Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0243-F/02
Kanadische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Ermittlung der Auslandseinkünfte nach österreichischem Recht;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0243-F/02vom 23.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der Staat, dem eine Steuerquelle durch ein DBA zugeteilt wird, diese ausschöpfen kann, richtet sich ausschließlich nach seinem innerstaatlichen Recht (VwGH 22.4.1992, 91/14/0048).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2001
abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 wird festgesetzt mit
7.320 €.
Rechtsbelehrung
Gegen diese
Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein
ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht
zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw ist
seit 1.1. des Streitjahres in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig. Zuvor war er in Deutschland unbeschränkt
steuerpflichtig. Nach der mit Schriftsatz vom 22.5.2003 erfolgten
Einschränkung des Berufungsbegehrens (siehe auch Aktenvermerk über das
Telefonat mit dem Bw vom 23.7.03), ist nur noch die Höhe strittig mit der
die kanadischen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der
österreichischen Steuer zu unterziehen sind.
Das Finanzamt
steht in diesem Zusammenhang auf dem Standpunkt, die Höhe der kanadischen
Einkünfte sei allein nach österreichischem Recht zu ermitteln. Aus
diesem Grund seien die Kosten der im Jahr 1989 erfolgten Dacherneuerung
(Gesamtkosten: 2.415.901,32 S; Anteil des Bw. 16,19%) zwingend auf zehn
Jahre verteilt, beginnend ab dem Jahr 1989, abzusetzen. Infolgedessen seien im
Streitjahr die diesbezüglichen Abschreibungsmöglichkeiten
ausgeschöpft.
Demgegenüber
begehrte der Bw zunächst die Fortführung des 3%igen AfA-Satzes, der
während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in Deutschland
berücksichtigt worden ist. Sein ursprüngliches Begehren erweiternd,
vertrat der Bw im Schriftsatz vom 22.4.03 die Auffassung, zur Vermeidung
unrichtiger und sicher nicht gewollter Ergebnisse habe die österreichische
Abschreibung auf die zuvor in Deutschland vorgenommene Bedacht zu nehmen.
Sinnvoll sei es allein, "die
Abschreibungen nach österreichischem Recht mit den am 31.12.1999
verbliebenen deutschen Restwerten bis zu deren Aufbrauch zu
verrechnen". Dadurch werde vermieden, dass Gebäudeteile, die
in Deutschland seit 1971 jährlich mit 3 % abgeschrieben wurden und nun in
Österreich mit 1,5 % abgeschrieben werden, zu weit mehr als 100 % der
Anschaffungskosten abgeschrieben werden könnten. Andererseits werde aber
auch vermieden, dass die Kosten der Dacherneuerung, welche bislang erst zu 33 %
abgeschrieben worden seien, zu einem überwiegenden Teil steuerlich
unberücksichtigt blieben. In Bezug auf die Dacherneuerung bedeute dies
für das Streitjahr den Ansatz einer 10%igen AfA.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS hat
Verständnis für das Anliegen des Bw. Aus der Sicht des einzelnen
Steuerzahlers ist es gewiss unverständlich, wenn es - wie eingangs
dargestellt - im Zuge eines Wohnsitzwechsels zur steuerlichen
Nichtberücksichtigung von einkünfterelevanten Aufwendungen kommt. Dies
ist bedauerlich, stellt aber eine durch den UFS bei der Abgabenfestsetzung nicht
abwendbare Folge der weltweit nicht harmonisierten Ertrag-Steuersysteme dar.
Denn es gibt keine Rechtsgrundlage, die den österreichischen
Abgabenbehörden im gegebenen Zusammenhang die Anerkennung der deutschen
Abschreibungsregeln erlauben, geschweige denn gar auferlegen würden (so wie
es auch umgekehrt keine Bindung der deutschen Abgabenbehörden an
österreichische Gesetze gibt). Lehre (Doralt - Ruppe
4, Band II,
Steuerrecht, Rz 645; Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 26; Lang, SWI
2 /1999, 61 ff), Rechtsprechung (VwGH 22.4.1992, 91/14/0048; VfGH 11.3.1965, B
210/1964) und Verwaltungspraxis (Rz 17 EStR 2000) sind sich in folgendem
Grundsatz völlig einig: Ob, in welchem Umfang und in welcher Weise der
Staat, dem eine Steuerquelle durch ein Doppelbesteuerungsabkommen zugeteilt
wird, diese ausschöpfen kann, richtet sich ausschließlich nach seinem
innerstaatlichen Recht. Da eine Verletzung innerstaatlicher Bestimmungen
für den UFS nicht erkennbar ist und auch vom Bw nicht geltend gemacht wird,
ist das Schicksal der Berufung unter Bedachtnahme auf die gesetzliche
Verpflichtung zur Vornahme der Zehntelabschreibung einerseits (Doralt
4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 105 zu 3 28 EStG) und das Verbot,
unterlassene Abschreibungen nachzuholen andererseits (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 43 zu § 7 EStG) bereits entschieden. Sie war,
unter Bestätigung der mit der Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2001
durchgeführten Änderungen als unbegründet abzuweisen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen wird auf die erstinstanzliche Begründung
verwiesen.
Der
Vollständigkeit halber wird auf die §§ 48 und 236 BAO
hingewiesen. § 48 BAO räumt dem Bundesministerium für Finanzen
die Ermächtigung ein, unter bestimmten Voraussetzungen Maßnahmen zur
Vermeidung einer Doppelbesteuerung (dazu zählt beispielsweise auch die
doppelte Nichtverwertung von Verlusten) zu setzen. Nach § 236 BAO kann das
zuständige Finanzamt auf Antrag fällige Abgabenschulden nachsehen,
wenn ihre Einhebung nach Lage Falles unbillig ist. Beide zitierten Normen sind
Ermessensregelungen. Der UFS weist ausdrücklich darauf hin, dass er im
gegebenen Zusammenhang weder für die Prüfung der
Ermessensvoraussetzungen noch für die Ermessensübung zuständig
ist. Weiters darf nicht verschwiegen werden, dass im Rahmen einer
allfälligen Ermessensübung der Umstand von Bedeutung sein könnte,
dass der momentane Nachteil der nur teilweisen Abschreibbarkeit der
Dacherneuerung durch den längerfristig wirksamen Vorteil bei der (normalen)
Gebäudeabschreibung mehr als neutralisiert wird, worauf der Bw selbst
mehrfach hingewiesen hat.
Feldkirch,
23. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Kanadische Einkünfte aus Vermietung und VerpachtungErmittlung der Auslandseinkünfte nach österreichischem Recht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0243-F/02
- Stammnummer
- 5144
- Gültig
- 23.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF