Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0145-Z3K/06
Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0145-Z3K/06vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf.., Adresse, vertreten durch PNHR
Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, 20095 Hamburg,
Ballindamm 13, vom 2. März 2006 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
30. Jänner 2006, Zahl: aa, betreffend Ausfuhrerstattung
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
23. November 2005, Zahl: bb, wurde dem Antrag der Bf. auf
Gewährung der Ausfuhrerstattung für das mit der Ausfuhranmeldung zu
WE-Nr. cc vom 28. Oktober 1999 exportierte Fleisch von
Hausschweinen mit einer Eigenmasse von 19.471,0 kg teilweise stattgegeben.
In der Begründung wurde neben der Zitierung der einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, die Frist zur Vorlage von Dokumenten
für den Nachweis der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten im
Bestimmungsland sei antragsgemäß verlängert worden. Nach
fruchtlosem Ablauf der Frist sei nach der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Ein
Teil der Erstattung werde ausbezahlt, sobald nachgewiesen werde, dass das
Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Dieser Teil berechne
sich unter Zugrundelegung des niedrigsten Erstattungssatzes verringert um
zwanzig Prozent der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem
niedrigsten Satz.
Dagegen richtete sich die Berufung vom
16. Dezember 2005. Die Bf. brachte durch ihren damaligen Vertreter
Folgendes vor:
"(...) gegen die nachfolgend genannten Bescheide des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 23. November 2005, eingelangt bei
der Berufungswerberin am 29. November 2005:
(...)
bb zu WE-Nr. cc vom 29.10.1999
(...)
Die Begründung unserer Berufungen erfolgt durch
gesonderten Schriftsatz. Wir bitten um die Gewährung einer Frist zur
Nachreichung der Berufungsbegründungen von einem weiteren Monat.
(...)
Mit freundlichen Grüßen"
Nach einer entsprechenden Fristverlängerung reichte
die Bf. mit Schreiben vom 20. Jänner 2006 weitere
Ausführungen zur Berufung nach. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die
Erstattungsstelle müsse den Erstattungsbeteiligten auf den bevorstehenden
Ablauf einer - auch verlängerten - Frist nach
Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 hinweisen.
Diese Mitteilung sei unterblieben, die Berufung auf den Fristablauf stelle sich
daher als rechtsmissbräuchlich dar. Abschließend ersuchte die Bf. "um
Verlängerung der Frist zur weiteren Begründung der Berufung um einen
Monat".
Mit der Berufungsvorentscheidung vom
30. Jänner 2006 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Frist gemäß
Art. 49 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 sei bis zum
29. Juni 2001 verlängert worden. Ein weiterer Antrag auf
Fristverlängerung sei nicht gestellt worden. Es bestehe keine Verpflichtung
der Zahlstelle, den Ablauf einer Frist bekannt zu geben. Es sei daher nach der
Aktenlage zu entscheiden gewesen. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005
sei die Frist zur Ergänzung der Berufung verlängert worden. Eine
weitere Verlängerung werde mangels Aussicht auf Erfolg des Verfahrens,
insbesondere im Hinblick auf den Ablauf aller gesetzlichen Fristen
abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf., nunmehr vertreten
durch PNHR Dr. Pelka & Kollegen, Rechtsanwälte, mit
Schreiben vom 2. März 2006 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eine Beschwerde ein. Darin brachte die Bf. vor, die Begründung der
Beschwerde erfolge durch gesonderten Schriftsatz. Hierfür werde um die
Einräumung einer Frist von einem weiteren Monat sowie um schriftliche
Bestätigung der Gewährung der Begründungsfrist erbeten. Diesem
Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom
6. März 2006 stattgegeben und eine Fristverlängerung bis
3. April 2006 gewährt. Mit Schreiben vom 3. April 2005
(offensichtlich 3. April 2006) reichte die Bf. die
Beschwerdebegründung nach. Darin legte die Bf. die Hintergründe
für die Erlassung der so genannten Russland-Entscheidung dar und brachte
vor, die Bf. und ein Vertreter der belangten Behörde seien
übereingekommen, die Ankunftsnachweise durch Vorlage von
Sekundärnachweisen in Form so genannter "Botschaftsbescheinigungen" zu
erbringen. Dabei habe die Vorlagefrist keine Rolle gespielt. Diese sei vielmehr
mündlich bis zu dem Zeitpunkt verlängert worden, an dem mit einer
Beibringung von Sekundärnachweisen nicht mehr zu rechnen sei. Das Problem
der Zwölfmonatsfrist sei auch in anderen Verfahren nicht problematisiert
worden. Es sei auch von der belangten Behörde nicht festgestellt worden,
dass eine Beibringung von Sekundärnachweisen nicht mehr zu erwarten sei und
die mündlich verlängerte Vorlagefrist ablaufe. Die belangte
Behörde hätte den Ablauf der Frist positiv feststellen müssen.
Die Bf. gehe davon aus, dass noch Alternativnachweise vorgelegt werden
können und ersuchte um entsprechende Fristsetzung.
Da die Beschwerde keine Erklärung enthält, welche
Änderungen beantragt werden, erging seitens des Unabhängigen
Finanzsenates (UFS) mit verfahrensleitender Verfügung vom
14. Dezember 2006 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag. Mit
Schreiben vom 19. Jänner 2006 (offensichtlich
19. Jänner 2007) beantragte die Bf.,
"1. den Bescheid
(Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 30.01.2006,
Zahl: aa, eingelangt bei der Beschwerdeführerin unter dem 03.01.2006,
aufzuheben,
2. den Bescheid
des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 18.01.2005, Zahl: bb,
aufzuheben."
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 250 Abs. 1 BAO muss
eine Berufung folgende vier Inhaltserfordernisse enthalten: a) die
Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet; b) die
Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten
wird; c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden; d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht den im § 250
Abs. 1 oder Abs. 2 erster Satz BAO umschriebenen Erfordernissen,
so hat die Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem
Berufungswerber die Behebung dieser inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis
aufzutragen, dass die Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
In der Berufung vom 16. Dezember 2005 wurde der
angefochtene Bescheid mit der Geschäftszahl und der Nummer der dem Bescheid
zugrunde liegenden Warenanmeldung hinreichend genau bezeichnet. Ebenso
lässt sich der Berufung und dem Schreiben vom
20. Jänner 2006 entnehmen, dass sich die Anfechtung gegen die
teilweise Ablehnung der Gewährung von Ausfuhrerstattung richtet.
Der Berufungsschrift und dem genannten Schreiben vom
20. Jänner 2006 fehlt jedoch die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, ebenso fehlt eine Begründung. Durch die
Erklärung soll die Berufungsbehörde in die Lage versetzt werden, klar
zu erkennen, welche Unrichtigkeit die Bf. dem Bescheid zuschreiben will, durch
eine Begründung soll die Berufungsbehörde klar erkennen, aus welchen
Gründen die Bf. die Berufung für Erfolg versprechend hält
(VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Aus dem Vorbringen, die belangte Behörde
hätte auf den bevorstehenden Ablauf der Frist hinweisen müssen oder
der Bitte, die Frist zur weiteren Begründung der Berufung zu
verlängern, lässt sich nicht entnehmen, welche Änderungen
beantragt werden. Ebenso wenig stellt dies eine Begründung der Berufung
dar.
Trotz Vorliegens von Mängeln im Sinne des
§ 250 Abs. 1 lit. c und d) BAO erließ die
belangte Behörde am 30. Jänner 2006 eine
Berufungsvorentscheidung. Dazu war sie nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) nicht befugt. Ergeht trotz solcher inhaltlichen
Mängel vor deren Behebung eine Sachentscheidung, so ist diese rechtswidrig
infolge Unzuständigkeit (VwGH 21.1.2004, 99/13/0120). Die Erlassung
eines Mängelbehebungsauftrages liegt nicht im Ermessen der
Abgabenbehörde; gegebenenfalls "hat" die Behörde der Bf. die Behebung
der inhaltlichen Mängel aufzutragen
(Ritz,
BAO3, § 275
Tz 5).
Da die belangte Behörde dem aus
§ 275 BAO resultierenden gesetzlichen Auftrag im
Berufungsverfahren nicht entsprochen hat und dieser Mangel im Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht sanierbar ist, war spruchgemäß zu
entscheiden.
Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Antrag,
"den Bescheid des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen vom 18.01.2005,
Zahl: bb, aufzuheben", aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht zu entsprechen war. Im
verfahrensgegenständlichen Fall war die angefochtene
Berufungsvorentscheidung deshalb aufzuheben, weil diese aufgrund der
unterbliebenen Mängelbehebung im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren
rechtswidrig war. Eine Aufhebung des Erstbescheides durch eine entsprechende
Abänderung des Spruches der Berufungsvorentscheidung setzt aber eine
rechtsgültige Berufungsvorentscheidung voraus. Der angesprochene Bescheid
ist mit 23. November 2005 und nicht mit 18. Jänner 2005
datiert. Die Zustellung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung erfolgte am
3. Februar 2006 und nicht am 3. Jänner 2006.
Graz, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0145-Z3K/06
- Stammnummer
- 33036
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF