…vorbrachte, nicht über die Buchhaltungsunterlagen sowie über die finanziellen Mittel, die zu dessen Erstellung erforderlich wären, verfügt. Dem Vorbringen in der mündlichen Berufungsverhandlung, dass der faktische Geschäftsführer der GmbH der Vater des Bw. gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass ein zur Vertretung einer juristischen Person Berufener…
…In diesem Zusammenhang ist nicht von Relevanz, dass den Bw. auf Grund der faktischen Geschäftsführertätigkeit des L keine strafrechtliche Verantwortung trifft, da ein strafrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten nichts an der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters im Sinne des § 9 BAO ändert. In diesem Zusammenhang sei…
…dazu überredet, als alleinige Gesellschafterin und handelsrechtliche Geschäftsführerin der D.GesmbH zu fungieren. Sie sei damals der deutschen Sprache überhaupt nicht mächtig gewesen und habe keinen Einblick in die Geschäftsgebarung der GesmbH gehabt. Als faktischer Geschäftsführer habe Z.Z. mit allgemeinen und unbeschränkten Vollmachten der…
…nicht festgestellt. Die Bw. hätten im Ermittlungsverfahren ausführlich dargelegt, dass sie infolge mangelnder faktischer Geschäftsführung in der Abgabenschuldnerin im angesprochenen Zeitraum keine Haftung treffe. Jeder der Berufungswerber werde iSd § 18 GmbHG als die zur Vertretung berufene Person der Beitragsschulderin prot. Firma S.GesmbH bezeichnet. Die…
…nicht festgestellt. Die Bw. hätten im Ermittlungsverfahren ausführlich dargelegt, dass sie infolge mangelnder faktischer Geschäftsführung in der Abgabenschuldnerin im angesprochenen Zeitraum keine Haftung treffe. Jeder der Berufungswerber werde iSd § 18 GmbHG als die zur Vertretung berufene Person der Beitragsschulderin prot. Firma S.GesmbH bezeichnet. Die…
…der derzeitigen Verfahrenslage ist jedoch der Verdacht eines Finanzvergehens durch den Bf. angesichts der damaligen Firmenkonstruktion und der Stellung des Bf. als damaliger Geschäftsführer bzw. in der Folge als faktischer Machthaber, wobei dieser Begriff entgegen den Ausführungen des Bf. keineswegs als Berufsbezeichnung zu gelten hat…
…etwaige Pfändungs- und Gerichtsschreiben, um welche es hier ja mitunter auch gehe, auch von Seiten des Nachfolgers und faktisch neuen Geschäftsführers Herrn R G vorenthalten worden wären. Der Berufungswerber sei Opfer einer aus seiner Sicht vorsätzlichen Straftat und Fehlleistung geworden. Er wäre stets bemüht gewesen…
…auf sechs Wochen erhöht. I.2. F ist schuldig, als faktischer Geschäftsführer der K.GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin L vorsätzlich I.2.a. unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 2001 bis 2003…
…verhindert werden konnte. Im Finanzstrafverfahren verlegten sich die Beschuldigten von Beginn an darauf, die Schuld an ihren massiven Verletzungen der abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten in verleumderischer Weise dem nie als Geschäftsführer tätig gewesenen K, gegen den auf Grund dieser Aussage ebenfalls ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde…
…2. Dezember 2004 hat das Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00227-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich als faktischer Geschäftsführer der Fa. A-GmbH, St…
…Abgabenentrichtung Sorge zu tragen. Tut er dies nicht, ist auch darin eine schuldhafte Pflichtverletzung zu erblicken. Aus dem Hinweis, dass der faktische Geschäftsführer wegen grob fahrlässiger Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen gemäß § 159 StGB sowie wegen Untreue gemäß § 153 StGB verurteilt worden sei, ist für den Berufungswerber…
…ihr von ihrem Gatten fallweise bei den steuerlichen Angelegenheiten geholfen worden ist, andererseits MP die Kalkulation des Unternehmens über hatte und auch die Rechnungen ausstellte, weshalb bei realistischer Betrachtung MP bezüglich der I GmbH als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, kann solcherart auch nicht entgegengetreten werden…
…dass es richtig sei, dass er von 2. Oktober 1995 bis 28. August 1998 formell als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Der Bw. sei tatsächlich lediglich für die technischen Einrichtungen der F-GmbH zuständig gewesen. So sei er für die Überprüfung und Inbetriebhaltung der…
…ursprünglichen Verantwortung des H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt bzw. allenfalls bis zum 5…
…H am 25. April 2003 (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung…
…soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (VwGH 26.9.1984, 84/13/0012; 14.4…
…weil der Verdacht bestehe, er habe als faktischer Geschäftsführer und steuerlich Verantwortlicher der L.GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für den Zeitraum 11/2004 bis 1/2005 in der Höhe…
…Verschulden jedoch dahin gehend, dass sie sich während der gesamten Zeit der Existenz der Gesellschaft keine Gedanken über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung habe machen müssen und darauf vertraut habe, dass die Gesellschafter und der faktische Geschäftsführer MK alle gesetzlichen Verpflichtungen einhalten würden. Sie sei auch…
…eine faktische Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten abstellen, weil keine Rechtsgrundlage vorliegt, die die Behörde in die Lage versetzen würde, den faktischen Geschäftsführer haftbar zu machen, sondern rein die rechtliche Stellung als handelrechtlicher Geschäftsführer eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Entrichtung der im Zeitraum der jeweiligen Geschäftsführung…
…Bw. keinen Einfluss auf die GmbH hätte nehmen können, da der nachfolgende handelsrechtliche Geschäftsführer B.M. seit der Gründung der Gesellschaft im August 2002 bis zu seinem Austritt im Mai 2005 der faktische Machthaber der T-GmbH gewesen wäre, was dieser auch zeugenschaftlich einvernommen bestätigte…