Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0495-W/04
Verlustabzug bei beschränkter Steuerpflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0495-W/04vom 21.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird der Nachweis erbracht, dass der Verlust einer österreichischen Betriebstätte im Ansässigkeitsstaat Frankreich nicht ausgeglichen worden ist, so ist auf Grund des Betriebstättendiskriminierungsverbotes gemäß Artikel 24 Abs. 2 DBA Frankreich zur Vermeidung einer doppelten Nichtverwertung des Verlustes der Verlustabzug in Österreich zulässig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
PwC PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft
mit Sitz in Frankreich. Sie betreibt in Österreich eine Zweigniederlassung,
mit der sie in Österreich der beschränkten
Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Anlässlich einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung (BP), welche den Prüfungszeitraum
1998 bis 2000 umfasste wurde folgende berufungsgegenständliche, im
BP-Bericht vom 15. Juli 2003 und in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 10. Juli 2003 dargestellte, Feststellung
getroffen:
Von der Bw. sei 1999 ein
österreichischer Betriebstättenverlust in Höhe von S 925.450,00
(€ 67.255,07) erzielt und in der Körperschaftsteuererklärung
für das Jahr 2000 der Abzug dieses Verlustes gemäß
§ 8 Abs.
4 Z 2 KStG 1988 beantragt worden. Die BP verweigerte den beantragten
Verlustabzug und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sich aus der
Bestimmung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 das Gebot eines vorrangigen
Verlustausgleichs mit ausländischen Einkünften ergebe. Der
österreichische Verlustabzug bzw. -vortrag sei somit lediglich
subsidiär gegenüber dem Ansässigkeitsstaat zulässig,
unabhängig davon, ob der Ansässigkeitsstaat eine Verlustverrechnung
gewähre oder nicht. Dies gelte sowohl für das Jahr des Entstehens des
Verlustes als auch für die Folgejahre. Nur insoweit der Verlust vom
Entstehungsjahr bis zu jenem Jahr, welches im Zeitpunkt der Veranlagung bereits
abgelaufen sei, aus faktischen Gründen (d.h. weil kein positives
Welteinkommen vorgelegen sei) nicht im Ausland verrechenbar gewesen sei,
könne ein Verlustvortrag in Österreich berücksichtigt
werden.
Wenn Auslandseinkünfte im
Ansässigkeitsstaat nicht besteuert würden und somit ein
Verlustausgleich dort ohne steuerliche Wirkung bliebe, lasse dies nach dem
Wortlaut des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 keine inländische
Vortragsfähigkeit aufleben. Es sei nicht Aufgabe des österreichischen
Steuerrechtes, unterschiedliche Rechtslagen im Verhältnis zu fremden
Staaten, die sich aus zwischenstaatlichen Abkommen oder der Rechtslage im
Ansässigkeitsstaat ergeben würden, durch Differenzierungen im
innerstaatlichen Recht auszugleichen (vgl. VfGH 16.6.1995, G 191/94, G 192/94).
Von der Bw. seien keine
konkreten Nachweise dafür vorgelegt worden, dass der Verlust der
österreichischen Betriebstätte die nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte der Bw. im Verlustentstehungsjahr
oder im Folgejahr überstiegen habe und somit nicht verwertbar gewesen sei.
Von der steuerlichen Vertretung sei eingeräumt worden, dass das
Jahresergebnis der Bw. in den Jahren 1999 und 2000 insgesamt nicht negativ
gewesen sei. Der Verlust der österreichischen Betriebstätte im Jahr
1999 in Höhe von S 925.450,00 (€ 67.255,07) sei nicht
vortragsfähig, da davon auszugehen sei, dass dieser in den übrigen
(Welt-)Einkünften der Bw. Deckung gefunden habe.
Das Finanzamt für den 23.
Bezirk erließ am 14. Juli 2003 einen dem Prüfungsergebnis
entsprechenden Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr
2000.
Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. mit Schreiben vom 13. Oktober 2003 fristgerecht Berufung und führte
aus, dass nach Artikel 23 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und Frankreich (DBA - Frankreich) die Anrechnungsmethode zur
Anwendung käme und dies im Ergebnis zur Befreiung der Einkünfte der
österreichischen Betriebstätte in Frankreich führe.
Nach innerstaatlicher
französischer Rechtslage sei das Territorialitätsprinzip bei der
Ermittlung des Ergebnisses der Bw. anzuwenden, weshalb es nicht möglich
sei, den bestehenden österreichischen Betriebstättenverlust in
Frankreich zu verwerten. Eine Besteuerung auf Basis des Welteinkommens sei
für die Bw. mangels französischer Konzernspitze nicht möglich.
Nach der innerstaatlichen
österreichischen Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 müsse,
wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger vom Verlustabzug Gebrauch machen
wolle, das gesamte Welteinkommen in Anwendung des österreichischen
Steuerrechts ermittelt und offen gelegt werden. Dies bedeute, dass die
Zweigniederlassung der Bw. einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand
betreiben müsse, da nach französischem Recht nur die
französischen Territorien betreffende Einkünfte in der
Steuererklärung angesetzt würden. Im Endergebnis führe dies zu
einer Nichtberücksichtigung der Verluste der österreichischen
Betriebstätte sowohl in Frankreich als auch in Österreich. Das Ziel
und der Zweck des Doppelbesteuerungsabkommens, die Vermeidung der
Doppelbesteuerung, wären somit verfehlt.
Bei Anwendung des § 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 sei die Bw. im Vergleich zu einer inländischen
Kapitalgesellschaft diskriminiert. Im Hinblick auf das VwGH-Erkenntnis vom
25. September 2001, Zl. 99/14/0217, sei, bei einem
Doppelbesteuerungsabkommen, das ein dem Artikel 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen
nachgebildetes Diskriminierungsverbot vorsehe, bei Nachweis, dass eine
Verlustverwertung im Ansässigkeitsstaat nicht möglich sei, für
die inländische Betriebstätte der Verlustvortrag einzuräumen. Im
vorliegenden Fall seien daher Betriebstättenverluste der Bw. aufgrund des
Diskriminierungsverbotes des Artikels 24 des DBA - Frankreich analog zu einer
österreichischen Kapitalgesellschaft anzuerkennen. In diesem Sinne sei auch
die Judikatur des EuGH (EuGH vom 14. Dezember 2000, Rs. C. 141/99, Fall AMID) zu
sehen, in dem der EuGH auf die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit
hinweise. Eine Ungleichbehandlung nach dem EG-Vertrag liege vor, da durch die
Regelung des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 üblicherweise der im Rahmen
der beschränkten Steuerpflicht entstandene Verlust nicht geltend gemacht
werden könne, während unbeschränkt Steuerpflichtige in der
vergleichbaren Situation den Verlustvortrag in Anspruch nehmen könnten. Die
Versagung des Verlustvortragsrechts in Österreich bei gleichzeitiger
Versagung der Verlustverwertung in Frankreich führe somit zu einer
Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit. Da aufgrund des
Territorialitätsprinzips der Verlustausgleich in Frankreich nicht
möglich sei, müsse die Verwertung des inländischen
Betriebstättenverlustes in Österreich gewährt werden. Dies sei
sachgerecht und notwendig, da die österreichische Betriebstätte der
Bw. diskriminiert wäre und im umgekehrten Falle einer französischen
Betriebstätte einer österreichischen Gesellschaft von Frankreich der
Verlustabzug zugelassen werde (Prinzip der Gegenseitigkeit).
Es sei diesbezüglich eine
EAS Anfrage am 19. August 2003 an das Bundesministerium für Finanzen (BMF)
gestellt worden. In der Erledigung vom 2. September 2003 führe das BMF aus,
dass aufgrund des Diskriminierungsverbotes des DBA Österreich -
Frankreich,
"(...)
wenn kein Risiko der Verlustdoppelverwertung besteht, die inländische
Betriebstätte unter gleichen Bedingungen wie ein unbeschränkt
steuerpflichtiges Unternehmen das Recht des Verlustvortrages in Anspruch nehmen
kann. Der Umstand, dass nach französischem Recht bei der Besteuerung der
Kapitalgesellschaften das Territorialitätsprinzip angewendet wird, und dass
daher - auch bei ausreichend hohem Einkommen der französischen
Kapitalgesellschaft - Gewinne und Verluste ausländischer
Betriebstätten bei der Besteuerung in Frankreich unberücksichtigt
bleiben, gewährleistet nach dem gegenwärtigen Wissensstand des
Bundesministeriums für Finanzen, dass keine schädliche
Verlustdoppelverwertung zu erwarten ist."
Damit habe sich das BMF der
Auffassung der Bw. angeschlossen, dass der österreichischen
Betriebstätte der Bw. der Verlustabzug im Jahr 2000 zu gewähren sei,
wenn die entsprechenden Nachweise vorgelegt würden. Gemäß einem
diesbezüglichen Telefonat mit dem Fachbereichsleiter für
zwischenstaatliches Steuerrecht beim Finanzamt für den 23. Bezirk seien
eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers der Bw., dass die Verluste der
österreichischen Betriebstätte in Frankreich nicht berücksichtigt
worden seien, der Prüfbericht, die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung der Bw. zum 31. Dezember 2000 sowie die Steuererklärung der
Bw. für 2000 vorgelegt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 3. Februar 2004 wies das Finanzamt für den 23. Bezirk die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 als
unbegründet ab und führte aus, dass nach § 102 Abs. 2 Z 2 EStG
1988 österreichische Betriebstättenverluste vorrangig mit Gewinnen im
Ausland zu verrechnen seien. Ein Ausgleich des österreichischen
Betriebstättenverlustes mit ausländischen Einkünften sei nicht
nur im Jahr des Entstehens des Verlustes vorrangig vorzunehmen, sondern auch ein
entsprechender Verlustvortrag sei vorrangig mit ausländischen
Einkünften auszugleichen. Da die nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden positiven Einkünfte den österreichischen
Betriebstättenverlust 1999 überstiegen hätten, sei ein
Verlustvortrag gemäß
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in
Österreich für das Folgejahr 2000 nicht zur Verfügung
gestanden.
Wenn Frankreich im konkreten
Fall nicht das Welteinkommen besteuere, sondern trotz Auslandsverlusten
offensichtlich lediglich eine Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip
vornehme, entspreche diese Vorgehensweise zwar den Intentionen des
VwGH-Erkenntnisses vom 25. September 2001, Zl. 99/14/0217, habe aber auf den
Verlustabzug in Österreich keinen Einfluss. Entscheidend für den
Verlustabzug in Österreich sei einzig und allein, ob die Bw. über
ausreichende Einkünfte verfügt habe, in denen der österreichische
Betriebstättenverlust Deckung gefunden habe.
Die Bw. habe ebenso wie ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger nach österreichischem Recht negative
Einkünfte einer Betriebstätte mit positiven Einkünften zu
verrechnen. Ein nach Verrechnung verbleibender Verlust stehe sowohl einem
beschränkt als auch einem unbeschränkt Steuerpflichtigen für
künftige Verlustabzüge zur Verfügung. Die
Verlustverrechnungsregelungen seien daher für die Bw. weder günstiger
noch ungünstiger als für eine unbeschränkt Steuerpflichtige,
weshalb von einer Verletzung des in Artikel 24 DBA - Frankreich normierten
Gleichbehandlungsgebotes keine Rede sein könne. Aufgrund der Bestimmungen
des Artikel 24 DBA - Frankreich wäre demnach für die inländische
Betriebstätte der Verlustvortrag insoweit einzuräumen gewesen, als der
Nachweis erbracht worden wäre, dass der Verlust nicht bereits durch
positive Einkünfte ausgeglichen worden wäre. Aus den vorgelegten
Unterlagen ergebe sich, dass der österreichische Betriebstättenverlust
bereits im Jahr des Entstehens durch das nicht der beschränkten
Steuerpflicht unterliegende Ergebnis mehr als ausgeglichen worden sei, weshalb
eine Berücksichtigung dieses bereits im Verlustentstehungsjahr mit den
nichtösterreichischen Einkünften zu verrechnenden Verlustes in
Österreich unzulässig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 4. März
2004 stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Begründend wies die Bw. darauf
hin, dass das handelsrechtliche Jahresergebnis inklusive aller
Betriebstättengewinne bzw. -verluste in den Jahren 1999 und 2000 positiv
gewesen sei. Das in Frankreich zu versteuernde Ergebnis ohne
Betriebstättengewinne bzw. -verluste sei im Jahr 1999 negativ und im Jahr
2000 positiv gewesen. Die österreichischen Betriebstättenergebnisse
seien weder im Jahr 1999 noch im Jahr 2000 in der französischen
Steuererklärung der Bw. berücksichtigt worden. Die Rechtsansicht des
Finanzamtes würde zu einer doppelten Nichtverwertung des Verlustes der
österreichischen Betriebstätte aus 1999 führen.
Den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung, wonach keine Verletzung des in Artikel 24 DBA -
Frankreich normierten Gleichbehandlungsgebotes vorliege, könne nicht
zugestimmt werden, da es durch Nichtanerkennung des Verlustabzuges bei der
Betriebstätte zu einer doppelten Nichtberücksichtigung der Verluste
der österreichischen Zweigniederlassung komme und dies nicht im Einklang
mit den geltenden Rechtsprinzipien stehe. Das
Betriebstättendiskriminierungsverbot setze die Einschränkungen des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 außer Kraft. Im vorliegenden Fall sei der
Betriebstättenverlust analog zu einer österreichischen
Kapitalgesellschaft anzuerkennen, weil die Doppelverwertung des Verlustes
ausgeschlossen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da die Bw. in Österreich
eine Zweigniederlassung unterhält, ist sie gemäß
§ 1 Abs. 3
Z 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988,
beschränkt steuerpflichtig.
Gemäß
§ 18 Abs.
6 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996, sind als
Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur
wenn
die Verluste durch ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden
sind und
soweit
die Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden.
Die Höhe des Verlustes
ist nach den §§ 4 bis 14 zu ermitteln.
Gemäß
§ 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in der genannten Fassung sind Sonderausgaben (§ 18)
abzugsfähig, wenn sie sich auf das Inland beziehen. Soweit Sonderausgaben
bereits nach § 70 Abs. 2 und 3 berücksichtigt wurden und ein
Antrag im Sinn des Abs. 1 Z 3 gestellt wird, sind sie bei der Veranlagung
anzusetzen. Der Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7) steht nur für
Verluste zu, die in inländischen Betriebstätten entstanden sind, die
der Erzielung von Einkünften im Sinn von § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 dienen.
Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der
beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen
hat.
Da die Bw. in Frankreich
unbeschränkt und in Österreich mit ihrer Zweigniederlassung
beschränkt steuerpflichtig ist, sind zudem auch die entsprechenden
Bestimmungen des Abkommens vom 26. März 1993 zwischen der Republik
Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. Nr. 613/1994, DBA -
Frankreich, zu beachten. Diesbezüglich sind für den
gegenständlichen Rechtsstreit folgende Bestimmungen wesentlich:
Artikel 7:
Unternehmensgewinne
"1.
Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im
anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt
das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die
Gewinne des Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit,
als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können."
Artikel 23: Vermeidung der
Doppelbesteuerung
"1.
Die Französische Republik vermeidet die Doppelbesteuerung wie
folgt:
a)
Aus Österreich stammende Einkünfte, die nach diesem Abkommen in diesem
Staat besteuert werden dürfen, oder die nur in diesem Staat besteuert
werden dürfen, werden für die Berechnung der französischen Steuer
berücksichtigt, wenn ihr Nutzungsberechtigter in Frankreich ansässig
ist und wenn sie nicht nach französischem Recht von der
Körperschaftsteuer befreit sind. In diesem Fall ist die
österreichische Steuer von diesen Einkünften nicht abzugsfähig,
sondern der Nutzungsberechtigte hat Anrecht, dass sie auf die französische
Steuer angerechnet wird.
Österreich wendet zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsmethode unter
Progressionsvorbehalt (vgl. Artikel 23 A des Musterabkommens der OECD),
Frankreich die Anrechnungsmethode (vgl. Artikel 23 B des Musterabkommens der
OECD) an. In Frankreich ergibt sich bei Anwendung der Steueranrechnungsmethode,
dass in den Fällen, in denen Österreich steuerberechtigt ist, die
Anrechnung im Ausmaß der auf die aus Österreich stammenden
Einkünfte entfallenden französischen Steuer gewährt wird, was
somit im Ergebnis der Steuerfreiheit (unter Progressionsvorbehalt)
entspricht.
Gemäß Artikel 23
Abs. 1 lit. b hindert das Abkommen Frankreich nicht:
"i)
Artikel 209 quinquies und 209 B des Code Général des Impóts
oder anderer ähnlicher Bestimmungen, die jene der genannten Artikel
ändern oder ersetzen, anzuwenden;
ii)
Verluste von in Österreich ansässigen Tochtergesellschaften oder von
in Österreich gelegenen Betriebstätten bei der Ermittlung der Gewinne
von in Frankreich ansässigen Personen abzuziehen und Gewinne dieser
Tochtergesellschaften oder dieser Betriebstätten in Höhe solcher
Verluste den Gewinnen zuzurechnen."
Artikel 24:
Gleichbehandlung
"2.
Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht
ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staats,
die die gleiche Tätigkeit ausüben."
Gemäß Artikel 7 DBA
- Frankreich hat Österreich das Besteuerungsrecht für Gewinne, die der
österreichischen Betriebstätte zugerechnet werden können. Im
konkreten Fall hat die Bw. in der österreichischen Betriebstätte im
Jahr 1999 einen Verlust von S 925.450,00 (€ 67.255,07) erlitten.
Gemäß den Bestimmungen des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist dieser
Verlust vorrangig mit den nicht der beschränkten Steuerpflicht
unterliegenden Einkünften der Bw. auszugleichen. Aus den von der Bw.
vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass dieser österreichische
Betriebstättenverlust in dem von der Bw. unter Berücksichtigung aller
Betriebstättenergebnisse im Jahr 1999 erzielten Gewinn Deckung gefunden
hat.
Von der Bw. wird jedoch
vorgebracht, dass eine Verrechnung dieses österreichischen
Betriebstättenverlustes in Frankreich mit den dortigen Gewinnen
tatsächlich nicht erfolgt sei. Dieser Nichtausgleich bzw. die
Nichtberücksichtigung der Betriebstättenergebnisse beruhe in
Frankreich auf der gesetzlichen Grundlage des Territorialitätsprinzips.
Demnach würden die Ergebnisse ausländischer Betriebstätten in
Frankreich unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ seien, nicht
berücksichtigt. Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 1 lit. b) DBA -
Frankreich hinsichtlich der Berücksichtigung der Betriebsergebnisse
ausländischer Betriebstätten von französischen
Körperschaften bei der Besteuerung in Frankreich würden mangels
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zum Tragen kommen. Somit habe
die Bw. im Ansässigkeitsstaat Frankreich keine Möglichkeit zur
Verwertung des Verlustes der österreichischen Betriebstätte. Aus den
vorgelegten französischen Steuererklärungen bzw. den Bilanzen der Bw.
für die Jahre 1999 und 2000 ergibt sich eindeutig, dass die Ergebnisse der
österreichischen Betriebstätte bei der Besteuerung der Bw. in
Frankreich nicht berücksichtigt worden sind.
Die dargestellten nationalen
österreichischen und französischen Rechtslagen führen bei
Gesamtbetrachtung der Belastung der Bw. in beiden Staaten zu dem Schluss, dass
durch das Zusammenspiel der dargestellten nationalen Rechtslagen der
österreichische Betriebstättenverlust in keinem der beiden Staaten
verwertet werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis vom 25. September 2001, Zl. 99/14/0217, seine
bisherige Auslegung zur Behandlung von Auslandsverlusten im DBA-Recht
aufgegeben. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass sich aus
Doppelbesteuerungsabkommen kein Verlustausgleichsverbot für
ausländische Verluste ergibt. Das Erkenntnis betraf eine in Österreich
wohnhafte (ansässige) Steuerpflichtige, die im Streitjahr in Deutschland
als beschränkt Steuerpflichtige einen Verlust (aus der Beteiligung an einer
OHG) erzielt hatte. Für den berufungsgegenständlichen Fall von
Relevanz ist die Aussage des Verwaltungsgerichtshofes zur Problematik der
Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und dem Gebot der Einmalerfassung. Er hat
nämlich den Standpunkt bezogen, dass vom Zweck des DBA und der
offenkundigen Absicht der Vertragsparteien des DBA die Schaffung
ungerechtfertigter Vorteile für grenzüberschreitende im Vergleich zu
rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht gedeckt sei. Wettbewerbsverzerrungen
bestünden aber, wenn ein Verlust einerseits durch Verrechnung mit
späteren Gewinnen im Quellenstaat und andererseits durch Ausgleich mit
positiven Einkünften im Ansässigkeitsstaat doppelt verwertet werde.
Eine doppelte Verlustverwertung würde in unsachlicher Weise diejenigen
Marktteilnehmer benachteiligen, die ihre unternehmerischen Aktivitäten
nicht auf mehrere Staaten aufgeteilt haben. Eine idente Forderung ergebe sich
aus dem Gebot der Einmalerfassung. Kein Einkommensteil solle unerfasst bleiben,
kein Einkommensteil solle mehrfach erfasst werden. Entstehe daher im
Betriebstättenstaat (Deutschland) im Folgejahr ein Gewinn, so werde im
Rahmen der Einkommensbesteuerung im Betriebstättenstaat der Gewinn nach
dessen innerstaatlichem Recht um den Verlustvortrag gekürzt. Der
Ansässigkeitsstaat (Österreich) habe dann im Rahmen der Ermittlung des
Einkommens und damit der Berechnung der Einkommensteuer als Einkünfte nur
jene um den Verlustvortrag gekürzte Größe aus dem von ihm zu
erfassenden Einkommen (Welteinkommen) auszuscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof
ist demnach von einem Verlustabzug im (ausländischen)
Betriebstättenstaat nach dessen innerstaatlichem Recht ausgegangen und hat
darauf die Schlussfolgerung gezogen, dass Österreich als
Ansässigkeitsstaat dafür zu sorgen hat, dass keine doppelte
Verlustverwertung stattfindet.
In seinem Erkenntnis vom 18.
November 2003, Zl. 99/14/0011 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt,
dass die Einschränkung des Verlustvortrages gemäß
§ 102
Abs. 2 Z 2 EStG 1988 im Falle des Fehlens eines abkommensrechtlichen
Diskriminierungsverbotes voll zum Tragen komme. Dieses Erkenntnis betraf eine
Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die in Österreich eine
Betriebstätte betreibt, mit der sie in Österreich der
beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterliegt. Ob die Bestimmung
des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gegen die Niederlassungsfreiheit
verstößt, konnte der Verwaltungsgerichtshof wegen mangelnder
Sachverhaltsfeststellungen nicht prüfen.
Der Bw. zu zuzustimmen, dass
der zitierte Artikel 24 DBA - Frankreich grundsätzlich dem Artikel 24 des
Musterabkommens der OECD entspricht, der die Gleichbehandlung von
unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtigen verlangt. Auf Grund des
Betriebstättendiskriminierungsverbotes des Artikel 24 Abs. 2 DBA -
Frankreich (Artikel 24 Abs. 3 OECD-Musterabkommen) darf die österreichische
Betriebstätte eines ausländischen Unternehmens nicht schlechter
gestellt werden als ein österreichisches Unternehmen. Da
österreichische Unternehmen berechtigt sind, die in den
österreichischen Betriebstätten entstandenen Verluste auf
Einkünfte späterer Jahre vorzutragen, soweit im Verlustentstehungsjahr
bzw. in den Folgejahren eine Verrechnung mit positiven Einkünften nicht
möglich war, muss dieses Recht grundsätzlich auch dem
ausländischen Unternehmer zustehen. Die Verlustabzugsbeschränkung des
§ 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 kann demnach nicht zur Anwendung kommen.
Das Finanzamt hat insofern zu
Recht festgehalten, dass ausländische Unternehmen unter Berufung auf das
Betriebstättendiskriminierungsverbot einen Verlustabzug nur unter gleichen
Bedingungen wie die österreichischen Unternehmen in Anspruch nehmen
können. Es darf der inländischen Betriebstätte der Verlustvortrag
nur insoweit eingeräumt werden, als der Nachweis erbracht wird, dass der
Verlust nicht bereits durch positive Einkünfte ausgeglichen worden ist.
Sowohl bei inländischen wie auch bei ausländischen Unternehmen wird
demnach vorrangig ein Verlustausgleich mit den übrigen in- und
ausländischen Einkünften stattfinden müssen.
Im konkreten Fall hat die Bw.
den Nachweis erbracht, dass der Verlust der österreichischen
Betriebstätte weder im Jahr 1999 noch im Folgejahr 2000 bei der Besteuerung
im Ansässigkeitsstaat Frankreich ausgeglichen worden ist. Aufgrund dieser
unbestrittenen Tatsache vertritt die Referentin des unabhängigen
Finanzsenates die Ansicht, dass auf Grund des
Betriebstättendiskriminierungsverbotes gemäß Artikel 24 Abs. 2
DBA - Frankreich unter dem Gesichtspunkt der doppelten Nichtverwertung des
Verlustes der österreichischen Betriebstätte der Verlustabzug im
berufungsgegenständlichen Jahr 2000 in Österreich zulässig ist.
Der Berufung war daher, wie aus
dem Spruch ersichtlich, stattzugeben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
21. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 3 Z 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 21 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 24 Abs. 2 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0495-W/04
- Stammnummer
- 14847
- Gültig
- 21.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF