Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0573-G/05
1. Keine Verjährung bei Feststellungsbescheiden 2. Frage der Verjährung bei endgültigen Bescheiden gemäß § 200 Abs. 2 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0573-G/05vom 22.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO ist nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewissheit bestand (zB VwGH vom 18.10.1984, 83/15/0085). Diesfalls richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. a BAO (Ritz, BAO-Kommentar³, § 208 Tz 4).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. FG, G1, und der Dr. PG, G2, beide
vertreten durch Peter Leopold, Wirtschaftstreuhänder, 8010 Graz,
Krenngasse 12, vom 27. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 30. August 2005 betreffend Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer
sowie Nichtfeststellung von Einkünften, jeweils für den Zeitraum 1993
bis 2000, entschieden:
1.) Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend
Nichtfeststellung von Einkünften für
die Jahre 1993 bis 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
2.) Der
Berufung wird - soweit sie gegen die
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1993 bis
1996 gerichtet ist - Folge
gegeben. Die Bescheide betreffend
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1993 bis
1996 werden aufgehoben.
3.) Die
Berufung wird - soweit sie gegen die
Nichtfestsetzung der Umsatzsteuer 1997 bis 2000
gerichtet ist - als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
(1) Bei der aus den beiden Berufungswerbern (in der Folge:
Bw.) bis zum Jahre 2000 bestehenden Miteigentumsgemeinschaft fand - beginnend
mit 18. Oktober 2004 (Datum des Prüfungsauftrages:
15. Oktober 2004) - eine die Jahre 1998 bis 2000 umfassende
abgabenbehördliche Prüfung statt.
Im Prüfungsbericht vom 15. März 2005
führt der Prüfer unter den Tz 13 und 14 - auszugsweise
wörtlich wiedergegeben - wie folgt aus:
Tz 13: Gegenstand der
abgabenbehördlichen Prüfung ist die Liegenschaft
K.-Weg 33 in
G. Mit Schenkungsvertrag vom
16. April 1992 wurde die gesamte Liegenschaft, bestehend aus dem
Grundstück mit einem Altgebäude, vom Alleineigentümer Hr.
GS (Vater von Frau Dr.
PG) an das Ehepaar
G.
übertragen. Mit
Widmungsbewilligung vom 23. Dezember 1992 wurde der Bau eines
Nebengebäudes zugestanden, die Bautätigkeit begann jedoch bereits mit
8. Juli 1992. Am 31. Dezember 1992 wurde eine Vereinbarung
geschlossen, wonach sämtliche Vertragspartner, Herr GS
und die Ehegatten G.,
einen Zubau ..... zu errichten beabsichtigen.
(.....) Mit der Vereinbarung wird den Ehegatten
S. eine lebenslange Dienstbarkeit
für die Wohnung im Obergeschoß des Neubaues eingeräumt. Dieses
Wohnrecht endet erst mit Ableben beider. Die Frage der Entgeltlichkeit oder
Unentgeltlichkeit des vereinbarten Wohnrechtes wird zum Zeitpunkt des
Vergleiches nicht festgelegt. Die Vertragsparteien behalten sich hier die
Festlegung für die Zukunft vor. Die Dienstbarkeit wurde
grundbücherlich festgehalten. Dazu sei erwähnt, dass im
Erdgeschoß des Neubaues eine Ordination für Frau Dr. PG
geplant wurde, welche aber erst mit der
Berechtigung realisiert wird (mit Schreiben vom 1. August 1995 wurde
mitgeteilt, dass ab 1. Juli 1995 die Ordination eröffnet wurde).
Mit Mietvertrag vom 5. November 1993 schließen die Ehegatten
G. (im gleichteiligen Miteigentum) mit
dem Ehepaar S. ein Mietverhältnis
über die Wohnung im Hause K.-Weg
31 (Neubau) bestehend aus fünf Zimmern im
Ausmaß von 134,5 m² beginnend ab 1. Dezember 1993 und .....
auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der vereinbarte Mietzins besteht aus dem
Hauptmietzins und dem Anteil an Betriebskosten zur Zeit des Vertragsabschlusses
iHv. ATS 10.760,- (.....) Außerdem wurde am 24. Juli 1996
ein Mietvertrag zwischen den Ehegatten G.
und Frau Dr. PG
betreffend das Erdgeschoß des Neubaues
mit Beginn vom 1. September 1995 auf unbestimmte Zeit mit einem
monatlichen Mietzins von ATS 6.560,- zuzüglich 20% Umsatzsteuer
für die Ordination geschlossen. Auf Grund der Scheidung und des
Scheidungsvergleiches vom 8. November 2000 wurde das
Miteigentumsverhältnis der Ehegatten G.
beendet und die Vermietung von der
Einzelunternehmerin Dr. PG weiter
geführt.
Für die Umsatzsteuer
und für die einheitliche und gesonderte Feststellung sind die Bescheide der
Jahre 1992 bis 2000 vorläufig gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
ergangen. Einzig die Umsatzsteuer 1992 wurde endgültig
veranlagt.
Ergebnisse aus den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 1992 bis 2000:
|
|
Gesamt
|
Dr.
FG
|
Dr.
PG
|
1992
|
0,-
|
0,-
|
0,-
|
1993
|
- 479.882,--
|
- 239.941,--
|
- 239.941,--
|
1994
|
- 400.189,--
|
- 200.095,--
|
- 200.094,--
|
1995
|
- 344.979,--
|
-249.550,--
|
- 95.429,--
|
1996
|
- 196.576,--
|
- 134.104,--
|
- 62.472,--
|
1997
|
- 195.365,--
|
- 135.193,--
|
- 60.172,--
|
1998
|
- 170.730,--
|
- 122.803,--
|
- 47.927,--
|
1999
|
- 136.081,--
|
- 97.735,--
|
- 38.346,--
|
2000
|
- 126.141,--
|
- 86.384,--
|
- 39.757,--
Ab 1995 wurde der Anteil
von Frau Dr. PG um die Eigennutzung der
Räume - Ordination adaptiert. (.....)
Darstellung der
Überschüsse bzw. Zahllasten betreffend Umsatzsteuer 1993 bis
2000:
|
1993
|
Gutschrift
|
- 468.741,--
|
1994
|
Gutschrift
|
- 47.054,--
|
1995
|
Gutschrift
|
- 4.039,--
|
1996
|
Zahllast
|
27.415,--
|
1997
|
Zahllast
|
14.701,--
|
1998
|
Zahllast
|
24.623,--
|
1999
|
Zahllast
|
23.780,--
|
2000
|
Zahllast
|
204.875,--
Tz 14: Auf Grund
der durchgeführten Betriebsprüfung ..... für die Jahre 1998 bis
2000 wurde festgestellt, dass sich seit Beginn der unternehmerischen
Tätigkeit im Jahr 1992 bis zur Auflösung des Mitbesitzaktes im Jahr
2000 und der Fortführung der Einzelvermietung (...) ein
Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die Einnahmen
ergibt.
Bei der Beurteilung einer
Einkunftsquelle nach der Liebhabereiverordnung (LVO) BGBl. 33/1993 nach
§ 1 Abs. 2 ("kleine Vermietung" - nicht mehr als zwei
selbständige Wohneinheiten) sind bei der Einkommensteuer Veranlagungsjahre
ab 1993 erfasst und im Bereich der Umsatzsteuer Tatbestände ab
1. Jänner 1993. Die Anpassung auf die so genannte LVO II ist
durch die Verordnung vom 28. November 1997 (BGBl. 358/1997) auf alle
entgeltlichen Überlassungen anzuwenden, wenn der absehbare Zeitraum nicht
vor dem 14. November 1997 begonnen hat. Jedoch besteht eine
Optionsmöglichkeit auf die rückwirkende Anwendung dieser
Verordnungsänderung gemäß
§ 8 Abs. 3 LVO II.
(.....) Die Optionserklärung muss beim Finanzamt, welches für die
Erhebung der Abgaben vom Einkommen bzw. für die Feststellung der
Einkünfte zuständig ist, in schriftlicher Form ursprünglich bis
zum 31. Dezember 1998 abgegeben werden. Durch die letztmalige
Anpassung der LVO II durch die Verordnung vom 14. November 1999
(BGBl. 15/1999) wurde die Optionsmöglichkeit bis
31. Dezember 1999 verlängert.
(.....) Durch die neue
Rechtslage seit dem 14. November 1997 wurde bei Fällen der
kleinen Vermietung der absehbare Zeitraum von zwölf auf 20 bis 23 Jahre
erweitert. Diese Zeitraumänderung ist nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen und ist nach Aktenlage bis zum spätest möglichen
Termin 31. Dezember 1999 keine Optionserklärung beim Finanzamt
abgegeben worden. Für die Beurteilung der Einkunftsquelle hat der VwGH
wiederholt ausgesprochen, dass für Zeiträume, in welchen die
LVO 1990 oder die LVO 1993 in der Stammfassung zur Anwendung kommen, ein
Gesamteinnahmenüberschuss in einem Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der
entgeltlichen Überlassung erzielbar sein muss. Als Ausgangspunkt für
die vorliegende Beurteilung wird durch die Betriebsprüfung dieser Zeitraum
angewendet.
In einer vom
Erhebungsdienst abgeforderten Prognoserechnung vom 8. September 1998
wurde gegen diese Rechtslage mit 23 Jahren prognostiziert und ein
Gesamtüberschuss erst nach 22 Jahren erreicht. Weiters wurde bis zum
31. Dezember 1999 keine Optionserklärung abgegeben, wonach die
Ungewissheit für die Beurteilung weggefallen ist und die Möglichkeit
zur Beurteilung bestand. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Möglichkeit der
Behörde innerhalb der Verjährungsfrist zu beurteilen. Nach Adaptierung
dieser Prognoserechnung vom 8. September 1998 durch die
Betriebsprüfung auf 20 Jahre ergibt sich ein Gesamtüberschuss der
Werbungskosten über die Einnahmen iHv. ATS 264.164,-. Zusätzlich
wird festgestellt, dass die in der Prognose angesetzten Mieteinnahmen mangels
vertraglich durchgeführter Indexanpassungen bis zur letzten Veranlagung
nicht erreicht wurden.
Da sich jedoch durch die
Scheidung der Abgabepflichtigen im Jahr 2000 neue Tatsachen (vorzeitige Tilgung
eines Darlehens durch die Zuwendung des Vaters der Abgabepflichtigen) ergaben,
wurde im Zuge der Betriebsprüfung eine neue Prognoserechnung vorgelegt, die
mit der neuen Zinsbelastung adaptiert und auch auf 25 Jahre ausgelegt ist.
Obwohl bei dieser Prognoserechnung Indexanpassungen berücksichtigt sind,
die bis dato nicht erfolgten, ergibt sich nach einer Berichtigung auf 20 Jahre
ein verbleibender Gesamtüberschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen iHv. ATS 91.538,-. Weiters wird festgestellt, dass in der
Prognose laufende Instandhaltungen, die zB für die Jahre 1993 bis 2002
durchschnittlich ATS 6.854,- jährlich betrugen, nicht
berücksichtigt wurden, was jedoch das Gesamtergebnis entscheidend
beeinflussen würde. Außerdem ist bei der Frage zur Liebhaberei zu
beachten, dass ein Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen hinter
den prognostizierten Einnahmen wie auch das Auftreten höherer als der
prognostizierten Werbungskosten keiner Frage des Beobachtungszeitraumes
bedürfte.
Da aus oa.
Betrachtungsweise im Beobachtungszeitraum von 20 Jahren kein
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt werden
konnte, ist die Betätigung gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO
hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer als Liebhaberei zu beurteilen und
die Verluste und Überschüsse steuerlich nicht zu erfassen bzw. die
Umsatzsteuer und die Vorsteuern nicht festzustellen."
Im Zuge der am 3. März 2005 durchgeführten
Schlussbesprechung gab der steuerliche Vertreter der Bw. zu Protokoll, dass sich
laut der nunmehrigen - auf 23 Jahre ausgelegten - Prognoserechnung vom
Oktober 2004 ein Einnahmenüberschuss von insgesamt ATS 218.957,-
ergebe. Zudem stelle die Übergabe der Prognoserechnung vom
8. September 1998 eine Optionserklärung dar.
(2) Auf Grundlage der oa. Feststellungen des Prüfers
erließ das Finanzamt die nunmehr angefochtenen
"Nichtfeststellungsbescheide gemäß
§ 92 BAO in endgültiger nach vorläufiger Festsetzung
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO",
jeweilsfür die Jahre 1993
bis 2000, welchen zufolge weder eine einheitliche und gesonderte Feststellung
gemäß
§ 188 BAO noch eine Umsatzsteuerveranlagung
durchzuführen sei. In der Begründung wurde auf die Ausführungen
im Prüfungsbericht verwiesen.
(3) Die dagegen erhobene Berufung wird im Wesentlichen wie
folgt begründet:
Gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO ist die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen, wenn
die Ungewissheit beseitigt ist. Der Betriebsprüfung habe die
Prognoserechnung vom 8. September 1998, welche nach 22 Jahren einen
Gesamtüberschuss ausweise, zur Feststellung gedient, dass gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO Liebhaberei vorliege. Nach § 208
Abs. 1 lit. d BAO beginne die Verjährung in den Fällen des
§ 200 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem die Ungewissheit wegfalle. Da
die Ungewissheit mit Vorlage der Prognoserechnung vom
8. September 1998 beseitigt worden sei, habe die Verjährungsfrist
mit 31. Dezember 1998 zu laufen begonnen und sei somit am
31. Dezember 2003 zu Ende gegangen. Da innerhalb der
fünfjährigen Verjährungsfrist von Seiten der Finanzbehörde
keine nach außen erkennbare Amtshandlung (keine Reaktion auf die
Prognoserechnung vom 8. September 1998) unternommen worden sei, komme es
auch nicht zu einer Verlängerung nach § 209 Abs. 1 BAO
um ein Jahr. Auf Grund dieses Sachverhaltes hätte die Liebhaberei bis
spätestens 31. Dezember 2003 festgestellt werden müssen. Die
Jahre 1993 bis 1998 seien somit gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
verjährt. Weiters sei die absolute Verjährung in § 209 Abs.
3 BAO (Inkrafttreten gemäß
§ 323 Abs. 16 BAO mit
1. Jänner 2005) neu mit zehn Jahren geregelt worden. Dies (gemeint der
Zeitpunkt des Inkrafttretens) gelte gemäß
§ 323
Abs. 16 BAO dann nicht, wenn der Beginn einer Außenprüfung
gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO vor dem 1. Jänner
2005 liege. Da die Betriebsprüfung aber nur die Jahre 1998 bis 2000
betroffen habe, gelte für die Jahre 1993 und 1994 die absolute
Verjährungsfrist von zehn Jahren. Überdies stelle sich auf Grund der
zahlreichen Prüfungshandlungen seitens des Finanzamtes überhaupt die
Frage, ob die vorläufigen Bescheide zu Recht ergangen seien. Hinsichtlich
der Bescheide 1998 bis 2000, die bei richtiger Vorgangsweise gar nicht ergangen
wären bzw. die endgültig wären, da die Ungewissheit bereits im
Jahr 1998 weggefallen sei, sei in der Folge mangels Hervorkommen neuer Tatsachen
eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO nicht
möglich.
(4) Die weitere Aktenlage stellt sich folgendermaßen
dar:
Mit beim Finanzamt am 31. Dezember 1992
eingelangten Fragebogen vom 12. Dezember 1992 gaben die Bw. die
"Gründung" ihrer Miteigentumsgemeinschaft bzw. den steuerlich relevanten
Beginn ihrer Vermietungstätigkeit (ie. der erstmalige Anfall von damit
zusammen hängenden Aufwendungen) bekannt.
Auf Grund der Umsatzsteuererklärung 1992 hat das
Finanzamt die Umsatzsteuer 1992 mit (endgültigem) Bescheid vom
9. August 1993 erklärungsgemäß (Gutschrift iHv.
ATS 425.422,-) festgesetzt. Per 16. August 1993 erging ein
Ergänzungsersuchen (Vorlage von Verträgen und Rechnungen, Beantwortung
von Fragen), welchem von Seiten der Bw. mit Antwortschreiben vom
5. November 1993 entsprochen wurde. Der die Einkünftefeststellung
des Jahres 1992 betreffende Bescheid wurde - vorläufig - am
23. Februar 1996 erlassen (Einkünfte iHv. ATS 0,-).
In der Folge ergingen folgende - jeweils vorläufigen -
Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide:
|
Jahr
|
Datum
Umsatzsteuerbescheid
|
Datum
Feststellungsbescheid
|
1993
|
6. Februar 1997
|
29. Februar 1997
|
1994
|
14. November
1996
|
6. Februar 1997
|
1995
|
28. April 1997
|
28. April 1997
|
1996
|
27. November 1997
|
27. November 1997
|
1997
|
10. Mai 1999
|
10. Mai 1999
|
1998
|
11. Februar 2000
|
11. Februar 2000
|
1999
|
16. November
2000
|
16. November
2000
|
2000
|
23. April 2002
|
23. April 2002
Am 30. Oktober 1995 führte das Finanzamt diverse
die Vermietungstätigkeit der Bw. betreffende Erhebungen bei Frau Dr. PG
sowie Herrn GS durch. Insbesondere wurde in die zugrunde liegenden Verträge
(betreffend Schenkung, Dienstbarkeitseinräumung, Mietverhältnis)
Einsicht genommen. In seiner Stellungnahme (bezeichnet als Aktenvermerk) vom
19. November 1995 riet der erhebende Beamte in seinen
abschließenden Ausführungen, "den
vorliegenden Akt ehestmöglich der Betriebsprüfung als dringenden
Bedarfsfall zu melden, da die Vermietung in der vorliegenden Form einem
Fremdvergleich sicherlich nicht standhält (Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten)."
Mit Beginn am 11. Dezember 1996 fand bei den Bw.
eine die Jahre 1992 bis 1994 umfassende Betriebsprüfung statt, in deren
Folge im Rahmen einer Verfahrenswiederaufnahme die (auch in oa. Übersicht
angeführten) Bescheide vom 6. Februar 1997 (Umsatzsteuer 1993
bzw. einheitliche und gesonderte Feststellung 1994) erlassen wurden. Im
Prüfungsbericht vom 30. Jänner 1997 finden sich
bezüglich der Liebhabereifrage keine Ausführungen.
Im Jahr 1998 erfolgte bei den Bw. eine
abgabenbehördliche Nachschau gemäß
§ 144 BAO (s.
Niederschrift vom 4. Juni 1998). Im Verlaufe dieser Nachschau wurden
diverse Unterlagen - ua. die bereits mehrfach erwähnte Prognoserechnung vom
8. September 1998 - abverlangt bzw. vorgelegt. Im abschließend
vom Erhebungsorgan verfassten Aktenvermerk vom 17. September 1998 wird
auf S. 4 festgehalten:
"Die vorgelegte
Prognoserechnung geht anscheinend von folgenden Voraussetzungen
aus:
1.) Erlöse inklusive
Umsatzsteuer (trotz U-Signal), Aufwendungen ohne Umsatzsteuer (zB
AfA)
2.) Die Mieter (.....)
werden bis zum Ende der Prognoserechnung im Jahr 2017 90 bzw. 93 Jahre alt
sein.
Es wird daher
vorgeschlagen, die weiteren Jahre vorläufig zu veranlagen und die
tatsächlichen Verhältnisse laut Steuererklärungen mit der
Prognoserechnung zu überprüfen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Zum Einwand der
Verjährung:
Die Bw. begründen ihre Berufung damit, dass der
Festsetzung der berufungsgegenständlichen Abgaben der Eintritt der
Verjährung entgegen stünde.
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten wie
folgt:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO
beträgt die Verjährungsfrist - von den gesetzlich explizit
angeführten, hier jedoch nicht gegenständlichen Abgaben abgesehen - im
Allgemeinen fünf Jahre.
Die Verjährungsfrist beginnt in den Fällen des
§ 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a leg. cit.);
in den Fällen des § 200 BAO beginnt die Frist mit Ablauf des
Jahres, in dem die Ungewissheit beseitigt wurde (lit. d der vorzitierten
Gesetzesstelle).
§ 209 Abs. 1 BAO in der Fassung BGBl. I
180/2004 lautet: Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach
außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches
oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der
Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die
Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert
sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr
unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist
verlängert ist.
Nach Abs. 3 der vorgenannten Bestimmung verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches.
Die Neufassung der Verjährungsbestimmungen durch BGBl.
I 57/2004 bzw. I 180/2004 (AbgÄG 2004) hat generell zu einer
Verkürzung der Verjährungsfristen geführt.
Abgabenrechtliche Verjährungsbestimmungen sind Normen
des Verfahrensrechtes, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen
Durchsetzung gegebenen Verhältnissen ankommt. Daher ist das neue
Verjährungsrecht auch auf solche Rechtsvorgänge anzuwenden, die sich
vor seinem Inkrafttreten ereignet haben (so zB
Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 209 Tz 42, mwN).
Nach § 323 Abs. 16 erster Satz BAO sind
diese neuen Bestimmungen grundsätzlich mit 1. Jänner 2005 in
Kraft getreten. § 323 Abs. 16 zweiter Satz BAO idF BGBl. I
180/2004 normiert jedoch, dass die Neufassung des § 209 Abs. 3
BAO für Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer
Außenprüfung (§ 147 Abs. 1) erst mit
1. Jänner 2006 in Kraft tritt, wenn der Beginn der Amtshandlung
vor dem 1. Jänner 2005 gelegen ist.
Gemäß
§ 323 Abs. 18 erster Satz
BAO ist § 209 Abs. 1 BAO in der Fassung
BGBl. I 180/2004 ab dem 1. Jänner 2005 anzuwenden. Für
Nachforderungen bzw. Gutschriften als Folge einer Außenprüfung ist
die Neufassung des § 209 Abs. 1 jedoch erst ab
1. Jänner 2006 anzuwenden, wenn der Beginn der Amtshandlung vor
dem 1. Jänner 2005 gelegen ist (§ 323 Abs. 18
dritter Satz BAO). § 209 Abs. 1 zweiter Satz BAO in der Fassung
BGBl. I 180/2004 gilt sinngemäß für im Jahr 2004
unternommene Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO in der
Fassung vor BGBl. I 57/2004
(§ 323 Abs. 18 dritter Satz BAO).
1.1. Verjährung
hinsichtlich der Feststellung gemäß
§ 188 BAO:
Nach der Rechtsprechung des VwGH unterliegt die Erlassung
von Feststellungsbescheiden nicht der Bemessungsverjährung.
Feststellungsbescheide können sohin ohne Bedachtnahme auf (die sich aus oa.
Bestimmungen ergebenden) Verjährungsfristen erlassen werden (s. dazu die
bei Ritz, aaO, § 185
Tz 5 bzw. § 207 Tz 8 angeführte Judikatur).
Gleiches hat für so genannte
Nichtfeststellungsbescheide zu gelten, denn nach Auffassung des VwGH ist auch
ein Nichtfeststellungsbescheid ein Bescheid iSd. § 188 BAO (zB VwGH
vom 27. Jänner 1998, 97/14/0158).
Der Einwand der Verjährung erweist sich somit
hinsichtlich der angefochtenen Nichtfeststellungsbescheide als
unbegründet.
1.2. Verjährung
hinsichtlich der Umsatzsteuer:
1.2.1 Verjährung
Umsatzsteuer 1993 bis 1996:
Die Abgabenbehörde kann gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO Abgaben vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber
wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Wenn
die Ungewissheit beseitigt ist, ist nach § 200 Abs. 2 BAO die
vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige zu
ersetzen.
Es muss eine Ungewissheit im Tatsachenbereich vorliegen,
die auch im Ermittlungsverfahren nicht beseitigbar ist. Die Möglichkeit,
vorläufige Bescheide zu erlassen, ist nicht dazu bestimmt, der Behörde
vorerst die Ermittlung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen
Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse zu ersparen. Bescheide dürfen
zB nicht allein deshalb vorläufig ergehen, weil in absehbarer Zeit eine
Außenprüfung beabsichtigt ist oder weil ein so genannter
"Soforteingabefall" vorliegt (vgl.
Ritz, aaO, § 200 Tz 3
und 4).
Das Finanzamt ist nun im hier zur Beurteilung stehenden
Fall in den - den berufungsgegenständlichen Bescheiden vorangegangenen -
vorläufigen Bescheiden entgegen der in § 93 Abs. 3
lit. a BAO normierten Obliegenheit jegliche Begründung dafür
schuldig geblieben, welche Ungewissheit seiner Ansicht nach für die
vorläufige Bescheiderlassung ausschlaggebend war. Die Bw. haben jedoch
weder die Vorläufigkeit als solche noch die mangelnde Begründung der
Bescheide in Streit gezogen, sondern sämtliche der vorläufig
ergangenen Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide der Jahre 1993 bis 2000
unbekämpft gelassen. Die betreffenden Bescheide sind daher jedenfalls
rechtswirksam ergangen und in weiterer Folge auch in Rechtskraft erwachsen (zB
Stoll, BAO-Kommentar, 971f.).
Auf Grund der Aktenlage war allerdings nach Auffassung des
UFS bis zur erstmaligen Vorlage einer Prognoserechnung im September 1998
keine die vorläufige Bescheiderlassung rechtfertigende Ungewissheit
gegeben. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis 93/16/0086 vom
19. Jänner 1994 zum Ausdruck gebracht, dass die Ungewissheit "aus
der Sicht des von der zuständigen Abgabenbehörde geführten
konkreten Verfahrens" zu beurteilen sei. Das Finanzamt hat in den Jahren 1993
bis 1997 zwar zahlreiche Erhebungen getätigt, insbesondere Auskünfte
eingeholt und sämtliche im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit
der Bw. wesentlichen Verträge eingesehen, und sogar eine die Jahre 1992 bis
1994 umfassende Betriebsprüfung durchgeführt. Dem vorgelegten Akt ist
jedoch nicht - zumindest nach außen nicht nachvollziehbar - zu entnehmen,
dass die Betätigung der Bw. allenfalls (auch) unter dem Blickwinkel der
steuerlichen Liebhaberei untersucht worden wäre. Vielmehr wurde im Zuge der
im Oktober/November 1995 angestellten erstinstanzlichen Erhebungen die
steuerliche Anerkennung der vertraglichen Gestaltungen zwischen den Bw.
einerseits bzw. den Bw. und den Eltern der Frau Dr. PG im Hinblick auf die so
genannte Angehörigenjudikatur in Zweifel gezogen (s. dazu S. 4 des
Aktenvermerkes des Erhebungsorganes vom 19. November 1995). Es bleibt
im Dunkeln, aus welchen Gründen nicht eine sofortige steuerrechtliche
Beurteilung der angeführten vertraglichen Gestaltungen erfolgt ist
(Durchführung eines Fremdvergleiches), zumal dem Finanzamt spätestens
zu diesem Zeitpunkt (also im November 1995) bereits sämtliche
wesentlichen Unterlagen (Verträge, Rechnungen) vorgelegen sind. Damit
konnte aber aus der Sicht des Finanzamtes jedenfalls keine Ungewissheit im
Tatsachenbereich mehr vorgelegen sein. Für eine vorläufige Festsetzung
(bzw. Feststellung) war somit kein Raum, da Ungewissheiten in Bezug auf die
rechtliche Würdigung von Tatsachen eine vorläufige Abgabenfestsetzung
nicht rechtfertigen (Stoll, aaO, 2101).
Überdies wurde im Dezember 1996 bzw. Jänner 1997 bei den Bw. eine
abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, in deren Gefolge im
Rahmen von Verfahrenswiederaufnahmen wiederum vorläufige Bescheide
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 sowie der Einkommensteuer 1994 erlassen bzw.
die übrigen vorläufigen Bescheide unverändert gelassen wurden,
obgleich wohl davon auszugehen ist, dass spätestens im Zuge dieser
Betriebsprüfung eine Überprüfung im Hinblick auf das
Angehörigenverhältnis der beteiligten Personen stattgefunden haben
wird.
Weitere Zweifel bzw. Überprüfungen, etwa in
Richtung Liebhaberei, wurden seitens des Finanzamtes bis zur Durchführung
der Nachschau im Juni 1998 nicht geäußert bzw. angestellt. Daher lag
den bis zu diesem Zeitpunkt erlassenen Bescheiden, in concreto den Umsatzsteuer-
und Feststellungsbescheiden der Jahre 1993 bis 1996, eine die Vorläufigkeit
rechtfertigende Ungewissheit tatsächlich nicht zugrunde. Mangels
entsprechender Anfechtung seitens der Bw. hat dies zwar auf die
Rechtswirksamkeit dieser Bescheide keine Auswirkung, wohl aber auf den Lauf der
Verjährungsfrist:
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO ist
nämlich dann nicht anzuwenden, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen
wurde, obwohl - wie im Berufungsfall - keine Ungewissheit bestand (zB VwGH vom
18. Oktober 1984, 83/15/0085). Daher richtet sich in einem derartigen
Fall der Beginn der Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. a
BAO (Ritz, aaO, § 208
Tz 4).
Bei der dargelegten Sach- und Rechtslage ist hinsichtlich
der Umsatzsteuer der Jahre 1993 bis 1996 jedenfalls - und zwar völlig
unabhängig davon, ob noch die "alten" Verjährungsbestimmungen (so das
Finanzamt) oder aber die neu gefassten Verjährungsregelungen (so die Bw.)
Anwendung finden - bereits Verjährung eingetreten:
Gemäß der Neufassung der
Verjährungsbestimmungen erfolgt die Verlängerung um ein Jahr (dem
ersten Satz des § 209 Abs. 1 zufolge) unabhängig davon, ob
eine oder mehrere Amtshandlungen in der Verjährungsfrist unternommen werden
sowie in welchem Jahr der Verjährungsfrist die Amtshandlung erfolgt (s.
Ritz, aaO, § 209 Tz 1
und die dort angeführten Beispiele). Von der Anwendbarkeit der neuen
Verjährungsbestimmungen wurden im Berufungsfall hinsichtlich der einzelnen
Jahre folgende nach außen erkennbare Amtshandlungen iSd. § 209
Abs. 1 BAO gesetzt bzw. ist infolge dieser Handlungen die Verjährung
wie folgt eingetreten:
Die Umsatzsteuer 1993 wurde mit Bescheiden vom
19. Jänner 1996 bzw. (im Rahmen einer Wiederaufnahme des Verfahrens
infolge einer Betriebsprüfung) vom 6. Februar 1997 festgesetzt.
Im Jahre 1998 erfolgte eine Nachschau gemäß
§ 144 BAO. Die
Verjährung trat mit Ende 1999 ein (Verlängerung lediglich um ein Jahr,
da sämtliche Unterbrechungshandlungen binnen der fünfjährigen
Frist des § 207 BAO erfolgten).
Umsatzsteuer 1994: Bescheid vom
14. November 1996, Nachschau im September 1998. Der Ablauf der
Verjährung erfolgte Ende 2000.
Umsatzsteuer 1995: Bescheid vom 28. April 1997,
Nachschau im September 1998. Eintritt der Verjährung mit Ende
2001.
Umsatzsteuer 1996: Bescheid vom
27. November 1997, Nachschau im September 1998. Die Verjährung
trat Ende 2002 ein.
Dazu kommt, dass auf Grund der nunmehr (grundsätzlich
seit 2005) geltenden zehnjährigen Verjährungsfrist bezüglich der
Jahre 1993 und 1994 bereits die absolute Verjährung eingetreten ist.
Aber selbst bei Anwendung der
vor BGBl. I 57/1995 bzw. 180/1994
geltenden Rechtslage stünde einer Umsatzsteuerfestsetzung hinsichtlich der
Jahre 1993 bis 1996 der Eintritt der Verjährung entgegen: Diesfalls
wäre die letzte nach außen erkennbare, auf die Geltendmachung der
Abgabenansprüche 1993 bis 1996 gerichtete Unterbrechungshandlung ebenfalls
die im Jahre 1998 erfolgte Nachschau gewesen, welcher zufolge die
Verjährungsfrist gemäß den vormals geltenden Bestimmungen mit
Ablauf des Jahres 1998 neu zu laufen begonnen hätte (§ 209
Abs. 1 BAO idF vor BGBl.
I 57/1994). Mangels weiterer nach außen in Erscheinung getretener
Amtshandlungen wäre für die Jahre 1993 bis 1996 die Verjährung
somit Ende 2003 eingetreten.
Nach Ansicht des UFS sind allerdings im vorliegenden Fall
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1993 bis 1996 richtigerweise die neuen
Verjährungsbestimmungen zur Anwendung zu bringen: Dem Finanzamt ist zwar
insofern zuzustimmen, als der bloße Wortlaut der
Übergangsbestimmungen des § 323 Abs. 16 zweiter Satz und
Abs. 18 zweiter Satz BAO idF AbgÄG 2004 prima vista durchaus die
Weitergeltung der alten Verjährungsrechtslage möglich erscheinen
lässt (arg.:"... als Folge einer
Außenprüfung ...") , da die Behörde auf Grund der im
Rahmen der Außenprüfung 1998 bis 2000 vorgenommenen Beurteilung der
während des Beobachtungszeitraumes erzielten Ergebnisse bzw. deren
Gegenüberstellung mit den ursprünglich prognostizierten Ergebnissen
steuerliche Konsequenzen auch für die Vorjahre gezogen hat. Nach der
höchstgerichtlichen Judikatur sind jedoch Außenprüfungen aus
Verjährungssicht grundsätzlich nur hinsichtlich jener Abgaben
bedeutsam, die Gegenstand der Prüfung sind (VwGH vom
11. April 1984, 82/13/0050; vom 30. Oktober 2003,
99/15/0098). Im Hinblick darauf erscheint auch die Ansicht des BMF (s. zB SWK
13/14/2005, S 498), wonach die oa. Übergangsregelungen nur für
Abgaben und Zeiträume Geltung haben, die in einem vor dem
1. Jänner 2005 wirksam gewordenen Prüfungsauftrag genannt
sind, als zutreffend. Da der mit 15. Oktober 2004 datierte
Prüfungsauftrag die Umsatzsteuer sowie die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Jahre 1998 bis 2000 umfasst, kommt eine Anwendung der in
§ 323 Abs. 16 und Abs. 18 BAO enthaltenen
Übergangsbestimmungen lediglich hinsichtlich dieser Jahre in
Betracht.
Wenn das Finanzamt im Prüfungsbericht vermeint, die
Ungewissheit sei aus seiner Sicht in der (bis Ende 1999 offen gewesenen) Frage
zu erblicken, ob die Bw. von der in § 8 Abs. 3 LVO idF BGBl. II
358/1998 bzw. 15/1999 vorgesehenen Optionsmöglichkeit Gebrauch machen
würden, so kann dem von Seiten des UFS nicht beigetreten werden.
Auf Grund der zitierten Verordnungsbestimmung konnte bei
vor dem 14. November 1997 begonnenen Tätigkeiten wie der hier
vorliegenden gegenüber dem Finanzamt eine Erklärung (Option) auf
Anwendung der Fristen der Verordnung BGBl. II 358/1997 abgegeben werden. Der
genannten Verordnung zufolge beträgt der absehbare Zeitraum 20 Jahre ab der
entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen
Anfallen von Aufwendungen (§ 2 Abs. 4 letzter Satz LVO). Für
vor dem 14. November 1997 liegende Zeiträume (bzw. vor dem
14. November 1997 begonnene Betätigungen) wurde von Seiten der
Finanzverwaltung erlassmäßig ursprünglich ein absehbarer
Zeitraum von zwölf Jahren als maßgeblich beurteilt. Nach der - vom
Erkenntnis 93/13/0171 eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1996
ausgehenden - ständigen Judikatur des VwGH war im Gegensatz dazu jedoch bei
der Vermietung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken
mit qualifizierten Nutzungsrechten unter Berücksichtigung des Einzelfalles
ein Zeitraum von etwa 20 Jahren als absehbar anzusehen (vgl. zB VwGH vom
28. Februar 2002, 99/15/0001; vom 23. November 2000,
95/15/0177; uva.).
Die Möglichkeit zur Ausübung dieser Option
führte allenfalls zu einer Ungewissheit bezüglich der anzuwendenden
maßgeblichen "Rechtsgrundlage". Die vorläufige Erlassung von
Bescheiden erfordert jedoch Ungewissheiten im Tatsachenbereich (vgl. nochmals
Ritz, aaO, § 200 Tz 1,
mwN), eine solche war im Berufungsfall aber nicht gegeben. Dazu kommt, dass es
auf Grund der zitierten VwGH-Judikatur (betreffend den absehbaren Zeitraum bei
Betätigungen, die vor dem 14. November 1997 aufgenommen wurden)
für die rechtliche Beurteilung nahezu bedeutungslos ist, ob eine Option auf
Anwendung der Verordnung BGBl. II 358/1997 ausgeübt wurde oder
nicht.
Der UFS hat des Weiteren bereits oben ausgeführt, dass
den Bescheiderlassungen für die Jahre 1993 bis 1996 auf Grund der damaligen
- zum Zeitpunkt des Ergehens dieser Bescheide bestehenden - , aus der Aktenlage
nachvollziehbaren Sichtweise des Finanzamtes eine die Vorläufigkeit
rechtfertigende Ungewissheit de facto überhaupt nicht zugrunde lag. Zudem
ergingen die Bescheide 1993 bis 1995 bereits in den Jahren 1996 bzw. Anfang
1997, sohin zu einem Zeitpunkt, zu dem von der mit Verordnung BGBl. II 358/1997
geschaffenen Optionsmöglichkeit noch keine Kenntnis bestehen konnte.
Dem Berufungsbegehren ist daher insoweit zu folgen, als den
Umsatzsteuerfestsetzungen 1993 bis 1996 tatsächlich jeweils der Eintritt
der Verjährung entgegensteht.
1.2.2 Verjährung
Umsatzsteuer 1997 bis 2000:
Das Finanzamt hat auch hinsichtlich der Vorläufigkeit
der Umsatzsteuerfestsetzungen 1997 bis 2000 nicht ausdrücklich
begründet, worin es die zur vorläufigen Bescheiderlassung
führende Ungewissheit erblickt hat. Die Bw. haben aber auch hier eine
Bekämpfung der Vorläufigkeit bzw. der mangelhaften Begründung
unterlassen.
Im Zuge der im Jahre 1998 erfolgten Nachschau wurde jedoch
die Liebhabereifrage - erstmals aktenkundig - thematisiert und von den Bw. die
Vorlage einer Prognoserechnung abverlangt (s. Niederschrift über die
Nachschau vom 4. Juni 1998). Diesem Ersuchen der Abgabenbehörde
wurde mit Vorlage der Prognoserechnung vom 8. September 1998
entsprochen. In seinem abschließenden Aktenvermerk vom
17. September 1998 regte das abgabenbehördliche Erhebungsorgan
die vorläufige Veranlagung der "weiteren Jahre" an, um die künftige
Entwicklung der Betätigung der Bw. bzw. deren Übereinstimmung mit der
erstellten Prognose zu beobachten.
Vorläufige Bescheide dürfen nach hA vor allem
dann erlassen werden, wenn in der Zukunft liegende Sachverhalte
entscheidungsrelevant sind. So kann etwa nach der Judikatur für die Frage,
ob Liebhaberei vorliegt, die Kenntnis der wirtschaftlichen Entwicklung
künftiger Jahre bedeutsam sein. Daher dürfen diesfalls die betroffenen
Bescheide vorläufig erlassen werden (s. zB die bei
Ritz, aaO, zu § 200 Tz 5
zitierte Rechtsprechung). Ist die zukünftige Entwicklung der
Betätigung ungewiss, so ist die Betätigung so lange zu beobachten, bis
mit einiger Sicherheit prognostiziert werden kann, ob in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Dies gilt
auch für die Umsatzsteuer (in diesem Sinne auch
Rauscher/Grübler, SWK 16/2002,
S 468). Während der Beobachtung der Tätigkeit sind die Abgaben
vorläufig festzusetzen.
Nicht zutreffend ist die in der Berufungsschrift
geäußerte Auffassung, wonach die Ungewissheit mit Vorlage der
Prognoserechnung im Jahr 1998 beseitigt worden wäre. Die Ungewissheit
bestand in der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Betätigung
(s. Aktenvermerk des Erhebungsorganes vom 17. September 1998).
Für eine Beurteilung der Tätigkeit der Bw. bzw. der Erfüllbarkeit
der vorgelegten Prognose war aber gerade diese zukünftige Entwicklung von
maßgeblicher Bedeutung. Diese war naturgemäß ungewiss. Das
Finanzamt hat es daher auf Grund seiner Zweifel, ob die Prognose erfüllt
werden kann (Aktenvermerk vom 17. September 1998) - nach ha. zu Recht
- als notwendig erachtet, die Betätigung über einen mehrjährigen
Zeitraum hinweg zu beobachten, bis annähernd verlässliche Aussagen
über deren objektive Ertragsfähigkeit getroffen werden können.
Während des Beobachtungszeitraumes haben Bescheide vorläufig zu
ergehen (zB VwGH vom 24. Oktober 2000, 95/14/0085).
Im Gegensatz zu den Festsetzungen der Jahre 1993 bis 1996
lag also bei den in den Jahren 1999 bis 2002 - sohin
nach Durchführung der Nachschau im
Jahre 1998 - erlassenen vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden 1997 bis 2000
aus der Sicht des Finanzamtes eine die Vorläufigkeit rechtfertigende
Ungewissheit im Tatsachenbereich vor. Es kommt daher für diese Jahre
bezüglich der Verjährungsfrist die Bestimmung des § 208
Abs. 1 lit. d BAO zum Tragen. Ein "Durchschlagen" dieser Ungewissheit
auf den Lauf der Verjährungsfristen der Jahre 1993 bis 1996 ist allerdings
nicht möglich, da für die Frage nach dem Beginn der Verjährung
von der Ungewissheit zur Zeit der
Bescheiderlassung auszugehen ist (zB VwGH vom 23. Juni 1998,
98/14/0069).
Die Dauer des Beobachtungszeitraumes hängt vom
jeweiligen Einzelfall ab. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann bei Vermietung
von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit
qualifizierten Nutzungsrechten ein Beobachtungszeitraum von fünf bis acht
Jahren angemessen sein (vgl. etwa das Erkenntnis 88/14/0167, 0168 vom
14. Mai 1991).
Ausgehend von einem auf Grund der oa. Judikatur jedenfalls
zulässigen Beobachtungszeitraum von acht Jahren sowie davon, dass der
Beginn der fraglichen Tätigkeit im Jahr 1992 (erstmaliger Anfall von
Ausgaben) erfolgt ist, umfasst der hier maßgebliche Beobachtungszeitraum
die Jahre 1992 bis 1999. Die Abgabenerklärungen 1999 sowie die diesen
zugrunde liegende Überschussrechnung wurden am 30. Oktober 2000
beim Finanzamt eingereicht. Angesichts der dargelegten Rechtslage bestand
für die Abgabenbehörde erster Instanz - frühestens - zu diesem
Zeitpunkt erstmals die Möglichkeit, eine annähernd verlässliche
Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit (bzw. der Erfüllbarkeit
der erstellten Prognoserechnung) vorzunehmen (Wegfall der Ungewissheit). Das
wiederum hatte zur Folge, dass die fünfjährige Verjährungsfrist
gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. d BAO (frühestens)
mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen begonnen hat. Der angefochtene, auch die
Jahre 1997 bis 2000 betreffende Umsatzsteuerbescheid wurde dem steuerlichen
Vertreter der Bw. am 1. September 2005 zugestellt und ist sohin
jedenfalls noch innerhalb der (Ende 2005 ablaufenden) Verjährungsfrist
ergangen.
Ergänzend sei bemerkt, dass hinsichtlich der Jahre
1998 bis 2000 - völlig unabhängig von der Frage des Bestehens bzw. des
Zeitpunktes des Wegfalles einer Ungewissheit - schon auf Grund der "allgemeinen"
Verjährungsfrist des § 208 Abs. 1 lit. a BAO der
Eintritt der Verjährung nicht erfolgt ist. Die unterbrechungswirksamen
vorläufigen Umsatzsteuerbescheide ergingen in den Jahren 2000 (für die
Jahre 1998 und 1999) bzw. 2002 (für 2000). Da diese Jahre im
Prüfungsauftrag vom 15. Oktober 2004 genannt sind
(Prüfungszeitraum 1998 bis 2000), gelten für diese auf Grund der oben
wiedergegebenen Übergangsregelungen in § 323 Abs. 16 und
Abs. 18 BAO (idF BGBl. I 180/2004) noch die "alten"
Verjährungsbestimmungen. Für die Jahre 1998 und 1999 begann somit die
fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000 bzw.
für das Jahr 2000 mit Ablauf 2002 neu zu laufen. Die
berufungsgegenständliche Bescheide vom 30. August 2005 sind daher
hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2000 - abgesehen davon, das dem Beginn der
Außenprüfung im Jahr 2004 wiederum eine fristunterbrechende Wirkung
zukommt - auch aus diesem Grunde unzweifelhaft vor Ablauf der
Verjährungsfrist ergangen.
2. Zu den weiteren
"Rügen":
Wenn in der Berufung ohne nähere Begründung die
Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit in Zweifel gezogen wird, so
genügt der Hinweis, dass - unabhängig davon, dass das bezügliche
Vorbringen zu allgemein gehalten ist - die Vorläufigkeit nicht
Spruchbestandteil der hier gegenständlichen Erledigungen vom
30. August 2005 ist. Allfällige Einwendungen gegen die
Vorläufigkeit wären daher bereits in gegen die vorläufig
erlassenen Bescheide gerichteten Berufungen zu erheben gewesen.
Ähnliches gilt auch für die
Berufungsausführungen (im letzten Absatz auf S. 2 der
Berufungsschrift), wonach eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht möglich
wäre, da keine neuen Tatsachen hervor gekommen seien. Im Berufungsfall
wurden keine Wiederaufnahmebescheide erlassen, sodass sich ein weiteres Eingehen
auf das bezügliche Vorbringen erübrigt.
Graz, am 22.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 16 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verjährungabsolute VerjährungVerjährungsfristUngewissheitUnterbrechungshandlungVorläufigkeitNichtfeststellungPrognoserechnungLiebhaberei
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0573-G/05
- Stammnummer
- 19517
- Gültig
- 22.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF