Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1484-W/07
Bescheid verweist hinsichtlich der Fälligkeit auf die Buchungsmitteilung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1484-W/07vom 04.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 14. März
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
9. März 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. März 2007 wurde von der
Einkommensteuer 2003 in der Höhe von € 4.807,62 gemäß
§ 217 Abs.1 und 2 BAO ein Säumniszuschlag von 2 %, das sind €
96,15 festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. März 2007,
in der vorgebracht wird, dass die Fälligkeit der Einkommensteuer 2003 nicht
eingetreten sei, daher könne auch kein Säumniszuschlag vorgeschrieben
werden. Der Bescheid sei zudem mangelhaft, da nicht angegeben werde für
welchen Zeitraum der Säumniszuschlag berechnet werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 12.
April 2007 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, dass die
Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 17.1.2007 in der
Höhe von € 4.807,62 nachgefordert worden sei. Dieser Betrag sei
gemäß
§ 210 BAO am 26. Februar 2007 fällig gewesen. Da die
Einkommensteuer nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden
sei, sei ein 2 %iger Säumniszuschlag angefallen.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 18. April 2007,
in dem ausgeführt wird, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 kein Datum
der Fälligkeit enthalte und daher ein Nichtbescheid vorliege.
Gemäß
§ 198 Abs.2 BAO habe der Bescheid auch den Zeitpunkt der
Fälligkeit zu enthalten. Zudem sei der relevante Bescheid nicht vom
17.Jänner 2007 sondern vom 26. Dezember 2006. Daher werde die Aufhebung des
Säumniszuschlages begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Abs. 2 Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO werden Abgaben
unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen Regelungen mit
Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des Abgabenbescheides
fällig. Wenn bei mündlicher Verkündung eines Bescheides auch eine
schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, wird die Monatsfrist erst mit der
Zustellung der schriftlichen Ausfertigung in Lauf gesetzt.
Abs.2 Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift
(§ 213 Abs. 1) zur Folge hatte, ohne gleichzeitige Neufestsetzung der
Abgabe aufgehoben, so ist die sich hiedurch ergebende, dem Gegenstand des
aufgehobenen Bescheides zuzuordnende Abgabenschuldigkeit am Tag der Aufhebung
fällig. Für die Entrichtung einer solchen Abgabenschuldigkeit steht
jedoch eine Nachfrist von einem Monat zu.
Abs.3 Werden Abgaben, ausgenommen Eingangs- oder
Ausgangsabgaben, an einem Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag
oder 24. Dezember fällig, so gilt als Fälligkeitstag der nächste
Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist.
Abs.4 Werden Abgaben, ausgenommen Nebenansprüche,
später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzt, so steht dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine
Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides
zu.
Abs. 5 In den im § 228 angeführten Fällen
des Wiederauflebens einer Abgabenschuldigkeit steht dem Abgabepflichtigen
für deren Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe der
Umbuchung, Rückzahlung oder Richtigstellung der Gebarung zu.
Abs.6 Soweit eine Abgabe nur deswegen als nicht
entrichtet anzusehen ist, weil vor dem Ablauf einer zur Entrichtung einer
anderen Abgabenschuldigkeit zur Verfügung stehenden Zahlungsfrist eine
Verrechnung gemäß
§ 214 auf diese andere Abgabenschuldigkeit
erfolgte, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der erstgenannten
Abgabe eine Nachfrist bis zum Ablauf der später endenden Zahlungsfrist
für eine der genannten Abgaben zu.
Gemäß
§ 93 Abs. 1 BAO gelten für
schriftliche Bescheide außer den ihren Inhaltbetreffenden besonderen
Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher
Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen
genügt.
Abs.2 Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher
zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person
(Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
Abs.3 Der Bescheid hat ferner zu enthalten a) eine
Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde
liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts
wegen erlassen wird; b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist,
innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel
einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und
dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
Abs. 4 Enthält der Bescheid keine
Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder
erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird
die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
Abs. 5 Ist in dem Bescheid eine kürzere oder
längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der
gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel
als rechtzeitig erhoben.
Abs. 6 Enthält der Bescheid keine oder eine
unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das
Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn
es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der
angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
Gemäß
§ 198 Abs.1 BAO gilt, dass soweit
in Abgabenvorschriften nicht anderes vorgeschrieben ist, die Abgabenbehörde
die Abgaben durch Abgabenbescheide festzusetzen hat.
Abs. 2 Abgabenbescheide haben im Spruch die Art und
Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen
der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Führen
Abgabenbescheide zu keiner Nachforderung, so ist eine Angabe über die
Fälligkeit der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten entbehrlich. Ist die
Fälligkeit einer Abgabenschuldigkeit bereits vor deren Festsetzung
eingetreten, so erübrigt sich, wenn auf diesen Umstand hingewiesen wird,
eine nähere Angabe über den Zeitpunkt der Fälligkeit der
festgesetzten Abgabenschuldigkeit.
Mit Devolutionsantrag vom 12. November 2004 rügte der
Bw. die Verletzung der Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster
Instanz hinsichtlich seiner am 10. Mai 2004 eingereichten
Einkommensteuerjahreserklärung 2003. Nach ungenutzt gebliebener Frist ging
die Entscheidungspflicht auf den Unabhängigen Finanzsenat über. Am 22.
Dezember 2006 setzte der Unabhängige Finanzsenat mittels Bescheid die
Einkommensteuerzahllast für das Jahr 2003 mit € 4.807,62 fest und
führte aus, dass die Fälligkeit der Abgabe aus der Buchungsmitteilung
zu entnehmen sei.
Die Abgabennachforderung wurde am 17. Jänner 2007
verbucht und weist als Fälligkeitstag den 26. Februar 2007 aus.
Der Rechtsansicht des Bw., die Abgabenschuld sei nicht
fällig geworden, da der Fälligkeitstag nicht in dem Bescheid
ausgewiesen worden sei, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu
88/13/0166 vom 5. August 1992 und 98/13/0193 vom 24.4.2002 entgegenzuhalten
(siehe Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar Seite 550 und 612 zu § 198 und
210 BAO).
"Ein rechtswirksamer Abgabenbescheid liegt auch vor, wenn
er keine Angaben über die Fälligkeit enthält; diesfalls richtet
sich die Fälligkeit nach § 210 Abs. 1 BAO.
Bei der Angabe des Zeitpunktes der Fälligkeit ist es
zulässig, im Abgabenbescheid auf die Buchungsmitteilung
(Lastschriftanzeige) zu verweisen; diesfallls ist die Angabe in der
Lastschriftanzeige Teil des Bescheidspruches."
Unstrittig ist, dass die Abgabenschuldigkeit nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet wurden.
Der Säumniszuschlag sanktioniert die Nichtentrichtung
von Abgabenschuldigkeiten zum Fälligkeitstag und ist als
Fixgröße von 2% der nicht am Fälligkeitstag entrichteten
Abgabenschuld vorzuschreiben.
Die Berufung war somit spruchgemäß abzuweisen.
Wien, am 4.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 198 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1484-W/07
- Stammnummer
- 28754
- Gültig
- 04.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF