Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0180-L/04
Die Nichteinholung der Information über den Fälligkeitszeitpunkt der KESt und folgliche verspätete Entrichtung beruht auf grobem Verschulden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0180-L/04vom 30.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DKfm. Reinhard Schmidt, Steuerberater & Wirtschaftsprüfer,
5280 Braunau, vom 26. Februar 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Linz vom 6. Februar 2004 betreffend Säumniszuschlag -
Kapitalertragsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut Angaben des steuerlichen Vertreters der nunmehrigen
Bw. vom 12.9.2003 schüttete sie einen Teilbetrag in Höhe von
600.000,00 € des Gewinns 2001 am 17.12.2002 aus (Umlaufbeschluss vom
10.12.2002, mit der die Geschäftsführung die Gesellschafter um
Zustimmung zur Gewinnausschüttung in der genannten Höhe ersuchte,
erliegt im Akt).
Laut entsprechender KESt-Anmeldung (eingelangt bei der
Abgabenbehörde erster Instanz am 16.1.2003) wurde die Kapitalertragsteuer
in Höhe von 150.000,00 € am 15.1.2003 abgeführt.
Mit Bescheid vom 10.3.2003 setzte die Abgabenbehörde
erster Instanz gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO
einen Säumniszuschlag von 2 % (also 3.000,00 €) mit der
Begründung fest, dass die Abgabenschuld von 150.000,00 € nicht bis zum
18.12.2002 entrichtet wurde.
Die nunmehrige Bw. beantragte in der Folge den
Säumniszuschlag gemäß
§ 217 Abs. 7 leg.cit auf 0,00 €
herabzusetzen, da sie an der Säumnis kein grobes Verschulden träfe:
Die Auszahlung der Gewinnausschüttung sei kein alltäglicher Vorgang;
da der betreffende Gewinn am 17.12.2002 ausgeschüttet wurde und bei der
letzten Gewinnausschüttung der "nächste 15. des Monats" als
Fälligkeitstag gegeben war, wurde im gegenständlichen Fall in der
Folge die Kapitalertragsteuer am 15.1.2003 abgeführt. Grobes Verschulden
fehle, da die verspätete Zahlung in Unkenntnis der tatsächlichen
Fälligkeit erfolgte und die Fälligkeit völlig von den
üblichen Steuerfristen abweiche.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies diesen Antrag
im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Büroorganisation von
Gebietskörperschaften oder Kapitalgesellschaften dem Mindesterfordernis
einer sorgfältigen Organisation entsprechen müsse: Dazu gehöre
die Fristenvormerkung und die Vorsorge für Kontrollen, um
Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens voraussichtlich
auszuschließen. Dies gelte in analoger Weise auch für
Zahlungsfristen. Gerade für den nicht alltäglichen Vorgang einer
Gewinnausschüttung bedürfe es einer sorgfältigen Organisation um
die rechtzeitige Entrichtung der Kapitalertragsteuer zu gewährleisten. Der
Hinweis auf die Unkenntnis der tatsächlichen Fälligkeit lege nur den
Organisationsmangel offen, der letztlich zur Festsetzung des ersten
Säumniszuschlages führte.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen vorgebracht, dass aus den Ausführungen der
Abgabenbehörde erster Instanz hervorgehe, dass jedem Fehler, der in einem
Unternehmen passiere, grobes Verschulden zugrunde liege, denn die
Büroorganisation sei so einzurichten, dass Fehler und
Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens auszuschließen
seien. Ein minderer Grad des Verschuldens sei leichter Fahrlässigkeit
gleichzusetzen. Wenn "irrtümlich ein falscher Termin eingehalten" werde,
sei dies anders zu beurteilen, "als wenn ein Termin überhaupt
übersehen wurde".
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In den am 29.3.2007 veröffentlichten Erkenntnissen vom
14.12.2006, 2005/14/0014-0017, hat der Verwaltungsgerichtshof die
Bescheidqualität rein automationsunterstützt erlassener Erledigungen
(insbesondere Säumniszuschlagsbescheide) bejaht. Das mit Bescheid des
Unabhängigen Finanzsenats vom 18.9.2006 gemäß
§ 281 BAO ausgesetzte gegenständliche Berufungsverfahren
kann daher nunmehr fortgesetzt werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO
sind, wenn eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet wird, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 leg.cit beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrags.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 leg.cit sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen
zum Fälligkeitstag (siehe u.a. Ritz, BAO, Kommentar, 3. Auflage,
§ 217 Tz. 7).
§ 96 EStG 1988 normiert den
Fälligkeitszeitpunkt, zu dem die jeweiligen Kapitalerträge an die
Abgabenbehörde abzuführen sind.
Gemäß
§ 96 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 hat bei
Kapitalerträgen gemäß
§ 93 Abs. 2 Z. 1 und 2 der zum Abzug
verpflichtete (§ 95 Abs. 3) die einbehaltenen Steuerbeträge
abzüglich gutgeschriebener Beträge unter der Bezeichnung
"Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem zufließen der
Kapitalerträge abzuführen ... .
(Unbestritten ist, dass die berufungsgegenständliche
Kapitalertragsteuer unter § 93 Abs. 1 und 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 zu
subsumieren ist: Bei inländischen Kapitalerträgen ... wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer) -
§ 93 Abs. 1 EStG 1988.
Inländische Kapitalerträge liegen vor, wenn der
Schuldner der Kapitalerträge ... Geschäftsleitung ... im Inland hat
und es sich um folgende Kapitalerträge handelt: Gewinnanteile ... aus ...
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung - § 93
Abs. 2 Z. 1 lit. a EStG 1988).
Es ist in der Folge festzuhalten, dass gemäß
§ 93 Abs. 1 und 2 Z. 1 lit. a EStG 1988 iVm. § 96 Abs. 1 Z.
1 EStG 1988 binnen einer Woche nach dem unbestrittenen Gewinnanteilzufluss am
17.12.2002 der Fälligkeitszeitpunkt (das ist der Zeitpunkt der Abfuhr der
entsprechenden Kapitalertragsteuer an die Abgabenbehörde) entstand.
Unbestritten wurde die Kapitalertragsteuer nicht zu diesem
Zeitpunkt, sondern verspätet am 15.1.2003 entrichtet.
Zu klären ist nunmehr, ob dieser verspäteten
Entrichtung ein grobes Verschulden seitens der nunmehrigen Bw. zu Grunde
liegt.
Wie die Bw. selber konzediert ist die
Gewinnausschüttung "kein alltäglicher Vorgang". - Nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens wird bei nicht alltäglichen Vorgängen nicht
routinemäßig vorgegangen (weil Routine ja grundsätzlich bei
alltäglichen Vorgängen erst entsteht), sondern wird bei fehlender
Vertrautheit mit einem "nicht alltäglichen Vorgang" das jeweilige
rechtliche Umfeld eruiert, um gesetzmäßig handeln zu können. -
Im berufungsgegenständlichen Fall war den handelnden Organen der Bw.
offenkundig auch durchaus bewusst, dass sie die Fälligkeit der
Kapitalertragsteuer nicht kannten, da ansonsten die Äußerung der Bw.
wonach "bei der letzten Gewinnausschüttung der nächste 15. des Monats
der Fälligkeitstermin" war, nicht verständlich wäre: Man war sich
nicht sicher über den gegenständlichen Fälligkeitszeitpunkt und
suchte mit der Eruierung des Fälligkeitszeitpunkts der Kapitalertragsteuer
aus der letzten Gewinnausschüttung Sicherheit zu erlangen: Dass
Unsicherheiten nicht auf diese Weise sondern nur durch Information über die
gesetzlichen Grundlagen beseitigt werden können, ist evident. - Es
wäre ein Leichtes gewesen und ist es im wirtschaftlichen Leben usus, sich
in solchen Fällen beim Steuerberater oder der Abgabenbehörde über
den rechtlichen Hintergrund zu erkundigen.
Wenn in der Berufung nun vorgebracht wird, das Verhalten
der Bw. beruhe nicht auf grobem Verschulden, da die Kapitalertragsteuer ja
immerhin entrichtet wurde, so ist dem entgegen zu halten, dass der
Säumniszuschlag für die Fälle vorgesehen ist, in denen eine
Abgabe "nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet" wird
(§ 217 Abs. 1 und 2 BAO: " ... nicht zeitgerecht
entrichteter Abgabenbetrag"). - Das heißt, dass der Tatbestand des
§ 217 leg.cit schon bei nicht zeitgerechter Entrichtung und nicht
erst bei Nichtentrichtung einer Abgabe erfüllt ist. Aus dem Umstand der
Tatbestandserfüllung ist nun abzuleiten, dass ja noch schlimmere
Vorfälle (wie Nichtentrichtung) möglich wären, kann in der Folge
keinen Entschuldigungsgrund konstruieren.
Es kann in der Folge das o.a. Verhalten der Organe der Bw.
bzw. ihr Unterlassen der gebotenen Einholung von rechtlichen Informationen im
Zusammenhang mit - wie die Bw. auch selber konzediert - einem nicht
alltäglichen Vorgang nicht mehr damit erklärt werden, dass Fehler und
Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens von
Büroorganisationen in Betrieben und Körperschaften nicht
auszuschließen sind, sondern liegt hier durch das bewusste Hinnehmen des
Wissens über eine vorliegende Unkenntnis bzw. mangelnde Kenntnis der
rechtlichen Situation bzw. der Fälligkeit der Kapitalertragsteuer grobes
Verschulden seitens der Organe der Bw. vor.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0180-L/04
- Stammnummer
- 29736
- Gültig
- 30.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF