Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0054-S/08
Säumniszuschlag; Zahlungserleichterungsansuchen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-S/08vom 11.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F.K., W.-S., vom 7. Dezember
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 9. November 2007
betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages wie folgt
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom 9.November 2007 wurde
dem Abgabepflichtigen F.K. gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein
erster Säumniszuschlag in Höhe von € 100.-vorgeschrieben, weil
eine nach dem Finanzstrafgesetz vorgeschriebene Geldstrafe nicht spätestens
am Fälligkeitstag, dem 1.Oktober 2007, entrichtet wurde.
Mit Anbringen vom 7.Dezember 2007 wurde gegen diesen
Bescheid berufen und die Aufhebung des Säumniszuschlages beantragt. Es
wurde ausgeführt, dass die Abgabenschuldigkeit deswegen nicht bis zum
1.10.2007 entrichtet wurde, weil bereits Ende September mit Herrn Dr.N. wegen
einer Ratenzahlung telefonisch Kontakt aufgenommen wurde. Die Ratenzahlung sei
ihm telefonisch auch zugesagt worden. Der Berufungswerber habe daraufhin
erklärt, dass er in einigen Tagen ein schriftliches Ansuchen darüber
stellen werde. Dieses sei dann per Fax am 4.Oktober an das Finanzamt
übermittelt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18.Dezember 2007 hat das
Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen
festgestellt, dass das Stundungsansuchen nicht rechtzeitig eingebracht wurde und
es daher den Anfall des Säumniszuschlages nicht verhindern konnte.
Durch den am 8.Jänner 2008 eingelangten Vorlageantrag
gilt diese Berufung wiederum als unerledigt. Der Berufungswerber wiederholt
wörtlich sein Vorbringen im Berufungsschriftsatz und ersucht nochmals um
Abschreibung des Säumniszuschlages.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO tritt mit Ablauf
eines bestimmten Fälligkeitstages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages (SZ) ein, wenn die betreffende Abgabenschuld nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Unter Entrichtung ist
dabei die Tilgung der Abgabenschuld durch Zahlung oder sonstige Gutschrift zu
verstehen. Ob eine Abgabe spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wurde, beurteilt sich aus sachlicher (verrechnungstechnischer) Hinsicht nach den
§§ 213 und 214 BAO, in zeitlicher Hinsicht danach, ob die im §
210 leg. cit. oder in anderen Abgabengesetzen vorgesehenen Fälligkeiten
eingehalten wurden. Nach Abs. 2 leg. cit. beträgt der (erste)
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO dürfen für
den Fall, dass ein Ansuchen um Zahlungserleichterung
vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht wurde,
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden. Nach § 212 Abs. 4 lit b BAO sind Säumniszuschläge
für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als die Einbringung
gem. § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.
Zeitgerecht im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO ist ein
Zahlungserleichterungsansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung
zur Verfügung stehenden Frist (d.h. spätestens am Fälligkeitstag)
oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes
eingebracht wird.
Für nach dem Finanzstrafgesetz verhängte
Geldstrafen bestimmt § 172 Abs. 1 FinStrG, dass hinsichtlich der Einhebung,
Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen die Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß
gelten. Daraus ergibt sich, dass die oben dargestellte Rechtslage auch
auf die Einhebung der dem Berufungswerber auferlegten Geldstrafe anzuwenden ist.
Nach der Aktenlage wurde über den Berufungswerber im
Juli 2007 eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000.-verhängt.
Diese Strafe wurde am 24.Juli 2007 am Strafkonto gebucht, die Fälligkeit
dabei mit 1.Oktober 2007 festgesetzt. Spätestens an diesem Tag hätte
die Abgabe bzw. Geldstrafe entrichtet werden müssen, was
unbestrittenermaßen nicht erfolgt ist.
Der Berufungswerber beabsichtigte nach seinen Angaben die
Geldstrafe im Wege einer Ratenzahlung abzustatten. Es hätten
diesbezüglich schon im September Gespräche mit dem Finanzamt
Salzburg-Land stattgefunden, das Finanzamt hätte Verständnis
signalisiert. Diese Ausführungen sind durchaus glaubhaft und werden von der
Berufungsbehörde auch nicht in Abrede gestellt, sie ändern aber nichts
daran, dass ein Ratenansuchen vom Berufungswerber erst am 4.Oktober 2007, und
damit nicht rechtzeitig im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO eingebracht wurde.
Wie oben dargelegt hat nur ein zeitgerecht eingebrachtes
Zahlungserleichterungsansuchen die Rechtswirkung den Anfall des
Säumniszuschlages hinauszuschieben.
An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts,
dass das Finanzamt in der Folge dem am 4.Oktober 2007 eingebrachten
Ratenansuchen entsprochen und mit Bescheid vom 19.10.2007 eine Ratenbewilligung
erteilt hat. Da im Bereich des Nebengebührenrechtes nur auf objektive
Kriterien wie Fälligkeit und Zahlungsfristen bzw. Entrichtung und
Nichtentrichtung abzustellen ist, kommt es auf die Gründe für die
nicht zeitgerechte Entrichtung nicht an. Ebensowenig können
Billigkeitsüberlegungen in die Entscheidungsfindung einfließen.
Das Finanzamt stellt demnach in der Berufungvorentscheidung völlig
zutreffend fest, dass das Ratenansuchen nicht bis zum 1.Oktober 2007 eingebracht
wurde und daher der Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
11. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-S/08
- Stammnummer
- 33618
- Gültig
- 11.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF