…war nach § 24 Abs. 3 KStG am 15. November 2007 fällig. Dieser (gesetzliche) Fälligkeitstag wurde auch im Vorauszahlungsbescheid 2007 vom 4. September 2007 angeführt. Der vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung vertretenen Ansicht, dass diese Vorauszahlung unter Hinweis auf § 210 BAO am 15. Jänner 2008 fällig…
…oben stehenden Fristen entrichtet worden seien. In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass zum Zeitpunkt der Fälligkeiten der Kammerumlage 01-03/2005 am 17. Mai 2005 in Höhe von € 8.649,10 und der Umsatzsteuer-Zahllast 04/2005 am 15…
…wurde ausgeführt, dass die Umsatzsteuer 2002 in Höhe von € 2.855,44 am 17. Februar 2003 fällig gewesen jedoch nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei. Die in der Begründung zur Berufung dargestellten Punkte, wann die Umsatzsteuer 2002 als zeitgerecht entrichtet gelte, seien zwar…
…Die Vorauszahlungen können nach § 212 BAO gestundet werden. Die Fälligkeiten sind gesetzlich vorgegeben und lassen sich nicht durch Bescheid anders festlegen; der Abgabenanspruch selbst entsteht bereits mit Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres. Im Lichte dieser gesetzlichen Bestimmungen und der Literaturausführungen hat das Finanzamt dem Berufungsbegehren des…
…vom Abgabenkonto der Erwerberin auf das Abgabenkonto der Bw. "ausgeglichen" werden sollte. Die Erwerberin habe jedoch zum Fälligkeitstermin der Umsatzsteuer am 15.5.2012 über keine Steuernummer verfügt, weil das Finanzamt noch keinen Antrittsbesuch durchgeführt habe. Erst nach Vergabe einer Steuernummer sei die Umsatzsteuergutschrift auf…
…vom 9. September 2011 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in Höhe von € 198,24 fest, da die Umsatzsteuer 08/2010 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden wäre. Daraufhin ersuchte der Berufungswerber (Bw.) mit Eingabe vom 17. September 2011 um Aufhebung des Säumniszuschlages, da ihm…
…210 Abs. 3 BAO am 16. Februar 2009 fällige Umsatzsteuernachforderung 2008 nicht entrichtet und der diesbezügliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) erst nach dem Fälligkeitstag 16. Februar 2009 gestellt worden sei. Da also eine ausnahmsweise Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 5 BAO…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…3 dieser Bestimmung ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5 v. H. des Nennwertes bis zur Fälligkeit verbleibt. Zufolge der Novellierung durch BGBl I 2003/71, in Geltung ab 21. August 2003…
…die Berufungswerberin (Bw.) aus, dass die Abgaben immer unter Inanspruchnahme der 3 Respirotage mit Eilüberweisung zeitgerecht überwiesen würden. Für die Zahlungen mit Fälligkeit 15. Dezember 2004 sei wieder diese Vorgangsweise gewählt worden und der Zahlungsauftrag an die Bank mit Datum 17. Dezember 2004 abgegeben worden…
…von 2 %, das sind € 96,15 festgesetzt. Dagegen richtet sich die Berufung vom 14. März 2007, in der vorgebracht wird, dass die Fälligkeit der Einkommensteuer 2003 nicht eingetreten sei, daher könne auch kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden. Der Bescheid sei zudem mangelhaft, da nicht angegeben…
…die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des…
…Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Ansuchens um Rückgängigmachung der Vorverlegung des Fälligkeitstages für die Umsatzsteuer 1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…SZ aus sachlichen Gründen der Billigkeit halber zu erlassen. Über die Berufung wurde erwogen: Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der Bestimmung des § 217 Bundesabgabenordnung (BAO) Säumniszuschläge (SZ) zu entrichten. SZ sind eine kraft Gesetzes entstehende Folge…
…sei mit dem Bescheid vom 13. Juli 2009 positiv erledigt worden. Praktisch handle es sich zwischen dem Fälligkeitstag und dem Tag des Zahlungserlichterungsansuchens um lediglich einen Tag, was für die Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von 233,49 € offensichtlich ausreiche. 2 % für einen…
…Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO eingebracht. Der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung liege ein Missverständnis zugrunde. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlung am 16. August 2007 wäre auf dem Konto ein größeres Guthaben vorhanden gewesen. Der Bw. wäre der Meinung gewesen, dass bei der…
…alltäglichen Vorgang einer Gewinnausschüttung bedürfe es einer sorgfältigen Organisation um die rechtzeitige Entrichtung der Kapitalertragsteuer zu gewährleisten. Der Hinweis auf die Unkenntnis der tatsächlichen Fälligkeit lege nur den Organisationsmangel offen, der letztlich zur Festsetzung des ersten Säumniszuschlages führte. In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde…
…der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der…
…zu erheben. Entscheidungsgründe Mit Bescheiden vom 9. Juli 2001 setzte das Finanzamt Urfahr wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer 02/2000 in Höhe von 122.612,00 S und 134.222,00 S bis zum Fälligkeitstag 17. April 2000 Säumniszuschläge in Höhe von 2.452,00 S…