Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0171-W/03
Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0171-W/03vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine bescheidmäßige Änderung der Vierteljahresfälligkeiten der Einkommensteuervorauszahlungen kommt infolge der eindeutigen gesetzlichen Festlegung nicht in Betracht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien
betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2003 und Folgejahre vom
6. November 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit dem an den Berufungswerber
(Bw.) gerichteten Bescheid vom 6. November 2002 wurden die Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2003 und Folgejahre mit
€ 4.500,98 festgesetzt. In diesem Bescheid wird darauf hingewiesen,
dass bis zur Zustellung eines neuen Bescheides die festgesetzten Vorauszahlungen
mit je einem Viertel jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August
und 15. November fällig sind. In der Begründung des Bescheides
wird auf die Ermittlung der Höhe der Vorauszahlungen
eingegangen.
Gegen diesen
Vorauszahlungsbescheid richtete der Bw. seine Berufung, und zwar nicht gegen die
Höhe, sondern gegen die Zeitpunkte der Vierteljahreszahlungen
(15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November). Er
ersuchte um Gewährung folgender Zahlungstermine für die
Vierteljahreszahlungen: 20. März, 20. Juni, 20. September
und 20. Dezember. Zur Begründung führte er aus: Mit der
ASVG-Pension werde seine Pension von der ÖPAG (ca. € 74,00
monatlich) versteuert. Seine Firmenpension von der Industriellenvereinigung in
Höhe von € 743,00 monatlich beziehe er brutto für netto.
Diese Pension führe daher bei der Arbeitnehmerveranlagung zur
Nachversteuerung. Diese Pensionszahlung erfolge jeweils um den 20. des
Monats für den laufenden Monat. Dies bedeute, dass er zur ersten
Vierteljahreszahlung (15. Februar) erst eine Pensionsüberweisung,
nämlich die vom 20. Jänner, erhalten habe. Da er sich nicht
vorstellen könne, dass er für Einkünfte, die er noch gar nicht
habe, Einkommensteuer bezahlen müsse, ersuche er um Stattgebung der
Berufung.
Das Finanzamt wies mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab und verwies
begründend auf die gesetzliche Festlegung der Zeitpunkte der
Vierteljahreszahlungen.
Daraufhin stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz (Vorlageantrag).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45
Abs. 1 EStG 1988, erster Satz, hat der Steuerpflichtige auf die
Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlungen sind nach
§ 45 Abs. 2 EStG 1988 zu je einem Viertel am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu
leisten.
Gemäß
§ 4
Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht insbesondere der Abgabenanspruch
bei der Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit Beginn des
Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten
sind.
Zum Zeitpunkt der
Vorauszahlungen führt Doralt im EStG-Kommentar, Band II, Tz 7 zu
§ 45, aus: Die Vorauszahlungen werden mit Bescheid für das volle
Kalenderjahr festgesetzt; sie sind zu je einem Viertel am 15. Februar,
15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Die
Vorauszahlungen können nach § 212 BAO gestundet
werden.
Die Fälligkeiten sind
gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht durch Bescheid anders festlegen; der
Abgabenanspruch selbst entsteht bereits mit Beginn des jeweiligen
Kalendervierteljahres.
Im Lichte dieser gesetzlichen
Bestimmungen und der Literaturausführungen hat das Finanzamt dem
Berufungsbegehren des Bw. zu Recht nicht stattgegeben.
Die Berufung ist daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien, am
26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0171-W/03
- Stammnummer
- 2913
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF