Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500465/2025
Vollstreckungsverfügung hinsichtlich Fahrnisexekution bei Uneinbringlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500465/2025vom 08.09.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Sinne des letzten Satzes von § 54b Abs. 1 VStG ist bei Uneinbringlichkeit nicht der Versuch einer auf die Einbringung des Geldbetrages abzielenden Vollstreckung, sondern das Vorgehen nach § 54b Abs. 2 VStG vorgesehen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 26. Juni 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 27. Mai 2025, Zahl: MA67/MA-GZ/2025,in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idF LGBl. für Wien Nr. 71/2018 zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und die Vollstreckungsverfügung behoben.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 08. April 2025, nachweislich zugestellt am 14. April 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, dem Beschwerdeführer (kurz Bf.) an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen SW-Kennz. (A) am 03. Dezember 2024 um 09:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Er habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 75,00 verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden festgesetzt.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 (Mahnung) wurde der Bf. an die mit Strafverfügung vom 08. April 2025 verhängte und noch offene Geldstrafe von € 75,00 erinnert. Gemäß § 54b Abs. 1a VStG wurde eine Mahngebühr von € 5,00 vorgeschrieben und wurde der Bf. zur unverzüglichen Bezahlung (Fälligkeit innerhalb von zwei Wochen) des Betrages von insgesamt € 80,00 aufgefordert.
Mit Vollstreckungsverfügung vom 27. Mai 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, verfügte der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 6 - BA 32) wegen der noch offenen Forderung von € 80,00 gemäß §§ 3 und 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) die Zwangsvollstreckung und ordnete die Fahrnisexekution iSd § 27 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO), BGBl.Nr. 104/1949 idgF auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei an.
Zwischenzeitlich wurde der Bf. mit Schreiben vom 25. Juni 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten, da von Seiten der Behörde Grund zur Annahme bestanden habe, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist. Diese Annahme ist auf das zum Akt genommene, mit dem Bf. aufgenommene Vermögensverzeichnis nach § 47 EO vom 04. April 2025 zurückzuführen, wonach der Bf. zum Zeitpunkt der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses beim AMS gemeldet gewesen sei, monatliche Bezüge in Höhe von € 900,00 erhalten habe und kein Vermögen besessen habe (Mitbewohner bei ***1*** GmbH, kein Kfz).
Am 26. Juni 2025 erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und brachte darin vor, dass er weder der Fahrzeugnutzer noch der Fahrzeughalter sei. Die Vollstreckungsverfügung sei diesem zukommen zu lassen. Er weist in der Beschwerde auch darauf hin, dass er immer wieder mit dem Kennzeichen konfrontiert werde, er habe aber mit dem Fahrzeug und der Firma nichts zu tun.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Die Strafverfügung (Titelbescheid) vom 08. April 2025, zugestellt am 14. April 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025, wurde vom Bf. nachweislich am 22. April 2025 übernommen. Gegen die Strafverfügung wurde kein Einspruch erhoben. Der Vollstreckungsverfügung liegt damit ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid zugrunde.
Die beschwerdegegenständliche Vollstreckungsverfügung stimmt mit der Strafverfügung vom 08. April 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 überein.
Die in der Mahnung vom 13. Mai 2025 gesetzte Zahlungsfrist wurde nicht eingehalten. Der eingemahnte Betrag in Höhe von gesamt € 80,00 (inkl. € 5,00 Mahngebühr) wurde bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht bezahlt.
Die über den Bf. verhängte Geldstrafe war von Anfang an uneinbringlich gewesen, wie sich nach der Erlassung der Vollstreckungsverfügung ergeben hat, indem die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses nach § 47 EO vom 04. April 2025 zum Akt genommen wurde. Hinsichtlich Uneinbringlichkeit gibt es keine Anzeichen einer Änderung. Der Bf. wurde zwischenzeitlich mit Schreiben vom 25. Juni 2025, GZ. MA67/MA-GZ/2025 aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.
Beweiswürdigung:
Die obigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Für das Bundesfinanzgericht haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, an der Richtigkeit des festgestellten Sachverhaltes zu zweifeln und durften die obigen Sachverhaltsfeststellungen in freier Beweiswürdigung iSd § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen angenommen werden.
Rechtsgrundlage und rechtliche Beurteilung:
Zum Beschwerdebegehren und zum Umfang der Entscheidungsbefugnis des BFG:
Das erkennbare Beschwerdebegehren ist die Behebung der gegen den Bf. gerichteten Vollstreckungsverfügung. Als Begründung (Grund der Rechtswidrigkeit) ist erkennbar, dass der Bf. vermeint, die Vollstreckungsverfügung sei nicht gegen ihn, sondern gegen den Fahrzeugnutzer/Fahrzeughalter zu richten.
Die Entscheidungsbefugnis und somit Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes (hier: Bundesfinanzgericht als Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen gemäß Art. 129 B-VG) in Angelegenheiten der Verwaltungsübertretungen (Strafsachen im Sinne des VStG) ist nicht durch die in der Beschwerde angegebenen Gründe der Rechtswidrigkeit und den Antrag (Beschwerdebegehren) beschränkt (Köhler/Wessely in Raschauer/Wessely, Kommentar zum VwGVG, Rz 4 zu § 50 VwGVG) [Davon zu unterscheiden sind die - hier nicht relevanten - Beschränkungen der Entscheidungsbefugnis bei der Teilbarkeit des Spruches des angefochtenen Bescheides (Schuldausspruch und Strafausspruch oder Bestrafung für mehrere Übertretungen in einem Straferkenntnis) und Anfechtung bloß eines Teiles des teilbaren Spruches.]
Die umfassende Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen (und des BFG in allen Verfahren) ist in Art. 130 Abs. 3 B-VG vorgezeichnet.
Das Gericht ist daher angehalten, eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung - ohne sich dabei auf die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung zu beschränken - vorzunehmen und diese bei vorliegender Rechtswidrigkeit zu beheben.
Zur Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsverfügung
§ 49 Abs. 1 und 3 VStG bestimmen:
"(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat."
"(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken."
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Ein Einspruch gegen die Strafverfügung wäre bis Montag, 28. April 2025 möglich gewesen. Da kein Einspruch erhoben wurde, ist die Strafverfügung rechtskräftig geworden und war zu vollstrecken.
§ 54b Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit der Überschrift "Vollstreckung von Geldstrafen" bestimmt:
"(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(1b) Als Grundlage für die Einbringung der vollstreckbar gewordenen Mahngebühr ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Bestraften, den pauschalierten Kostenbeitrag und den Vermerk zu enthalten hat, dass der Kostenbeitrag vollstreckbar geworden ist. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.
(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wird. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist."
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Nach der Übergabe der Mahnung an die Post am Dienstag, 13. Mai 2025 war Freitag, der 16. Mai 2025 der dritte Werktag und damit der Tag der Zustellung der Mahnung gemäß § 26 Abs. 2 ZustG. Die gesetzte Zahlungsfrist (Fälligkeit innerhalb von zwei Wochen) wurde nicht eingehalten, daher war die Unrechtsfolge gemäß § 54b Abs. 1 VStG gegebenenfalls mit 27. Mai 2025 zu vollstrecken. Die Erlassung der Vollstreckungsverfügung am 27. Mai 2025 war somit nicht verfrüht.
Der in der Vollstreckungsverfügung genannte § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) mit der Überschrift "Eintreibung von Geldleistungen" lautet:
"(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist."
Der in der Vollstreckungsverfügung genannte § 10 VVG mit der Überschrift "Verfahren" lautet in der im Wesentlichen seit 1.1.2014 geltenden Fassung durch BGBl. I Nr. 33/2013 und BGBl. I Nr. 14/2022:
"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles und die §§ 80 und 80a des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung."
Vor der Novellierung durch BGBl. I Nr. 33/2013 hatte § 10 VVG gelautet:
"(1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61, § 61a und der IV. Teil mit Ausnahme der §§ 67a bis 67h des AVG sinngemäß anzuwenden. Im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat sind ferner die §§ 51 bis 51i VStG und, soweit sich aus dem VStG nicht anderes ergibt, die für dieses Verfahren geltenden Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(2) Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 im Widerspruch stehen.
(3) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
1. in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
2. in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
3. in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung,
4. im Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen jedoch an den unabhängigen Verwaltungssenat (§ 51 VStG).
Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig."
Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl. I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen VwGH 24.1.2013, 2011/06/0076).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.9.2017, GZ. FE 2016/05/0001, Rn 30 und 31, zur Novellierung des § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, ausgeführt:
Rn 30: "Während nach der bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 33, geltenden Rechtslage die Gründe für eine Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung auf den Rahmen des § 10 Abs. 2 VVG idF vor Inkrafttreten dieser Novelle (im Folgenden: § 10 Abs. 2 VVG aF) beschränkt waren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. März 2004, Zl. 2003/07/0062, mwN), ist im VVG in der im vorliegenden Fall anzuwendenden, oben angeführten [neuen] Fassung in Bezug auf Vollstreckungsverfügungen keine Beschränkung der Beschwerdegründe normiert (vgl. zum Ganzen etwa Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1293)."
Rn 31: "Soweit sich eine gegen die bescheidmäßige Anordnung der Ersatzvornahme erhobene Beschwerde auf Gründe stützt, die inhaltlich Berufungsgründe im Sinne § 10 Abs. 2 VVG aF darstellen, kann auf die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur zurückgegriffen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2017, Ro 2015/07/0037)."
Die Erkenntnisse des VwGH vom 1.2.2022, Ra 2019/05/0116 und vom 29.3.2022, Ra 2021/05/0113 enthalten ähnliche Aussagen und verweisen auf das zitierte Erkenntnis vom 26.9.2017, GZ. FE 2016/05/0001.
Die angefochtene Vollstreckungsverfügung vom 27. Mai 2025 dient laut ihrem Spruch (nur) der "Einbringung des Geldbetrages", wozu "die Zwangsvollstreckung verfügt und die Fahrnisexekution … auf bewegliche körperliche Sachen der verpflichteten Partei angeordnet" wird. Somit ist die angefochtene Vollstreckungsverfügung angesichts der derzeitigen Uneinbringlichkeit unzweckmäßig und nicht zielführend. Dies ist ein Umstand, welcher nach der früheren Rechtslage nicht (erfolgreich) gegen eine Vollstreckungsverfügung vorgebracht werden konnte. Hingegen ist es nach der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013 im Sinne von VwGH 26.9.2017, GZ. FE 2016/05/0001, Rn 30 zulässig, einen solchen Umstand in der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung vorzubringen. Damit kann und muss ihn auch das BFG infolge seiner bereits dargestellten umfassenden Entscheidungsbefugnis und somit umfassenden Entscheidungspflicht aufgreifen. Aus Art. 126b Abs. 5 B-VG (Kriterien der Prüfung durch den Rechnungshof) ist abzuleiten, dass das Handeln der Gebietskörperschaften und ihrer Behörden innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten (Auswahl gemäß § 54b Abs. 1 letzter Satz VStG) nach den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszurichten ist. Demnach erweist sich die Erlassung der angefochtenen, auf Fahrnisexekution abzielenden Vollstreckungsverfügung wegen der Uneinbringlichkeit des geforderten Geldbetrages beim Bf. als unzweckmäßig und unwirtschaftlich.
Im Sinne des letzten Satzes von § 54b Abs. 1 VStG ist bei Uneinbringlichkeit nicht der Versuch einer auf die Einbringung des Geldbetrages abzielenden Vollstreckung, sondern das Vorgehen nach § 54b Abs. 2 VStG vorgesehen. Deshalb wird der angefochtene Bescheid (im Ergebnis stattgebend) aufgehoben.
Das Vorbringen des Bf., dass er weder der Fahrzeugnutzer noch der Fahrzeughalter sei und er nichts mit dem Fahrzeug oder der Firma zu tun habe, richtet sich gegen den rechtskräftigen Titelbescheid (Strafverfügung vom 08. April 2025) und kann in der Entscheidung über die Beschwerde gegen die vom Titelbescheid abgeleitete Vollstreckungsverfügung nicht berücksichtigt werden.
Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die öffentliche mündliche Verhandlung entfiel gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (Vollstreckungsverfügung) aufzuheben ist.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den zu § 3 VVG ergangenen Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Revision spruchmäßig als nicht zulässig zu bezeichnen war.
Wien, am 8. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 10 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- Art. 126b Abs. 5 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500465/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500465.2025
- Stammnummer
- 149319
- Gültig
- 08.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF