…kein Rückstand mehr bestanden. Demnach sei keine Säumnis eingetreten. Die Begründung, wann Säumnis eintrete, müsse im ursächlichen Zusammenhang einer Fälligkeit stehen. Die Abweisung stehe daher mit der Begründung in keiner Beziehung, sie sei daher unbegründet. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren …
…oben stehenden Fristen entrichtet worden seien. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005 in Höhe von € 8.649,10 und der Umsatzsteuer-Zahllast 04/2005 am 15…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ludwig Martiny, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend Säumniszuschlag entschieden: Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…Die Vorauszahlungen können nach § 212 BAO gestundet werden. Die Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht durch Bescheid anders festlegen; der Abgabenanspruch selbst entsteht bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres. Im Lichte dieser gesetzlichen Bestimmungen und der Literaturausführungen hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren des…
…Umbuchung nicht abgedeckte restliche Umsatzsteuer (428,06 €) wurde von der Bw. am 23.10.2012 entrichtet. Da somit die Tilgungswirkung erst nach der Fälligkeit der Umsatzsteuerschuld der Bw. (15.5.2012) eingetreten ist, liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Festsetzung des Säumniszuschlages unstrittig vor. …
…Bw. hat in seiner Berufung selbst dargetan, dass die Anweisung zur Überweisung am 9. Juli 2009, daher innerhalb von drei Tagen nach Fälligkeit (8. Juli 2009), erfolgte. Obwohl Sinn der Bestimmungen über Respirofristen dabei aber keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung ist, vielmehr…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Abgaben immer unter Inanspruchnahme der 3 Respirotage mit Eilüberweisung zeitgerecht überwiesen würden. Für die Zahlungen mit Fälligkeit 15. Dezember 2004 sei wieder diese Vorgangsweise gewählt worden und der Zahlungsauftrag an die Bank mit Datum 17. Dezember 2004 abgegeben worden…
…von 2 %, das sind € 96,15 festgesetzt. Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. März 2007, in der vorgebracht wird, dass die Fälligkeit der Einkommensteuer 2003 nicht eingetreten sei, daher könne auch kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden. Der Bescheid sei zudem mangelhaft, da nicht angegeben…
…Die gegenständliche Festsetzung werde umso unverständlicher, da gemäß § 217 Abs. 5 BAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht entstehe, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betrage. Fälligkeit (9. Juli), Zahlungserleichterungsansuchen (10. Juli) und Bewilligungsbescheid über Zahlungserleichterungen (13. Juli) lägen insgesamt nur vier…
…Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO eingebracht. Der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung liege ein Missverständnis zugrunde. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlung am 16. August 2007 wäre auf dem Konto ein größeres Guthaben vorhanden gewesen. Der Bw. wäre der Meinung gewesen, dass bei der…
…Fall hat der Bw. offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach Fälligkeit (15. November 2005) der den Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am 16. November 2005 erteilt…
…1 UStG normiert als Fälligkeitstag für Umsatzsteuervorauszahlungen jeweils den 15. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonates. Bei Selbstbemessungsabgaben (z.B. Umsatzsteuer) tritt die Fälligkeit unabhängig davon ein, ob dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgabenschuld bekannt ist. Abs. 3 leg…
…dem S. das Kapital iHv 100.000,00 € und 45.000,-- € neuerlich zu übergeben und dem S. Wechsel .......mit Fälligkeit 21.09.2007 auszustellen. Danach war S. für DG 3 nicht mehr zu erreichen. DG 4: Im Jahr 2003//2004 übergab DG 4…
Gegen die auf Grund der Ermittlungen der Steuerfahndung ergangenen ESt.-Bescheide für 2005, 2006 und 2007 erhob der Abgabepflichtige rechtzeitig Berufung (in für die angeführten Jahre getrennten Schriftsätzen vom 23.11.2010) und führte zu deren Begründung im Wesentlichen aus: Der Bescheid würden in ihrem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A, in B, vertreten durch MMag. Reingard Pinter, Steuerberaterin, 8522 Groß St. Florian, Florianstraße 2, vom 20. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 9. Juli 2010 betreffend die Festsetzung eines Säumniszuschlages entschieden…
…eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats eintritt. Für die Entstehung des…
…der übermittelten Aktenstücke stifte hochgradige Verwirrung. So datiere die Zahlungsaufforderung vom 13.9.2010, der bekämpfte SZ-Bescheid vom 9.9., beides sohin mehrere Wochen nach der ohnehin nicht nachvollziehbaren Fälligkeit. Üblich wäre es, zunächst auf eine allfällige Säumigkeit hingewiesen zu werden, bevor Säumnisfolgen eintreten…