Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0113-L/06
Beschwerde gegen die Abweisung eines Ratengesuches im Finanzstrafverfahren.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0113-L/06vom 31.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MR, Arbeiter, geb. 19XX, whft. in A, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. November 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz
vom 2. November 2006, SN 046-2004/00000-001, vertreten durch
Amtsrätin Claudia Enzenhofer, betreffend die Gewährung von
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. November 2006 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 18. Oktober 2006 auf Gewährung einer
monatlichen Ratenzahlung zur Begleichung des aus dem Finanzstrafverfahren
SN 046-2004/00000-001 (Schuldspruch wegen §§ 33 Abs. 2
lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a und §§ 49 Abs. 1
lit. a, 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vom 14. Juni 2004;
Geldstrafe: 7.000,00 € sowie Kostenersatz iHv. 363,00 €)
herrührenden Strafrückstandes iHv. 1.140,75 €
(StNr. 998/6145) als unbegründet abgewiesen.
Als Entscheidungsbegründung wurde angeführt, dass
dem Ansuchen im Hinblick auf die bisher unzureichend geleisteten Zahlungen nicht
entsprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Berufung bezeichnete, inhaltlich jedoch als fristgerechte
Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG zu wertende Eingabe des Bf.
vom 8. November 2006, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Wie bereits mehrmals mitgeteilt, habe er nach Leistung
einer Abschlagszahlung von 200,00 € den Vorschlag einer monatlichen
Ratenzahlung iHv. 100,00 € unterbreitet. Darüber hinaus bot der
Bf. an, den ausstehenden Betrag von seinem Gehalt zu pfänden und gab
bekannt, dass er die Ersatzfreiheitsstrafe nur außerhalb der Arbeitszeit
bzw. am Wochenende absitzen könne, um einerseits den Arbeitsplatz zu
erhalten und andererseits das Überleben seiner Familie gewährleistet
sei. Sinngemäß wurde daher die Gewährung einer entsprechenden
Zahlungserleichterung beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß, soweit nicht das FinStrG etwas anderes bestimmt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen in Betracht kommen, den Zeitpunkt
der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann
sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens
bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Die § 172 FinStrG zufolge gebotene Anwendbarkeit
der vorangeführten Bestimmung auf Geldstrafen iSd. FinStrG (arg: "...
sinngemäß ...") besteht mit der Einschränkung, dass die mit der
sofortigen (vollen) Entrichtung der Geldstrafe verbundene Härte über
die mit jeder Bestrafung zwangsläufig verbundene und durchaus schon aus
präventiven Überlegungen heraus auch beabsichtigte bzw. gewollte
Härte hinausgeht (vgl. zB. Dorazil/Harbich, Finanzstrafgesetz, Anm. 8
zu § 172 FinStrG).
Im Anlassfall hat der Bf. seit der nunmehr annähernd
zweieinhalb Jahre zurückliegenden gesetzlichen Fälligkeit
(§ 171 Abs. 1 FinStrG) von der gegen ihn verhängten
Geldstrafe durch bisher erfolgte Teilzahlungen iHv. insgesamt
5.859,25 € (8. März 2005: 3.750,00 €; 17. Mai
2005: 150,00 €; 3. August 2005: 579,25 €;
7. Oktober 2005: 430,00 €; 9. Mai 2006: 750,00 €
und 18. Oktober 2006: 200,00 €) näherungsweise 86 %
entrichtet.
Wenngleich schon allein durch den geschilderten Zeitablauf
seit der gesetzlichen Fälligkeit bzw. durch die bisher formal bzw. faktisch
gewährten Zahlungsaufschübe das mit dem Ausspruch der genannten
Geldstrafe bezweckte bzw. beabsichtigte spürbare Übel eine nicht ganz
unwesentliche Einschränkung erfahren hat, kann trotz einer hier ebenfalls
nicht vorliegenden detaillierten Darstellung der aktuellen finanziellen
Verhältnisse des Antragstellers (vgl. z.B. VwGH vom 17. Dezember 1996,
96/14/0037), dennoch allein angesichts der derzeitigen aus dem Strafakt
SN 046-2004/00251-001 ersichtlichen wirtschaftlichen und persönlichen
Lage des für zwei Kinder sorgepflichtigen Bf., dessen Steuerkonto
(StNr. 12) einen gemäß
§ 231 BAO ausgesetzten
Rückstand iHv. 21.052,38 € ausweist, in der sofortigen vollen
Entrichtung des nunmehr noch offenen Strafbetrages eine erhebliche, den
gesetzlichen Strafzweck übersteigende, Härte iSd.
§§ 212 Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erblickt
werden.
Weiters ist nach den zitierten Bestimmungen für die
Gewährung einer Maßnahme iSd. §§ 212 Abs. 1 BAO
iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erforderlich, dass durch bzw. auch ohne die
Gewährung der Zahlungserleichterung (vgl. VwGH vom 20. September 2001,
2001/15/0056) keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw. besteht,
wobei der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allerdings auch zu
bedenken ist, dass das FinStrG ja gerade für den möglichen Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin den Vollzug der gemäß
§ 20 FinStrG ja gerade für diesen Fall ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084 bzw. vom 21. Jänner 2004, 2001/16/0371). Dem
letztangeführten Erkenntnis folgend, wird dem Kriterium der Gefährdung
der Einbringlichkeit der Geldstrafe lediglich in jenen Fällen, in denen die
vom Antragsteller angebotenen bzw. die allenfalls auch abweichend vom Antrag
festzusetzenden Zahlungsbedingungen, beispielsweise ob der
überdurchschnittlich langen oder schon per se unrealistisch anmutenden
Zahlungsfristen, auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefen,
noch eine dem Abgabenverfahren vergleichbare gewichtige Bedeutung
zukommen.
Obwohl im Anlassfall der Bf. zum Einen zwar (am
10. November 2006) einen (erstinstanzlich noch unerledigten) Antrag auf
Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe iSd. § 177
Abs. 1 FinStrG gestellt und zum Anderen in der Vergangenheit mehrmals
gewährte Zahlungserleichterungen (Ratenbewilligungen) bzw. im Zusammenhang
mit dem drohenden Vollzug der Eratzfreiheitsstrafe geleistete Zahlungszusagen
nicht eingehalten hat, kann, nicht zuletzt angesichts der
Größenordnung des noch offenen Strafbetrages und dem bisherigen, in
zwar stockenden, aber letztlich doch erfolgten Zahlungseingängen sich
manifestierenden Verhalten des Bf. eine, einer Ermessensentscheidung iSd.
angeführten Bestimmungen von vornherein entgegenstehende Gefährdung
der Einbringlichkeit insgesamt nicht erkannt werden.
Somit liegen aber die Voraussetzungen für eine dem
behördlichen, sich vor allem letztlich am Normzweck der anzuwendenden
Bestimmung orientierende, Ermessen anheim gestellte Entscheidung iSd.
§ 172 Abs. 1 FinStrG vor.
Für die beantragte oder eine allenfalls davon
abweichende Ratenzahlung spräche im Sinne einer den berechtigten
Parteiinteressen entsprechenden Billigkeit allenfalls, dass sich, abgesehen von
den diesfalls (zusätzlich) anfallenden Nebengebühren (Stundungszinsen
gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO), durch eine entsprechende
Teilzahlungsbewilligung hinsichtlich der, durch allerdings nur über
entsprechenden behördlichen Druck bewirkte Teilzahlungen mittlerweile auf
annähernd 14 % des Gesamtbetrages reduzierten Geldstrafe wenn auch nicht
die wirtschaftliche Gesamtsituation, so doch zumindest der unmittelbare
Zahlungsdruck für den Bf. entsprechend verringern würde.
Dem gegenüber steht jedoch eine Mehrzahl von letzten
Endes als gravierend(er) einzustufenden
Zweckmäßigkeitüberlegungen (vgl. § 20 BAO). Neben den
allgemein in diesem Zusammenhang anzustellenden Überlegungen, dass
§ 172 Abs. 1 FinStrG nicht dazu führen soll, dass die
Bezahlung einer ja auch bei finanzieller Notlage des Täters
auszusprechenden Geldstrafe iSd. FinStrG, gleichsam nach der Art einer
(ratenweisen) Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand,
losgelöst vom eigentlichen Strafzweck je nach wirtschaftlicher Lage des
Beschuldigten in beliebigen Teilzahlungen über mehrere Jahre erfolgt und
schon der Pönalcharakter und die beabsichtigten präventiven
Auswirkungen der Geldstrafe sich über mehrere Jahre hinziehende
Teilzahlungen grundsätzlich nur in besonderes gelagerten
Ausnahmefällen zulassen werden (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084), ist insbesondere von Bedeutung, dass der Bf. die ihm von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in den letzten zwei Jahren
eingeräumten Zahlungserleichterungen bzw. zum weiteren (faktischen)
Aufschub des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe führende Zahlungszusagen
nicht bzw. nur rudimentär und letztlich über entsprechenden
behördlichen Druck (Vorführung zum Strafantritt) eingehalten hat.
Darüber hinaus hat es der Bf. zuletzt, und zwar trotz einer
ausdrücklichen Empfehlung des von ihm kontaktierten Bundesministeriums
für Finanzen im do. Schreiben vom 17. November 2006, gänzlich
verabsäumt, seine grundsätzliche Zahlungsbereitschaft im Zusammenhang
mit der noch aushaftenden Geldstrafe, beispielsweise durch die Leistung von
Teilzahlungen in der von ihm selbst angebotenen und damit auch zumutbaren
Höhe (die bislang letzte Teilzahlung erfolgte, wie oben dargestellt, am
18. Oktober 2006), entsprechend unter Beweis zu stellen.
Aus den dargestellten, insgesamt gegen einen weiteren
Zahlungsaufschub sprechenden Argumenten, war daher spruchgemäß zu
entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 31.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0113-L/06
- Stammnummer
- 26151
- Gültig
- 31.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF