… 2 AEG). Für sämtliche darin angeführten Produkt-Codes waren im maßgeblichen Zeitpunkt differenzierte Erstattungssätze (Art.2 Abs.1 lit.e) der VO 800/1999) festgesetzt. Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen (als zuständige Zahlstelle iSd § 14 Abs.4 AVOG) vom 20.1.2000 erfolgte unter…
…603,0 kg) teilweise entsprochen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen, insbesondere vom Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland und von der Vorlage des Beförderungspapiers abhängig. Das lediglich in Kopie vorgelegte…
…540,0 kg) teilweise entsprochen. In der Begründung wurde ausgeführt, bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen, insbesondere vom Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im Bestimmungsland und von der Vorlage des Beförderungspapiers abhängig. Das lediglich in Kopie vorgelegte…
… die in der Ausfuhr angemeldete Ware sei nicht Gegenstand dieser Verzollungsunterlage. Im Falle je nach Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Das Erzeugnis müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in unverändertem Zustand in das…
…dem vorgelegten Nachweis aufscheinenden Registriernummer sei in der Datenbank der russischen Zollverwaltung keine Abfertigung registriert. Im Falle je nach Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Das Erzeugnis müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in…
…dem vorgelegten Nachweis aufscheinenden Registriernummer sei in der Datenbank der russischen Zollverwaltung keine Abfertigung registriert. Im Falle je nach Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Das Erzeugnis müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in…
…dem vorgelegten Nachweis aufscheinenden Registriernummer sei in der Datenbank der russischen Zollverwaltung keine Abfertigung registriert. Im Falle je nach Bestimmung unterschiedlicher Erstattungssätze sei die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Das Erzeugnis müsse innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in…
…waren laut Anhang der "Verordnung (EG) Nr. 833/1999 der Kommission vom 21. April 1999 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor" für den Produktcode 0203 2955 9110 je nach Bestimmung unterschiedliche Erstattungssätze vorgesehen. In diesem Fall, einer so genannten differenzierten Erstattung…
…Der verbleibende Erstattungsbetrag, die so genannte Grunderstattung, werde unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20% der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz berechnet. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt werden konnte und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorliegen…
…differenzierte Teil der Ausfuhrerstattung sei daher rückzufordern gewesen. Der verbleibende Erstattungsbetrag, die so genannte Grunderstattung, werde unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20% der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz berechnet. Wegen der Vorlage eines nicht echten Nachweises über…
…worden. Auch bei der Abfertigung habe es keine Beanstandungen gegeben. Da die Angabe des Erstattungssatzes daher wegen eines von den Zollbehörden verursachten Irrtums unterlassen worden sei und dieser Irrtum auch offensichtlich sei, wäre Artikel 51 Absatz 1a Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999…
…werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Dieser Teil berechne sich unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes verringert um zwanzig Prozent der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Dagegen richtete sich die Berufung vom 16. Dezember 2005. Die…
…werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Dieser Teil berechne sich unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes verringert um zwanzig Prozent der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz. Dagegen richtete sich die Berufung vom 16. Dezember 2005. Die…
…sobald nachgewiesen werde, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Dieser Teil werde unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes, verringert um 20 Prozent der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz berechnet. Die vorgelegten Unterlagen würden nicht der Entscheidung der…
…In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten Erstattungssätzen von zusätzlichen Bedingungen abhängig sei. Das vom Ausführer als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG…
…EG) Nr. 800/1999 der Teil der Erstattung zu, den ein Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt worden ist. Dagegen richtete sich die Berufung vom 20. Dezember 2002. Die Bf. brachte im Wesentlichen vor, die…
…den ein Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt worden ist. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt worden sei und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorgelegen seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben…
…den ein Ausführer erhalten würde, wenn sein Erzeugnis eine Bestimmung erreichen würde, für die der niedrigste Erstattungssatz festgesetzt worden ist. Da vorsätzliches Handeln nicht festgestellt worden sei und Gründe für einen Entfall der Sanktion nicht vorgelegen seien, sei eine Sanktion in der Höhe des halben…
…Mit der Verordnung (EG) Nr. 1536/1999 der Kommission vom 13. Juli 1999 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor wurden für diesen Produktcode - abhängig von der Bestimmung - folgende Erstattungssätze festgesetzt: € 15,00/100 kg Nettogewicht für Polen, Tschechische Republik, Slowakei…
…Für die Marktordnungs-Warenlistennummer 02032110 9000 waren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2634/98 der Kommission vom 8. Dezember 1998 zur Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Schweinefleischsektor für den Vorausfestsetzungsstichtag - abhängig von der Bestimmung - folgende Erstattungssätze festgesetzt: Für Polen, Tschechische Republik, Slowakei…