…nicht auszuschließen sind, sondern liegt hier durch das bewusste Hinnehmen des Wissens über eine vorliegende Unkenntnis bzw. mangelnde Kenntnis der rechtlichen Situation bzw. der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer grobes Verschulden seitens der Organe der Bw. vor. Es war aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden. …
…der KESt. Zum Abzug der KESt bei im Inland bezogenen Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3) ist gemäß § 95 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 die kuponauszahlende Stelle verpflichtet. Kuponauszahlende Stelle ist - das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit…
…1998 und 1999: Da die Schuldnerin der Kapitalerträge als Übernehmerin der zu entrichtenden Kapitalertragsteuer zu erachten sei, sie innerhalb angemessener Frist die Kapitalertragsteuer nicht eingefordert habe, stelle diese somit als übernommen zu erachtende KESt eine zusätzliche Vorteilszuwendeung dar. Auf diesen Vorhalt erfolgte keine Reaktion. Es…
…oder die Fälligkeit der Zinsen nicht vereinbart werden. Schließlich sei es unter Fremden nicht üblich, Kredite einzuräumen oder Darlehen zuzuzählen, ohne entsprechende Sicherheiten zu empfangen. Gegenständlich zu beurteilen ist ein an die Bw. gerichteter Haftungsbescheid der aufgrund der Feststellung verdeckter Ausschüttungen bei der T erging…
…Z 3 EStG ausdrücklich verlange. Der Zufluss bei Fälligkeit der Kapitalerträge erfolge aber nicht anlässlich einer Wertpapierübertragung, sondern unabhängig von einer solchen. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 19 EStG, würden die Zuflussgrundsätze nach dieser Bestimmung auch für KESt-Zwecke gelten. Ein unterschiedlicher Zuflussbegriff sei dem…
…Z 3 EStG ausdrücklich verlange. Der Zufluss bei Fälligkeit der Kapitalerträge erfolge aber nicht anlässlich einer Wertpapierübertragung, sondern unabhängig von einer solchen. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 19 EStG, würden die Zuflussgrundsätze nach dieser Bestimmung auch für KESt-Zwecke gelten. Ein unterschiedlicher Zuflussbegriff sei dem…
…Z 3 EStG ausdrücklich verlangt. Der Zufluss bei Fälligkeit der Kapitalerträge erfolge aber nicht anlässlich einer Wertpapierübertragung, sondern unabhängig von einer solchen. Durch den ausdrücklichen Verweis auf § 19 EStG würden die Zuflussgrundsätze nach dieser Bestimmung auch für KESt-Zwecke gelten. Ein unterschiedlicher Zuflussbegriff sei dem…
…Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Nach § 95 Abs. 4 Z 3 EStG gelten Kapitalerträge für Zwecke der Einbehaltung der KESt aus Forderungswertpapieren im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge und im Zeitpunkt des Zufließens (§ 19) anteiliger Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers oder…
…nichts mehr an der bereits zuvor entweder mit Ablauf des Abgabenfälligkeitstages oder mit Ablauf einer daran unmittelbar anschließenden Zahlungsfrist eingetretenen Säumniszuschlagspflicht zu ändern. Die KESt - Vorschreibungen für 1991 bis 1995 waren in den Jahren 1991 bis 1995 fällig. Unmittelbar an diese Fälligkeiten anschließende Zahlungsfristen bis…
…Verfügung stehende Frist der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen wäre. Laut Aktenlage wurde der Gesellschaft dabei eine Entrichtungsfrist bis 3. April 2000 eingeräumt, als Fälligkeit der KESt-Nachforderungen für 1991 bis 1997 war in dieser Buchungsmitteilung analog zu den Gebarungsdaten am Abgabenkonto jeweils der 24…
…zur Verfügung stehende Frist ist der gesonderten Buchungsmitteilung zu entnehmen", und lässt damit die Abgabenfälligkeit unerwähnt. Damit wurde die in dieser Buchungsmitteilung unter anderem zu den säumniszuschlagsbetroffenen KESt 1991, 1992, 1993, 1996 und 1997 jeweils mit 24. Februar 2000 angeführte Fälligkeit also nicht Spruchbestandteil des…
…des Verkaufs sei dann dennoch überraschenderweise KESt abgezogen worden. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Wertpapiers durch den Bw habe § 124b Z 85 EStG normiert, dass § 27 Abs. 2 Z 2 nicht auf Kapitalanlagen anzuwenden sei, deren Verzinsung nur von der Entwicklung eines (bestehenden oder künstlich…
…Vorhandensein von grundsätzlich KESt-pflichtigen Forderungswertpapieren und für Kapitalerträge daraus auch die Existenz eines österreichischen depotführenden/kuponauszahlenden Kreditinstituts vorausgesetzt. Nach § 95 Abs. 4 Z 3 1. Satz EStG wird prinzipiell der Zeitpunkt des Zufließens von Kapitalerträgen aus Forderungswertpapieren jedenfalls mit der Fälligkeit der (vom Schuldner…
…auf S 221.543,29 erhöhe. Schriftliche Vereinbarungen über Kreditrahmen, Fälligkeit der Zinsen, Rückzahlungstermin und Sicherheiten seien nicht getroffen worden. Die geringen gelegentlichen Rückzahlungen (z.B. 1995 S 4.750,96) an die Bw. würden eine Ernsthaftigkeit der Rückzahlungsabsichten nicht erkennen lassen. Wenn behauptet würde…
…was dann etwa in den Jahren 2006 und 2008 auch so geschehen ist. Außerdem wäre in letzter Konsequenz bei erst in der Zukunft erfolgten Ausschüttungen jedenfalls KESt in Abzug zu bringen (gewesen), sodass nach Ansicht des erkennenden Senates von einer echten Ersparnis auch unter diesem…
…der zwei Methoden zwingend vorschreiben. Bei Bedarf ändern wir per Wochenfrist den betreffenden Erlass" (siehe Beilage). ● 4.8.1999: MR Dr. MR-Y bestätigt auf Anfrage einem stellvertretenden Abteilungsleiter eines Kreditinstitutes folgendes (Aktenvermerk liegt vor): "Derzeit können die Kreditinstitute beide für die Nullkupon-KESt…
…die Vorschreibung gegenüber dem Schuldner der Kapitalertragsteuer nur ausnahmsweise zur Anwendung gelangen soll. Das im ersten Satz des 95 Abs. 5 EStG 1988 verwendete "ist", muss so verstanden werden, dass eine unmittelbare Vorschreibung beim Steuerschuldner dann subsidiär vorzunehmen ist, wenn andere Maßnahmen der KESt-Einhebung…
…die Fälligkeit der Zinsen, entsprechende Rückzahlungstermine oder entsprechende Sicherheiten zu vereinbaren. Lt. Ansicht der BP handle es sich bei diesen Forderungen auf den Verrechnungskonten um verdeckte Gewinnausschüttungen und seien diese im Zeitpunkt der Entstehung der KEST zu unterziehen. Zu den Ausführungen des Urteils des Handelsgerichtes…
…Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7…
…Höhe von € 33.000,00, Säumniszuschlag 1 für 2003 in Höhe von € 241,37 sowie der Körperschaftsteuervorauszahlung 01-03/2004 in Höhe von € 437,00 aus dem Blickwinkel der abgabenrechtlichen Verantwortung zum Zeitpunkt der Fälligkeit für den Bw. nicht in Betracht. Zudem…