Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0350-F/08
Ermittlung der Auslandseinkünfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-F/08vom 07.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die für die österreichische Steuer maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden Auslandseinkünfte, sind stets nach inländischem Recht zu ermitteln. Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107, UFS 17.1.2006, RV/0342-L/02) und Verwaltungspraxis (EStRl 2000 Rz 17, 33, 7591) überein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HU, vom 9. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 26. März 2008 betreffend
Einkommensteuervorauszahlungen für 2008 entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 5.6.2008 teilweise Folge
gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2008 werden (wie in der
Berufungsvorentscheidung) festgesetzt mit 5.960,00 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, nachfolgend Bw abgekürzt, ist
Schweizer Staatsangehöriger. Er hat am 1.3.2008 seinen (einzigen) Wohnsitz
von der Schweiz nach Österreich verlegt. Mit Urteil des
Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt vom Datum, wurde seine Ehe mit GA, im
gegenseitigen Einvernehmen geschieden. Mit dem Gerichtsurteil wurde auch eine
von den Eheleuten getroffene Vereinbarung über die Nebenfolgen der
Scheidung gerichtlich genehmigt. In ihr hatte sich der Bw u.a. zu monatlichen
Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Frau verpflichtet. In der
Einkommensteuererklärung für 2008 machte er diese Unterhaltszahlungen
(CHF 500 x 12) unter der Bezeichnung "Absetzbeträge"
(bemessungsgrundlagekürzend) geltend.
Das Finanzamt erließ einen Vorauszahlungsbescheid auf
Basis des gesamten voraussichtlichen Jahreseinkommens, wobei es die
Unterhaltszahlungen an die geschiedene Ehegattin nicht zum Abzug
zuließ.
Dagegen wandte sich der Bw mit Berufung. In ihr führte
er aus: Zum einen habe er erst seit 1.3.2008 einen österreichischen
Wohnsitz. Deshalb sei er auch nur für bzw während 10 Monaten
steuerpflichtig. Zum anderen seien die Unterhaltszahlungen an die geschiedene
Gattin steuerlich zum Ausgleich dafür anzuerkennen, "dass beide ehemaligen
Ehepartner den gleichen Betrag zum Lebensunterhalt haben".
Das Finanzamt erließ eine teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung. Begründend führte es aus: Da der Bw erst ab
März in die Steuerpflicht eingetreten sei, seien die Rentenzahlungen nur
für 10 Monate in die Berechnung der Vorauszahlungen einzubeziehen.
Diesbezüglich werde der Berufung stattgegeben. Hingegen könnten die
Unterhaltszahlungen an die geschiedene Gattin nicht berücksichtigt werden,
da dem § 34 Abs. 7 EStG entgegenstehe.
Der Bw stellte daraufhin einen Vorlageantrag.
Begründend führte er aus, nach Schweizer Recht stehe beiden
Geschiedenen nach der Scheidung gleich viel Geld zum Leben zur Verfügung.
Dies sei im Urteil des Zivilgerichtspräsidiums Basel-Stadt
berücksichtigt worden. Dabei sei auch auf den steuerlichen Aspekt Bedacht
genommen worden. Dies heiße, dass er einerseits die Unterhaltszahlungen an
die geschiedene Gattin in der Schweiz von der Steuer abziehen könne.
Andererseits müsse die Frau die Unterhaltszahlungen versteuern. Dies sei
gerecht. Denn mit einer solchen Lösung würden die Frauen bei einer
Scheidung nicht mehr finanziell benachteiligt. Wenn ihm nun aber in
Österreich der Abzug seiner Unterhaltszahlungen nicht gewährt werde,
dann sei die Gleichstellung nicht mehr gewährleistet. Konkret bedeute dies,
dass er weniger Geld als seine Frau habe. Dies sei ungerecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 20 EStG enthält Bestimmungen, durch die die
Sphäre der Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Sphäre der Einkommensverwendung abgegrenzt werden soll. Absatz 1 der
genannten Norm enthält ein Abzugsverbot für Aufwendungen, die für
den Haushalt des Steuerpflichtigen und/oder den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendet werden (Jakom/Baldauf EStG § 20 Rz 3).
In § 34 EStG hat der Gesetzgeber Ausnahmen vom Grundsatz normiert, dass die
Sphäre der Einkommensverwendung steuerlich unbeachtlich ist.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, als sie -
wie beispielsweise Krankheitskosten - zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Laufende Unterhaltszahlungen sind aber nach
österreichischem Recht nicht abzugsfähig. Diese Zahlungen fallen nicht
unter den Tatbestand der außergewöhnlichen Belastung. Dies gilt auch
dann, wenn die Zahlungen aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen
Verpflichtung erfolgen (Doralt/Renner
EStG10,
§ 18 Tz 42, 43; Doralt,
EStG11, § 34 Tz
59, 60; Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 65; UFS 8.5.2007, RV/0356-I/06; UFS
19.2.2003, RV/1498-W/02).
Den eingangs sinngemäß wiedergegebenen
Ausführungen des Bw wird entgegen gehalten: Maßstab für die
steuerliche Absetzbarkeit kann im gegebenen Zusammenhang nur
österreichisches Recht sein. Wäre dem Standpunkt des Bw zu folgen,
bedeutete dies, dass der Schweizer Gesetzgeber (oder Richter) festlegen
würde, was die österreichischen Abgabenbehörden zum Abzug
zulassen müssten. Dies würde die Hoheitsrechte Österreichs
unzulässig einschränken. Dies würde im umgekehrten Fall von der
Schweiz auch nicht akzeptiert.
Freilich können sich Staaten im Rahmen eines Abkommens
zu einer Einschränkung der nationalen Besteuerungsrechte verpflichten. So
haben die Schweiz und Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen
abgeschlossen. Dieses Abkommen verpflichtet die Schweiz in Art. 18 die vom
Bw bezogenen Renten (AHV und betriebliche Pensionskasse) steuerfrei zu stellen,
während es insoweit das Besteuerungsrecht Österreich
überlässt (UFS 24.1.2007, RV/0067-F/06; SWI 7/1997, S 322). Eine Form
der Doppelbesteuerung ist allerdings, entgegen dem Vorbringen des Bw, im
Berufungsfall nicht feststellbar. Dies gilt auch für die vom Bw seiner
geschiedenen Gattin ausgerichteten Unterhaltsrente. Diese Rente wird, wenn das
Vorbringen des Bw zutreffend ist, allein in der Schweiz besteuert. In
Österreich sind Unterhaltsrenten grundsätzlich sowohl beim
Zahlungsverpflichteten als auch beim Empfänger steuerlich unbeachtlich
(Jakom/Kanduth-Kristen, EStG § 29 Rz 18; VwGH 19.5.1994, 94/15/0062). Eine
Doppelbesteuerung dergestalt, dass zwei Steuerverwaltungen (Österreich und
die Schweiz) dieselben Einkünfte (AHV-Rente, Rente aus der zweiten
Säule, Unterhaltsrente) in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, ist
jedenfalls nicht feststellbar.
Abschließend wird der Bw nochmals darauf hingewiesen,
dass die für die österreichische Steuer maßgeblichen
Bemessungsgrundlagen, also auch die in Österreich zu erfassenden
Auslandseinkünfte, stets nach inländischem Recht zu ermitteln sind.
Hierin stimmen Lehre (Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht,
Teil I, Z 00 Rz 50), Rechtsprechung (VwGH 6.3.1984, 83/14/0107, UFS 17.1.2006,
RV/0342-L/02) und Verwaltungspraxis (EStRl 2000 Rz 17, 33, 7591)
überein.
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 7. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-F/08
- Stammnummer
- 40751
- Gültig
- 07.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF