Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0385-S/05
Für die Berechnung des Progressionsvorbehaltes sind die ausländischen Einkünfte nach österreichischem Steuerrecht zu ermitteln.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0385-S/05vom 29.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Stadt betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Erstbescheid zu
entnehmen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung
für das Streitjahr 2003 erklärte er neben seinen (inländischen)
nichtselbständigen Einkünften auch negative ausländische
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von €
6.860,00. Dabei handelt es sich um den für den Bw. "aus der
Erbengemeinschaft W.M. resultierenden Verlustanteil".
Im Zuge der Veranlagung für das Streitjahr nahm das
Finanzamt eine Anpassung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
entsprechend den österreichischen Steuergesetzen vor und wich von der
vorgelegten deutschen Überschussrechnung aus Vermietung und Verpachtung
dahingehend ab, als es gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 e EStG an Stelle
einer 2,5 %igen bzw. 2 %igen Gebäude-AfA lediglich eine Absetzung für
Abnutzung in der Höhe von 1,5 % in Abzug brachte. Weiters fanden von den
geltend gemachten Renovierungsaufwendungen, welche das Finanzamt als
Instandsetzungsaufwendungen qualifizierte, unter Berufung auf § 28 Abs. 2
EStG lediglich 10 % steuerlich Berücksichtigung. Dies führte zu
den Bw. betreffende steuerbefreite positive Auslandseinkünfte in der
Höhe von € 4.190,92, welche das Finanzamt bei Errechnung des
Steuersatzes für die inländischen Einkünfte
heranzog.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Progressionseinkünfte
dienten dazu, um in Österreich die Einkommensteuer errechnen zu
können. Da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der BRD
versteuert würden, könne österreichisches Steuerrecht keine
Anwendung finden.
Das Finanzamt wies die Berufung als unbegründet ab.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG erstrecke sich die unbeschränkte
Steuerpflicht auf alle in- und ausländischen Einkünfte, wobei auf
Grund der zwingenden Anwendung des EStG für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes die ausländischen Einkünfte stets nach
österreichischem Recht zu ermitteln seien.
Daraufhin wurde die Entscheidung über die Berufung
durch den UFS beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Unbestritten ist, dass die in Rede stehenden deutschen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Deutschland der Besteuerung
unterliegen und Österreich als Wohnsitzstaat des Bw. der
Progressionsvorbehalt zusteht. Das bedeutet, dass der Steuersatz sich für
die inländischen Quellen nach dem Welteinkommen bestimmt.
Strittig ist, ob die ausländischen Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung nach österreichischem Recht zu ermitteln
sind.
Das Finanzamt hat seine abweisende Berufungsvorentscheidung
unter Berufung auf das Erkenntnis des VwGH vom 6. 3. 1984, Zl. 83/14/0107, wie
folgt begründet: "Soweit ein Doppelbesteuerungsabkommen dem
Wohnsitzstaat das Recht zugesteht, die Steuern von den ihm zur Besteuerung
überlassenen Einkünften nach dem Satz zu erheben, der dem
Welteinkommen entspricht, ist daher bei der Ermittlung des anzuwendenden
Steuersatzes zwingend auf die ausländischen Einkünfte Bedacht zu
nehmen. Die zwingende Anwendung des EStG 1988 für die Berechnung des
Progressionsvorbehaltes hat ferner zur Folge, dass die ausländischen
Einkünfte stets nach österreichischem Recht zu ermitteln
sind".
Dass gegenständlich bei Ermittlung des Steuersatzes
die ausländischen Einkünfte nach den Vorschriften des
österreichischen Steuerrechts zu ermitteln sind, kann auch den
Erkenntnissen des VwGH vom 25. 10. 2001, Zlen 99/15/0149 sowie 99/14/0217,
entnommen werden. Das Finanzamt hat daher zu Recht die ausländischen
Einkünfte dem inländischen Steuerrecht angepasst und dabei einerseits
eine Absetzung für Abnutzung für Gebäude, die der Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, in der Höhe von 1,5
% in Ansatz gebracht (§ 16 Abs. 1 Z. 8 e EStG) und andererseits die unter
dem Posten "Renovierung" aufscheinenden Kosten in der Höhe von
€ 72.261,30 als Instandsetzungsaufwendungen qualifiziert und folglich eine
Verteilung auf einen Zeitraum von zehn Jahren vorgenommen (§ 28 Abs. 2
EStG). Der Vollständigkeit halber wird festgestellt, dass gegen die
Würdigung der Renovierungskosten als Instandsetzungsaufwendungen keine
Einwendungen vorgebracht wurden.
Die Berufung war somit als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
29. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0385-S/05
- Stammnummer
- 23017
- Gültig
- 29.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF