Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0899-W/07
Liebhaberei im Falle des Verkaufs einer für Bestandzwecke genutzten Eigentumswohnung vor Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0899-W/07vom 18.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Wohnungsgemeinschaft Dipl. Ing. E.
& Dr. Dipl. Ing. S. F., 0000 Wien, A-Gasse 21/27, vertreten durch Dr. Dipl.
Ing. S. F. , XXXX G-Dorf, B-Gasse 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes
Wien 9/18/19 Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Franz Zaussinger, vom
8. Mai 2006 betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In Streit steht die Einkunftsquelleneigenschaft einer
Eigentumswohnung, welche von deren Miteigentümern (= Bw) Dr. Dipl. Ing. S.
und DI E. F. veräußert wurde, ohne zuvor dem Finanzamt einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten innerhalb des
Zeitraums vom Beginn der Vermietung im Jahr 1998 an bis zu jenem Jahr 2005, in
dem die Betätigung aufgegeben wurde bzw. für das dem Finanzamt mit der
Erklärung der Einkünfte der Gemeinschaft für das Jahr 2005
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 4.099,99
angezeigt wurden, nachgewiesen zu haben.
Abweichend von den ursprünglichen
Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO, mit denen das Finanzamt die
Einkünfte der Bw. aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den
Feststellungserklärungen für die Jahre 1998 bis 2004 in Höhe von
- S 93.116 für das Jahr 1998, - S 29.852 für das Jahr 1999,
-S 37.276 für das Jahr 2000, - S 24.603 für das Jahr 2001, -
€ 255,84 für das Jahr 2002, - € 707,68 für das
Jahr 2003 und € 298,09 für das Jahr 2004 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgestellt hatte, wurde in den
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen
Feststellungsbescheiden gem. § 188 BAO die Betätigung als
Liebhaberei gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO gewertet.
Wider die Versagung der Einkunftsquelleneigenschaft
führte der steuerliche Vertreter in der Berufung gegen die obgenannten,
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültigen Bescheide im
Wesentlichen ins Treffen, dem Finanzamt mit der erstmaligen Erklärung der
Einkünfte für die Bw. eine Prognoserechnung mitgeliefert zu haben,
worin die Einnahmen/Ausgaben bis zum Jahr 2017 prognostiziert würden und
der erste Überschuss für das Jahr 2006 und der Gesamtüberschuss
bis zum Jahr 2017 vorhergesagt werde. In Abweichung zur sehr konservativen
Planungsrechnung sei bereits im Jahr 2004 das erste Mal ein
Einnahmenüberschuss von € 298,09, d.h. zwei Jahre früher als
prognostiziert, erwirtschaftet worden. Dies lasse zweifelsohne den Schluss zu,
dass auch in den Folgejahren die realen Überschüsse über den der
Prognoserechnung liegen würden. Insbesondere, wo eine geplante und in der
ursprünglichen Prognoserechnung inkludierte Investition (Erneuerung der
Fenster) bereits im Jahr 2002 getätigt worden sei. Beim Kauf des
Reihenhauses in G-Dorf habe sich die Bw. zur Vermietung der Wohnung entschieden,
um einerseits eine Altersvorsorge zu haben, andererseits dem damals geplanten
Kind, die Möglichkeit einer Wohnung während des Studiums zu bieten.
Allerdings sei die Familienplanung anders als erwartet gekommen. Nach Sohn
Thomas im Mai 1999 sei die Tochter Sonia im Juni 2001 geboren worden. Der
Arbeitgeber von S. F. sei zu dieser Zeit die S. A. GmbH (früher B. C.; in
weiterer Folge kurz S.) gewesen. Stets sei geplant gewesen, einen Teil der
Schulzeit der Kinder in Frankreich zwecks Förderung der Zweisprachigkeit
der Kinder zu verbringen. Als sich die Pläne für einen Umzug nach
Frankreich (Wechsel von S. zu T.) im Jahr 2004 zerschlugen, habe sich die Bw.
gezwungen gesehen, die Wohnverhältnisse erneut zu ändern, da nun auf
die Dauer die Räumlichkeiten im Reihenhaus zu eng gewesen seien. Da die Bw.
entsprechend der ursprünglichen Familienplanung nur ein Kinderzimmer
besessen habe, sei ein Baugrund Anfang 2005 gekauft und mit dem Bau eines
Einfamilienhauses begonnen worden. Entsprechend der Planung der Bw. sei die
Vermietung der Wohnung langfristig angelegt gewesen. Im Jänner 2005 sei der
Mieter an die Bw. mit dem Ersuchen herangetreten, den Mietvertrag vorzeitig zu
lösen. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, die Wohnung zu vermieten, habe
sich die Bw. beim zuständigen Finanzamt über die Möglichkeit
einer vorzeitigen Beendigung der Vermietung samt Verkauf der Wohnung erkundigt,
da im Zusammenhang mit dem Bau des Einfamilienhauses erhöhter Geldbedarf
bestanden habe. Zudem sei das Gehalt von S. F. bei T. deutlich unter jenem bei
S. gelegen. Nach der Zusage von Fr. D. (Finanzamt), dass aufgrund der
Gegebenheiten (vorzeitige Kündigung des Mieters, erhöhter Geldbedarf
durch Bau des Einfamilienhauses, Nichtzustandekommen des Umzuges nach Frankreich
und Wechsel des Arbeitgebers, ...) der Bw. durch einen Verkauf kein Nachteil
entstehe, habe sich die Bw. - entgegen der ursprünglichen Planung und
bedingt durch nicht vorhersehbare Änderungen der Lebensumstände zum
Wohnungsverkauf entschlossen.
Entsprechend der herrschenden Judikatur habe die Bw. zu
Beginn der Vermietung eine Prognoserechnung vorgelegt, welche innerhalb eines
Zeitraums von achtzehn Jahren, der zudem kürzer als der in der Judikatur
geforderte Zeitraum von ca. zwanzig Jahre gewesen sei, dargestellt habe, dass
mit der gegenständlichen Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt
werden werde, und somit die Vermietung der Eigentumswohnung als Einkunftsquelle
zu qualifizieren gewesen sei, da die Vermietungstätigkeit auch nicht auf
einen bestimmten kürzeren Zeitraum beschränkt gewesen sei. Weiters
habe der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrmals ausgeführt, dass es der
Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungstätigkeit nicht
entgegenstehe, wenn die Liegenschaft (hier Eigentumswohnung) vor der
tatsächlichen Erzielung eines "gesamtpositiven Ergebnisses" übertragen
werde (97/15/0009 vom 23. März 2000, 97/15/0082, Slg. 7.415 F vom
24. Juni 1999). Der Verwaltungsgerichtshof fordere in diesem
Zusammenhang zu Recht, dass es dem Steuerpflichtigen obliege, darzustellen, dass
die vorzeitige Einstellung der Vermietungstätigkeit nicht von vornherein
auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die Beendigung
erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt unvorhergesehener
Umstände ergeben habe. Wie oben dargestellt, hätten sich die
Lebensumstände in der Form geändert, dass eine Veräußerung
der Eigentumswohnung und somit eine vorzeitige, nicht geplante Einstellung der
Vermietungstätigkeit erforderlich geworden sei. In diesem Zusammenhang
räume der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ein, dass auch solchen
Umständen steuerlich beachtliche Indizwirkung zukommen würden, die den
Bereich der privaten Lebensführung betreffen (97/15/0082, Slg. 7.415 F vom
24. Juni 1999). Aufgrund der Ausführungen ergebe sich, dass die
Vermietungstätigkeit nicht auf eine beschränkte Zeit geplant gewesen
sei, sondern die Veräußerung der Eigentumswohnung durch nicht
vorhersehbare Unwägbarkeiten erforderlich geworden sei. Es sei daher
unrichtig, von Liebhaberei auszugehen, obwohl eine objektive
Ertragsfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von 18 Jahren vorliege und diese
nur durch die, durch nicht vorhersehbare Umstände erforderliche vorzeitige
Einstellung der Vermietungstätigkeit nicht eintreten habe können. Wie
der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls ausgeführt habe, habe die
Übertragung der Einkunftsquelle allerdings für sich allein keinen
Einfluss auf die für den vorhergegangenen Zeitraum vorzunehmende
Beurteilung, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise geeignet sei, einen
wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen (vgl. 87/14/0038 vom 22. Mai 1990
sowie Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 23 zu § 2
EStG 1988). Dass "dieser wirtschaftliche Gesamterfolg hätte erzielt
werden können", sei sowohl durch die Planungsrechnung, als auch die
erzielten Ergebnisse entsprechend nachgewiesen worden.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 hielt das
Finanzamt der Bw. vor, dass die Wohnung dem Kaufvertrag zufolge mit einem
Pfandrecht von S 1 Million belastet gewesen sei und der mit
€ 91.000 vereinbarte Kaufpreis auf ein Treuhandkonto überwiesen
worden sei, ersuchte um Beantwortung der Frage, wie hoch der Restbetrag laut
Punkt IV. des Kaufvertrages gewesen sei, den die Verkäufer erhalten
hätten, und bat um Beilage entsprechender Unterlagen.
Mit der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Oktober 2006
teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass der Kaufpreis sich auf € 46.245
für die Lastenfreistellung und € 44.755 für die
Verkäufer aufteile, und legte dem Schreiben eine Kopie des jeweiligen
Kontoauszuges bzw. Überweisungsbeleges bei.
Mit der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt nach Aufgliederung des Berufungsvorbringens in vier Punkten zum
ersten Punkt, nämlich dem Vorbringen in der Berufung betreffend der Eignung
der Vermietung bei Fortsetzung, einen positiven Gesamtüberschuss innerhalb
eines absehbaren Zeitraums zu erzielen, ins Treffen, dass dieses unbestritten
bleibe, aber der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen könne.
Zu den in den Punkten 2 bis 4 kurz dargestellten
Unwägbarkeiten brachte das Finanzamt im Punkt 2 "Unerwartete Kündigung
des Mieters; mehrere erfolglose Versuche, einen Nachmieter zu finden" vor, dass
aus diesem Berufungsvorbringen nicht auf die Einstellung der Wohnungsvermietung
wegen einer relevanten "Unwägbarkeit" geschlossen werden könne.
Probleme bei der Mietersuche, insbesondere Probleme bei der Suche nach einem
Nachfolgemieter, wenn ein Mietverhältnis beendet worden sei, würden
dem betätigungstypischen Risiko einer Vermietungstätigkeit
entspringen. Ein Mieterwechsel könne sich über einen längeren
Zeitraum hinziehen, dabei handle es sich um ein normales Risiko. Es entspreche
den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass für eine günstig
gelegene Wohnung im 18. Bezirk ein Mieter gefunden werden könne. In
der Regel und auch im gegebenen Fall werde eine "veräußerbare"
Wohnung auch "vermietbar" sein.
Wider das Argument des Hausverkaufs als Folge einerseits
eines durch den Einfamilienhausbau bedingten Geldbedarfs, andererseits der
Wohnverhältnisse im Reihenhaus in G-Dorf, führte das Finanzamt im
Punkt 3 der Berufungsvorentscheidung im Wesentlichen ins Treffen, dass der
Wechsel des Hauptwohnsitzes bzw. die Errichtung eines Einfamilienhauses auf
einem freien Entschluss beruhe. Darin könne keine Unwägbarkeit, die in
einem ausreichenden Verursachungszusammenhang mit der Veräußerung der
Eigentumswohnung stehe, gesehen werden.
Der Vorhaltsbeantwortung vom 7. Oktober 2006
zufolge sei der Kaufpreis in Höhe von € 91.000 mit
€ 46.245 zur Lastenfreistellung verwendet worden; dem Verkäufer
sei bloß der Differenzbetrag von € 44.755 gutgeschrieben worden.
Lediglich diese Höhe könne der Finanzierung des Einfamilienhauses
dienen. Das Argument des Finanzbedarfs aus dem Wohnungsverkauf werde durch die
reduzierte Verfügbarkeit des verbleibenden Verkaufspreises erheblich
abgeschwächt.
Diesbezüglich sei das Dienstverhältnis des Dr. F.
bei der Fa. S. G A. erwähnenswert, wenn DI steuerpflichtige Bezüge
zwischen € 69.703 und € 84.474 pro Jahr in den Jahren 2001
bis 2003 erhalten habe; der Finanzbedarf für die Errichtung eines
Einfamilienhauses werde wohl eher durch die vorhandenen Dienstverhältnisse
und Pfandrechte an den bestehenden Liegenschaften in G-Dorf zu decken sein.
Dem Argument des Finanzbedarfs als Folge des Wechsel des
Dienstverhältnisses und der Zerschlagung der ursprünglichen Pläne
eines Auslandsaufenthalts in Frankreich konterte das Finanzamt unter Punkt 4 der
Berufungsvorentscheidung, dass im Extremfall des Verlustes der persönlichen
Arbeitskraft eine relevante Unwägbarkeit gesehen werden könne, die die
Veräußerung einer Immobilie vor Erreichen eines
Gesamtüberschusses rechtfertigen könne; der Jobwechsel von der Fa. S.
G A. zur Fa. T. PD erfülle diese Voraussetzung aber nicht. Nach dem Wechsel
im Jahr 2004 habe DI S. F. nämlich sein beachtliches Einkommensniveau
beibehalten können. Die steuerpflichtigen Bezüge aus dem
Dienstverhältnis mit der Fa. T. würden immerhin € 82.658,
exklusive Sonderzahlungen betragen. Nur im letzten vollen
Beschäftigungsjahr 2003 beim früheren Arbeitgeber sei das Gehalt
geringfügig höher gewesen (€ 84.474; 2002 noch
€ 78.012). Auch in diesem Punkt könne das Argument des
Finanzbedarfs wie bereits oben näher beleuchtet nicht nachvollzogen werden.
Ein Zusammenhang zwischen dem unerfüllten Wunsch der
Bw., mit den Kindern einen Teil der Schulzeit in Frankreich zu verbringen, und
dem Verkauf der Eigentumswohnung könne nicht hergestellt werden.
Zu den Punkten 3 und 4 der Berufungsbegründung hielt
das Finanzamt der Bw. vor, dass die Einkünfte des DI F. ausreichen
"müssten", auch ohne Veräußerung einer Eigentumswohnung, die
überdies mit einer Hypothek belastet sei, angemessene Wohnverhältnisse
für eine vierköpfige Familie finanziell bestreiten zu können.
Eine finanzielle Notlage, die eine Wohnungsveräußerung notwendig
mache, sei nicht zu erkennen. Erwähnenswert sei, dass auch die
Ehegattin und Miteigentümerin im Erwerbsleben stehe.
Dazu komme, dass auch der Entschluss zur Errichtung eines Einfamilienhauses in
attraktiver Wohngegend für sich gesehen nicht unvermeidbar gewesen sei. Den
Folgen des daraus entstehenden Finanzbedarfs fehle der Charakter einer
"Unwägbarkeit".
Abschließend bestritt das Finanzamt, dass es der Bw.
gelungen sei, im Sinn der Rechtsprechung berücksichtigungsfähige
Unwägbarkeiten aufzuzeigen, mit der Begründung, dass anzuerkennende
Unwägbarkeiten Ereignisse darstellen würden, die das Ergebnis einer
Betätigung negativ beeinflussen, die nicht dem üblichen
Wirtschaftsverlauf entsprechen und in keinem Kausalzusammenhang zu einem
gewollten Verhalten eines Steuerpflichtigen stehen. Der vorliegende Sachverhalt
beschreibe jedoch Risiken, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit
typischerweise anfallen (Mieterwechsel) bzw. die Beendigung der Vermietung durch
andere, insbesondere private Motive.
Bei Beurteilung des durch den Wohnungsverkauf vorzeitig
abgeschlossenen Beobachtungszeitraums seien damit nur die Ergebnisse innerhalb
dieses Zeitraums heranzuziehen. Da die Tätigkeit, für die ein
Gesamtüberschuss innerhalb des absehbaren Zeitraumes zu erwarten gewesen
sei, vor Erzielen dieses Gesamterfolges eingestellt worden sei, sei für den
abgeschlossenen Zeitraum wegen Erzielens eines Totalverlustes keine
Einkunftsquelle anzunehmen.
Mit dem Vorlageantrag vom 19. Februar 2007
brachte der steuerliche Vertreter in Ergänzung der vollinhaltlich
aufrechten Berufung vor, dass in der Bescheidbegründung die Eignung der
gegenständlichen Vermietungstätigkeit zur Erzielung eines positiven
Gesamtüberschusses außer Streit gestellt werde.
Was die Frage des Eintritts konkreter Unwägbarkeiten
betrifft, sei im Berufungsbegehren nie behauptet worden, dass die längere
erfolglose Suche nach einem Nachfolgemieter eine Unwägbarkeit im Sinne der
ständigen Rechtsprechung darstelle. Die Anmerkung, dass längere Zeit
nach einem neuen Mieter gesucht worden sei, habe ausschließlich der
vollständigen Darstellung des Sachverhaltes gedient.
Was die Änderung der Familienverhältnisse
anbelangt, stelle diese selbstverständlich einen nachträglichen, zum
Zeitpunkt des Beginns der Vermietungstätigkeit nicht vorhersehbaren Umstand
dar. Dass die Familienplanung und damit die erforderliche Veränderung der
Wohnverhältnisse einen freien Entschluss darstellen, werde nicht in Abrede
gestellt. Jedoch seien das unseres Erachtens genau solche Umstände, welche
die Rechtsprechung in diesem Zusammenhang als dem Bereich der privaten
Lebensführung zuordnet und diese entsprechend auch steuerlich beachtliche
Indizwirkung zukommen. Es könne nicht im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs sein, dass die Frage der Angemessenheit der
Wohnverhältnisse und die freie, aber ursprünglich nicht als
erforderlich vorhersehbare Entscheidung des Abgabepflichtigen zur Errichtung von
angemessenen Wohnverhältnissen durch die Abgabenbehörde beurteilt
werde und sich an diese Beurteilung eine Entscheidung der Abgabenbehörde
über das Eintreten von Unwägbarkeiten knüpfe.
"Dies würde umgekehrt bedeuten, dass wir
allenfalls aus unserer Sicht nicht angemessene Wohnverhältnisse akzeptieren
müssten."
Im Anschluss an die Wertung der Argumentation, derzufolge
rund € 45.000 keinen wesentlichen Beitrag zur Finanzierung eines
Einfamilienhauses darstellen würden, als nicht sehr lebensnah sowie auch
als nicht relevant behauptete der steuerliche Vertreter das Vorliegen eines
Irrtums des Finanzamts bezüglich des Dienstverhältnisses von S. F.,
wenn die überdurchschnittliche Höhe der Einkünfte im Jahr 2005
auf der Auszahlung eines Sonderbonus beruhe, welche eine Einmalzahlung
darstelle. Die steuerpflichtigen Bezüge im Jahr 2006 (Kennzahl 245:
€ 66.224,64) würden um ca. 22% unter denen des Jahres 2005
liegen, womit es nicht richtig sei, dass beim Wechsel des Arbeitgebers das
Einkommensniveau beibehalten habe werden können. Das Gehalt von S. F. bei
T. liege deutlich (ca. 20 %) unter jenem bei S..
Wider die Argumentation der Abgabenbehörde, die in
diesem Zusammenhang nahe lege, dass nur eine finanzielle Notlage eine
Unwägbarkeit im Sinne der Rechtsprechung darstelle, brachte der steuerliche
Vertreter im Wesentlichen vor, dass es nicht im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofs sein könne, dass eine Zwangslage beim
Abgabenpflichtigen vorliegen müsse und nur in diesem Falle solche
Umstände der privaten Lebensführung den Charakter einer
"Unwägbarkeit" hätten.
Wenn die Argumentation der Abgabenbehörde im Hinblick
auf anzuerkennende Unwägbarkeiten darauf abziele, dass freie
Entschlüsse und Entscheidungen der Abgabepflichtigen niemals den Charakter
solcher Unwägbarkeiten erhalten können, verkenne dies dem Erachten des
steuerlichen Vertreters nach die Inhalte der Rechtsprechung in diesem
Zusammenhang. Es könne nicht im Sinne der Rechtsprechung sein, dass
ausschließlich notgedrungene Entscheidungen und notgedrungenes Verhalten
der Abgabepflichtigen zur Berücksichtigung von Umständen der privaten
Lebensführung bei der Bewertung von Umständen als Unwägbarkeiten
im Sinne der Rechtsprechung führen. "Dies
würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie
darstellen." Vielmehr gehe es lediglich darum, zu entscheiden, ob die
Ereignisse und auf diesen Ereignissen beruhende Entscheidungen und
Entschlüsse vorhersehbar gewesen seien. Diese Bedingung sei im
gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben. Ob Entscheidungen "auch anders
hätten getroffen werden können" und ob durch nicht vorhersehbare
Ereignisse und Umstände Notlagen der Abgabepflichtigen entstanden seien,
könne nicht ausschlaggebend für die Beurteilung eines Umstandes als
Unwägbarkeit sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 der Liebhabereiverordnung in der Fassung des
BGBl. Nr. 33/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 358/1997
(= LVO), ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten entstehen. Die
Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des §
2 Abs. 4 ausgeschlossen sein.
Gemäß
§ 2 Abs. 4 LVO liegt bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen
Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das
Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen,
als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des
vorstehenden Satzes geändert wird. Bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 3 gilt als absehbarer Zeitraum ein Zeitraum von
20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens
23 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben).
Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2007, 2004/15/0079)
steht der Annahme der Ertragsfähigkeit einer Vermietungsbetätigung
nicht entgegen, wenn die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses übertragen wird. Die Behörde kann
allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben, ob der Steuerpflichtige
konkret geplant hat, die Vermietung unbegrenzt bzw. zumindest bis zum Erzielen
eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen, oder ob er die Vermietung
für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat. Daher wird es, wenn der
Steuerpflichtige die Vermietung tatsächlich vorzeitig beendet, an ihm
gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Vermietung nicht
latent von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen ist, sondern
sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eintritt
konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Aufgabe der Abgabenbehörde war
es sohin Feststellungen darüber zu treffen, ob es als erwiesen angesehen
werden kann, dass der konkrete Plan des jeweiligen Steuerpflichtigen auf die
Vermietung für einen unbegrenzten Zeitraum ausgerichtet gewesen ist.
Aus
folgenden Gründen war die Berufung der Bw. gegen die Feststellungsbescheide
gem. § 188 BAO für die Jahre 1998 bis 2004 abzuweisen:
Der
im § 2 Abs. 4 LVO genannte Zeitraum kommt nur dann zur Anwendung
gekommen, wenn der Plan des jeweiligen Steuerpflichtigen dahin geht, die
Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses
fortzusetzen. Beinhaltet hingegen der Plan der Bw. das Vermieten auf einen
begrenzten Zeitraum, wofür der beim Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern am 16. Juni 1998 eingelangte befristete Mietvertrag
sowie die auf die Beendigung des Bestandverhältnisses folgende
Veräußerung des Bestandobjekts sprach, so muss das positive Ergebnis
innerhalb dieses Zeitraumes erzielbar sein.
Auch
wenn es der Annahme der Ertragsfähigkeit der Betätigung der Bw. nicht
entgegenstehen muss, wenn die für Bestandzwecke genutzte Wohnung vor der
tatsächlichen Erzielung eines gesamtpositiven Ergebnisses
veräußert wurde, was entsprechend für den Fall der Einstellung
einer Vermietung gilt, konnte das Finanzamt keine Kenntnis davon haben, ob die
Bw. geplant hatte, die Vermietung unbegrenzt bzw. bis zum Erzielen eines
gesamtpositiven Ergebnisses, fortzusetzen, oder ob sie die Vermietung für
einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hatte. Da die Bw. die Vermietung
tatsächlich vorzeitig einstellt hatte, war es in analoger Anwendung des
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 2000, 95/15/0177,
0178, auf den vorliegenden Sachverhalt an ihr gelegen, den Nachweis dafür
zu erbringen, dass die Vermietung nicht von vornherein auf den mit dem
Mietvertrag vom 27. Mai 1998 begrenzten Zeitraum geplant war, sondern
sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den Eingriff
konkreter Unwägbarkeiten ergeben habe.
Das
Finanzamt hatte unter Berücksichtigung des Vorbringens der Bw. im Abgaben-
bzw. Berufungsverfahren die Feststellung getroffen, dass die Bw. den Beweis
dafür nicht erbracht habe, dass die Vermietung nicht von vornherein auf
einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei. Die Bw. bekämpft diese
Feststellung. Zweifel an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung des
Finanzamts, als deren Ergebnis sie diese Feststellung getroffen hat, vermochte
die Berufung nicht zu erwecken, wenn in der Begründung das Abgehen vom
Vermietungswillen von einem in erster Linie die persönliche Sphäre
betreffenden Faktor überlagert wird. Haben beide Elternteile der in der
Berufung genannten Kinder anteilig zur Deckung der Bedürfnisse des
jeweiligen Kindes gemäß
§ 140 Abs. 1 BAO beizutragen,
so ist für die Bestimmung dessen, was ein Teil zu leisten hat, von den
wirtschaftlichen Gegebenheiten auszugehen, die von der beruflichen Stellung, der
Ausbildung und den Vermögensverhältnissen abhängen. Jeder
Elternteil muss seine Möglichkeiten ausschöpfen, um der Verpflichtung
nachzukommen; hiezu hat er notfalls auch den Stamm seines Vermögens
heranzuziehen. Einen solchen Notfall vermochte das Abgehen vom Wunsch der Bw.,
einen Teil der Schulzeit der Kinder in Frankreich zwecks Förderung der
Zweisprachigkeit des Nachwuchses zu verbringen, nicht zu begründen, wenn
den FREMDSPRACHEN "FIP", "Tour Eiffel", "SIB", "Arco Iris", "TIP" und "HIP" -
Volksschulen ein neues Projekt konzipiert für eine vorwiegend
deutschsprachige Schülerpopulation zugrunde liegt, wobei die Schwerpunkte
das verstärkte Erlernen von Französisch ("FIP", "Tour Eiffel"),
Italienisch ("SIB"), Spanisch ("Arco Iris") , Türkisch ("TIP") und
Kroatisch ("HIP") als Arbeitssprache sind und teilweise Native Speaker Teachers
eingesetzt werden. Die Adressen der Schulen solchen Typs sind die "VS 1
Stubenbastei 3, 1010 Wien"; "VS 6 Corneliusgasse 6 (Französisch)" "Tour
Eiffel", "1060 Wien; VS 15 Sir Karl Popper Schule Benedikt-Schellinger-G. 1-5,
1150 Wien" (Kroatisch) "HIP", "VS 16 Herbststraße 86, (Spanisch) "Arco
Iris" 1160 Wien"; "VS 20 Europa-Schule, Vorgartenstr. 95-97, 1200 Wien", mit den
Angeboten (Italienisch) "SIB" und (Türkisch) "TIP".
Wenn
a) in
der Berufung als Zweck der Inbestandgabe die spätere Nutzung der Wohnung
als Studentenwohnung für das im Mai 1999 geborene Kind ebenso wie die
Altersvorsorge ins Treffen geführt wird,
b) § 2
des Bestandvertrages die nachfolgend zitierte Bestimmung betreffend der Mietzeit
enthält: "Das Mietverhältnis beginnt
am 1. Juni 1998 und wird zunächst auf die Dauer von einem Jahr
abgeschlossen, wobei eine stillschweigende Verlängerung um jeweils ein
weiteres Jahr mit einem sechsmonatigen Kündigungszeitraum als vereinbart
gilt. Beide Seiten verzichten für den Zeitraum von 10 Jahren, das ist bis
zum 1. Juni 2008 auf eine Kündigung, ausgenommen in den im
§ 7 erwähnten Fällen." und
c) § 7
des Vertrages an Kündigungsgründen den
"Eigenbedarf, Verkauf der Wohnung bei
finanziellen Schwierigkeiten des Vermieters, entstanden durch Arbeitslosigkeit
und außerordentliche Schicksalsschläge, bei Nichtbezahlung der Miete
seitens des Mieters oder anderen groben Pflichtverletzungen des Mieters"
ausweist,
wäre
es an der Bw. gelegen gewesen, den Verkauf als Folge eines tatsächlichen
Notfalls nachzuweisen. Selbst die Berufungsergänzung im Vorlageantrag
reichte jedoch nicht aus, um von einem Notverkauf sprechen zu können, wenn
sie dargetan hatte, dass in der Berufungsvorentscheidung die Eignung der
Betätigung zur Erzielung eines positiven Gesamtüberschusses
außer Streit gestellt worden sei, und, was die Frage des Eintritts
konkreter Unwägbarkeiten betrifft, im Berufungsbegehren nie behauptet
worden sei, dass die längere erfolglose Suche nach einem Nachfolgemieter
eine Unwägbarkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung darstelle.
Bei
einem Wohnungsverkauf als Folge der Änderung der Familien- und damit
Wohnverhältnisse liegt kein für die Immobilienbranche typischen
Abläufen widersprechendes, von außen eindringendes Ereignis vor; die
Umstände sind für jeden nebenberuflichen Vermieter mit Familie nicht
völlig atypisch, auch wenn sie vom jeweiligen Abgabepflichtigen nicht
beeinflussbar sind. Damit hatte die Bw. dem Finanzamt keine ausreichende
Grundlage zur Beurteilung der Umstände des Verkaufes im Sinne der Berufung
und des Vorlageantrags vorgelegt. Wenn das Finanzamt auf Grund der
Ausführungen der Bw. von keinem "Notverkauf" ausgegangen ist, konnte ihm
nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.
Die Berufung erwies sich daher als unbegründet und war
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 18.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0899-W/07
- Stammnummer
- 29559
- Gültig
- 18.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF