Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0220-L/05
Berücksichtigung von in der BRD in den Jahren 1992 bis 1999 erzielten Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Gewerbebetrieb beim Einkommensteuerbescheid 2003 als Sonderausgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0220-L/05vom 10.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerber, vom 14. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
7. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das gegenständliche Berufungsverfahren zielt auf die
Berücksichtigung ausländischer Verluste aus den Jahren 1992 bis 1999
als Sonderausgabe (Verlustabzug) beim
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003.
Aus den vorgelegten Akten
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck geht zum Berufungsbegehren
-chronologisch dargestellt - im Wesentlichen Folgendes
hervor:
In einem Schreiben vom
27. November 2000 hinsichtlich "positiver und negativer
Progression" führt der Bw. aus:
"Ich danke für Ihren
diesbezüglichen Anruf und sende Ihnen die gewünschten Unterlagen.
Für Österreich kann ich die Unterlagen 1991, 1992 nicht mehr
beibringen, da diese im Laufe der 7-Jahresfrist in der Firma
AZ vernichtet wurden. Aber vielleicht
hat diese noch mein Steuerberater Herr
STB1 Linz. Anbei handelt es sich
vorwiegend um Originalbelege, habe dann nichts mehr. Deshalb meine Bitte diese
nach Bearbeitung wieder zu retournieren. Ich danke für Ihre
Arbeit."
Der Bw. hat in einem
Telefonat vom 1. Dezember 2000
erklärt, dass er in der BRD nur Einkünfte als
Geschäftsführer bezogen habe, bis auch diese Firma in Konkurs gegangen
sei. Daneben habe er noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehabt.
Diese Einkünfte seien aber zur Progressionsermittlung angegeben worden.
Zum Vorhalt, dass dies aber nicht in den Erklärungen
ersichtlich sei, ersuche der Bw. mit seinem früheren steuerlichen Vertreter
STB1 in Linz Kontakt aufzunehmen.
Aus einem Telefonat vom
13. Dezember 2000 geht hervor, dass Herr STB1 überrascht
ist, dass die Familie CK in der BRD eine Kapitalgesellschaft geführt habe.
Er sei der Meinung, dass der Verlust bzw. die Verlustvorträge aus der BRD
nicht steuerlich geltend gemacht werden können. Es würden daher nur
allfällige offene inländische Verlustvorträge
angesetzt.
Mit Bescheid vom
14. Dezember 2000 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO betreffend
Einkommensteuer 1999 abgewiesen, da keine neuen Tatsachen und Beweismittel
hervorgekommen sind, die nicht im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht
worden sind.
In einem weiteren
Schreiben vom
14. März 2001 führte der Bw. aus:
Ich habe bei meinem
Vortrag von Deutschland leider die falsche St.Nr. angegeben. Mein Verlustvortrag
entstand nicht aus der GesmbH sondern aus privaten Veräußerungen. Hat
mit meiner geschäftlichen Tätigkeit nichts zu tun. Deshalb hat auch
meine Frau den Betrag erhalten. Anbei die richtige St.Nr. aus Deutschland.
"
Diesem Schreiben lagen "Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die
Einkommensbesteuerung 1998 bzw. 1999" des Finanzamtes Berchtesgaden,
Außenstelle Laufen zu St.Nr. NR1, jeweils für die
Hausgemeinschaft CKBB, ADR1, bei.
Im Schreiben vom
7. Juni 2001 führt der Bw. aus:
"Ich habe aus meiner
beruflichen Tätigkeit in Deutschland einen Verlustvortrag von
98.599,00 DM. Durch eine Tätigkeit in Deutschland kann ich diesen
Verlustvortrag nicht in Anspruch nehmen, da ich in vorzeitiger Pension
bin.
Am
26. März 2001, 10.00 Uhr führte ich in diesem
Zusammenhang ein Gespräch mit Herrn
Dr. L. Es wurde besprochen, welche
Voraussetzungen erfüllt werden müssen, damit ein Verlustvortrag in
Österreich möglich ist.
1. Ist die Tätigkeit
der Verpachtung auch im Ausland anerkannt? Laut Herrn
U Finanzamt Berchtesgaden, -
ja.
2. Welche
Einschränkung betreffend Verpachtung hat Deutschland? - Keine, ob positiv
oder negativ, laut Herrn U
.
3. Werden
österreichische Bescheide anerkannt? Ja.
4. Durch
ausländische Verluste kann der Steuersatz auf Null sinken. Das gilt auch
für Deutschland.
5. Weitere Bearbeitung
ist erst möglich, wenn deutsche Steuerbescheide 93, 94, 95 vorliegen.
Habe sie angefordert, liegen bei.
Abschließend noch
eine Frage: Herr Dr. L hat mir
erklärt, mein FA-Guthaben in Österreich wurde auf mein Konto
überwiesen. Kann ich bitte diese Kontonummer erhalten? Ich denke es war ein
Firmenkonto."
Dem Schreiben beigelegt wurde ein Bescheid über die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum
31. Dezember 1998 des Finanzamtes Berchtesgaden, Außenstelle Laufen zur
(deutscher) St.Nr. NR2 für CK B, wo ein verbleibender Verlustabzug zum
31. Dezember 1998 iHv. 98.590,00 DM festgestellt wird.
Weiters ein Bescheid für 1998 über
Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom
30. Oktober 2000.
Im Schreiben vom
6. August 2001 teilte das Finanzamt Gmunden dem Bw. Folgendes
mit:
"Nach neuerlicher
Überprüfung der von Ihnen vorgelegten Unterlagen bzw. neuerlicher
Rücksprache mit dem Finanzamt Berchtesgaden kann Ihrem Ersuchen, um
steuerliche Anerkennung der im Feststellungsbescheid des Finanzamtes
Berchtesgaden vom 30. Oktober 2000 angeführten Verlustvorträge aus
nachstehend angeführten Gründen in Österreich nicht nachgekommen
werden.
1. Liegen freizustellende
negative Auslandseinkünfte vor, ist ein Verlustausgleich nur für
Progressionszwecke zulässig (vgl. VwGH vom 6. März 1984,
83/14/0107). Dieser Verlustausgleich kann nur im Jahr des Entstehens des
Verlustes durchgeführt werden. Ein Verlustvortrag ist daher nicht
möglich.
2. Unabhängig von
der Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung selbst (Liebhaberei)
ist eine Wiederaufnahme nur unter den in den §§ 303 bzw.
207 ff BAO angeführten Gründen möglich.
3. Wie schon im
Abweisungsbescheid vom 14. Dezember 2000 angeführt liegen keine
neuen Beweismittel bzw. Tatsachen vor, die zu einem im Spruch anders lautenden
Bescheid geführt hätten. Gem. § 304 BAO ist zudem eine
Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung ausgeschlossen, sodass die
Jahre bis einschließlich 1994 (Bescheid 28. November 1995) einer
Wiederaufnahme nicht mehr zugänglich sind. Für das Jahr 1995
würde sich ebenfalls keine Änderung ergeben, da keine Einkommensteuer
festgesetzt worden ist. Für die Jahre 1996 und 1997 wurden wegen
Nichtabgabe der Steuererklärung positive gewerbliche Einkünfte in der
BRD geschätzt, sodass keine Progressionseinnahmen neben negativen
ausländischen Einkünften vorliegen. Auch für das Jahr 1998
und die Folgejahre würde sich keine Änderung
ergeben.
In der
Einkommensteuererklärung für das
Jahr 2001 (vom 15. März 2002) beantragte der Bw. einen
Verlustabzug iHv. 691.221,00 S."
Erläuternd führte er in einer Beilage an, dass es
sich bei den Verlustvorträgen um Verluste der Jahre 1992 bis
einschließlich 1999 iHv. insgesamt 100.177,00 DM umgerechnet zum Kurs
von 6,90, welche in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt wurden, handle.
Ein Schreiben des Finanzamtes Laufen liege bei. Gemäß dem Erkenntnis
Zl. 99/14/0217-9 des Verwaltungsgerichtshofes vom
25. September 2001 seien in Deutschland erwirtschaftete Verluste bei
der Ermittlung des Einkommens in Österreich abzuziehen. Die bisherige
Verwaltungspraxis des Progressionsvorbehaltes werde nicht beibehalten. Nachdem
die Definition des Einkommens die sei, dass auch Verlustvorträge abzuziehen
seien, werde der Abzug der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden
Verlustvorträge in Österreich beantragt.
Als Beilage dazu legte er ein
Schreiben des Finanzamtes Berchtesgaden,
Außenstelle Laufen, vom 9. Jänner 2002 an den Steuerberater des Bw.
vor, worin die Ergebnisse der deutschen Hausgemeinschaft (Vermietung und
Verpachtung) sowie des deutschen Einzelunternehmens (Gewerbebetrieb) von 1992
bis 1999 dargestellt werden.
Im Einkommensteuerbescheid
2001 wurde der begehrte Verlustvortrag vom Finanzamt nicht zugelassen.
Das mit Schriftsatz
vom 6. Juni 2002 initiierte
Berufungsverfahren wurde in der Folge mit teilweise stattgebender
Berufungsvorentscheidung vom 26. März 2003 abgeschlossen, wobei der
Verlustvortrag jedoch nicht anerkannt wurde.
In seiner
Einkommensteuererklärung für 2003 begehrte der Bw. (unter der
Kennzahl 462) einen Verlustabzug aus der BRD iHv. 58.234,084 €
als Sonderausgabe.
Im
Einkommensteuerbescheid 2003 vom
17. Juni 2004 wurde dieser Verlustabzug vom Finanzamt nicht
zugelassen. Begründend führte das Finanzamt an, dass hinsichtlich der
Abweichung von der Steuererklärung auf die Begründung des
Vorjahresbescheides/der Berufungsvorentscheidung verwiesen werde.
Mit Schriftsatz vom
14. Juli 2004 erhob der Abgabepflichtige Berufung gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2003 und begründete sie
folgendermaßen:
"Die Berufung ist
erforderlich, da im gegenständlichen Einkommensteuerbescheid die
ausländischen Verlustabzüge nicht anerkannt wurden, obwohl
diesbezüglich bereits vom Verwaltungsgerichtshof Zl. 99/14/0217-9
vorliegt. Die Berücksichtigung des Verlustvortrages wird hiermit neuerlich
beantragt."
In einem weiteren
Schriftsatz vom
3. Februar 2005 führte der Bw. aus:
"Meine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003, welche fristgerecht erfolgte, wurde bis heute
nicht beantwortet. Es handelt sich darum um die Anerkennung der
ausländischen Verlustabzüge welche bereits vom
25. September 2001 und solange läuft mein Einspruch, vom
Verwaltungsgerichtshof Wien mit Zl. 99/14/0217-9 anerkannt
wurden.
Nicht vorhersehbare
Umstände, meine Tochter PG war ein
Opfer der Flutkatastrophe, wir müssen derzeit unsere Enkel betreuen,
zwingen mich dazu von ihnen einen Bescheid anzufordern, zumal es um eine
beträchtliche Steuerrückzahlung geht. Aus der Tatsache, dass dieser
Bescheid bis heute nicht endgültig erfolgt ist, kann ich ersehen, der
Sachbearbeiter Dr. SW ist wirklich
in dieser Angelegenheit überfordert. Sollten Sie die neuen Umstände
dokumentiert haben wollen lesen Sie bitte
Magazin."
Im Schriftsatz vom
3. Februar 2005 an den Unabhängigen Finanzsenat
führte der Bw. aus:
"Dringende Umstände
zwingen mich heute nochmals einen Brief mit Beilage an Sie zu senden. Bitte
lesen Sie den Brief ans Finanzamt Gmunden. Wenn Sie sich den Akt nochmals zur
Prüfung vornehmen, werden Sie feststellen, dass die Ihnen vom Finanzamt
Gmunden vorgelegten Akte scheinbar nicht vollständig gewesen sein
können. Ich glaube Ihr Urteil wäre anders ausgefallen. Ich ersuche
freundlichst um Ihre Stellungnahme."
Als Anlage war der oben dargestellte Brief an das Finanzamt
Gmunden sowie Kopien aus den Zeitschriften N und ZK vom Jänner 2005
beigelegt, die über das Schicksal der Tochter berichteten.
Weiters wurde die Kopie eines Bescheides vom
2. August 2000 des Finanzamtes Berchtesgaden, Außenstelle Laufen
zur (deutschen) St.Nr. STr2 beigelegt, wobei im Bescheid über "die
gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum
31.12.1998" ein Betrag von 111.818,00 (offensichtlich deutsche Mark)
festgestellt wurde.
Mit Vorlagebericht vom
14. März 2005 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
In einem weiteren
Schreiben vom 24. Oktober 2005
führte der Bw. Folgendes aus:
"Bei meinem Steuerakt
geht es um die Anerkennung ausländischer Verluste und wurde auch für
das Steuerjahr 2004 wieder nur ein vorläufiger Bescheid ausgestellt,
da die Anerkenntnis über die Anrechnung der ausländischen Verluste
durch Ihren Senat fehlt. Dr. SW
hat Ihren Senat die Unterlagen am 14. März 2005 mit dem Ersuchen
um Stellungnahme übermittelt. Diese Vorlage liegt nun in Kopie vor. Bisher
ist eine Beurteilung Ihrerseits nicht bekannt. Da ich durch die
Tsunamikatastrophe meine zwei Enkelkinder in meinem Haushalt betreuen und
verpflegen muss, die Eltern sind dabei ums Leben gekommen, bin ich auf Ihre
Entscheidung, welche durch die deutsche Abgabenbehörde bereits anerkannt
wurde und diesbezügliche Bescheide vorliegen, angewiesen. Es gibt zwischen
der österreichischen und deutschen Finanz ein Abkommen, wobei gesichert
wurde, dass Bescheide beiderseits anerkannt vollzogen werden. Ihrerseits habe
ich nur eine Mitteilung, das Berufungsverfahren sei somit beendet, wobei Sie
sich über das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 99/14/0217-9 vom
25. September 2001 stellen. Ihre Urteilskraft lässt zu
wünschen übrig. Bewegen Sie langsam Ihren Geist und A......
.
Ich habe Schreiben und
Bittstellen dieser Art langsam satt."
In einem weiteren
Schreiben vom
16. Jänner 2006 führte der Bw. im Wesentlichen aus,
dass er als Anlage sich erlaube einen Artikel über die
grenzüberschreitende Verlustanrechnung - Entscheid des Europäischen
Gerichtshof EuGH - Grundsatzurteil zu übersenden. Darin werde der Entscheid
des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes Zl. 99/14/0217-9
bestätigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 18 Abs. 6 EStG 1988 sind auch
Verluste als Sonderausgaben abzuziehen, die in einem vorangegangenen Jahr
entstanden sind (Verlustabzug). Dies gilt nur - wenn die Verluste durch
ordnungsmäßige Buchführung ermittelt worden sind und soweit die
Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen
Kalenderjahre berücksichtigt wurden. Die Höhe des Verlustes ist nach
den §§ 4 bis 14 EStG 1988 zu ermitteln.
Der zeitlich unbefristete Verlustabzug ist erstmalig
für 1991 entstandene Verluste anzuwenden. Bei der Veranlagung für die
Jahre 1996 und 1997 ist ein Verlustabzug (§ 18 Abs. 6 und 7)
nicht zulässig. In den Kalenderjahren 1989 und 1990 entstandene
Verluste sind, soweit sie nicht bis zur Veranlagung 1995 abgezogen worden
sind, zu je ein Fünftel bei den Veranlagungen der Jahre 1998 bis 2002
abzuziehen (§ 117 Abs. 7 Z 1 EStG 1988,
Verfassungsbestimmung).
Der Verlustabzug ist von Amts wegen im ersten Jahr
vorzunehmen, in welchem dem Verlust positive Einkünfte gegenüber
stehen. Werden im Folgejahr neben dem Verlustabzug auch andere Sonderausgaben
geltend gemacht, und ergibt sich daraus als Gesamtbetrag ein Minusbetrag, dann
sind zunächst die anderen Sonderausgaben anzusetzen. Der nicht
verrechenbare restliche Verlustabzug ist in den nächstfolgenden Jahren
frühest möglich abzuziehen.
Unterbleibt ein Verlustabzug, obwohl eine
Verrechnungsmöglichkeit bestand, dann darf in den Folgejahren nur der
Restbetrag berücksichtigt werden (fiktiver Verlustabzug, vgl. VwGH vom
20.9.1977, Zl. 931/77, 1978, 47). Entsprechendes gilt wenn im Verlustjahr
bzw. Folgejahr eine Veranlagung unterbleibt, weil kein Antrag nach
§ 41 Abs. 2 gestellt wurde (fiktiver Verlustausgleich bzw.
Verlustabzug).
Im vorliegenden Fall zielt das Berufungsvorbringen auf die
Berücksichtigung ausländischer Verluste (aus der Bundesrepublik
Deutschland), welche in den Jahren 1992 bis 1999 einerseits aus Vermietung
und Verpachtung und andererseits aus gewerblichen Einkünften resultieren,
im Jahr 2003 als Sonderausgaben.
Die grundsätzliche Berücksichtigung von
Auslandsverlusten bei der österreichischen Besteuerung wurde vom
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. September 2001,
Zl. 99/14/0217 festgestellt. Dieses Auslandsverlusterkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofs beruht auf dem Prinzip, dass durch ein
Doppelbesteuerungsabkommen nicht Besteuerungsrechte geschaffen werden
können, die nach innerstaatlichem Recht nicht vorhanden sind. Es ist daher
stets in einem ersten Schritt die inländische Steuerbemessungsgrundlage
nach inländischem Recht (ohne Berücksichtigung von
Doppelbesteuerungsabkommensrecht) zu ermitteln. Erst in einem zweiten Schritt
ist sodann festzustellen, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die
Besteuerungsgrundlage zu vermindern ist, um das abkommensgemäß
angestrebte Ziel einer Vermeidung der Doppelbesteuerung zu erreichen.
Im Rahmen der im innerstaatlichen Recht verankerten
unbeschränkten Steuerpflicht kürzen sowohl inländische und
ausländische Verluste die inländische Besteuerungsgrundlage. Ein
Ausschluss von außerbetrieblichen Verlusten ist grundsätzlich
gesetzlich nicht vorgesehen. Hat daher ein in Österreich ansässig
gewordener Steuerpflichtiger in seinem deutschen Liegenschaftsbesitz einen
Verlust erlitten, der nach österreichischem Recht nicht von der
steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen ist (keine
Liebhabereiverluste), dann kann die steuerwirksame Berücksichtigung dieser
Verluste nicht mit der Begründung verweigert werden, dass sich das
Auslandsverlusterkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nur mit betrieblichen
Auslandsverlusten befasst hat. Denn dies ist ausschließlich darauf
zurückzuführen, dass der Beschwerdefall zufälligerweise
betriebliche und nicht außerbetriebliche Auslandsverluste betroffen
sind.
Gem. § 2 Abs. 8 EStG 1988
gilt:
Soweit im Einkommen oder bei Berechnung der Steuer
ausländischer Einkünfte zu berücksichtigen sind, gilt
Folgendes:
1. Für die Ermittlung ausländischer
Einkünfte sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
maßgebend.
2. Der Gewinn ist nach der Gewinnermittlungsart zu
ermitteln, die sich ergäbe, wenn der Betrieb im Inland gelegen wäre.
Wird der Gewinn des Betriebes im Ausland nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, ist dies auch für das Inland
maßgebend. Die Gewinnermittlung für eine Betriebsstätte richtet
sich nach der für den gesamten Betrieb maßgebenden
Gewinnermittlung.
3. Im Ausland nicht berücksichtigte Verluste sind bei
der Ermittlung des Einkommens anzusetzen. Danach angesetzte ausländische
Verluste erhöhen in jenem Kalenderjahr ganz oder teilweise den Gesamtbetrag
der Einkünfte, in dem sie im Ausland ganz oder teilweise
berücksichtigt werden oder berücksichtigt werden
könnten.
Auf den vorliegenden
Berufungsfall umgelegt ergibt sich somit Folgendes:
1. Die in der BRD erlittenen Verluste (sowohl
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch gewerbliche
Einkünfte) können grundsätzlich bei der Ermittlung der
österreichischen Bemessungsgrundlage in dem Jahr angesetzt werden, in dem
sie entstanden sind. Verluste aus Vermietung und Verpachtung können jedoch
nur in jenem Jahr mit anderen Einkünften ausgeglichen werden, in dem die
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entstanden sind, da die
Voraussetzung des Vorliegens einer ordnungsgemäßer Buchhaltung,
welche im § 18 Abs. 6 EStG 1988 für den
Verlustabzug vorgesehen ist, nicht gegeben ist.
2. Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit
können zum einen in dem Jahr in dem sie entstanden sind mit
österreichischen Einkünften ausgeglichen werden und zum anderen bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 EStG 1988
(Vorliegen einer ordnungsgemäßen Buchführung,
Nichtberücksichtigung bei der Veranlagung in den vorangegangenen
Kalenderjahren) bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage als
Verlustabzug abgezogen werden.
3. Im Berufungsfall ergibt sich somit bezüglich der
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dass
die Verluste aus Vermietung und Verpachtung aus
den Jahren 1992 bis 1999
nicht bei
der Einkommensteuerveranlagung 2003 Berücksichtigung finden
können, da diese Verluste nur in den Entstehungsjahren mit anderen
positiven Einkünften ausgeglichen werden können. Dass im
Jahr 2003 ausländische Verluste aus Vermietung und Verpachtung
entstanden sind, wird in der Berufung nicht einmal behauptet.
4. Hinsichtlich der
Verluste aus dem Gewerbebetrieb, welche
der Bw. in Deutschland betrieben hat, ergibt sich Folgendes:
Die im Folgenden genannten Beträge ergeben sich aus
dem Schreiben des Finanzamtes Berchtesgaden, Außenstelle Laufen vom
9.Jänner 2002, wobei die DM-Beträge mit 6,90 in österreichische
Schilling umgerechnet wurden.
Jahr
1992:
Die im Jahr 1992 erzielten Verluste aus Vermietung und
Verpachtung und aus Gewerbebetrieb wurden durch einen Verlustrücktrag auf
die Einkommensteuer 1990 und 1991 bis auf einen verbleibenden Verlust iHv.
337.913,70 S bereits in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich
berücksichtigt. Der verbleibende Betrag von 337.913,70 S findet im
Einkommen 1992 von 586.257,00 S Deckung, sodass aus dem Jahr 1992
kein vortragsfähiger Verlust verbleibt. Ob der Verlustausgleich
tatsächlich durchgeführt wurde oder nicht ist - wie oben
dargelegt - nicht von Belang, sondern es ist ein fiktiver Verlustausgleich
bzw. -abzug vorzunehmen.
Jahr
1993:
Im Jahr 1993 ergibt sich der gleiche Sachverhalt. Ein
im Jahr 1993 ermittelter Verlust von 152.013,90 S findet im Einkommen
von 854.408,00 S Deckung, sodass kein vortragsfähiger Verlust
verbleibt.
Jahr
1994:
Im Jahr 1994 betrug das Einkommen des Bw.
708.000,00 S. Der ausländische Verlust aus Gewerbebetrieb und
Vermietung und Verpachtung betrug zusammen 211.885,20 S. Das bedeutet, dass
bei einem (fiktiven) Verlustausgleich kein vortragsfähiger Verlust
verbleibt.
Jahr
1995:
Im Jahr 1995 betrug das Einkommen lt.
Einkommensteuerbescheid 69.550,00 S. Ausländische Verluste fielen als
negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
40.834,70 S an. Die ausländischen gewerblichen Verluste waren positiv
(Gewinn von 42.994,00 S). Daher verbleibt schon nach einem Verlustausgleich
mit den ausländischen positiven Einkünften kein Rest, der mit
inländischen Einkünften ausgeglichen werden könnte. Somit
verbleibt auch in diesem Jahr kein vortragsfähiger Verlust.
Jahr
1996:
Laut Aktenlage erging in diesem Jahr kein
Einkommensteuerbescheid, da die Veranlagung unterblieb. In diesem Jahr
überstiegen die ausländischen positiven Einkünfte aus
Gewerbebetrieb die ausländischen Verluste aus Vermietung und Verpachtung,
sodass, wie im Jahr 1995, kein Verlust für einen allfälligen
Verlustausgleich mit inländischen Einkünften verbleibt. Somit
verbleibt auch in diesem Jahr kein vortragsfähiger Verlust.
Jahr
1997:
Auch in diesem Jahr verbleibt nach einem Ausgleich der
positiven und negativen ausländischen Einkünfte kein Verlust, der mit
inländischen Einkünften ausgeglichen oder als Verlustabzug vorgetragen
werden könnte.
Jahr
1998:
In diesem Jahr fielen keine ausländischen gewerblichen
Verluste mehr an. Der ausländische Verlust aus Vermietung und Verpachtung
betrug 11.247,00 S. Dieser ist zum einen auf keinen Fall als Verlustabzug
in Folgejahren vortragsfähig. Lt. Aktenlage hatte der Bw. in diesem Jahr
nichtselbständige Einkünfte, wobei aus dem Lohnzettel hervorgeht, dass
die steuerpflichtigen Bezüge (lt. Kennzahl 245) 289.424,00 S betrugen.
Nach einem fiktiven Verlustausgleich verbliebe daher selbst bei einer
Vortragsfähigkeit des Verlustes kein Verlustrest für einen
allfälligen Verlustabzug in Folgejahren.
Jahr
1999:
Lt. Akt betrug der ausländische Verlust aus der
Vermietung in diesem Jahr 296,70 S. Lt. Einkommensteuerbescheid 1999 betrug
das Einkommen 283.149,00 S, sodass ein Verlustausgleich möglich
gewesen wäre. Abgesehen davon, dass dieser Verlust aus Vermietung und
Verpachtung nicht vortragsfähig ist, verbliebe auch bei Vorliegen der
entsprechenden Voraussetzungen kein vortragsfähiger Verlust.
Insgesamt ergibt sich daher, dass die in der Bundesrepublik
Deutschland entstandenen Verluste (nach der Aufstellung des Finanzamtes
Berchtesgaden in den Jahren 1992 bis 1999) auf jeden Fall mit positiven
Einkünften in Österreich ausgeglichen werden konnten. Ob dieser
Verlustausgleich tatsächlich vorgenommen wurde oder nicht, ist nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht maßgeblich.
Im Berufungsjahr 2003
ergibt sich jedenfalls, dass weder negative ausländische Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung noch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb
angefallen sind und auch kein Verlustabzug von Vorjahresverlusten, die bisher
noch nicht aufgebraucht worden sind, möglich ist.
Der Berufung konnte daher
keine Folge gegeben werden.
Linz, am 10.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0220-L/05
- Stammnummer
- 22320
- Gültig
- 10.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF