…dass sie zu lauten hat: I.A. S ist auch schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als abgabepflichtigter Unternehmer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2003, März bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt €…
…B ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Februar bis Dezember 2001 in Höhe von…
…Juni 2007, StrNr. 2006/00000-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren…
…StrNrn. 081/2010/xxx-001 und 081/2010/xxx-002, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des genannten Amtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber R für schuldig erkannt; er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der G-GmbH vorsätzlich 1. unter Verletzung der…
…er hat als abgabenrechtlich verantwortlicher Gesellschafter der K-OG im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2009 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 23.045,73 (Juli: € 9.174,26 + August: € 13.871,47) nicht spätestens…
…seinem Strafausspruch wie folgt abgeändert: Punkt a) lautet: R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels in den Jahren 2000 und 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis…
…verantworten. Soweit vom Beschuldigten die subjektive Tatseite hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten wird, ist anzumerken: Dass es verboten ist, falsche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, um nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften zu erwirken (Jänner, Februar 2000) und dieses Verbot offenkundig als steuerliches Allgemeinwissen auch dem Beschuldigten bekannt…
…Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: P ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich im Jahre 2008 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, September und…
…I.1. X. A. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich I.1.a. als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume August, September, November…
…der Erstbeschuldigte bzw. der Drittbeschuldigte in Bezug auf die B-GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung…
…sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils €…
…sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils €…
…des Erkenntnisses des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass I. der Schuldspruch in Punkt 2.a) zu lauten hat, S ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als steuerlich Wahrnehmender für die SKG vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2002…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzamt Vöcklabruck, StrNr. 053/2000/00048-001 | Bezug: | Fristsetzungsantrag vom 20. Juli 2009 Sehr geehrter Herr V, hinsichtlich des von Ihnen als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger des A gestellten Fristsetzungsantrages liegt dem Senatsvorsitzenden nunmehr folgende Aktenlage vor: Demnach hat…
…zum Fälligkeitstag nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Juni 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. Mai 2007 betreffend Einkommensteuer 2004 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert…
…als Summe der Gutschriften und Zahllasten für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2003) mit € 6.617,57 ausgewiesen. Das Finanzamt schenkte dieser nachträglichen Abgabenerklärung der W GmbH Glauben und setzte am 14. Juni 2006 nach Aufhebung des ursprünglichen Bescheides die Jahresumsatzsteuer antragsgemäß fest (Veranlagungsakt…
…die Anordnung erteilt, die diesbezügliche Vorauszahlung bis zum Fälligkeitstag nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es…
…hat: I.1. A ist schuldig, sie hat als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz a) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2004 fahrlässig betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 4.489,66 bewirkt, indem sie…
…A ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2009 bzw. 2010 betreffend das Veranlagungsjahr 2008 a) vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.000,00 zu bewirken versucht…