Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0475-S/07
(Honorar-)Vorauszahlung oder Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0475-S/07vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 1. Juni 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 4. Mai 2007 betreffend
Einkommensteuer 2004 und Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Steuerberater und erzielt aus
seiner Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Gewinn
bzw. der Verlust wird gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt.
Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung der
Aufzeichnungen gemäß
§ 147 Abs. 1 BAO betreffend die Jahre 2002
bis 2004 hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer wurde von der Prüferin
ua. nachstehende Feststellung getroffen:
" Tz 6
Ausgangsrechnung
Die Ausgangsrechnung vom
15.10.2004 an die Firma "E" wurde
bisher nur teilweise in den Einnahmen erfasst und nicht verustet. Dies wird im
Zuge der Betriebsprüfung durchgeführt.
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2004
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AR v. 15.10.2004
(netto)
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25.000,00
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Einnahmen gebucht
(netto)
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18.778,07
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Gewinnerhöhung lt.
BP
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6.221,93
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Umsatz lt.
Erkl.
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0,00
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Umsatz mit
20 % lt. BP
|
25.000,00
Das Finanzamt schloss sich den Feststellungen der
Betriebsprüferin an und erließ die entsprechenden Abgabenbescheide.
Gleichzeitig erging ein Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2004.
Der Bw erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 und den
"dazugehörigen" Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004 Berufung und begründete dies wie
folgt:
"Ich habe aus Geld-, bzw.
Finanznot heraus wegen unseres Hausbaues und weil meine Kreditlinien bei den
Banken erschöpft waren einen meiner Klienten ein Angebot über eine
Vorauszahlung mit Darlehencharakter betreffend Leistungen, welche erst in den
Jahren 2005 bis 2010 zu erbringen sind, gemacht.
Betragsmäßig
handelt es sich um € 30.000,00 brutto zahlbar 2004.
Mein Klient nahm unter
der Voraussetzung an, dass ich:
Für jedes Jahr der
Nichtleistung eine unwiderrufliche Rückzahlungsverpflichtung in Höhe
von € 5.000,00 meinerseits besteht sowie eine reine Ablebensversicherung zu
seinen Gunsten abschließe.
Die genauen schriftlichen
Vereinbarungen lege ich in Kopie bei.
Im Rahmen der
Betriebsprüfung wurde diese Vorauszahlung zur Gänze im Jahr 2004
ertragsmäßig berücksichtigt.
Dies widerspricht
folgenden steuerlichen Grundsätzen:
1) Da im Jahr 2004 dieser
geleisteten Einmalzahlung keine Leistungseinsätze meinerseits bestehen
sondern diese Leistungseinsätze erst in den Jahren 2005 bis 2010 erfolgen
im Sinne von Personalkosten sowie sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
Kosten erfolgt hier eine krasse Gewinnverzerrung.
2) Gemäß
§ 19 EStG 1988 müssen Vorauszahlungen von Beratungs-,
Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-,
Vertriebs-, und Verwaltungskosten gleichzeitig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende
und folgende Jahr.
Da die in Frage kommende
Vorauszahlung die nächsten 5 Jahre !! betreffen gehört sie zu jeweils
einem Fünftel ertragswirksam in den Jahren 2005 bis 2010 im Ausmaß
von € 4.166,67 verteilt (€ 25.000,00 dividiert durch 6 Jahre ergibt
€ 4.166,67).
Die Umsatzsteuer ist 2004
kraft Rechnungslegung fällig.
3) Die
Ertragsmäßige Erfassung der Einmalzahlung 2004 für die Jahre
2005 bis 2010 widerspricht eklatant dem imparitätischen Realisationsprinzip
welches besagt, das drohende Verluste ausgewiesen werden müssen bzw. nicht
gesicherte Gewinne nicht ausgewiesen werden dürfen.
4) Es liegt hier eine
Verknüpfung einer Vorauszahlung mit einem Darlehensvertrag vor (mein Klient
gewährt mir ein Darlehen in Gestalt einer Vorauszahlung) welches laut RZ
6411 Abschnitt 21 Einkommensteuerrichtlinien zu § 28 EStG zu einem Zufluss
von Einnahmen nach Maßgabe der vereinbarten Darlehensrückzahlungen
kommt.
Diese Regelung muss in
analoger und teleologischer Weise auch für § 4 (3) Einkünfte
gelten, da für beide Einkunftsarten eine Einnahmen-, Ausgabenrechnung bzw.
Werbungskostenrechnung gleichermaßen gilt.
5) Gemäß
§ 19 Abs. 1 sowie Abs. 2 ist für regelmäßige Einnahmen und
Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Beginn des Kalenderjahres geleistet
werden im Rahmen der Ermittlung gem. § 4 (3) EStG 1988 der
tatsächliche Zeitpunkt der Einnahme bzw. Ausgabe unmaßgeblich;
derartige Einnahmen und Ausgaben sind vielmehr dem Kalenderjahr zuzurechnen, zu
dem sie wirtschaftlich gehören. Da die Zahlung am 15. Oktober 2004 für
die Jahre 2005 bis 2010 erfolgte, also erst gegen Ende des Jahres 2004 muss
diese Regelung in analoger und teleologischer Interpretation auch hier Anwendung
finden.
Gemäß diesem
eindeutigen steuerlichen Sachverhalt beantrage ich die Zahlung in Höhe von
€ 25.000,00 gewinnwirksam in den Folgejahren 2005 bis 2010
ertragsmäßig zu berücksichtigen und zwar jeweils in Höhe
von € 4.166,67 und ertragsmäßig im Jahr 2004 wieder vom Umsatz
wegzurechnen.
In Summe ergibt sich
hiermit steuerrechtlich eine periodengerechte Zuordnung und es führt gesamt
betrachtet zu keinem steuerlichen Nachteil für das
Finanzamt."
Der Berufung beigelegt wurden diverse Schreiben des Bw an
seinen Klienten:
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Datum
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Betreff
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15.09.2004
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"Einmaliges ANGEBOT
für Vorauszahlung für die Jahre 2005 bis 2010"
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30.09.2004
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"SICHERHEITEN zu meinem
Angebot"
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01.10.2004
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"H O N O R A R N O T
E"
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05.10.2004
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"SICHERHEITEN zu meinem
Angebot aktualisiert"
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27.09.2004
19.10.2004
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Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung
Versicherungsschein
Das Finanzamt wies die Berufungen mit
Berufungsvorentscheidungen vom 06. Juni 2007 ab und begründete die
Einkommensteuer wie folgt:
"Da der Gewinn gem.
§ 4 (3) EStG ermittelt wurde, sind die Einnahmen nach dem Zuflussprinzip zu
buchen. Der Betrag von netto € 25.000,00 ist dem Steuerpflichtigen im Jahre
2004 zugeflossen und erhöht somit den steuerlichen Gewinn
2004.
Die in der Berufung
angesprochene Behandlung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und
Ausgaben nach den Bestimmungen gem. § 19 Abs. 1 und 2 EStG findet im
gegenständlichen Fall keine Anwendung, da bei Anzahlungen auf noch nicht
erbrachte Leistungen, Akontozahlungen oder Vorauszahlungen - wie in Ihrem Fall -
eindeutig ein steuerlich wirksamer Zufluss vorliegt.
Der Hinweis auf die
Aussagen der EStRL 6411 zu § 28 EStG sind in diesem Zusammenhang mangels
Vorliegen eines Darlehensvertrages nicht anwendbar."
Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die
Berufungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Der Bw brachte ergänzend Folgendes vor:
"Im Jahr 2004 erhielt ich
eine Zahlung in Höhe von € 25.000,00 + 20 % MwSt womit meine
Leistungen 2005 bis 2010 betreffend steuerliche Leistungen in Form von
Buchhaltung und Lohnverrechnung sowie Bilanzarbeiten erfasst wurden, von einem
meiner Klienten.
Mein Klient bestand noch
auf eine definitive Rückzahlungsverpflichtung meinerseits in Form von einer
Rückzahlung in Höhe von € 5.000,00 für jedes Jahr der
Nichtleistung meinerseits sowie den Abschluss einer reinen degressiven
Ablebensversicherung da niemand wirklich wusste ob ich die Leistungen über
einen so langen Zeitraum (6 Jahre) überhaupt erbringen kann.
Gemäß
§
21 BAO, auf welches das Finanzamt mit Vorliebe immer wieder hinweist,
zählen für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform eines
Sachverhalts.
In diesem Fall ist die
äußere Erscheinungsform eine Vorauszahlungsrechnung der wahre
wirtschaftliche Gehalt jedoch ein Darlehen.
Selbst wenn man kein
Darlehen unterstellt muss die Vorauszahlung über den Leistungszeitraum 2005
bis 2010 aufgeteilt werden, da gemäß
§ 19 Abs. 3 EStG 1988
für Ausgaben ein Aufteilungsverbot über den Zeitraum der Vorauszahlung
gilt sobald sich die Vorauszahlung über einen längeren Zeitraum als
das laufende und das Folgejahr erstreckt. Im Wege des Analogieschlusses und der
Gleichbehandlung muss diese Bestimmung natürlich auch Einnahmeseitig
gelten. In diesem Falle betrifft die Vorauszahlung nicht einmal das laufende
Jahr sondern überhaupt erst die Folgejahre 2005 bis 2010.
Rechnet man den gesamten
Betrag dem Jahre 2004 zu so kommt es zu einer eklatanten Gewinnverzerrung da ja
der kostenmäßige Leistungseinsatz erst in den nächsten 6 Jahren
zu erbringen ist. Dies kann nicht im Sinne einer periodengerechten
Gewinnermittlung liegen.
Ich selbst habe die
erhaltene Vorauszahlung bei meinem Klienten über die nächsten 6 Jahre
als aktive Rechnungsabgrenzung bilanziell behandelt und es kam im Jahr 2004
ausgabenseitig überhaupt zu keinem Aufwand sondern erst über die
laufenden Jahre.
Hinzu kommt, dass die
Vorgangsweise für einen Steuerberater gänzlich unüblich ist und
mit den normalen Zahlungsmodalitäten welche zwischen Klienten und
Steuerberatern bestehen keinen Zusammenhang hat. Diese Vorgangsweise fällt
somit komplett "aus der Norm" und muss steuerrechtlich somit auch anders
behandelt werden bzw. gewürdigt werden.
Es kommt somit nicht, wie
in der Begründung der Abweisung meiner ersten Berufung darauf an ob
definitiv ein Darlehensvertrag vorliegt, sondern ob die Charakteristika eines
Darlehensvertrages erfüllt sind, was in meinem Fall sicherlich
zutrifft."
Das Finanzamt legte die Berufungen und die
diesbezüglichen Verwaltungsakten dem Unabhängigen Finanzsenat vor
(Vorlagebericht vom 8. August 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Unabhängige Finanzsenat hat die beiden
Rechtssachen (Einkommensteuer und Anspruchszinsen) im Hinblick auf den
persönlichen und sachlichen Zusammenhang zu einer gemeinsamen Entscheidung
verbunden.
A) Einkommensteuer 2004:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Einnahmen bei
einem § 4 Abs. 3 EStG-Gewinnermittler, die aufgrund einer Honorarnote
für Buchhaltungs- und Lohnverrechnungstätigkeiten für die auf das
Streitjahr folgenden 6 Jahre, dem Jahr des Zuflusses, dem Streitjahr - wie vom
Finanzamt vertreten - zuzuordnen ist oder - wie vom Bw vertreten - die Einnahmen
auf die auf das Berufungsjahr folgenden sechs Jahre (für die die Leistung
erbracht werden soll) zu verteilen sind.
Dabei beruft sich der Bw
1.) einerseits darauf, dass § 19 Abs. 3 EStG im Wege
des Analogieschlusses und der Gleichbehandlung auch einnahmeseitig gelten
müsse und
2.) andererseits müsse der wahre wirtschaftliche
Gehalt einer abgabenrechtlichen Fragestellung gemäß
§ 21 BAO
beurteilt werden, wonach seines Erachtens geschlossen werden müsse, dass es
sich um ein Darlehen handle und nicht um eine Vorauszahlung.
Zu 1.):
Gemäß
§ 19 Abs. 1 erster Satz EStG
1988 sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Zugeflossen ist eine Einnahme dann, wenn der Empfänger
über sie rechtlich und wirtschaftlich verfügen kann, sobald er also
die volle Verfügungsmacht über sie erhält (vgl.
Doralt,
EStG10, § 19
Tz 8).
Gemäß
§ 4 Abs. 6 EStG
1988 müssen nicht aktivierungspflichtige Vorauszahlungen von Beratungs-,
Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miete-, Treuhand-, Vermittlungs-,
Vertriebs- und Verwaltungskosten gleichmäßig auf den Zeitraum der
Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende
und das folgende Jahr.
§ 19 Abs. 3 EStG enthält eine inhaltsgleiche
Bestimmung.
Die Aufteilungsregel gilt ua. bei betrieblichen
Einkünften insb. für den Einnahmen-Ausgaben-Rechner gemäß
§ 4 Abs. 3 in Konkurrenz zu § 19 Abs. 3 (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG, § 4 Anm 167).
§ 19 Abs. 3 EStG 1988 enthält eine
Verteilungsregel, welche jedoch nur für den Abfluss von vorausgezahlten
Beträgen anzuwenden ist, und nicht auch für den Zufluss erhaltener
Beträge (vgl. Doralt,
EStG10, § 19
Tz 14/1).
Der VwGH hat zum Erkenntnis vom 24.10.1995, 95/14/0057,
nachstehenden Rechtssatz verfasst:
" § 19 Abs. 3 EStG
1988 ist auf Einnahmen nicht anwendbar (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0064): §
4 Abs. 6 EStG stellt auf "nicht aktivierungspflichtige" Aufwendungen ab und
erfasst daher ohne Zweifel nur Ausgaben. Aus den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zu § 4 Abs. 6 und § 19 Abs. 3 EStG
1988 ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit diesen Regelungen zu
verhindern, dass - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich -
durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden. Dass § 19 Abs. 3
EStG 1988 ausschließlich eine Ausnahme von Abflussprinzip darstellt,
ergibt sich aus diesem in den Gesetzesmaterialien genannten Zweck der Bestimmung
und der aus ihm ableitbaren inhaltlichen Verknüpfung der Bestimmungen des
§ 19 Abs. 3 und des § 4 Abs. 6 EStG 1988 (Hinweis:
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 41) iZm dem Umstand,
dass unter dem Gesetzgeber gewählten Ausdruck "-kosten" primär die
Ausgabenseite zu verstehen ist (Hinweis: Doralt, EStG/2, § 19 Tz
53). "
Der Rechtsansicht, dass § 19 Abs. 3 EStG 1988 im
Analogieschluss bzw. aus Gründen der Gleichbehandlung auch für
Einnahmen gelten soll, kann der erkennende Senat daher nicht folgen.
Zu 2.):
Vorauszahlungen sind Zahlungen, die wirtschaftlich einem
konkreten späteren Zeitraum zuzuordnen sind. Das Verteilungsgebot erfasst
nur die erschöpfend aufgezählten Aufwendungen und gilt nur
ausgabenseitig. Maßgebend ist nicht die Bezeichnung, sondern die
wirtschaftliche Funktion (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
MSA EStG, § 4 Anm 168, unter Hinweis auf VwGH vom
12.08.1994, 94/14/0064).
Vorauszahlungen wie insbesondere Bezugsvorschüsse und
Mietvorauszahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen;
sie sind unabhängig von der Fälligkeit zugeflossen, wenn der
Empfänger über sie verfügen kann; ist allerdings der Vorschuss
nicht mit den unmittelbar nachfolgenden Zahlungen zu verrechnen, dann ist ein
Darlehen anzunehmen. Der Umstand allein, dass ein Entgelt für eine
mehrjährige Leistung bezahlt wird, macht dieses Entgelt noch nicht zum
Darlehen (vgl. Doralt,
EStG10, § 19
Tz 14, mit weiteren Nachweisen).
Umstände, die auf ein Darlehen hindeuten würden,
hat der VwGH im Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, 91/14/008, unter
Hinweis auf die einschlägige Literatur dargelegt: Eine eindeutige
Vereinbarung über die Laufzeit bzw. Höhe und Fälligkeit der
Tilgungsraten sowie eine Verzinsung. In diesem Sinne hat der Gerichtshof mit
Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 94/14/0067, ausgesprochen, dass
Darlehensverträge jedenfalls klare Kündigungs-, Tilgungs- und
Zinszahlungsvereinbarungen enthalten. Die Endgültigkeit des Zuflusses ist
laut nunmehriger VwGH-Rechtsprechung grundsätzlich kein geeignetes
Kriterium zur Abgrenzung der Vorauszahlung vom Darlehen. Diese Abgrenzung hat
"aus den Umständen" zu erfolgen. Ist der Betrag mit künftigen
Zahlungen zu verrechnen, ist im Zweifel ein Vorschuss (bzw. eine Vorauszahlung)
anzunehmen (vgl. Unabhängiger Finanzsenat, Berufungsentscheidung vom
30.12.2003, RV/0230-G/02, unter Hinweis auf
Doralt, RdW 1992, 26, Vorauszahlung
oder Darlehen).
Honorarvorauszahlungen des Klienten an seinen Rechtsanwalt
sind bei diesem zugeflossenes Honorar (vgl.
Doralt,
EStG10, § 19
Tz 30, Einzelfälle).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Finanzamt die
berufungsgegenständliche Honorarvorauszahlung zu Recht im Streitjahr in
voller Höhe erfasst:
Eine die Annahme eines Darlehens rechtfertigende
Vertragsgestaltung im Sinne der oa. Judikatur liegt im gegenständlichen
Fall nicht vor. In den vom Bw beigelegten Unterlagen besteht weder eine Regelung
hinsichtlich Höhe und Fälligkeit allfälliger Tilgungsraten noch
eine Zinsvereinbarung. In keinem einzigen Schreiben ist die Rede von einem
Darlehen - vielmehr wird durchgehend von einer Vorauszahlung für die Jahre
2005 bis 2010 gesprochen. Aber auch inhaltlich lässt sich aus keinem
Schreiben ein Umstand erkennen, welcher eindeutig auf ein Darlehen hinweisen
würde.
Auf Grund all dieser Umstände, im Besonderen auf Grund
des Fehlens einer eindeutigen Vereinbarung über Laufzeit, Höhe,
Fälligkeit und Verzinsung konnte das Finanzamt zu Recht von einer "echten"
Honorarvorauszahlung ausgehen und den zugeflossenen Betrag in vollem Umfang im
Streitjahr der Besteuerung unterziehen.
Der angefochtene Bescheid entspricht daher der Rechtslage,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
B) Anspruchszinsen 2004:
Die Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, sind
nach § 205 Abs. 1 erster Satz BAO für den Zeitraum ab 1. Oktober des
dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt
der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Dem angefochtenen Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2004 liegt die im (wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheid
2004 ausgewiesene Nachforderung in Höhe von € 14.482,28 zugrunde. Aus
der Berufungsschrift ist ableitbar, dass der Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2004 lediglich mit der Begründung bekämpft wird,
dass der zugrunde liegende Abgabenbescheid rechtswidrig sei.
Dazu ist generell festzuhalten, dass der
Anspruchszinsenbescheid an den Stammabgabenbescheid - hier den
(wiederaufgenommenen) Einkommensteuerbescheid 2003 - gebunden ist. Erweist sich
dieser nachträglich als rechtswidrig und wird er abgeändert oder
aufgehoben, so wird ein neuer, an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid
gebundener Anspruchszinsenbescheid erlassen. Eine Abänderung des
ursprünglichen Anspruchszinsenbescheides (anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Wegen der genannten Bindung ist der Anspruchszinsenbescheid auch
nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der
maßgebende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 32 ff zu
§ 205).
Die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchzinsen 2004 wird somit als unbegründet abgewiesen.
Salzburg, am
31. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0475-S/07
- Stammnummer
- 36022
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF