…1 FinStrG erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelte für die Einhebung etc. (von Geldstrafen) die BAO bzw. deren 6. Abschnitt, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Wenn die Strafbehörde erster Rechtsstufe die Ansicht vertrete…
…mehr zulässig ist (formelle Rechtskraft), sodass, sofern nach der mündlichen Verkündung eines (erstinstanzlichen) Straferkenntnisses von den Verfahrensparteien wirksam ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wurde, grundsätzlich ein Monat nach der Verkündung die gesetzliche Fälligkeit der Geldstrafe eintritt. Auf die nachfolgende Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 141 Abs…
…festgesetzt. Die Fälligkeit von Geldstrafe und Verfahrenskosten ist am 4. November 2002 eingetreten. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2002 ersuchte die Bf., den gesamten Betrag von 3.300,-- € bis zum Ablauf der derzeitigen Ratenzahlungen zu stunden. Sie beziehe ein Einkommen von 757,-- €, leiste…
…führt er nicht an. Insbesondere führt der BF nicht an, welche Anstrengungen er unternommen hat, um die ihm auferlegten Zahlungsfrist zu wahren. Dass er sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Zusammenhang mit der Fälligkeit von Geldstrafen auseinandergesetzt hätte, behauptet der BF nicht. Dies wäre ihm…
… 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 3.500,00 €, im Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Die nach § 171 Abs. 1 FinStrG zu beurteilende Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am 22. März 2004 eingetreten…
…Strafverfügung vom 28. November 2023 eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt, wobei nach Anrechnung des bereits überwiesenen Betrages von 36 Euro ein noch zu zahlender Gesamtbetrag von 24 Euro verblieb mit einer Fälligkeit von zwei Wochen ab Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin erhob am 1. Dezember 2023…
…Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe von 7.000,00 €, im Nichteinbringungsfall sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit 363,00 € festgesetzt. Die nach § 171 Abs.1 FinStrG zu beurteilende Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am 10…
…zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) der Beschuldigten von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass die Beschuldigten aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten können, hindert nicht die…
…April 2025 verhängte und noch offene Geldstrafe von € 75,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung (Fälligkeit innerhalb von zwei Wochen) des Betrages von insgesamt € 80,00 aufgefordert…
…VwGVG hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von sechsmal € 10,00 zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist zusammen mit der Geldstrafe (sechs mal € 35,00) und dem Beitrag zu den Kosten des…
…wurde, dass angesichts der Tat- und Täterumstände eine erhebliche Härte nur insoweit angenommen werden könne, als eine (weitere) Zahlungsfrist einen Zeitraum von vier Jahren ab Fälligkeit der Geldstrafe jedenfalls nicht überschreite und indem derartiges dem Bf. aufgrund seiner derzeitigen Verhältnisse offenbar nicht möglich sei, die…
…12: Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Geldstrafen, Wertersätze und sonstige hiebei angefallene Geldansprüche werden mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft der Entscheidung fällig (§§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG). Rz 13: Die Fälligkeit einer Abgabe kann somit von der Bekanntgabe eines Bescheides abhängig oder…
…oder Unbilligkeit der Einhebung (im Fall der Nachsicht) angenommen wurde oder später Vermögen neu entsteht. Dadurch lebt der Abgabenanspruch mit der ursprünglichen Fälligkeit wieder auf; für die Zahlung, die aufgrund des Widerrufes zu leisten ist, steht aber eine Frist von einem Monat zu (§ 235 Abs…
…§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflicht des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise des Bf. ist festzustellen, dass die Tat sehr wohl das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an…
…der oa. Finanzvergehen für schuldig befunden und gegen ihn auf eine Geldstrafe von 20.000,00 €, im Nichteinbringungsfall fünfzig Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie auf Ersatz der Verfahrenskosten von 363,00 € erkannt worden. Die Fälligkeit der angeführten, am Konto 34 (= Strafkonto) verbuchten Beträge trat…
…zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in der Lage (hier:) des Berufungswerbers von der Begehung ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen. Der Umstand, dass der Beschuldigten aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine derartige zusätzliche Geldstrafe anlässlich ihrer Fälligkeit offensichtlich nicht in Einem bzw. möglicherweise nicht mit…
…am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH 11.03.1992, 90/13/0239, 0240). Die Stundungszinsenpflicht besteht im vorliegenden Fall für die Dauer der Bewilligung einer Zahlungserleichterung, für die Zahlungsaufschub eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der dem Schuldner einer Geldstrafe nach dem Finanzstrafgesetz…
…völlig inakzeptable Abstattungsdauer von rund neun Jahren ergeben, wobei die während der Laufzeit des Ratengesuchs anfallenden Stundungszinsen noch nicht einmal berücksichtigt gewesen wären. Der Bf. ist zu Gute zu halten, dass sie sich noch vor Fälligkeit der Geldstrafe um die Abstattung der Geldstrafe in Form…
…1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 FinStrG mit der Geldstrafe von EUR 7.000,00 (in Worten: siebentausend Euro), im Uneinbringlichkeitsfall mit 15 (fünfzehn) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft. Gemäß § 185 FinStrG habe er zudem die mit EUR 500,00 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Hingegen…
…§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur Höhe der verhängten Geld- und Ersatzfreiheitstrafen hat der Beschuldigte darauf verwiesen, dass es für ihn leider unmöglich sei, diese Strafen…