Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0978-W/08
Fälligkeit der Körperschaftsteuervorauszahlung, Hemmung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0978-W/08vom 16.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 28. Dezember 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 10. Dezember
2007 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Dezember 2007 setzte das
Finanzamt von der Körperschaftsteuer 10-12/2007 in Höhe von
€ 4.700,00 einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 94,00 mit der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeit
nicht bis spätestens 15. November 2007 entrichtet worden sei.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass aus
Liquiditätsgründen am 14. November 2007 ein Ratenansuchen
hinsichtlich der Köst-Nachzahlung für das Jahr 2007 gestellt worden
sei. Dieses Ansuchen sei nicht beantwortet und nicht bearbeitet worden. Die
Erlassung des Bescheides wegen Säumnis sei aus diesem Grunde nicht
gerechtfertigt. Die zweite Teilzahlung sei auch pünktlich am
15. Dezember 2007, dem beantragten Teilzahlungstermin, erfolgt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Februar 2008
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte aus,
dass die Körperschaftsteuervorauszahlung für den Zeitraum 10-12/07 von
€ 9.423,17 am 15. Jänner 2008 fällig gewesen sei.
Das Zahlungserleichterungsansuchen gemäß
§ 212 BAO sei erst
am 16. November 2007 (Briefkasteneinwurf) beim zuständigen
Finanzamt eingebracht worden. Auf Grund der Bestimmung des § 230 Abs. 3 BAO
in Verbindung mit § 217 Abs. 4 BAO habe daher von der Festsetzung des
Säumniszuschlages nicht abgesehen werden können.
Das Zahlungserleichterungsansuchen sei zwar mit Datum
14. November 2007 ausgefertigt, aber erst am 16. November 2007
beim Finanzamt eingebracht worden.
Das Zahlungserleichterungsansuchen sei ein Anbringen
gemäß
§ 85 BAO. Laut ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gelte eine Eingabe nur dann als eingebracht, wenn sie
der Behörde tatsächlich zugekommen sei. Das Ansuchen wäre
spätestens am 15. November 2007 einzubringen gewesen.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte ergänzend aus, dass in
der Begründung der Berufungsvorentscheidung festgestellt werde, dass die
Körperschaftsteuervorauszahlung am 15. Jänner 2008 fällig gewesen
und das Zahlungserleichterungsansuchen offensichtlich einen Tag zu spät
eingelangt sei.
Es stelle sich die Frage, weshalb eine Verspätung
vorliege, denn am 15. Jänner 2008 habe, wie in der Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens festgestellt worden sei, kein Rückstand
mehr bestanden. Demnach sei keine Säumnis eingetreten.
Die Begründung, wann Säumnis eintrete, müsse
im ursächlichen Zusammenhang einer Fälligkeit stehen. Die Abweisung
stehe daher mit der Begründung in keiner Beziehung, sie sei daher
unbegründet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist ein erster
Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten (§ 217 Abs. 1 und 2
BAO).
Gemäß
§ 217
Abs 4 lit b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten
insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 3 leg. cit. gehemmt ist.
§ 230 Abs. 3 BAO:
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor
dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des
Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der
Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3
erster oder zweiter Satz handelt.
Strittig ist die Rechtmäßigkeit des
Säumniszuschlages im Zusammenhang mit der verspäteten Entrichtung der
Körperschaftsteuervorauszahlungfür
das vierte Quartal des Jahres 2007. Diese Vorauszahlung in Höhe von €
9.423,17 war nach § 24 Abs. 3 KStG am 15. November 2007
fällig. Dieser (gesetzliche) Fälligkeitstag wurde auch im
Vorauszahlungsbescheid 2007 vom 4. September 2007 angeführt.
Der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung
vertretenen Ansicht, dass diese Vorauszahlung unter Hinweis auf § 210
BAO am 15. Jänner 2008 fällig gewesen sei, kann, abgesehen davon,
dass das Datum 15. Jänner 2008 nicht nachvollzogen werden kann, schon
deshalb nicht gefolgt werden, da § 24 Abs. 3 KStG, gegenüber
§ 210 BAO die speziellere Norm ist.
Auf den Vorauszahlungsbetrag wurde innerhalb der
Respirofrist ein Betrag in Höhe von € 4.723,17
überwiesen.
Im Hinblick auf § 217 Abs. 4 BAO in Verbindung
mit § 230 Abs. 3 BAO ist daher weiters zu prüfen, ob das in der
Berufung angeführte Zahlungserleichterungsansuchen für den restlichen
Betrag in Höhe von € 4.700,00 vor oder nach dem 15. November
2007 eingebracht wurde.
Dieses Ansuchen wurde zwar mit 14. November 2007
datiert, jedoch unbestrittenermaßen erst am 16. November 2007 mittels
Einwurf in den Einwurfkasten des Finanzamtes eingebracht. Dies war jedoch im
Hinblick auf den Fälligkeitstag der Körperschaftsteuervorauszahlung
10-12/2007, dem 15. November 2007, verspätet, weshalb der
Säumniszuschlag zu Recht vorgeschrieben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0978-W/08
- Stammnummer
- 34270
- Gültig
- 16.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF