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UFSK RV/0154-K/09Zumutbare Fahrzeiten zum Studienort bzw. Wohnort (keine Verordnungsgemeinde)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)21.03.2012

…Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht hingegen die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Hofstätter…

UFSG RV/0114-G/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (keine "Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.10.2004

…beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Laut Fahrplanauskunft des Steirischen…

UFSG RV/0858-G/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde) im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.03.2008

…Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen sind, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. VwGH…

UFSG RV/0747-G/10Keine Berücksichtigung von Wartezeiten sowie von Fahrzeiten im Wohnort bzw. im Studienort bei Ermittlung der für die Gewährung des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes maßgeblichen Fahrzeit
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.05.2011

…je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl…

UFSG RV/0207-G/04Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.06.2007

…Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen Verkehrsverbund GmbH zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter Anwendung…

UFSI RV/0500-I/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)25.11.2004

…zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Da der Wohnort des Berufungswerbers und seiner Tochter in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG genannt ist, muss im gegenständlichen…

UFSG RV/0203-G/04Auswärtige Berufsausbildung im Einzugsbereich
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)12.06.2007

…Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen Verkehrsverbund GmbH und zeigen, dass die Fahrzeiten der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter…

UFSW RV/1136-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Verordnungsgemeinde") im Jahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.01.2005

…Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort." Hierauf stellte der Bw fristgerecht einen Vorlageantrag und führte in diesem aus: "Eine Zumutbarkeit einer tätlichen Hin- und Rückfahrt (öffentliches Verkehrsmittel, Bahnhof A - Wien West) zwischen Wohn- und Studienort ist auf Grund der Überschreitung einer Fahrtzeit von…

UFSL RV/0606-L/04Pauschalbetrag wegen einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes gemäß § 34 Abs. 8 EStG ("Verordnungsgemeinde") im Kalenderjahr 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)01.03.2005

…dauere jedenfalls länger als eine Stunde. Die Busse, die direkt im Wohnort halten würden, würden so selten fahren, dass die Tochter am Studienort stundenlang warten müssste. Sie würden ebenfalls laut Beilage länger als eine Stunde benötigen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004 wies das Finanzamt…

UFSW RV/3466-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2006 (Eisenstadt-Wien)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.02.2010

…Hierbei sind Wartezeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso andere Wartezeiten (Fahrten im Heimat - und Studienort), nicht zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall verkehrt zwischen Eisenstadt und Wien und retour ein Verkehrsmittel mit einer Fahrzeit von unter einer Stunde…

UFSW RV/0666-W/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001 und 2002
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)23.03.2006

…Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen sei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen seien daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (Gemeinden B, Wien). Die anzurechnende Fahrtzeit betrage daher unter einer Stunde und es sei daher die Hin- und Rückfahrt zwischen B und Wien…

UFSG RV/0460-G/04Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2003
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.07.2005

…das die Strecke in weniger als einer Stunde bewältigen würde. Nicht einzurechnen seien Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der Berufungswerber darauf, dass für eine Anreise von Kapfenberg nach Graz sich Fahrzeiten bei Benützung des günstigsten…

UFSW RV/1074-W/03Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde") im Jahr 2001
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.10.2003

…beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002…

UFSW RV/3014-W/09Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes im Jahr 2007, Besuch einer Kooperativen Mittelschule
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)30.09.2011

…beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002…

UFSW RV/1470-W/10Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) im Jahr 2008
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)17.03.2011

…Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und umgekehrt mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Hierbei sind Wartezeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso andere Wartezeiten (Fahrten im Heimat- oder Studienort), nicht zu berücksichtigen…

UFSW RV/0819-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (St.Pölten-Wien) im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)27.08.2010

…zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Der Studienort Wien liegt daher im Einzugsbereich des Wohnortes St. Pölten und daher ist kein Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihres Kindes zu berücksichtigen." Mit Eingabe vom 5. März 2008…

UFSW RV/3893-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Eisenstadt - Wien) im Jahr 2007
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)06.07.2010

…beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl LStR 2002 Rz 883…

UFSW RV/0308-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Prellenkirchen - Wien) im Jahr 2005
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)05.05.2010

…beim Umsteigen außerhalb des Heimat- oder Studienortes regelmäßig anfallen, zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl Rz 883 LStR 2002…

UFSW RV/0527-W/08Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Zöbern - Wiener Neustadt) im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)13.04.2010

…als einer Stunde bewältigt. Auf die örtlichen Verkehrsverbindungen ist dabei nicht Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie "innerstädtische" Fahrten im Heimatort oder im Studienort. Da die Fahrzeit zwischen Zöbern/Kirche und Wr.Neustadt/Bahnhof (Fahrt zw. Bahnhof Wr. Neustadt und FH…

UFSW RV/2044-W/07Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (Göttlesbrunn - Wien) im Jahr 2006
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.02.2010

…Gemeinden existiert, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Nicht einzurechen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort." Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Sein…