtschaftungsart so zu beurteilen, als…
…die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung der Erstbescheide von der Abgabenbehörde gewürdigt werden muss. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung der…
…die Frage der Liebhaberei keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstellt, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die bereits bei Erlassung des Erstbescheides von der Abgabenbehörde gewürdigt hätte werden müssen. Es darf jedoch in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Finanzamt im Zeitpunkt der Erlassung…
…und gem. § 92 Abs. 1 lit.b BAO eine einheitliche und gesonderte Feststellung gem. § 188 BAO der im Kalenderjahr 1994 erzielten Einkünfte zu unterbleiben habe. Es liege Liebhaberei vor. Dagegen wurde am 15. September 2004 berufen. Am 12. November 2004 erließ das Finanzamt einen gem. …
…Kauf genommen werden. Im Fall einer solchen privaten Verursachung wird die Tätigkeit nicht als Einkunftsquelle anerkannt, sodass die Verluste steuerlich nicht verwertet werden können. Die Frage der Liebhaberei ist für das streitgegenständliche Jahr nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. 1993/33) zu beurteilen. Die Anwendung dieser…
…getroffen werden können" und ob durch nicht vorhersehbare Ereignisse und Umstände Notlagen der Abgabepflichtigen entstanden seien, könne nicht ausschlaggebend für die Beurteilung eines Umstandes als Unwägbarkeit sein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung in der Fassung des BGBl…
…der Umsatz- und Gewinn (=Überschuss)maximierung erfolge, sei nach stehender Rechtsprechung Liebhaberei ausgeschlossen. Der bisherige Schriftverkehr mit dem Finanzamt 9/19 zur Frage der Liebhaberei betreffend die Wohnung top Nr.8 werde als ergänzende Begründung angeführt. Auf die Akten des Finanzamts Wien-Umgebung bezüglich der…
…eine nachhaltige Verbesserung der Bodengare und der Versorgung der Böden mit Nährstoffen sei aber nur mit Geduld nach mehreren Jahren zu erreichen. Bei der Beurteilung der Frage der Liebhaberei seien jedenfalls die geschaffenen Wirtschaftsgüter und Verbesserungen von Bedeutung und für eine Bewertung heranzuziehen. Es sei…
…Da der Bw. die Ansicht vertritt, dass es sich bei der von ihm vermieteten Liegenschaft, um ein Objekt handelt, das unter § 1 Abs. LVO, mit einem Beobachtungszeitraum von 35 Jahren zu subsumieren ist, war zuerst diese Frage zu klären. § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung idF…
…oder nicht, erfordert die Feststellung der Beurteilungseinheit. Das Vorliegen von Liebhaberei ist für jede organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen (siehe § 1 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz der LVO). Für die Frage, ob unterschiedliche…
…die unternehmerische Tätigkeit der stillen Gesellschaft fortgeführt hat, vermag daran auch unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnachfolge mit Buchwertfortführung nichts zu ändern. Dies schon deshalb, weil es im vorliegenden Fall um die Frage der Liebhaberei auf (Personen)Gesellschafterebene geht und die stillen Gesellschafter mit der Einbringung ihre…