Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0894-W/06
Die Annahme der Vermögenslosigkeit der GesmbH wurde durch Bilanzenvorlage und Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen widerlegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0894-W/06vom 21.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IGesmbH, vertreten durch Dr. Andreas
Frank, 1080 Wien, Albertgasse 6, vom 5. April 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 31. März 2006 betreffend
Widerruf der Aussetzung der Einhebung (§§ 212a Abs. 5 zweiter Satz iVm
294 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 31. März 2006 wurde ein Bescheid über den
Widerruf eines Bewilligung der Aussetzung der Einhebung erlassen und dazu in der
gesonderten Bescheidbegründung ausgeführt, dass ein Widerruf zu
erfolgen habe, wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet sei oder wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse, die für die Erlassung eines
Bescheides maßgebend gewesen seien, geändert hätten.
Das Finanzamt sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 21. Juni 2005 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass das Handelsgericht eine
amtswegige Löschung der Gesellschaft infolge Vermögenslosigkeit iSd
§ 40 FBG beabsichtige.
Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass letztmalig für
den Voranmeldungszeitraum November 2003 Umsatzsteuer gemeldet worden sei,
führe zu der Annahme, dass die Gesellschaft keine operative
Geschäftstätigkeit mehr ausübe und lasse auf eine Gefährdung
der Einbringlichkeit schließen, weshalb der Widerruf der Bewilligung
auszusprechen gewesen sei.
Am 5. April 2006 wurde gegen den Bescheid Berufung erhoben
und zunächst begründungslos festgehalten, dass bisher kein Bescheid
zugegangen sei.
Am 20. April 2006 wurde neuerlich ein Bescheid
gemäß
§ 294 BAO ausgefertigt und festgestellt, dass die am 10.
Mai 2005 verfügte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung der Kest 2001 in
der Höhe von € 54.957, 28, Köst 2001 in der Höhe von €
59.593,61, Anspruchszinsen 2001 in der Höhe von € 5.571,10 und
Säumniszuschlag 2001 in der Höhe von € 1.091,95 widerrufen
werde.
Zugleich wurde ein Mängelbehebungsbescheid erlassen
und die Abgabepflichtige aufgefordert die fehlende Begründung zur Berufung
vom 5. April 2006 bis spätestens 5. Mai 2006 nachzureichen.
Bereits mit Schreiben vom 12. April 2006 (eingelangt jedoch
erst am 20. April 2006) wurde die Bevollmächtigung des einschreitenden
Anwaltes kundgetan und zur Begründung des Widerrufsbescheides repliziert,
dass der Vorhalt des Firmenbuches keine rechtsverbindliche Erklärung
darstelle. Aus den abgegebenen und dem Finanzamt bekannten Bilanzen sei das
Vermögen der IGesmbH und auch der Umstand, dass sie operativ tätig
sei, nachgewiesen. Das Verhalten sei nicht auf eine Gefährdung der
Einbringlichkeit gerichtet und es habe sich auch keine Änderung der
Geschäftstätigkeit der Abgabepflichtigen ergeben.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 wurde nach Zustellung des
Bescheides vom 20.April 2006 das Berufungsbegehren vom 5. April 2006
aufrechterhalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO ist eine
Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen,
Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die
Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind -
nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse
geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend
gewesen sind, oder b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund
unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden
ist.
Abs. 2 Die Änderung oder Zurücknahme kann ohne
Zustimmung der betroffenen Parteien mit rückwirkender Kraft nur
ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre Angaben oder
durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
Abs. 3 Die Bestimmungen der Abgabenvorschriften
über die Änderung und den Widerruf von Bescheiden der im Abs. 1
bezeichneten Art bleiben unberührt.
Gemäß
§ 212a. Abs.1 BAO ist die
Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der
Erledigung einer Berufung abhängt auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit
auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen
Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein
Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im
Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung
tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies
gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für
eine Abgabe angefochten wird.
Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu
bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in
Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des
Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf
eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung
können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt
werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der
Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht
kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte
Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht
dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht
entgegen.
Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der
Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung
derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende
Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Abs. 5 Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung
besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer
über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung oder b)
Berufungsentscheidung oder c) anderen das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des
Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung
schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines
Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen
für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen als auch eine
Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder
ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
Abs. 6 Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die
Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§
215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt
wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung a) vor Fälligkeit der
Abgabenschuldigkeit oder b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung
gemäß
§ 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder c) bei später als
einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines
Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder d) nach Einbringen
des Antrages auf Aussetzung oder e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist
des Abs. 7 erfolgte.
Abs. 7 Für die Entrichtung einer Abgabe, deren
Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum
Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der
Aussetzung(Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides
gemäß
§ 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während
der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des §
212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides
zu.
Abs. 8 Zur Entrichtung oder Tilgung von
Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen,
sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur
auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs.
4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes
auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu
tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.
Abs. 9 Für Abgabenschuldigkeiten sind a) solange
auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht
entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung
der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von
zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind
nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer
Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag
auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor
der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im
Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO ist die
Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die
Berufung als unbegründet abzuweisen.
Aus dem
vorgelegten Steuerakt ergibt sich, dass das Firmenbuch am 21. Juni 2005 einen
Beschluss erlassen hat, wonach beabsichtigt war die
verfahrensgegenständliche Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im
Firmenbuch zu löschen und ein Zeitraum von 4 Wochen zu einer
Gegenäußerung geboten wurde.
Die Abgabenbehörde erster Instanz teilte am 1. Juli
2005 mit, dass Bedenken gegen eine Löschung bestünden, da noch
Verfahren offen seien.
Laut Beschluss vom 7. November 2005 wurde das Verfahren zur
amtswegigen Löschung eingestellt, da die Gesellschaft der Verpflichtung zur
Vorlage eines Jahresabschlusses nachgekommen sei und nach den einsehbaren
Unterlagen über Liegenschaftsvermögen verfüge.
Nach Einsichtnahme in das Abgabenkonto wurde am 20. April
2006 eine Schätzung der Umsatzsteuerzahllasten für das Jahr 2004, das
Jahr 2005 und die Monate Jänner und Februar 2006 vorgenommen.
Gegen die Festsetzung für das Jahr 2004 wurde Berufung
erhoben und am 31. Jänner 2007 eine Umsatzsteuerjahreserklärung
für das Jahr 2004 eingebracht, die jedoch bisher noch nicht am Abgabenkonto
verbucht ist.
Für die Monate März und Mai 2006 wurden
geringfügige Zahllasten einbekannt und entrichtet.
Es mag daher nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter
Instanz der Verdacht bestehen, dass die Bw. ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen, vornehmlich der Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und der fristgerechten Einreichung von
Jahressteuererklärungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, aber ein
Widerrufsgrund nach § 294 BAO lässt sich aus der Aktenlage nicht
begründen.
Der Bescheid war spruchgemäß aufzuheben.
Wien, am 21.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0894-W/06
- Stammnummer
- 29053
- Gültig
- 21.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF