Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1438-W/05
Säumniszuschlag bei Überweisungsauftrag nach Fälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1438-W/05vom 28.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D-GmbH, vertreten durch AL, vom
25. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom
14. Jänner 2005 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
14. Jänner 2005 setzte das Finanzamt erste
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 9.898,19 fest,
weil die Einfuhrumsatzsteuer 10/2004 in Höhe von € 49.678,81, die
Lohnsteuer 11/2004 in Höhe von € 284.515,40, der
Dienstgeberbeitrag 11/2004 in Höhe von € 58.193,40, der Zuschlag
zum Dienstgeberbetrag 11/2004 in Höhe von € 5.431,37 und die
Umsatzsteuer 10/2004 in Höhe von € 97.089,84 nicht bis zum
15. Dezember 2004 entrichtet wurden.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Abgaben immer unter
Inanspruchnahme der 3 Respirotage mit Eilüberweisung zeitgerecht
überwiesen würden. Für die Zahlungen mit Fälligkeit
15. Dezember 2004 sei wieder diese Vorgangsweise gewählt worden
und der Zahlungsauftrag an die Bank mit Datum 17. Dezember 2004 abgegeben
worden. Aufgrund eines Datenübertragungsfehlers sei die Zahlung nicht
zeitgerecht erfolgt. Erschwerend für die nicht zeitgerechte Bezahlung sei
hinzugekommen, dass der Überweisungstag ein Freitag gewesen und der
Transferfehler erst am Montag (20. Dezember 2004) bemerkt worden sei. Nach
Intervention bei der Bank sei die Überweisung schließlich mit Valuta
21. Dezember 2004 durchgeführt worden. In Anbetracht dessen, dass
bisher alle Abgaben innerhalb der vorgeschriebenen Fälligkeit bezahlt
worden seien, werde ersucht, den Bescheid aufzuheben und die
Säumniszuschläge nachzusehen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 14. März 2005 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass aufgrund des
§ 217 Abs. 7 BAO Säumniszuschläge auf Antrag
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen seien, als den Abgabepflichtigen
an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Da die Säumnis dadurch
entstanden sei, dass bei der Datenübertragung der Zahlungsaufträge an
das Kreditinstitut am Freitag (17. Dezember 2004) ein Fehler
aufgetreten sei, der erst am Montag (20. Dezember
2004) bemerkt worden und nach Intervention
bei der Bank die Überweisung schließlich mit Valuta 21. Dezember
2004 durchgeführt worden sei, könne der Bw. ein grobes Verschulden
nicht vorgeworfen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. c BAO gelten Abgaben bei Einzahlung durch Postanweisung
als entrichtet:
1.
wenn der eingezahlte Betrag der empfangsberechtigten Kasse bar ausgezahlt wird,
am Tag der Auszahlung,
2.
wenn der eingezahlte Betrag auf das Postscheckkonto der empfangsberechtigten
Kasse überwiesen wird, am Tag der Überweisung durch das
Abgabepostamt;
Erfolgt in den
Fällen des Abs. 1 lit. c die Auszahlung oder Überweisung durch das
Abgabepostamt oder in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Gutschrift auf dem
Postscheckkonto oder dem sonstigen Konto der empfangsberechtigten Kasse zwar
verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der zur
Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, so hat gemäß
§ 211 Abs. BAO die Verspätung ohne Rechtsfolgen zu
bleiben; in den Lauf der dreitägigen Frist sind Samstage, Sonntage,
gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht
einzurechnen.
Wird eine
Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste
Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt
ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch
Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
Gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis
nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb
der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagbescheid gestellt werden (vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und
ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im
gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner,
Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004, 411; Stoll,
BAO-Kommentar, 1274, und die dort angeführte Judikatur).
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101).
Kein grobes Verschulden liegt beispielsweise vor, wenn ein
Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR
verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die
Überweisung verspätet durchführt (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³,
§ 217, Tz. 46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen
Auftrag an das Kreditinstitut. Im gegenständlichen Fall hat die Bw.
offenbar im Vertrauen darauf, dass die Überweisung auf das Postscheckkonto
der Abgabenbehörde innerhalb von zwei Tagen zu einer entsprechenden
Gutschrift führt, den Überweisungsauftrag laut Aktenlage erst nach
Fälligkeit (15. Dezember 2004) der den
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten am
17. Dezember 2004 erteilt, also am zweiten Tag der Respirofrist des
§ 211 Abs. 2 BAO. Sinn der genannten Bestimmung ist
dabei keineswegs die Einräumung einer weiteren Frist zur
Abgabenentrichtung; vielmehr ist der Gesetzgeber erkennbar davon ausgegangen,
dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch
nehmen kann (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 211, Tz. 12). Im
Hinblick auf diese mögliche längere Bearbeitungsdauer hat die Bw.
bereits durch die Erteilung des Überweisungsauftrages erst nach
Fälligkeit der Abgabenschuldigkeiten innerhalb der Respirofrist die
für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen
und auffallend sorglos gehandelt, zumal im Falle der Entrichtung der
Abgabenschuldigkeit mittels Banküberweisung das Risiko einer mehr als drei
Tage (unter Einrechnung von Samstagen, Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen,
Karfreitag und 24. Dezember) späteren Gutschrift zu Lasten des
Abgabenschuldners geht (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht II², 190).
Die Bw. trifft somit ein grobes Verschulden an der
Säumnis. Da die Bw bei der Entrichtung mehrerer Abgaben säumig war
(vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, Bundesabgabenordnung³,
§ 217 Anm. 37) erweist sich der Hinweis auf die bisherige
pünktliche Entrichtung (ausnahmsweise Säumnis gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO) als nicht zielführend.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1438-W/05
- Stammnummer
- 31682
- Gültig
- 28.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF