Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0040-Z4I/03
Ausfuhrerstattung, Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr im Drittland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0040-Z4I/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt zwar unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ihr Artikel 17 ist jedoch so ausgestaltet, dass sich Rechte und Pflichten daraus nicht unmittelbar ableiten. Die Anwendung des Artikels 17 der genannten Verordnung macht vielmehr einen nationalen Durchführungsakt erforderlich. Der Mitgliedstaat Österreich hat einen solchen Durchführungsakt mittels Gesetz und/oder Rechtsverordnung nicht erlassen, weshalb die in Artikel 17 vorgesehenen Ausnahmen von der Vorlage der in Artikel 16 der genannten Verordnung geforderten Nachweise - selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nicht zur Anwendung kommen können.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und
die weiteren Mitglieder ADir. Karl Heinz Klumpner und Bea. Dr. Walter
Summersberger über die Beschwerde der Bf., gegen den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
7. November 2002, GZ. 610/02128/2/2001, betreffend Ausfuhrerstattung,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 29. Jänner 2001 hat die Bf. die
Ausfuhranmeldung WE-Nr. xxxxx über 1.312 Packstücke mit 17.220,00 kg
Würste des Produktcodes 1601 00 99 9110 (Positions-Nr. 1 der Anmeldung) und
1.928,00 kg Schinken (Selchroller) des Produktcodes 1602 41 10 9210
(Positions-Nr. 2 der Anmeldung) abgegeben und eine Ausfuhrerstattung für
die Erzeugnisse beantragt. Nach Überführung in das
Ausfuhrverfahren haben die betreffenden Erzeugnisse laut Aktenlage am
30. Jänner 2001 das Zollgebiet der Gemeinschaft
verlassen. Nachdem die Bf. mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 beim
Zollamt Salzburg/Erstattungen beantragt hat, die Frist für die Vorlage des
Nachweises der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr
im Drittland um drei Monate zu verlängern, da die notwendigen Dokumente vom
Kunden noch nicht vollständig übermittelt worden wären, hat die
zuständige Behörde die Frist mit Bescheid vom 14. Jänner
2002 bis zum 22. März 2002 verlängert. Am
16. Jänner 2002 hat die Bf. ein Beförderungspapier, eine
bestätigte Rechnung und ein Zolldokument aus Georgien als Nachweis
gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 vorgelegt. Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 hat das Zollamt
Salzburg/Erstattungen eine Ausfuhrerstattung in Höhe von EUR 2.583,00
gewährt. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass
die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten
Erstattungssätzen von zusätzlichen Bedingungen abhängig sei. Das
vom Ausführer als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
für die Einfuhr in dem betreffenden Drittland gemäß Artikel 16
der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gewählte Zolldokument umfasse nur die
Würste des Produktcodes 1601 00 99 9110, nicht jedoch die Erzeugnisse des
Produktcodes 1602 41 10 9210. Da nicht für alle Drittländer ein
Erstattungssatz festgesetzt sei, könne für diese Erzeugnisse keine
Erstattung gezahlt werden. Am 9. Juli 2002 wurde gegen diesen
Bescheid Berufung eingebracht und darauf hingewiesen, dass am Importzollpapier
zwar die Bestätigung für die Erzeugnisse des Produktcodes 1602 41 10
9210 fehle, der Gesamtrechnungswert auf dem Dokument jedoch mit den
Handelsrechnungen der Bf. identisch sei. Diese zeige eindeutig, dass den
georgischen Zollbehörden die Gesamtlieferung inklusive der Selchroller
gestellt worden sei. Dies sei auch aus dem CMR-Papier und aus der vom Zollamt
gestempelten Handelsrechnung ersichtlich. Als weiteres Ersatzdokumente
wurden der Berufung ein so genannter "Inspection Report" der Firma I. sowie eine
von dieser Firma bestätigte Handelsrechnung und ein Bankbeleg über den
Zahlungseingang beigelegt. Das Zollamt Salzburg/Erstattungen hat die
Berufung mit der Berufungsvorentscheidung vom 7. November 2002 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen
ausgeführt, dass ein als Einfuhrnachweis vorgelegtes Zolldokument nur dann
anerkannt werden könne, wenn zumindest die ersten sechs Stellen des
KN-Codes zwischen Ausfuhranmeldung und Einfuhrzolldokument übereinstimmten.
Es werde vom Bf. nicht bestritten, dass dies bezüglich der Erzeugnisse des
Produktcodes 1602 41 10 9210 (Positions-Nr. 2 der Ausfuhranmeldung) nicht der
Fall sei. Das Dokument sei daher nicht geeignet, die Überführung
dieser Erzeugnisse in den freien Verkehr des betreffenden Drittlandes
nachzuweisen. Durch den fehlenden KN-Code erübrige sich ein Vergleich des
Gesamtrechnungswertes auf dem Zolldokument mit den Handelsrechnungen. Die
vorgelegte Bestätigung der Firma I. könne das Einfuhrzolldokument
nicht ersetzen, weil sie u.a. nicht die Entladung und Einfuhr in dem
betreffenden Drittland bescheinige. Auch die Zahlungsbestätigung stelle
keinen geeigneten Nachweis dar. Die Gewährung des differenzierten Teiles
der Ausfuhrerstattung sei daher zu Recht versagt worden. Nachdem das
Zollamt Salzburg/Erstattungen die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit
Bescheid vom 4. Dezember 2002 auf Antrag um drei Monate verlängert
hatte, wurde am 20. Jänner 2003 Beschwerde gegen die o.a.
Berufungsvorentscheidung erhoben und eine Bestätigung des Handelsrates der
Österreichischen Botschaft in der Russischen Föderation sowie die
Kopie einer Bestätigung des Zolldepartements Georgien vorgelegt. In der
Beschwerde wird beantragt, diese Bestätigungen als Sekundär- oder
Alternativnachweise anzuerkennen und dem Erstattungsantrag Folge zu
geben.
Der
Senat hat erwogen:
Wie bereits die belangte Behörde ausgeführt hat,
ist die Zahlung der Erstattung bei je nach Bestimmung differenzierten
Erstattungssätzen von den zusätzlichen Bedingungen abhängig, die
in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom
15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für
Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl. Nr. L 102 vom
17. April 1999, festgelegt sind. So muss das Erzeugnis u.a. innerhalb
einer Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in
unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer,
für das die Erstattung vorgesehen ist, eingeführt worden sein, d.h.
die Einfuhrzollförmlichkeiten und insbesondere die Förmlichkeiten im
Zusammenhang mit der Erhebung der Einfuhrzölle in dem betreffenden
Drittland müssen innerhalb dieser Frist erfüllt worden
sein.
Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der
Ausführer das Zolldokument gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe
a) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als Nachweis der Erfüllung der
Zollförmlichkeiten für die Einfuhr gewählt. Aus dem am
16. Jänner 2002 vorgelegten Zolldokument Nr. 789 geht hervor, dass
54.720,00 kg (Eigenmasse) Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch,
Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut bzw. Lebensmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse der Position 1601 00 am 7. Februar 2001 in
Georgien zur Einfuhr abgefertigt worden sind. Die eingeführte Gesamtmenge
setzt sich laut Aktenlage aus drei Ausfuhrlieferungen zusammen, wobei von den am
29. Jänner 2001 unter WE-Nr. xxxxx in das Ausfuhrverfahren
übergeführten Erzeugnissen ausschließlich die 17.220,00 kg
Würste des Produktcodes 1601 00 99 9110 enthalten sind. Die 1.928,00 kg
Schinken (Selchroller) des Produktcodes 1602 41 10 9210 sind vom vorliegenden
Zolldokument nicht umfasst. Der bei der Einfuhr angemeldete Warenwert
bzw. Gesamtbetrag lässt keinen Rückschluss auf die Menge und den
Zustand der eingeführten Erzeugnisse zu. Dass der Wert diesbezüglich
nicht relevant ist, ergibt sich u.a. auch aus Artikel 51 Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 800/1999, wonach der differenzierte Teil der Erstattung anhand der
gemäß Artikel 49 übermittelten Angaben über Menge,
Gewicht und Bestimmung zu berechnen ist, wenn sich die Höhe der Erstattung
nach der jeweiligen Bestimmung richtet. Zusammenfassend ist daher
festzustellen, dass der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
für die Einfuhr von 1.928,00 kg Schinken (Selchroller) des Produktcodes
1602 41 10 9210 durch das vorgelegte Zolldokument nicht erbracht worden
ist. Eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers ist
gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
zusätzlich (außerdem) zu den Dokumenten gemäß
Absatz 1 oder Absatz 2 leg.cit. vorzulegen und bezieht sich nur auf
den Transport. Eine durch die Behörden des betreffenden Drittlandes
abgestempelte Rechnung kann allenfalls ein Indiz für eine Gestellung der
Waren sein, keinesfalls jedoch ein geeigneter Einfuhrnachweis im Sinne von
Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999. Gemäß
Artikel 49 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr.
800/1999 sind die Unterlagen für die Zahlung der Erstattung oder die
Freigabe der Sicherheit, außer im Fall höherer Gewalt, innerhalb von
zwölf Monaten nach dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung einzureichen.
Konnten die Dokumente gemäß Artikel 16 nicht innerhalb dieser
Frist vorgelegt werden, obwohl der Ausführer alles in seiner Macht Stehende
für ihre fristgerechte Beschaffung und Vorlage unternommen hat, so
können ihm auf Antrag zusätzliche Fristen für ihre Vorlage
eingeräumt werden. Im vorliegenden Fall hat die zuständige
Behörde dem Ausführer mit Bescheid vom 14. Jänner 2002 eine
Frist bis zum 22. März 2002 für die Vorlage der Dokumente
eingeräumt. Mit der Berufung vom 9. Juli 2002 wurden - nach Ablauf
dieser Frist - weitere Dokumente vorgelegt. Bei diesen Dokumenten handelt es
sich um einen "Inspection Report" der Firma I. und um eine Gutschriftsanzeige.
Aus den Dokumenten geht hervor, dass die Firma I. anlässlich der
Verladung am 29. Jänner 2001 eine Kontrolle der Erzeugnisse beim
Ausführer durchgeführt und die Annehmbarkeit der Ausfuhrrechnung
bestätigt hat. Der vorliegende "Inspection Report" trifft somit keine
Aussage hinsichtlich der Einfuhr im Drittland. Auch durch die Gutschriftsanzeige
gilt - wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid
ausführt - der Einfuhrnachweis nicht als erbracht, da Georgien in
Anhang II zur Verordnung (EG) Nr. 800/1999 nicht angeführt
ist. Schließlich wurde mit der Beschwerde vom 20. Jänner
2003 noch eine Bestätigung des Handelsrates der Österreichischen
Botschaft in der Russischen Föderation vorgelegt. Laut dieser
Bestätigung wurden am 7. Februar 2001 1.312 Karton Fleischwaren durch
den Zolldienst der Adzharischen Autonomischen Republik abgefertigt. Die
Bestätigung bezieht sich ausdrücklich auf das vom Ausführer
bereits vorgelegte Zolldokument Nr. 789. Im Hinblick darauf, dass dieses
Zolldokument als Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten
für die Einfuhr von 1.928,00 kg Schinken (Selchroller) des Produktcodes
1602 41 10 9210 - wie ausführlich begründet wurde - nicht
anerkannt werden kann, kann der Nachweis auch durch die auf der Grundlage dieses
Zolldokumentes ausgestellte Bescheinigung des Handelsrates und die in Ablichtung
angeschlossene Schreiben des staatlichen Zolldepartements Georgiens nicht als
erbracht gelten. Im Übrigen kann eine Würdigung der am 20.
Jänner 2003 vorgelegten Dokumente unterbleiben, da diese Dokumente erst
mehr als sechs Monate nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 49
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 vorgelegt worden sind und daher
gemäß Artikel 50 Absatz 2 der genannten Verordnung selbst
dann keine Erstattung gezahlt werden könnte, wenn der Nachweis, dass alle
in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,
erbracht worden wäre. Schließlich war noch zu prüfen, ob
die Erstattung für die betreffenden Erzeugnisse unter Umständen auch
ohne Vorlage eines entsprechenden Einfuhrnachweises gezahlt werden
kann. Artikel 17 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 800/1999
sieht vor, dass die Mitgliedstaaten den Ausführer von den in
Artikel 16 geforderten Nachweisen mit Ausnahme des Beförderungspapiers
freistellen können, wenn es sich um ein Ausfuhrgeschäft handelt, bei
dem hinreichend gesichert ist, dass nicht unter Artikel 1 Absatz 2
Buchstabe c) der Verordnung Nr. 136/66/EWG fallende Erzeugnisse, die
Gegenstand einer Ausfuhranmeldung waren und für welche Anspruch auf eine
Erstattung besteht, deren differenzierter Teil 1.200 EUR nicht
übersteigt, ihre Bestimmung erreichen und das Bestimmungsdrittland oder
-gebiet in Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 800/1999 aufgeführt
ist. Georgien ist in diesem Anhang IV aufgeführt. Enthält
eine Ausfuhranmeldung - wie im vorliegenden Fall - mehrere verschiedene Codes
der Erstattungsnomenklatur oder der Kombinierten Nomenklatur, so gelten die
Angaben für jeden dieser Codes gemäß Artikel 2
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 als getrennte Anmeldung. Der
differenzierte Teil der Erstattung für die ausgeführten Erzeugnisse
des Produktcodes 1602 41 10 9210 würde 867,60 EUR betragen. Die
Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt zwar unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ihr
Artikel 17 ist jedoch so ausgestaltet, dass sich Rechte und Pflichten
daraus nicht unmittelbar ableiten. Die Anwendung von Artikel 17 der
genannten Verordnung macht vielmehr einen nationalen Durchführungsakt
erforderlich. Der Mitgliedstaat Österreich hat einen solchen
Durchführungsakt mittels Gesetz und/oder Rechtsverordnung nicht erlassen,
weshalb die in Artikel 17 vorgesehenen Ausnahmen von der Vorlage der
Einfuhrnachweise - selbst bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen -
nicht zur Anwendung kommen können. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Salzburg,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 16 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
- Art. 17 VO 800/1999, ABl. Nr. L 102 vom 17.04.1999 S. 11
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0040-Z4I/03
- Stammnummer
- 6167
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF