…1 FinStrG erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelte für die Einhebung etc. (von Geldstrafen) die BAO bzw. deren 6. Abschnitt, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Wenn die Strafbehörde erster Rechtsstufe die Ansicht vertrete…
…mehr zulässig ist (formelle Rechtskraft), sodass, sofern nach der mündlichen Verkündung eines (erstinstanzlichen) Straferkenntnisses von den Verfahrensparteien wirksam ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, grundsätzlich ein Monat nach der Verkündung die gesetzliche Fälligkeit der Geldstrafe eintritt. Auf die nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 141 Abs…
…festgesetzt. Die Fälligkeit von Geldstrafe und Verfahrenskosten ist am 4. November 2002 eingetreten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2002 ersuchte die Bf., den gesamten Betrag von 3.300,-- € bis zum Ablauf der derzeitigen Ratenzahlungen zu stunden. Sie beziehe ein Einkommen von 757,-- €, leiste…
… 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.500,00 €, im Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die nach § 171 Abs. 1 FinStrG zu beurteilende Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am 22. März 2004 eingetreten…
…Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe von 7.000,00 €, im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 363,00 € festgesetzt. Die nach § 171 Abs.1 FinStrG zu beurteilende Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am 10…
…zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten können, hindert nicht die…
…wurde, dass angesichts der Tat- und Täterumstände eine erhebliche Härte nur insoweit angenommen werden könne, als eine (weitere) Zahlungsfrist einen Zeitraum von vier Jahren ab Fälligkeit der Geldstrafe jedenfalls nicht überschreite und indem derartiges dem Bf. aufgrund seiner derzeitigen Verhältnisse offenbar nicht möglich sei, die…
…der oa. Finanzvergehen für schuldig befunden und gegen ihn auf eine Geldstrafe von 20.000,00 €, im Nichteinbringungsfall fünfzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie auf Ersatz der Verfahrenskosten von 363,00 € erkannt worden. Die Fälligkeit der angeführten, am Konto 34 (= Strafkonto) verbuchten Beträge trat…
…zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigten aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige zusätzliche Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit offensichtlich nicht in Einem bzw. möglicherweise nicht mit…
…völlig inakzeptable Abstattungsdauer von rund neun Jahren ergeben, wobei die während der Laufzeit des Ratengesuchs anfallenden Stundungszinsen noch nicht einmal berücksichtigt gewesen wären. Der Bf. ist zu Gute zu halten, dass sie sich noch vor Fälligkeit der Geldstrafe um die Abstattung der Geldstrafe in Form…
…Dauer des Beschwerdeverfahrens nützte die Bf nicht, um ihren Zahlungswillen durch Entrichtung wenigstens der von ihr angebotenen Teilbeträge unter Beweis zu stellen. Ist, wie dargestellt, rund fünfeinhalb Jahre nach Fälligkeit der weitaus überwiegende Teil der verhängten Geldstrafe noch offen, wäre jeder weitere Zahlungsaufschub als mit…
…36 €, festgesetzt. Die nach § 171 Abs. 1 FinStrG zu beurteilende Fälligkeit der Geldstrafe und der auferlegten Kosten ist in Folge des von der Beschuldigten im Anschluss an die Verkündung des Erkenntnisses erklärten Rechtsmittelverzichtes (§ 154 FinStrG) am 28. Oktober 2001 eingetreten. Mit Eingabe vom 1…
…2 FinStrG iVm § 97 Abs. 1 lit. b BAO), sondern auch sofort rechtskräftig und damit auch die oa., hier sich bis zum 10. Juli 2008 erstreckende Monatsfrist (für den Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe, vgl. § 56 Abs. 2 FinStrG iVm §§ 108 ff BAO) in Lauf…
…lit. a FinStrG zu einer Geldstrafe von ATS 460.000,00 sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Die Fälligkeit der Geldstrafe trat am 4. September 2000 ein. Da der Bf. die Geldstrafe nicht bezahlte…
…den Berufungswerber im Juli 2007 eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000.-verhängt. Diese Strafe wurde am 24.Juli 2007 am Strafkonto gebucht, die Fälligkeit dabei mit 1.Oktober 2007 festgesetzt. Spätestens an diesem Tag hätte die Abgabe bzw. Geldstrafe entrichtet werden müssen…
…8 zu § 172 FinStrG). Im Anlassfall hat der Bf. seit der nunmehr annähernd zweieinhalb Jahre zurückliegenden gesetzlichen Fälligkeit (§ 171 Abs. 1 FinStrG) von der gegen ihn verhängten Geldstrafe durch bisher erfolgte Teilzahlungen iHv. insgesamt 5.859,25 € (8. März 2005: 3.750,00 €…
…der Geldstrafe hinauszuschieben. Tatsächlich überwies er lediglich am 20. Jänner 2004 100,00 € und am 13. Dezember 2004 150,00 € auf das Strafkonto, sodass eineinhalb Jahre nach Eintritt der Fälligkeit der Geldstrafe diese derzeit (Stand 14. Jänner 2005) noch mit einem Betrag von…
…FinStrG eine Geldstrafe von 10.000,00 € sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt. Noch vor Fälligkeit der Geldstrafe am 18. Mai 2012 ersuchte der Bf mit Eingabe vom 15. Mai 2012, diese in Form von Ratenzahlungen…
…Umsätze nicht erklärt und dadurch Abgaben von rund 40.000,00 € hinterzogen zu haben. Die Fälligkeit der Geldstrafe trat am 15. Dezember 2008 ein. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2008 stellte die Bf. den Antrag auf Abstattung der Geldstrafe in Form monatlicher Raten zu…
…um eine Regelung der Entrichtung bemüht hat. In Anbetracht dieser Umstände erscheint eine monatliche Ratenzahlung von € 500,00 angemessen, zumutbar und noch ausreichend, um dem Strafzweck Genüge zu tun. Eine derartige Ratenhöhe ermöglicht darüber hinaus die Begleichung der verhängten Geldstrafe in einem überschaubaren Zeithorizont…