…erweiternd, vertrat der Bw im Schriftsatz vom 22.4.03 die Auffassung, zur Vermeidung unrichtiger und sicher nicht gewollter Ergebnisse habe die österreichische Abschreibung auf die zuvor in Deutschland vorgenommene Bedacht zu nehmen. Sinnvoll sei es allein, "die Abschreibungen nach österreichischem Recht mit den am…
…Rente aus der zweiten Säule, Unterhaltsrente) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, ist jedenfalls nicht feststellbar. Abschließend wird der Bw nochmals darauf hingewiesen, dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind. Hierin…
…der inländischen Einkünfte nach österreichischem Recht zu erfolgen hat, spielt es keine Rolle, ob die Sozialversicherungsbeiträge bei der Versteuerung in Deutschland nicht von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen werden. Wie bereits das Finanzamt in seiner Begründung ausgeführt hat, wurden die in Deutschland erzielten Einkünfte nach Abzug der…
…Bei der Ermittlung der anrechnungsbegünstigten Einkünfte seien die hiermit in erkennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben (Werbungskosten) zu berücksichtigen. Im Zuge der Veranlagung seien seitens des Finanzamtes nur jene Steuern angerechnet worden, die einerseits mit den nach österreichischem Recht berechneten ausländischen Einkünften, die unter Abzug der…
…Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, 159 ff). Zu berücksichtigen ist weiters, dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich im Wege des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigenden Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind. Hierin stimmen Lehre…
…der dem Welteinkommen entspricht, ist daher bei der Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes zwingend auf die ausländischen Einkünfte Bedacht zu nehmen. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die ausländischen Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln…
…dargelegt, hat Österreich das Recht, diese Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehaltes (Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA Deutschland) zu berücksichtigen. Ermittlung der progressionserhöhenden Einnahmen Grundsätzlich sind alle - auch die nur dem Progressionsvorbehalt unterliegenden - Einkünfte ausschließlich nach den Vorschriften des österreichischen Rechts zu ermitteln (vgl…
…275 BAO in der zu jenem Zeitpunkt geltenden Fassung als zurückgenommen. Entscheidungsgründe Die berufungswerbende Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Berufungswerberin, Bw) ist nach österreichischem Recht gegründet und hat ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in Österreich. Bilanzstichtage der Bw waren - soweit für die Körperschaftsteuerveranlagungen der Jahre 2003…
…der Einkünfte ist stets nach österreichischem Recht zu ermitteln. Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 Z 4 lit. e EStG 1988 auch Beiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer in- oder ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht. Solche Beiträge sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach…
…von Auslandsverlusten bei der österreichischen Besteuerung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2001, Zl. 99/14/0217 festgestellt. Dieses Auslandsverlusterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem Prinzip, dass durch ein Doppelbesteuerungsabkommen nicht Besteuerungsrechte geschaffen werden können, die nach innerstaatlichem Recht nicht vorhanden sind…
…französischer Rechtslage sei das Territorialitätsprinzip bei der Ermittlung des Ergebnisses der Bw. anzuwenden, weshalb es nicht möglich sei, den bestehenden österreichischen Betriebstättenverlust in Frankreich zu verwerten. Eine Besteuerung auf Basis des Welteinkommens sei für die Bw. mangels französischer Konzernspitze nicht möglich. Nach der innerstaatlichen österreichischen…
…Progressionsvorbehalt). Dabei sind die Einnahmen sowie die Werbungskosten nach österreichischem Recht zu ermitteln. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen, konnten diese Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte nicht berücksichtigt werden. Die Berufung war daher abzuweisen." Der Bw. stellte durch…
…jenem, das bei einer vollständigen Steuerbefreiung der Auslandseinkünfte dieser Staaten eintreten würde. Hinsichtlich des Berufungsbegehrens, die Differenz zwischen insgesamt angefallener ausländischer Steuer und dem nach DBA-Recht in Österreich angerechneten Betrag der ausländischen Steuern in Höhe von € 6.584,35 als weitere Betriebsausgabe anzuerkennen…
…Krankenversicherungsbeiträge lediglich als Sonderausgaben bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage aufzunehmen seien. Über Vorhalt des Referenten vom 16. März und 12. September 2012 legte der Berufungswerber ua. ein Schreiben der Versorgungskasse vom 26. Juni 2012 vor und gab die nach österreichischem Recht adaptierten deutschen Einkünfte aus…
…Bezeichnung des Staates der Einkünfteerzielung; b) Art der Einkünfte (Einkunftsart und geschäftsübliche Bezeichnung); c) Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen (Betriebseinnahmen) sowie der Werbungskosten (Betriebsausgaben) nach österreichischem Recht dargestellt ist; d) Prozentsatz der durchschnittlichen ausländischen…
…Steuer. Die verfahrensgegenständlichen Einkünfte seien aber nach österreichischem Recht festzusetzen. Wenn der Bw. im Vorlageantrag die Ansicht vertrete, der größte Teil der verfahrensgegenständlichen Einkünfte wären Taggelder gewesen, so werde diese Ansicht bereits durch den beigelegten Arbeitsvertrag widerlegt. Diesem zufolge werde in der Lohngruppe C festgelegt…
…seien nach österreichischem Recht ermittelt worden. Sie enthielten keine Sonderzahlungen. Diese Bezüge seien im Lohnzettel enthalten. Der Anrechnungshöchstbetrag von € 49.861,12, welcher gleichzeitig die anrechenbare schwedische Steuer darstelle, da die in Schweden entrichtete Steuer viel höher sei, seien ohne die Berücksichtigung der Steuer…
…Auslandseinkünfte x Einkommensteuer / (nach Tarif versteuertes) Einkommen Die vom Finanzamt verwendete Formel zur Ermittlung der anrechenbaren italienischen Steuer sei jedoch nicht korrekt, da bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages das Einkommen heranzuziehen sei. Mit festen Sätzen besteuerte sonstige Bezüge zählten nicht dazu. Auch bei den Auslandseinkünften…
…April 1999 wurden rechtliche Natur und technische Funktion der Hypotax erläutert: Die in US$ angesetzten Bruttobezüge würden in Österreich um die dem Dienstnehmer nicht ausbezahlten Beträge (Vorteile aus dem Dienstverhältnis), insbesondere um die auf Grund originärer Nettolohnvereinbarung einbehaltenen (noch fiktiven) Steuerbeträge an österreichischer Lohn- und…
…des österreichischen Bundesgebietes ausgeübt wird. Für die nach dem Ergebnis der erstinstanzlich noch nachzuholenden Ermittlungen tatsächlich in die österreichische Steuerhoheit fallenden Bezugsteile des Streitjahres sind daher bei der Prüfung, ob ihnen den zeitlichen und sachlichen Anspruchserfordernissen entsprechende begünstigte Tätigkeiten des Rechtsmittelwerbers im Ausland iZm. der…