Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0306-I/07
Vermietung einer Ferienwohnung, Frage der Liebhaberei; Berücksichtigung von Kosten der Heilbehandlung bei Behinderten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0306-I/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 8. August 2006 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 7. Juli 2006 bzw. 10.Juli 2006
betreffend Einkommensteuer für den Zeitraum 2003 bis 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der
angefochtene (vorläufige) Einkommensteuerbescheid 2005 wird weiters
dahingehend abgeändert, als die Festsetzung gemäß
§ 200
Abs. 2 BAO nunmehr endgültig
erfolgt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) betreibt in L. (Spanien) eine
Vermietung (Vermietung einer Ferienwohnung), wobei im erstinstanzlichen
Verfahren der Streit darüber ging, ob diese Vermietung ertragsteuerlich als
Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 LVO zu qualifizieren ist.
Am 8.11.2007 gab der Bw. bei der Berufungsbehörde zu
Protokoll, dass er den Berufungspunkt Liebhaberei nicht mehr aufrecht erhalte.
Er stellte allerdings erstmalig den Antrag, die von ihm
geltend gemachten Kosten der Heilbehandlung im Hinblick auf seine Behinderung
(75 %) ungekürzt bei der Steuerberechnung als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Liebhaberei
:
Im Hinblick auf den Umstand, dass der Bw. diesen
Berufungspunkt anlässlich seiner Vorsprache vom 8.11.2007 fallen gelassen
hat, wird hinsichtlich der einkommensteuerlichen Qualifikation der Vermietung in
Teneriffa (Liebhaberei und damit keine Einkunftsquelle) auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz in der Berufungsvorentscheidung vom 10.11.2006
verwiesen.
2.
Krankheitskosten
Der Bw. machte in den Steuererklärungen folgende
Kosten der Heilbehandlung geltend:
|
Jahr
|
Betrag (€)
|
2003
|
1.459,00.-
|
2004
|
1.814,31.-
|
2005
|
1.664,00.-
Von der Vorinstanz wurden die angeführten
Beträge jeweils um den Selbstbehalt im Sinne des § 34 Abs. 4 EStG 1988
gekürzt.
Der Bw. ist zu 75 % behindert und bezieht Pflegegeld der
Pflegestufe 3, wobei die obigen Kosten der Heilbehandlung im Zusammenhang mit
der Behinderung angefallen sind .
Gemäß
§ 4 der VO BGBl. 1996/303 sind bei
Behinderten (Behinderung von mindestens 25 %) u.a. die Kosten der mit der
Behinderung im Zusammenhang stehenden Heilbehandlungen in voller Höhe (ohne
Kürzung um einen Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen (siehe z.B. LStR 2002, Rz 851).
Im berufungsgegenständlichen Fall waren die
angefochtenen Bescheide daher in diesem Punkt zugunsten des Bw. abzuändern
(ungekürzter Ansatz der Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung).
Der pauschale Freibetrag gemäß
§ 35 Abs. 3
EStG 1988 (Jahrespauschalbetrag von 435 €) gebührt im
gegenständlichen Fall deshalb nicht, weil in allen drei Berufungsjahren
Pflegegeld bezogen wurde (siehe § 35 Abs. 1 EStG 1988).
Hinsichtlich des Jahres 2005 hat die Festsetzung der
Einkommensteuer gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO nunmehr endgültig zu
erfolgen, da keine Unsicherheit im Sinne des Abs. 1 leg. cit. (Frage der
allfälligen Einkunftsquelleneigenschaft der Vermietung) mehr gegeben
ist.
Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.
Beilagen:
3 Berechnungsblätter
Innsbruck,
am 9. November 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0306-I/07
- Stammnummer
- 31346
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF