Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/02
Nettolohnvereinbarung, Doppelwohnsitzkosten, Steueranrechnung nach DBA
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-W/02vom 22.03.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des J.B.S., Finanzdirektor, geb. XXX,
Adr., vertreten durch PricewaterhouseCoopers Business Services WP- u.
Steuerberatung GmbH, Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1030 Wien, Erdbergstraße 200, vom 1. September 1998 und vom
25. August 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18.,
und 19. Bezirk und Klosterneuburg, vertreten durch Mag. Thomas Zach, vom
27. Juli 1998 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995
sowie vom 13. August 1998 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996
und Festsetzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1998 und die
Folgejahre
I.
entschieden:
I.1.
Den Berufungen gegen die Bescheide über Einkommensteuer für 1994, 1995
wird teilweise Folge gegeben. Die Bescheide werden abgeändert.
I.2.
Der Bescheid über Einkommensteuer für 1996 wird
abgeändert-
I.3.
Der Bescheid betreffend die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr
1998 und die Folgejahre wird hinsichtlich des 1998 betreffenden Spruches
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben für 1994, 1995 und 1996
in ATS (umgerechnet
in €) sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 1998 werden mit
ATS 388.700,00, das sind
umgerechnet 28.247 € und
93 ¢, festgesetzt.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
II.
beschlossen:
Die
Berufung betreffend den Bescheid über die Festsetzung von Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für 1998 und die Folgejahre wird im Umfang der
Anfechtung des Spruchteiles "und die Folgejahre" als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Ausgangslage Der Berufungswerber (Bw) ist Arbeitnehmer (AN) eines
US-amerikanischen Mischkonzerns und in den USA ansässig. Für die Dauer
seiner nicht von vornherein befristeten, aber erkennbar vorübergehenden
Entsendung nach Österreich zur inländischen Konzerntochter als deren
Finanzdirektor, d. i. in der Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum Verlassen
Österreichs im Februar 1999, war er im Inland unbeschränkt
steuerpflichtig.
2.
Verfahren in erster
Instanz
2.1. Mit den
angefochtenen Jahressteuerbescheiden veranlagte das Finanzamt den Bw mit seinem
Welteinkommen abweichend von den eingebrachten Erklärungen zur
Einkommensteuer:
2.1.1. Es
erhöhte die erklärten Dienst- bzw. Kapitaleinkünfte
a) um eine von
den lohnsteuerpflichtigen Dienstbezügen im Voraus berechnete und
einbehaltene "Hypo-Tax"
(1994); um ausgeschiedene Teile
der Verdienstkomponenten "stock options" (nur 1995) und "Bonus"
(1995, 1996), die - weil vom Konzern
als dem ausländischen Arbeitgeber (ausl ArbG) direkt gewährt -
nicht dem inländischen Lohnsteuerabzug unterlagen. Von diesen
Bezugsansätzen hatte jener ausl ArbG kraft "Nettolohnvereinbarung"
hypothetische amerikanische Einkommensteuer ("Hypo-Tax") einbehalten; b)
um weitere laut Erklärung ausgeschiedene Bezugsteile, wie "hypothetical
FICA" (hypothetische Sozialversicherungsbeiträge), "Home leave"
(Heimflüge), "stock dividends" (Dividenden aus Aktien) und "storage fees"
(übernommene Depotgebühren) (1995,
1996).
2.1.2. Es
rechnete die in den USA vom Bw entrichtete, auf hier zu erfassende
Einkommensbestandteile entfallende Einkommensteuer (abzüglich eines
"foreign tax credit" für die
österreichische Lohn- u. Einkommensteuer) bloß mit jener Quote an,
die dem Anteil der in den USA versteuerten Kapitaleinkünfte am gesamten im
jeweiligen Zeitraum verdienten Einkommen ("earned income")
entsprach(1995, 1996).
2.2.
Der Bw erhob gegen diese Jahressteuerbescheide und gegen die im Zuge der
Steuervorschreibung für 1996 ergangene Festsetzung von Vorauszahlungen (VZ)
an Einkommensteuer für 1998 und Folgejahre Berufung. Die
Einkommensteuer für 1998 wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2000
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig
veranlagt und darin die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten VZ auf die
festgesetzte Steuer angerechnet. Für 1999 und die Folgejahre waren die VZ
noch im Jahr 1998 auf Null festgesetzt worden.
In seinen
Rechtsmittelschriftsätzen begehrte der Bw
für
1994 2.2.1. den Abzug hypothetischer US-Einkommensteuer
(insgesamt: USD 43.238,00 od. ATS 498.101,00), jedoch vermindert um
einen in der Lohnverrechnung für 1994 (Hochrechnung der Nettobezüge)
noch nicht erfassten Betrag von ATS 137.645,00, somit den von der
Erklärung abweichenden Ansatz der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit mit
ATS 2.018.161,00; Begründung:
Bei einer "originären" Nettolohnvereinbarung wie der vorliegenden werde
für die Auslandsverwendung des AN lediglich ein von der Besteuerung im
Ausland auch in Österreich unabhängiges Nettoentgelt vereinbart, und
der ArbG übernehme die sonst vom AN zu tragenden Steuern. Ein Teil dieser
Entlohnung werde vom ArbG rechnerisch aus dem vor der Entsendung nach
Österreich gewährten Inlandsbruttogehalt abzüglich hypothetischer
Lohnsteuer ermittelt. Der OGH habe eine Abzugspauschalierung für Zwecke
eines Ausgleichs unterschiedlicher Besteuerungen in den Einsatzländern
(zivilrechtlich) für zulässig
erachtet. Und es sei - wiederum nach OGH-Auffassung - möglich, dass der
ArbG gegen einen Abzug von einem bestimmten Prozentausmaß der fiktiven
inländischen Lohnsteuer das gesamte Abgabenrisiko seiner ins Ausland
entsandten AN trage, gleichgültig ob sie in einem Land mit niedriger oder
hoher Steuer tätig sind, sofern der ArbG die einbehaltenen Steuern einem
Ausgleichskonto für ausländische Abgaben zuschreibe;
2.2.2.
zusätzlich die Anerkennung von als
Sachbezug
Miete lohnsteuerlich hinzugerechneten
Kosten iHv ATS 173.000,- als Kosten der doppelten Haushaltsführung
gemäß
§ 16 EStG; Begründung:
Der Bw habe aufgrund der vorübergehenden Entsendung durch seinen
ausl ArbG nach Österreich für die Dauer des Aufenthaltes im
Inland seinen Wohnsitz in den USA beibehalten. Die geltend gemachten
Aufwendungen seien nach der Verwaltungspraxis (LStR 1992, Rz 198ff) als
Werbungskosten abzugsfähig;
für
1995 2.2.3. die Rücknahme der Hinzurechnung jener Teile der
Bezugskomponenten "bonus" und "stock option gain", welche aufgrund der
Nettolohnvereinbarung seitens des ausl ArbG als "Hypo-tax" einbehalten und
einem Ausgleichskonto für ausländische Abgaben zugeschrieben worden
seien; somit "Festsetzung" der erwähnten Bezugskomponenten mit den um
hypothetische Steuer und Sozialversicherungsbeiträge verminderten Werten
laut
Erklärung; Begründung:
siehe oben, 1994, 1. Berufungspunkt;
2.2.4.
dieAnerkennung der dem Bw als
Sachbezug Miete lohnsteuerlich
hinzugerechneten Kosten iHv ATS 297.000,- als Kosten der doppelten
Haushaltsführung gem.
§ 16 EStG; Begründung:
wie 1994;
2.2.5. die
Anrechnung der, nach Abzug eines "foreign tax credit" für
österreichische Lohn- und Einkommensteuer (die Steueranrechnung erfolgte
gem. Art.XV iZm Art.I DBA-USA) zur Zahlung verbliebenen US-Einkommensteuer,
soweit sie auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen in den USA entfielen,
mit dem formelhaft ermittelten Anrechnungshöchstbetrag von ATS 68.492,99;
Begründung:
Österreich dürfe nach der zit. Abkommensvorschrift bei der Festsetzung
seiner in Art. I bezeichneten Steuern ... wohl alle nach den ö.
Steuergesetzen steuerpflichtigen Einkommensteile in die
Steuerbemessungsgrundlage so einbeziehen, als ob das Abkommen nicht in Kraft
getreten wäre; werde jedoch die Steuer, die von Einkünften aus Quellen
im anderen Staat erhoben wurde, mit dem nach der Formel
"ö. Einkommensteuer mal
Auslandseinkünfte durch Einkommen"ermittelten Höchstbetrag anrechnen;
für
1996 2.2.6. wie 1995, mit im Wesentlichen gleich lautender
Begründung.
ESt-Vorauszahlungen 2.2.7.
Die Berufungsausführungen betreffend den Vorauszahlungsbescheid für
1998 und die Folgejahre erschließen sich mittelbar aus der gegen den
Einkommensteuerbescheid für 1996 erhobenen Berufung.
2.3.
Das Finanzamt legte die Berufungen der FLD für Wien, Niederösterreich
und Burgenland, Senat V, als Rechtsmittelbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
3.
Das Verfahren in zweiter
Instanz
3.1. Im Zeitraum
der Zuständigkeit der FLD Anlässlich der Vorsprache von Organen
der damaligen steuerlichen Vertretung beim Referenten am 15. April 1999
wurden rechtliche Natur und technische Funktion der Hypotax erläutert: Die
in US$ angesetzten Bruttobezüge würden in Österreich um die dem
Dienstnehmer nicht ausbezahlten Beträge (Vorteile aus dem
Dienstverhältnis), insbesondere um die auf Grund originärer
Nettolohnvereinbarung einbehaltenen (noch fiktiven) Steuerbeträge an
österreichischer Lohn- und Einkommensteuer verringert (= Nettozufluss
vor US-Steuern). Daher falle - wie in
den gesprächsgegenständlichen "W 2 Analyses"
berücksichtigt - im jeweiligen Steuerjahr zunächst nur eine geringere
österreichische Einkommensteuer an, welche jedoch als vom Dienstgeber
(ausl ArbG bzw. inl ArbG) später voll getragene Lohn- und
Einkommensteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit bzw. im Zahlungsjahr die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erhöhe. Soweit nicht die
laufend einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer betroffen sei (hier werde
die Lohnsteuerbemessungsgrundlage sofort hochgerechnet), also im Umfang der aus
der Veranlagung zur Einkommensteuer resultierenden Abgabennachforderung,
verschiebe sich die Erfassung eines solchen geldwerten Vorteils aus dem
Dienstverhältnis im Wege der Veranlagung jeweils um ein Jahr, letztmalig in
das Jahr der Veranlagung für das Kalenderjahr des Wegzuges aus
Österreich. Der Wegzug sei im Februar 1999 erfolgt, dem Finanzamt werde der
entsprechende amtliche Meldezettel umgehend übermittelt. - Der für
1994 erklärte Verlust aus Vermietung und Verpachtung in den USA werde nicht
mehr geltend gemacht.
Dem
Berufungssenat V der FLD, welcher die Lohnsteuerprüfungsabteilung des
Finanzamtes** des inl ArbG um Überprüfung der lohnsteuerlichen
Bemessungsgrundlagen im Streitzeitraum 1994 bis 1996 und um Beantwortung von
Fragen an das Steuerbüro X ersucht hatte, wurde folgende Auskunft der
Prüferin zuteil: Der Sachbearbeiter des Steuerbüros sei außer
Stande gewesen, die gestellten Fragen zu beantworten. Die Höhe der
Bezüge und Sachbezüge werde in Wien ermittelt und per Fax an das
Steuerbüro übermittelt. Die Beträge (Bruttobezug, Sachbezüge
PKW und Quartier) seien bereits in ATS umgerechnet. Wie sie ermittelt
würden sei im Steuerbüro nicht bekannt. Das Lohnkonto unterscheide
sich nicht von den Lohnkonten anderer (inländischer) Dienstnehmer. Daraus
sei nicht ersichtlich, dass es sich beim Bw um einen vom ausl ArbG
entsandten Dienstnehmer handelt. - Die Lohnkonten für 1996 bis 1998
würden übermittelt, jene für 1994 und 1995 befänden sich in
einem ausgelagerten Archiv und könnten auf Wunsch nachgereicht werden,
wären jedoch einfacher gleich beim Wiener Zweig des Unternehmens
erhältlich (Auskunftspersonen benannt).
3.2.
Am 1. Jänner 2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel
zuständig. Mit Schreiben vom 19. März 2003 wurde der Bw
aufgefordert, folgende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
3.2.1.
Hypotax, hypothetical FICA Existenz und Führung des
"Ausgleichskontos" hinsichtlich seiner Dotierung und Verwendung seien in
geeigneter Form nachzuweisen. Darüber, wann und in welcher Höhe die
auf Grund behaupteter originärer Nettolohnvereinbarung vom Arbeitgeber
getragene Mehrbelastung an Steuern und Sozialabgaben in Österreich vom
Arbeitgeber tatsächlich übernommen wurde, sei gleichfalls der
belegmäßige Nachweis zu führen.
Um die vom
Arbeitgeber gewählte Vorgangsweise hinsichtlich der den
Österreicheinsatz betreffenden Vergütungen steuerlich beurteilen zu
können, sei volle Kenntnis der vom Bw mit dem amerikanischen
Stammarbeitgeber und mit der österreichischen Konzerntochter (...)
geschlossenen Verträge oder sonstigen Vereinbarungen ebenso
unerlässlich wie der buch- und bankmäßige Nachweis der die
Entlohnung betreffenden Zahlungsflüsse: an den Bw, an das "Ausgleichskonto"
und an die österreichische Finanzverwaltung. Um Vorlage dieser Beweismittel
im jeweiligen Original und, soweit nicht in deutscher Sprache abgefasst, auch in
beglaubigter Übersetzung werde ersucht.
Die "Hypo-tax"
sei dem Bw laut Aktenlage vor Auszahlung der Dienstbezüge in Höhe
fiktiver amerikanischer Steuerbelastung vom vereinbarten Bruttolohn abgezogen
worden. Sie habe anscheinend die vom Arbeitgeber für den Bw
übernommenen Zahlungen an Einkommensteuer korrigieren sollen. Dem Anschein
nach treffe dies sinngemäß auch auf die hypothetical FICA
(vom UFS verstanden als: fiktive
Sozialversicherungsbeiträge an eine der inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung vergleichbare US-Einrichtung) zu.
Hätten
derartige, periodisch oder abschließend übernommene
Dienstgeberleistungen
(gemeint:an die Republik Österreich als Steuergläubiger) die
vorenthaltenen Beträge überstiegen, so stellten sie insoweit einen
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wären dementsprechend in
Österreich steuerlich zu erfassen gewesen. Sei der vorenthaltene Betrag
nicht niedriger als die im Einsatzstaat anfallende
(Lohn- und Einkommen-) Steuer, so
würde der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß keine Mehrkosten zu
übernehmen haben und daher keinen weiteren Vorteil aus dem
Dienstverhältnis gewähren. In diesem Fall sei nichts nachzuerfassen.
Offenbar seien die einem "Ausgleichskonto" gutgebrachten "Hypotax-" Beträge
der insoweit vom Bw zu tragenden Einkommensteuer im Einsatzstaat zugeordnet und
hätten nach Art eines Voraus-Depots bei der Zahlungsstelle das
steuerpflichtige Einkommen des Abgabepflichtigen nicht gemindert.
3.2.2.
Hinsichtlich der hypothetischen FICA-Beträge sei zu klären, -
auf welcher Rechtsgrundlage die Einrichtung FICA beruhe und welcher Art die von
ihr erbrachten Leistungen seien; - ob und inwieweit der Bw in
Österreich von der Pflicht zur Beitragsleistung in die gesetzliche
Sozialversicherung (gemeint: Pensions-,
Kranken- und Unfallversicherung) befreit war; - in welchem Umfang in
Österreich erhobene Arbeitnehmerbeiträge vom Arbeitgeber getragen
worden seien; - ob die Vorwegabzüge nachweislich endgültig beim
Arbeitgeber verblieben seien und als Korrekturpost zur höheren
übernommenen Beitragszahlung in Österreich gedient hätten.
Zu klären
sei auch, ob und in welcher Höhe der Stammarbeitgeber die zurück
behaltenen Beträge für die Zahlung von Beiträgen zu einer
ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen
Sozialversicherung entspricht
(§ 16 Abs.1 Z.4 lit.f EStG 1988), oder von
Beiträgen an eine ausländische Pensionskasse auf Grund
ausländischer gesetzlicher Verpflichtung
(§ 16 Abs.1 Z.4 lit.h EStG) verwendet habe.
3.2.3.
Kosten einer doppelten Haushaltführung Anhand von
überprüfbaren Unterlagen sei nachzuweisen, - wie der im
Heimatstaat USA aufrecht erhaltene Wohnsitz während der Dauer des Einsatzes
in Österreich verwendet und betreut worden sei und welche nicht
überwälzbaren Kosten dem Bw dort erwachsen seien; 1994 sei das Objekt
offenbar vermietet gewesen; - wohin der Bw nach dem Verlassen
Österreichs 1999 verzogen sei und wie mit dem amerikanischen Wohnsitz
verfahren wurde; - wo die Familie während des Entsendungszeitraumes
04/1994 bis 02/1999, aber auch vorher und nachher, den gewöhnlichen
Aufenthalt hatte; - und, sofern die Familie nicht nach Österreich
mitgezogen sei, aus welchen objektiven Gründen dies geschah: Bekannt zu
geben seien Art und Ort der Erwerbstätigkeit der Ehegattin, die Daten der
haushaltszugehörigen Kinder, die von diesen in den USA besuchten Schulen
sowie deren jeweilige Lehrpläne.
3.3.
Der - seit Erlöschen der Vollmacht am 18. Februar 2000
ehemalige - Vertreter des Bw veranlasste in Reaktion auf diesen Vorhalt eine als
Auskunftserteilung (§ 143 BAO) zu wertende Eingabe des
steuerlichen Vertreters des inl ArbG vom 26. Mai 2003, welcher sich
darin auf ein Mandat des Bw berief ("unser Klient"). Darin wird unter Bezugnahme
auf die Fragen des UFS wie folgt ausgeführt:
3.3.1.
Hypotax = hypothetische Steuer Der Bw sei vom amerikanischen Dienstgeber
K für den Zeitraum vom 20.April 1994 bis 1997(!) konzernintern nach
Österreich entsandt worden. Für die Dauer dieser Entsendung sei eine
"Nettolohnvereinbarung" getroffen worden. Von der auszahlenden Stelle des
Entsendestaates werde ein Betrag vom Bruttogehalt abgezogen, den die Firma zuvor
als theoretische Steuer vom Heimatstaat errechne. Der Arbeitgeber übernehme
dafür alle sonst vom Arbeitnehmer im Gaststaat zu tragenden Steuern.
Dadurch solle gewährleistet werden, dass der entsendete Dienstnehmer im
Gaststaat jenen Betrag erhält, den er bei der Ausübung der
Tätigkeit im Heimatstaat erhalten hätte. Es handle sich somit bei
dieser Hypotax nicht um geldwerte
Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis. - Die Anwendbarkeit der
Nettolohnvereinbarung und der hypothetischen FICA ("Federal Insurance
Contributions Act") auf den vorliegenden Fall ergebe sich aus der damalig
anzuwendenden "Tax Equalization Policy" des Stammarbeitgebers (Verweis auf eine
- tatsächlich
nicht
beigefügte - Anlage "K Tax Equalization Policy", Seiten 2-5).
Demnach sei ein Steuerausgleichsverfahren (Tax equalization procedure)
angewendet worden:
Dadurch
würden die jährlichen Gesamtsteuerkosten, die der entsendete
Dienstnehmer zu tragen habe, jenen entsprechen (die anfielen), wenn er in den
USA verblieben wäre und dort gearbeitet hätte. Die Gesellschaft
profitiere von der Anwendung der für die Tätigkeit im Ausland in der
amerikanischen Steuererklärung gewährten
Einkommensteuerfreibeträgen (foreign earned income exclusion, housing
exclusion) sowie den anrechenbaren ausländischen Steuern. Dieser
Steuerausgleich werde durch die Erhebung (Einbehaltung) einer hypothetischen
Landes- und Bundeseinkommensteuer des DN erzielt. (Im Gegenzug) komme die
Gesellschaft für die dem DN entstehenden Steuern in den USA wie auch im
Ausland auf.
vorläufige
hypothetische Einkommensteuer (estimated hypothetical income tax)
Im Wege des
Abzugsverfahrens, ähnlich jenem, dem amerikanische Arbeitnehmer
unterlägen, behalte die Gesellschaft die geschätzte hypothetische
Einkommensteuer ein. Diese vorläufige hypothetische Steuer werde
kalkuliert
- am Beginn der Entsendung
- bei Erhöhung des Grundgehaltes
- wenn Änderungen der persönlichen Situation des
entsendeten DN gemeldet würden (z.B. Familienstand,...).
Eine hypothetische Abzugssteuer
werde von sämtlichen Gehaltsbestandteilen, die
nicht mit der Entsendung im Zusammenhang
stünden und die der DN tatsächlich erhalte, kalkuliert und
einbehalten. Sie werde anhand des am nächsten gelegenen anwendbaren Bundes-
und Landesgrenzsteuersatzes geschätzt. Bei Erstellung der endgültigen
hypothetischen Steuerkalkulation werde der effektiv anzuwendende Steuersatz
berücksichtigt.
Bei nach
Übersee entsendeten DN würden alle Vergütungen und Zulagen im
Zusammenhang mit der Entsendung von der geschätzten endgültigen
hypothetischen Einkommensteuererklärungskalkulation ausgenommen und somit
steuerfrei zugewendet, um sicherzustellen, dass dem entsendeten DN keine
zusätzlichen Belastungen entstehen.
endgültige
hypothetische Einkommensteuer (final hypothetical income tax)
Die
endgültige hypothetische Einkommensteuer entspreche der gesamten
Steuerverpflichtung, welche dem entsendeten DN erwachse. Dafür sei u. a.
das
Firmeneinkommen
zu beachten.
Dieses bestehe aus dem Gehalt abzüglich der Dienstnehmerbeiträge und
anderer Abzüge vor Steuern, zuzüglich leistungsabhängiger,
laufend bezogener Entgelte. Vorteile aus steuerbegünstigten wie auch nicht
begünstigten Zusagen (deferred compensation) und betrieblichen
Pensionszusagen oder Pensionsplänen gälten dann als hypothetisches
Einkommen, wenn sie von der Gesellschaft an den entsendeten DN tatsächlich
ausbezahlt würden. Für den Fall, dass der DN nur einen Teil des Jahres
in Übersee verbringe, werde für die Berechnung der endgültigen
hypothetischen Einkommensteuer das Grundgehalt des Auslandsaufenthaltes wie auch
jenes des Heimatstaates herangezogen.
3.3.2.
FICA / Federal Insurance Contribution Act / Sozialversicherungsrecht der
USA FICA (Sozialversicherungsrecht der USA) sei der Oberbegriff (und die
Rechtsgrundlage) für zweierlei Sozialversicherungsbeiträge, die der
Arbeitgeber bei Auszahlung des Arbeitslohns an den Arbeitnehmer einzubehalten
und abzuführen habe. Es handle sich um Beiträge zur sozialen
Mindestabsicherung (social security tax = Pensionsversicherung, ca. 6%) und zur
Krankenversicherung (Medicare, ca. 1,5%).
Die damalig
anzuwendende "Tax Equalization Policy" des Konzernarbeitgebers führe dazu
Folgendes aus (Verweis auf die
tatsächlich nicht
angeschlossene Anlage, Seite 9 -
10):
Um die
Sozialversicherungspflicht des entsendeten Dienstnehmers zu minimieren, behalte
die Gesellschaft beim DN auch eine hypothetische US Sozialversicherungssteuer
ein. Damit sollten dessen FICA-Beiträge dem Level des Heimatstaates
angepasst werden. Demnach komme der DN während des Jahres für den
Ausgleich jener Steuern aufgrund des FICA selbst auf, welche er für das
Grundgehalt und andere Vorteile zu bezahlen habe.
Bonuszahlungen
unterlägen der hypothetischen FICA zum Zeitpunkt der Zahlung,
diesbezüglich werde ausschließlich die staatliche Krankenversicherung
(Medicare, 1,5%) auf hypothetischer Basis einbehalten, sofern die
Höchstbeitragsgrundlage zur Pensionsversicherung bereits überschritten
sei. Der Abzug für Medicare könne sich auch während des Jahres
ändern, wenn der DN Auszahlungen aus Pensionsplänen erhalte.
Soweit der
entsendete DN für alle Hypo-FICA Steuern
(Beiträge) aufkomme, die er zu
zahlen (zu tragen) habe, übernehme
die Gesellschaft alle FICA Steuern für das Welteinkommen des entsendeten
DN.
Der für
den Bw einschreitende steuerliche Vertreter erläuterte dies an einem
abstrakten Rechenbeispiel. Demnach wurde die auf DN-Seite anfallende, vom
Arbeitgeber bezahlte FICA-Gesamtschuld mit den selben US-amerikanischen
Beitragssätzen: - FICA Pension: 6,2% von der
Höchstbeitragsgrundlage; - FICA Medicare: 1,45% ohne
Höchstbeitragsgrundlage berücksichtigt wie die beim DN
"hypothetisch" (tatsächlich)
einbehaltenen, durch Ausschluss bestimmter Welteinkommensteile ("Zahlungen aus
Übersee, netto" und "Sachbezugswert") in Summe niedrigeren,
Beiträge.
Der vom
Arbeitgeber übernommene FICA-Gesamtschuldbetrag scheine auf der
Gehaltscheckliste als "FICA Vorauszahlung" auf.
3.3.3.
Kosten der doppelten Haushaltsführung 1994 habe der Bw sein Haus in
den USA vermietet und dementsprechende Einkünfte gehabt. Es seien keine
Kosten der doppelten Haushaltsführung beantragt worden. 1995 habe er
das Haus verkauft und ein anderes in den USA gekauft. Das neue Haus sei nicht
mehr vermietet, sondern von ihm und seiner Frau sowohl während als auch
nach der Entsendung benützt worden. Im Anschluss an den Aufenthalt in
Österreich seien der Bw und seine Frau in die USA
zurückgekehrt.
3.4.
Der UFS forderte das Finanzamt auf, nach Erhebung und Bekanntgabe
allfälliger weiterer Beweise, etwa im lohnsteuerlichen Bereich an Hand der
Unterlagen des Arbeitgebers sowie anhand aufliegender oder ergänzter
Beilagen zu den Einkommensteuererklärungen für die Folgejahre, zu dem
nunmehr ergänzten Berufungsvorbringen Stellung zu nehmen:
3.4.1.
Hypotax, hypothetical FICA - Wurden für die Jahre 1997ff. die
tatsächlichen Nettolohnauszahlungen buch- oder bankmäßig
nachgewiesen?
- Wurden im
Entsendezeitraum vom inl ArbG allenfalls geleistete Nachzahlungen zum
Ausgleich der gegenüber einer fiktiven US-amerikanischen Belastung
vergleichsweise höheren inländischen Lohnsteuer- bzw.
Sozialabgabenbelastung buch- oder bankmäßig nachgewiesen?
- Wurde
nachgewiesen, dass und in welcher Höhe der inl oder der ausl ArbG die,
von ihm auf Grund einer "Nettolohnvereinbarung" zu tragende Mehrbelastung des
Dienstnehmers (Bw) mit österreichischen Steuern und Sozialabgaben bei
Beendigung des Österreicheinsatzes oder nach dem Verlassen Österreichs
tatsächlich übernommen hat?
3.4.2.
Stock option gains, Grundfrage - Inwieweit wurden diese Vorteile für
im Inland gegenüber dem inl oder ausl ArbG erbrachte
Dienstnehmerleistungen eingeräumt? Inwieweit konnten diese oder auch aus
früheren Zeiträumen gesammelten Optionsansprüche vom Bw
während der Dauer seiner unbeschränkten Steuerpflicht in
Österreich ausgeübt werden?
3.4.3.
Strittige Verdienstkomponenten auch in den Folgejahren? - Welche
Ansätze für stock options, Bonus, hypothetical FICA, Home leave, stock
dividends und storage fees finden sich in den Erklärungen bzw.
Steuerbescheiden 1997ff?
3.5.
In seiner Äußerung vom 25. November 2003 führte das
Finanzamt aus: - Betreffend Thema Hypotax sei in einem Gespräch
(o. D., kein Vermerk im Akt) auf die
diversen Eingaben verwiesen worden;
- betreffend
Einkünfte aus Kapitalvermögen sei eine ergänzende Darstellung
eingebracht worden, um Unstimmigkeiten in den bisherigen Beilagen und Eingaben
(Höhe der Kapitaleinkünfte - darauf entfallende Steuern) zu
klären (Hinweis auf Aufstellung im Akt, betrifft die Jahre 1995ff).
3.6.
Im weiteren Verfahren berief sich die zuletzt einschreitende
Steuerberatungskanzlei erneut auf ihre vom Bw erteilte Vertretungsvollmacht
einschließlich einer Zustellungsbevollmächtigung, empfahl jedoch dem
UFS, in Angelegenheiten der Lohnverrechnung 1994ff den darüber allein
informierten inl ArbG zu befragen. Daraufhin nahm der UFS mit dem
inl ArbG des Bw Kontakt auf und ersuchte um Auskunft und Aufklärung zu
folgenden Themen:
-
tatsächlich angewandter Umrechnungskurs von US$ in ATS bei Anweisung der
Bezüge und sonstigen Vorteile aus dem Dienstverhältnis;
- Berechnung
und Einbehalt sowie Verwendung von Hypotax-ESt, Hypo-FICA und
Hypotax-FICA;
-
Einräumung von stock options, Erzielung von stock option gains; Zuordnung
zu den Zeiträumen von DN-Leistungen im Inland, Recht der
Optionsausübung; Berechnung, Einbehalt und Verwendung von darauf
entfallender Hypotax;
-
Berechnung/Wertermittlung von Abzügen und Sachbezügen, insbesondere
für den zur Verfügung gestellten Wohnraum.
Die vom
inl ArbG benannte Auskunftsperson ersuchte jedoch den UFS, sich direkt an
die steuerliche Vertretung des Bw zu wenden, um von dort die erforderlichen
Auskünfte in die Wege leiten zu lassen. Daraufhin hielt der UFS dem Bw im
Wege seiner nunmehrigen steuerlichen Vertretung folgende Fragen und Bedenken
vor:
Der Bw wurde
aufgefordert, die im Antwortschreiben vom 26. Mai 2003 erwähnte Anlage
sowie die im ersten Vorhalt angesprochenen Unterlagen und Beweismittel
vorzulegen; die Rechtsmittelbehörde könne aufgrund des bisherigen
Vorbringens den verwirklichten Sachverhalt noch nicht beurteilen und ziehe - im
Falle weiteren Ausbleibens von diesbezüglichen Ergänzungen - folgende
Schlüsse:
- Die Hypotax
sei mit freiwilligem Einverständnis des Bw (kraft Entsendungsvertrag) als
Vorwegabzug der in Österreich veranlagten Einkommensteuer einbehalten
worden und in voller Höhe so zu behandeln wie Einkommensteuer(Rest)-
Zahlungen des Bw selbst, nämlich als zur Steuerbemessungsgrundlage
zählende (diese nicht mindernde) Personensteuern
(§ 20 Abs 1 Z 6 EStG1988).
- FICA und
Medicare seien (nur) im Ausmaß nachgewiesener Beitragspflicht als
Werbungskosten abziehbar. Die US-amerikanische Einkommensteuererklärung
für 1996 sei ins Deutsche zu übersetzen und zu erläutern, bei
Weiterbestehen von Unklarheiten seien auch die US-Steuererklärungen
für die übrigen Streitjahre vorzulegen und zu erläutern.
- Die
Sachbezüge "Wohnraum" würden mit den im Vergleich zu den Werten laut
VO für 1993ff höheren Realwerten laut Mietvertrag (nach Abzug von
25 %) angesetzt, der Mietvertrag sei vorzulegen.
- Kosten einer
doppelten Haushaltsführung würden nicht anerkannt, weil angesichts der
Dauer der Entsendung nach Österreich und mangels Erwerbseinkünften der
Ehegattin in den USA die Beibehaltung des amerikanischen Zweitwohnsitzes aus
nicht berücksichtigungswürdigen privaten Gründen erfolgt und der
Nachzug der Familie zumutbar gewesen sei.
- Der
Neuberechnung von anrechenbarer US-amerikanischer Bundeseinkommensteuer mit dem
auf die auch in Ö. erfassten Kapitaleinkünfte entfallenden (aliquoten)
Anrechnungshöchstbetrag werde nunmehr zugestimmt, sofern es sich bei der im
Akt befindlichen Neuberechnung um eine Berufungseinschränkung handle; um
entsprechende Klarstellung werde ersucht.
3.7.
Die steuerliche Vertretung des Bw bzw. die von ihr benannten
Auskunftspersonen aus dem Personalstand des inl ArbG ergänzten den
entscheidungswesentlichen Sachverhalt mit Antwortschreiben vom 10. August
2004 bzw. anlässlich einer persönlichen Vorsprache am
27. September 2004 wie folgt:
3.7.1.
Im Antwortschreiben: Zum Thema Hypotax-Einkommensteuer wurde auf den
Vorsprachetermin verwiesen. Zum Thema FICA-Beiträge wurde auf die
Ausführungen im Schreiben vom 26. Mai 2003 verwiesen Aufgrund des
Sozialversicherungsabkommens Ö/USA vom 13. Juli 1990 idF des
Zusatzabkommens vom 5. Oktober 1995 sei für die Dauer einer Entsendung
ein Verbleib im heimatlichen Sozialversicherungssystem möglich, der
Nachweis erfolge über eine so genannte Entsendebestätigung
(certificate of coverage). Diesbezügliche Auskunftspersonen aus dem
Personalstand des inl ArbG wurden benannt. Zu den Sachbezugswerten und
deren Umrechnung von US$ in ATS wurde ausgeführt, dass ein alljährlich
festgelegter Konzernumrechnungskurs zu Grunde liege, und im Übrigen auf das
noch folgende persönliche Gespräch verwiesen. Zur doppelten
Haushaltsführung: Es handle sich um eine Konzernversetzung mit permanenter
Abberufungsmöglichkeit, so dass dem Bw die Aufgabe des Hauptwohnsitzes in
den USA nicht habe zugemutet werden können. Die österreichische Miete
sei als Werbungskosten anzuerkennen, da es sich hierbei um eine effektive
Mehrbelastung handle, die aus vorüber gehender Wohnsitzverlegung
resultiere. Die Einkommensteuerrichtlinien gingen erst bei einer
Entsendungsdauer von mehr als fünf Jahren von einer Verlagerung des
Lebensmittelpunktes in das andere Land aus (Rz 7596). Private Gründe
einer Aufrechterhaltung des Wohnsitzes im Heimatstaat seien wohl erst nach
Ablauf von mindestens fünf Jahren anzunehmen. Zur Anrechnung
US-amerikanischer Einkommensteuer wurde ersucht, den Anrechnungsbetrag nach der
Formel
österreichische
Einkommensteuer x
ausländische
Einkünfte :
Einkommen"
zu
berücksichtigen.
3.7.2.
Im Gespräch mit dem Referenten des UFS am 27. September 2004 wurde
vorgebracht: Die im Steuerakt des Finanzamtes befindliche Neuberechnung der
Anrechnungshöchstbeträge an amerikanischer Einkommensteuer für
die Jahre 1995 bis 1998 stelle eine Einschränkung des Berufungsbegehrens
dar. Zur Frage der doppelten Haushaltsführung wurde, bisherige Vorbringen
teilweise wiederholend, ausgeführt: Nach dem Verlassen Österreichs sei
der Bw glaublich in die USA zurückgekehrt. Er sei immer noch Dienstnehmer
des Konzerns. Den Unterlagen zufolge habe er den, nach Verkauf des 1994
vermieteten Hauses erworbenen Wohnsitz während der Entsendung nach
Österreich genutzt. In den Entsenderichtlinien des Konzerns würden die
Entsendeten ermutigt, ihren Wohnsitz im Heimatstaat USA für den Fall der
Rückberufung beizubehalten. Anm.:
Über Aufforderung des Referenten, Dienstvertrag und Dienstordnung des
Konzerns vorzulegen, reichte die steuerliche Vertretung im Zuge einer weiteren
Vorhaltsbeantwortung am 4. Februar 2005 einen Auszug aus den erwähnten
Entsenderichtlinien (in englischer Originalsprache) nach. Zur Frage der
Auszahlungswährung und zu den Sachbezugswerten wurde vorgebracht, dass die
Auszahlungsbeträge stets in US$ berechnet und dass Dienstnehmer des
Konzerns ohne Rücksicht auf den Einsatzstaat auf Dollarbasis entlohnt
würden; Sachbezüge seien mit den Verordnungsansätzen
berücksichtigt worden.
Zum Thema FICA:
Da die US-amerikanische Pflichtversicherung auf Grund des Abkommens Ö/USA
bei Nachweis der Beitragsleistungen von Arbeitgeber und Dienstnehmer die
ansonsten gegebene Pflicht zur Beitragsleistung in die gesetzliche
Sozialversicherung im Einsatzstaat ersetze, sei die entsprechende
Beitragspflicht in Österreich entfallen.
Zum Thema
Hypotax: Wie aus einem schematischen (handschriftlichen) Rechenbeispiel
ersichtlich, könne es bei Hochrechnung des Nettobezuges um die in
Österreich anfallende Lohnsteuer von den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zu einem höheren Bruttobezug kommen als nach
amerikanischer Lohnverrechnung. Damit sei aber der geldwerte Vorteil der
Übernahme von Mehrsteuern (mehr als in den USA) durch den Arbeitgeber
berücksichtigt. Im Grunde werde bei stock options, die im Wege der
Veranlagung oder schon bei der Lohnverrechnung erfasst würden,
sinngemäß vorgegangen. Die Klärung der übernommenen Steuern
könne im Zuge der Sichtung der Beilagen zu den
Einkommensteuererklärungen im Zusammenhalt mit der Lohnverrechnung
erfolgen. Möglicherweise stelle sich dann heraus, dass ein Teil der stock
options nicht auf Dienstnehmerleistungen im Einsatzstaat Österreich
zurück zu führen ist und daher außer Ansatz bleibe.
Zur doppelten
Haushaltsführung ergänzte der erschienene Vertreter des inl ArbG,
dass der Konzernarbeitgeber beim entsendeten Dienstnehmer zunächst einen
bestimmten Betrag für erwartete Wohnsitzkosten im Heimatland vom
ausl Bruttolohn vorweg abziehe, sodann aber die gesamten Wohnungskosten im
Einsatzstaat übernehme. Dem Dienstgeber sei also an der Beibehaltung des
Dienstnehmerwohnsitzes im Heimatstaat aus betrieblichen Gründen
gelegen.
Das am 28.
September 2004 zur Gegenzeichnung an die steuerliche Vertretung des Bw
übermittelte Gesprächsprotokoll wurde von dieser weder unterfertigt
noch retourniert, an seinem Inhalt jedoch auch im betreffenden Antwortschreiben
vom 4. Februar 2005 nichts korrigiert. Zur doppelten Haushaltsführung
wurde dort - unter Aufrechterhaltung des Berufungsantrages - die Wohnsitzadresse
des Bw und seiner Familie ab 1998 bekannt gegeben.
3.8.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 wurden dem Bw Abstimmungsdifferenzen
zwischen der so genannten "Allocation of Compensation" (Zusammenfassung von
Lohnverrechnungsdaten) und den jeweils niedrigeren Lohnzetteldaten für die
Jahre 1995 und 1996 vorgehalten sowie um Aufklärung an Hand von in
deutscher Sprache abgefassten Unterlagen ersucht. - Von den nicht
lohnversteuerten Einkommensteilen seien bestimmte Beträge vom Arbeitgeber
als "Hypotax" einbehalten worden. Es sei aber nicht ersichtlich, wann und in
welchem Ausmaß die veranlagte Einkommensteuer 1994, 1995 und 1996, die vom
Arbeitgeber getragen werde, die Steuerbemessungsgrundlage erhöht habe. Aus
den Beilagen zu den Steuererklärungen für die Folgejahre gehe das
nicht eindeutig hervor. Eine genaue Darstellung sei nachzureichen.
3.9.
Darauf antwortete die steuerliche Vertretung mit Schreiben vom
15. Juli 2005 wie folgt: Die erstangeführten Abstimmungsdifferenzen
seine in beiden Jahren negativ. Aufgrund der Umrechnung der Bezüge nach
österreichischem Steuerrecht ergebe sich also, dass keine weiteren
Bezüge in die österreichischen Steuererklärungen aufzunehmen
waren, da sich keine positive Differenz bezüglich der enthaltenen
Bezüge ergebe. Mit näher bezeichneten Buchungstagen in 1998 seien an
Einkommensteuer für 1994, 1995 und 1996 Beträge von S 237.924,00,
S 1.521.123,00 und S 161.253,00 vorgeschrieben, diese jedoch bis auf
einen ESt-Betrag für 1995 von S 653.862,00 noch im Jahre 1998
ausgesetzt und somit nicht entrichtet worden. Die so verbliebene
Steuernachzahlung für 1995 sei 1998 geleistet und im Betrag von
S 558.668,61 als steuerpflichtiger Bezug für vom Dienstgeber
übernommene Einkommensteuer 1995 in die Steuererklärung für 1998
aufgenommen worden. Dieser (geringere) Betrag ergebe sich aus der amerikanischen
Steuererklärung 1998, die eine Steuerzahlung für öESt 1995 iHv
US$ 51.202,98 ausweise (umgerechnet S 653.350,02; der Kurs lt.
AÖFV von 12,4417 ergebe S 637.052,06). Da nun an Hypotax im Jahr 1998
S 78.383,46 zusätzlich vom Gehalt abgezogen worden seien, ergebe sich
ein steuerpflichtiger Bezug für übernommene Einkommensteuer 1995 in
genannter Höhe von S 558.668,61, der wie erwähnt in die
Einkommensteuererklärung für 1998 aufgenommen worden sei. Der Betrag
von S 16.809,94 resultiere aus der oben angeführten Kursdifferenz zur
geleisteten Steuerzahlung für 1995 und stelle als übernommene
Einkommensteuer 1995 einen zusätzlichen steuerpflichtigen Bezug im Jahr
1998 dar.
3.10.
Nachdem der Aufforderung zur Erläuterung von Abstimmungsdifferenzen
nicht nachgekommen worden war, ersuchte der UFS mit Schreiben vom
8. September 2005 neuerlich um Aufklärung anhand
überprüfbarer Berechnungen und Unterlagen in der hiesigen Amtssprache;
andernfalls müssten die Differenzen, soweit sie nicht auf der Umrechnung in
inländische Sachbezugswerte beruhten, dem steuerpflichtigen Einkommen
hinzugerechnet werden.
3.11.
Mit Schreiben vom 18. November 2005, beim UFS eingelangt am
25. November 2005, antwortete die steuerliche Vertretung des Bw wie
folgt:
3.11.1.
Zu Vorhaltsfrage 1 (Lohnkontenvorlage, Abrechnungsdifferenzen zu
Lohnzetteln): Die Jahreslohnkonten für 1994 und 1995 wurden
übermittelt. Mit Schreiben vom 14. Juli 2005 sei eine Aufstellung
über die Differenzen 1995 und 1996 übermittelt worden. Beiliegend
werde nochmals eine Abstimmung zwischen den in der Lohnverrechnung
berücksichtigten Gehaltsbestandteilen und den in der
"US Federal Tax return" (Steuererklärung) ausgewiesenen
Bezügen übermittelt. Zu beachten sei, dass die in der Lohnverrechnung
angesetzten Werte laufend anhand der, der österreichischen Gesellschaft
übermittelten "International Expatriate Pay Schedules" (kurz: IEPS) -
Verweis auf die Beilage - ermittelt worden sei.
Das Nettogehalt
sei anhand der IEPS mit April, Juli und Oktober jeden Jahres neu berechnet
worden. Für 1995 lägen nur mehr die IEPS von April, Juli und Oktober
1995 auf, nicht jedoch das Schedule von Oktober 1994, welches das Nettogehalt
für die Monate Jänner bis März 1995 ausweise. Für 1996 liege
ebenfalls nur ein Schedule, nämlich von Oktober vor. Dadurch ergäben
sich geringfügige Abweichungen bei den vorgenommenen Abstimmungen
(Beilage 1), die eben darauf beruhten, dass das IEPS für das erste
Quartal 1995 nicht vorliege.
Zu beachten sei
weiters, dass das in den USA ausbezahlte und in der österreichischen
Lohnverrechnung hochgerechnete Nettogehalt am österreichischen Lohnkonto
als "Abzug Vorschuss" ausgewiesen sei. Grundsätzlich sei anhand der Beilage
bewiesen worden, dass das in der amerikanischen Einkommensteuererklärung
und das in der österreichischen Lohnverrechnung berücksichtigte
Nettogehalt übereinstimmten.
Differenzen
ergäben sich bei den Sachbezugswerten KFZ und Wohnung, da das
österreichische und das amerikanische Einkommensteuerrecht unterschiedliche
Bewertungsmethoden vorsähen. Diese Abweichungen seien somit
erklärbar.
Zu den "Foreign
Taxes paid" sei anzumerken, dass in der US Federal Tax Return irrtümlich
auch die Lohnnebenkosten, nämlich DB, DZ und Kommunalsteuer, als vom
Dienstgeber übernommene Einkommensteuer als steuerpflichtiger
Gehaltsbestandteil angesetzt worden sei.
3.11.2.
Zu Vorhaltsfrage 2 (Wertansatz Dienstwohnung): Der Wert sei mit 75% der
Mietkosten (ATS 30.000,-), also mit ATS 22.500,- in der
Lohnverrechnung angesetzt worden.
3.11.3.
Zu Vorhaltsfrage 3 (Nachvollzug der beantragten Steueranrechnung 1995 und
1996)
Übermittelt würden die ins Deutsche übersetzten
Federal income tax returns der Jahre 1995 und 1996 Die Einzahlungsbelege
hätten vom ausl ArbG nicht mehr zur Verfügung gestellt werden
können.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
4.
Einkommensteuer für 1994, 1995, 1996
4.1.
Hypotax Hinsichtlich der im Wege des Lohnsteuerabzuges erfassten
Diensteinkünfte des Bw begegnet die Vorgangsweise des Arbeitgebers nach
entsprechender Aufklärung im Berufungsverfahren vor dem UFS keinen Bedenken
mehr: Denn die für eine gedachte - nicht verwirklichte! - Besteuerung in
den USA vorweg einbehaltenen Beträge (hypothetical income tax) standen dem
Bw tatsächlich niemals zur Verfügung, während die effektiv
einzubehaltende inländische Lohnsteuer der Lohnsteuerbemessungsgrundlage
hinzugerechnet wurde.
Hinsichtlich
jener zurückbehaltenen Hypotax-Beträge, die einer fiktiven Besteuerung
in den USA von im Inland veranlagtem Einkommen entsprachen, kam im Verfahren
hervor, dass die auf strittigen Bemessungsgrundlagen beruhenden
Steuernachforderungen bis auf einen unstrittigen Betrag aus der Veranlagung
für 1995, der 1998 vom Arbeitgeber für den Dienstnehmer entrichtet
wurde und die Einkommensteuerbemessungsgrundlage des Zahlungsjahres - von einer
augenscheinlich unberücksichtigt gebliebenen Kursdifferenz abgesehen -
erhöhte, gemäß
§ 212a BAO ausgesetzt und bislang
noch nicht entrichtet wurden. Einerseits konnte der Bw somit über die als
Hypotax ihm vorenthaltenen Beträge (Bezugsteile) nicht verfügen,
andererseits wurde er abgesehen vom erwähnten Teilbetrag für 1995 von
seiner Pflicht zur Entrichtung der, infolge Aussetzung der Einhebung noch nicht
fällig gewordenen, veranlagten Einkommensteuer 1994, 1995 und 1996 bis dato
nicht durch entsprechende Zahlungen des Arbeitgebers entlastet; diese Entlastung
war (und ist) insoweit zu erwarten, als Steuernachzahlungen durch den ehemaligen
inl ArbG erfolgten bzw. noch erfolgen, dies voraussichtlich mit Ablauf der
Aussetzung der Einhebung nach Abschluss des gegenständlichen
Rechtsmittelverfahrens, im Umfang des allfälligen Nachforderungsbetrages.
Entlastende Steuernachzahlungen stellen beim nunmehr beschränkt
steuerpflichtigen Bw jeweils einen Zufluss von Einkünften aus dem
ehemaligen inländischen Dienstverhältnis dar, die gemäß
§ 98 EStG 1988 im Wege der Veranlagung zu erfassen sind.
Am Bw und dem Finanzamt wird es liegen zu
vereinbaren, wie daraus resultierende weitere Vorteile aus dem ehemaligen
Inlandseinsatz des Bw letztmalig und abschließend der Einkommensteuer
unterzogen werden können.
4.2.
Hypo-FICA Die vom ausl ArbG vorweg einbehaltenen Beiträge des
Bw zur gesetzlichen Sozialversicherung in seinem Heimatstaat stellen
Ersatzleistungen für die nach dem einschlägigen Abkommen Ö/USA im
Einsatzstaat Ö nicht anfallenden (ersparten) gleichwertigen
Beitragsleistungen dar und sind somit als Werbungskosten abzugsfähig.
Gleiches gilt für die FICA Hypotaxbeträge.
4.3.
Anrechnung US-amerikanischer Einkommensteuer auf die veranlagte
Einkommensteuer
Bei Ermittlung
der auf die veranlagte Einkommensteuer anrechenbaren US-amerikanischen
Einkommensteuer war - abgesehen vom Streitjahr 1994, für das kein
entsprechender Antrag gestellt wurde - auf das mit dieser Berufungsentscheidung
adaptierte steuerpflichtige Welteinkommen, auf den darin enthaltenen Anteil
Kapitaleinkünfte und auf die nur dafür in den USA vom Bw entrichtete
Steuer Bedacht zu nehmen. Im Verfahren war - missverständlich - vorgebracht
worden, dass der ausl ArbG dem Bw sämtliche in Österreich und USA
anfallende Steuern ersetze. Diesen Widerspruch zum Anrechnungsbegehren
klärte die steuerliche Vertretung des Bw dahin gehend auf, dass damit die
auf das Dienstverhältnis (ausl und inl Einkünfte) entfallenden Steuern
gemeint waren. Daher war die vom Bw selbst entrichtete US-amerikanischer
Einkommensteuer auf die veranlagte Einkommensteuer im zuletzt beantragten
Ausmaß nach der weiter oben erwähnten Formel anzurechnen:
|
(in
ATS)
|
1995
|
1996
|
steuerpflichtiges
Welteinkommen siehe Steuerberechnung
|
4.721.592
|
4.075.323
|
Steuer
gemäß
§ 33 EStG 88
|
2.234.060
|
1.916.310,00
|
ausl Einkünfte
|
144.955
|
241.758,00
|
-
darauf öESt (maximal anrechenbar)
|
68.586,65
|
113.680,78
|
-
darauf US-Steuer (anrechenbar)
|
49.968,70
|
77.086,49
4.4.
Vermietung 1994 Da der Antrag auf Ausgleich eines Verlustes aus
Vermietung und Verpachtung des in den USA gelegenen Grundstückes mit
anderen Einkünften zurückgezogen wurde, unterbleibt ein
diesbezüglicher Ansatz bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für
dieses Jahr. Gleichwohl ist fest zu halten, dass das Objekt dem Bw nicht als
Zweithaushalt zur Verfügung stand; dementsprechend war auch der Antrag auf
Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung
zurück genommen worden und ist somit für dieses Streitjahr
erledigt.
4.5.
Doppelwohnsitz, doppelte Haushaltsführung Der Bw ist mit seiner
Familie 1994 nach Österreich übersiedelt und hat hier auf Basis eines
Kostenersatzes durch den Arbeitgeber bis Februar 1999 gewohnt. Dieser Wohnsitz
bildete demnach seinen - wenn auch nur auf die Dauer der Entsendung nach
Österreich begründeten -
Familienwohnsitz. Kosten einer
doppelten Haushaltsführung sind ihm dadurch augenscheinlich nicht
erwachsen: Das Einfamilienhaus in den USA war seit der Entsendung nach
Großbritannien und während des gesamten Jahres 1994 vermietet,
stellte folglich 1994 weder den Familienwohnsitz noch einen Kostenfaktor dar.
1995 wurde es ohne vorherige Eigennutzung verkauft und durch ein neu erworbenes
Objekt ersetzt. Das neue Haus diente ab 1995 eigenem Vorbringen des Bw zufolge
den Urlaubs- und gelegentlichen Besuchsaufenthalten des Ehepaares im Heimatstaat
und im Übrigen der Vorsorge für eine Rückverlegung des
Familienwohnsitzes nach Beendigung des Österreicheinsatzes, letzteres wegen
erwarteter Rückberufung nach USA. Somit kann von einer "Beibehaltung" des
Familienwohnsitzes durch den Bw im Heimatstaat USA nicht gesprochen
werden.
Sähe man
die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des Wohnsitzes in Österreich - wie
beantragt - zur Gänze als beruflich bedingte Doppelwohnsitzkosten an, so
würden damit auch Aufwendungen steuerlich anerkannt, die als nur einmal
angefallene und keineswegs aus beruflicher Veranlassung erhöhte Kosten der
Haushaltsführung gemäß
§ 20 Abs 1 Z 1 EStG 1988 vom Abzug
ausgeschlossen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommen
Mehraufwendungen des
Steuerpflichtigen selbst infolge
"Unzumutbarkeit der Aufgabe des
Familienwohnsitzes" als beruflich bedingte Doppelwohnsitzkosten sogar dann in
Betracht, wenn die Familie des Steuerpflichtigen an den neuen Dienstort mit
übersiedelt (E 20.12.2000, 97/13/0111, E 7.8.2001, 2000/14/0122; siehe
Doralt, EStG Kommentar, Tz 355 zu
§ 4). Eine noch großzügigere Verwaltungspraxis bleibt nach
Ansicht des UFS unbeachtlich. Die Mehrbelastung ist allerdings vom
Steuerpflichtigen ziffernmäßig darzulegen. Sie ist von ihm auch
nachzuweisen, wenn ihn wie hier, infolge des Bezuges zum Ausland und
dementsprechend eingeschränkter Ermittlungsmöglichkeiten der
Abgabenbehörde, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
Der Bw hat ihm
erwachsene Kosten für den erst während seiner Entsendung nach
Österreich angeschafften Wohnsitz in den USA im gesamten Verfahren weder
bekannt gegeben noch nachgewiesen. Ein durch Doppelwohnsitzführung
entstehender Mehraufwand erscheint somit weder dargetan noch absetzbar.
4.6.
Abstimmungsdifferenzen zum Lohnkonto; Umrechnungsdifferenzen Die im
Vorhaltsschreiben vom 8. September 2005 angesprochenen
Abstimmungsdifferenzen zwischen inländischen Lohnkonto- und
US-amerikanischen Vergütungsdaten wurden von der steuerlichen Vertretung
mit Bekanntgabe einer speziellen Berechnungspraxis (gemäß IEPS)
erläutert, wonach die zum Quartal angepasste Bezugsberechnung im
Entsendestaat (dort: "Allocation of Compensation") mit der tatsächlichen
Lohnauszahlung im Kalenderjahr regelmäßig nicht genau
übereinstimme, obschon dies mangels Vorhandenseins der vollständigen
Quartalsbelege des Konzernarbeitgebers aus 1994-1996 ziffernmäßig
nicht mehr nachgewiesen werden könne. Diese Erklärung ist für den
UFS plausibel. Die vorgehaltenen Bedenken hinsichtlich der Diskrepanzen, im
Sinne höherer Dienstbezüge auf Dollarbasis als vom inländischen
Arbeitgeber bescheinigt, erscheinen dem UFS somit nicht derart erhärtet,
dass bloß aufgrund dieser Indizien die in ATS umzurechnenden Werte der
US-amerikanischen Vorausberechnung anstelle der inländischen Lohnkontodaten
- welche bei der weiter oben erwähnten Lohnsteuerprüfung keine
Beanstandung erfuhren - in Ansatz gebracht werden könnten. Der Bw wurde
nach einem konzernintern jährlich im Vorhinein fest gelegten
Umrechnungskurs in ATS entlohnt. Es bleibt daher insoweit bei den laut
inländischer Lohnverrechnung erklärten Bezugsansätzen. Allerdings
sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in Österreich die vom
ausl ArbG für den Bw in USA geleisteten Steuervorauszahlungen nicht
erst mit der endgültigen Steuerfestsetzung und Restzahlung dort, sondern im
Jahr des Zuflusses dieses Vorteiles aus dem Dienstverhältnis zu erfassen.
Soweit "Utilities" und "Taxable Life Insurance" laut W2-Analysis gewährt,
aber in den Beilagen zu den Steuererklärungen nicht berücksichtigt
wurden, waren sie ebenfalls anzusetzen.
Hinsichtlich
der lohnsteuerlich nicht erfassten Vorteile aus dem Dienstverhältnis
ergaben sich bei der Umrechnung von US$ in ATS zu dem für die Kalenderjahre
1994 (Mai bis Dezember) bzw. 1995 (ganzjährig) maßgeblichen
Durchschnittskassenwert (siehe die im AÖFV monatlich kundgemachten
Kassenwerte) Differenzen, die abweichend von den Ansätzen laut
Steuererklärungen korrigierend zu erfassen waren: Gegenüber den
Wertansätzen in der Lohnverrechnung (11,00 bzw. 9,93) und abweichend von
den Erklärungsbeilagen (1994: vereinzelt 11,00 und 11,52; 1995: durchwegs
10,22) betrug der durchschnittliche Kassenwert je US$ in diesen Zeiträumen
ATS 11,24 bzw.
ATS 10,14. 1996 stimmen die
erklärten Werte (ATS 10,58) mit den kundgemachten Werten
überein.
Dies führt zu nachfolgend dargestellten
Änderungen:
|
1994
|
US$
|
konzernintern
|
Kassenwert
|
lt.
BE (ATS)
|
lt
Antrag
|
in
Lohnverrechnung erfasst:
|
Base
Salary
|
101.769,30
|
11,00
|
|
1.119.462,30
|
1.119.462,30
|
Foreign
Serv Prem
|
8.653,86
|
11,00
|
|
95.192,46
|
95.192,46
|
Foreign
Liv Cost
|
29.051,02
|
11,00
|
|
319.561,22
|
319.561,22
|
-
Housing Deduct.
|
-
13.551,76
|
11,00
|
|
-
149.069,36
|
-
149.069,36
|
Foreign
Rent,
davon 75 %
|
25.728,00
|
8x
SB 30.000
|
240.000,00
180.000,00
|
124.000,00
|
Hypotax
|
-
24.168,00
|
11,00
|
|
-
265.849,10
|
-
265.849,10
|
Car
Costs
|
Sachbezugswert
|
105.000,00
|
105.000,00
|
bezahlte
Lohnst.
|
lt
Lohnkonto u. Bescheid
|
Normen und Schlagworte
- § 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 15 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
kein Zufluss von aufgrund einer Nettolohnvereinbarung vorweg einbehaltener hypothetischer US-EinkommensteuerZufluss bei Abfuhr bzw Entrichtung der vom Arbeitgeber getragenen inländischen Lohnsteuerveranlagter Einkommensteuer bzw. der für den Arbeitnehmer in USA geleisteten Steuervorauszahlungenkein Zufluss von vorweg einbehaltenen Beiträgen zur US-amerikanischen gesetzlichen Sozialversicherungbzw Werbungskosten des Arbeitnehmerskeine Werbungskosten für Doppelwohnsitz ohne Bekanntgabe und Nachweis von Mehrkosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/02
- Stammnummer
- 21514
- Gültig
- 22.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF