Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0021-L/04
Keine Ratenbewilligung für die Entrichtung einer fälligen Geldstrafe bei Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-L/04vom 01.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. gemäß
§ 161 Abs. 1
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde vom 8. Februar
2004 des Bf. gegen den Bescheid vom 4. Februar 2004 des Finanzamtes Linz,
dieses vertreten durch AR Claudia Enzenhofer als Amtsbeauftragte, betreffend
Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der
Bf. besorgte im Tatzeitraum gemeinsam mit seiner Ehegattin, WD, die Buchhaltung
der Fa. K. Im Zusammenwirken mit seiner Ehegattin verschaffte er sich durch
Manipulationen in der Buchhaltung ein entsprechendes Zusatzeinkommen.
Mit Erkenntnis des beim Finanzamt Linz eingerichteten
Spruchsenates als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 23. September
2003 wurde der Bf. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe
von 3.500,00 €, im Nichteinbringungsfall ein Monat
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Die nach § 171 Abs. 1 FinStrG zu
beurteilende Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am
22. März 2004 eingetreten.
Am 26. Jänner 2004 brachte der Bf. bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Ratengesuch ein und führte zur
Begründung aus, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen in der
Berufsunfähigkeitspension befinde. Er sei seiner Ex-Frau gegenüber
unterhaltspflichtig, und sein Abgabenkonto weise einen Rückstand von rund
23.000,00 € aus. Er könne diese Beträge bei weitem nicht
bezahlen, sei jedoch nicht gewillt, eine Ersatzfreiheitsstrafe, welche auf
Kosten seiner Gesundheit gehe, im Gefängnis zu verbüßen. Er
ersuche daher, die Abstattung des Strafrückstandes in Form monatlicher
Ratenzahlungen zu je 10,00 € zu bewilligen, da er einen höheren
Betrag nicht aufbringen könne.
Dieses Ratengesuch wies die Finanzstrafbehörde Linz am
4. Februar 2004 mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde, in welcher der Bf.
vorbrachte, dass die Finanzstrafbehörde in keiner Weise auf seine
persönliche physische und psychische Verfassung eingehe. Eine höhere
Ratenzahlung als die angebotene sei ihm auf Grund seines Einkommens nicht
möglich.
Am Abgabenkonto des Bf. haften derzeit fällige
Abgabenverbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 22.944,10 € aus, deren
Einbringung ausgesetzt ist (Buchungsabfrage vom 30. März
2004).
Der Rückstand am Strafkonto beträgt zur Zeit
3.830,00 € (Buchungsabfrage vom 30. März 2004). Der Bf. hat
bislang im Februar und März 2004 die von ihm angebotenen Raten zu je
10,00 € zur Einzahlung gebracht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG gelten
für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung
(AbgEO) sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz (FinStrG) nichts
anderes bestimmt.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs. 1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom
8. Februar 2004 war daher als Beschwerde im Sinne des § 152
FinStrG zu qualifizieren.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die
Finanzstrafbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz
taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen. Der Grundsatz der
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei
Begünstigungsbestimmungen wie jener des § 212 BAO in den
Hintergrund. Es ist daher Sache des die Begünstigung Beantragenden, die
Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch,
dass die Einbringung der Geldstrafe nicht gefährdet ist - aus eigenem
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet in diesem
Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem tatsächlichen Abgabenausfall
gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass anhand von Anhaltspunkten
tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung erkennbar ist.
Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. Insolvenz(gefahr) des
Antragstellers vor und stehen der Gewährung von Zahlungserleichterungen
entgegen. Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig an Hand einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung
bzw. der Geldstrafe und des dem Abgabepflichtigen bzw. Bestraften zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können.
Im gegenständlichen Fall ist daher vorerst zu
prüfen, ob einerseits die Einbringlichkeit des Rückstandes auf dem
Strafkonto nicht gefährdet ist und
andererseits die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte darstellt.
Der Bf. hat zur Begründung seines Ratengesuches seine
schwierige wirtschaftliche, psychische und physische Situation dargelegt.
Bereits in seinem gegen die Strafverfügung eingebrachten Einspruch vom Mai
2002 bezifferte der Bf. seinen Schuldenstand mit 124.124,64 €, welcher
im Wesentlichen aus Unterhaltsrückständen gegenüber seiner
geschiedenen Ehegattin und seinem Sohn sowie aus der gerichtlichen
Verpflichtung, veruntreute Gelder in der Gesamthöhe von 1,132.238,27 S
zurückzuzahlen, resultierte. Für den letztgenannten Betrag haften er
und seine nunmehrige Ehegattin, WD, allerdings solidarisch. Zur Untermauerung
seines gesundheitlichen Zustandes wurden diverse ärztliche Befunde
vorgelegt, welche im Wesentlichen einen im April 2000 erlittenen Kleinhirninsult
bescheinigten.
Die dargelegte finanzielle Beengtheit als Begründung
für einen Antrag auf Ratenzahlung kann nur dann zum Erfolg führen,
wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit des
Rückstandes auf dem Strafkonto nicht gefährdet ist.
Obwohl dem Bf. die Gefährdung der Einbringlichkeit im
Bescheid über die Abweisung des Ratengesuches vorgehalten wurde, hat er in
der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde dazu nicht Stellung genommen
und nicht begründet, warum eine Gefährdung der Einbringlichkeit
gegenständlich nicht vorliege.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund des hohen
Schuldenstandes, der erfolglosen Einbringungsversuche des
Abgabenrückstandes, des geringen Einkommens sowie der offensichtlichen
Vermögenslosigkeit des Bf. ohne Zweifel davon auszugehen, dass die
Einbringlichkeit des Rückstandes am Strafkonto gefährdet ist.
Damit ist jedoch bereits eines der gesetzlich geforderten
Tatbestandselemente nicht erfüllt. Eine Prüfung, inwieweit die
sofortige Bezahlung des Strafrückstandes eine erhebliche Härte im
Sinne des § 212 Abs. 1 BAO nach sich ziehen würde,
erübrigt sich daher.
Voraussetzung für die Bewilligung einer
Zahlungserleichterung ist darüber hinaus, dass die Abstattung der Strafe
innerhalb angemessener Frist erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann
§ 212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen bei
Strafrückständen nur insoweit Anwendung finden, als die mit der
sofortigen Entrichtung verbundene Härte über die mit der Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht (vgl. VwGH
7.5.1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig verhängten Strafe nicht
durch die Gewährung von langjährigen Zahlungserleichterungen der
Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Dies bedingt
einen kürzeren Abstattungszeitraum, als dies bei einem Zahlungsaufschub von
Abgaben der Fall ist.
Die vom Bf. angebotenen Monatsraten von 10,00 €
vermögen diesen Voraussetzungen in keiner Weise gerecht zu werden und
stehen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum genannten
Strafrückstand. Dessen Abstattung würde in vorgeschlagener
Ratenhöhe rund 29 Jahre (!) in Anspruch nehmen, wobei in diese
prognostizierte Abstattungsdauer die bei Gewährung einer
Zahlungserleichterung anfallenden Stundungszinsen, welche die jährliche
Tilgung übersteigen würden, noch nicht einmal berücksichtigt
sind.
Angesichts der vom Bf. selbst geschilderten, durch die
Aktenlage gedeckten wirtschaftlichen Lage ist, wie bereits dargelegt, von einer
bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Strafe auszugehen, sodass
das Ratengesuch schon aus Rechtsgründen abgewiesen werden musste.
Da die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung
nicht gegeben waren, konnte auf das Argument der schlechten psychischen und
physischen Verfassung ebenso wenig Bedacht genommen werden wie auf den vom Bf.
durch die Einzahlung zweier Raten zu je 10,00 € dokumentierten
Zahlungswillen.
Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen,
dass die Ersatzfreiheitsstrafe dann zu vollziehen ist, wenn die Geldstrafe
uneinbringlich ist. Der Bestrafte hat kein Wahlrecht, ob er die Geldstrafe
entrichtet oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
1. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-L/04
- Stammnummer
- 10079
- Gültig
- 01.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF