Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0664-G/05
Einkommensteuerliche Behandlung von zu schätzenden ausländischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0664-G/05vom 06.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind "andere" Einkünfte iSd § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 10. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom 24. August 2005
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der in Österreich ansässige Berufungswerber (Bw.)
erzielte in der Zeit vom 26. Jänner bis 29. Juni 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Kellner auf einem unter der Flagge der Bahamas kreuzenden Schiff (in der Folge:
verfahrensgegenständliche Einkünfte).
Am 20. Juli 2005 reichte der Bw. beim Finanzamt eine
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2004 ein. Dort war ua. unter
der Kennzahl 719 (Arbeitsmittel) ein Betrag in Höhe von 750,00 €
eingetragen.
Ebenfalls am 20. Juli 2005 reichte der Bw. beim Finanzamt
eine Einkommensteuererklärung für 2004 ein. Dort war lediglich unter
der Kennzahl 440 (Unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite
Auslandseinkünfte) ein Betrag in Höhe von 2.500,00 €
eingetragen.
Mit Vorhalt vom 4. August 2005 wurde der Bw. um die Vorlage
von Belegen hinsichtlich der beantragten Arbeitsmittel sowie der
Gehaltsabrechnungen betreffend die verfahrensgegenständlichen
Einkünfte ersucht.
Am 19. August 2005 langte beim Finanzamt ein
diesbezügliches Antwortschreiben des Bw. mit folgendem die o.a.
Arbeitsmittel betreffenden Vermerk ein:
Trachtenbekleidung f. Weinpräsentation,
es liegen keine Belege mehr auf. Weiters legte der Bw.
Gehaltsabrechnungen betreffend die verfahrensgegenständlichen
Einkünfte vor.
Im angefochtenen Bescheid vom 24. August 2005 wurden
die beantragten Werbungskosten mangels Nachweises nicht anerkannt und die
verfahrensgegenständlichen Einkünfte in Höhe von
8.203,65 € angesetzt. Daraus resultierte letztlich eine
Einkommensteuerfestsetzung in Höhe von 899,44 €.
In der dagegen gerichteten Berufung vom 10. September 2005
erklärte der Bw.: Ich ziehe den
Einkommensteuerbescheid 2004 mit heutigem Datum zurück.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 20.
September 2005 führte das Finanzamt aus, dass gemäß
§ 41
Abs. 1 EStG 1988 eine Veranlagung dann (zwingend) zu erfolgen habe, wenn im
Einkommen neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte
in Höhe von mehr als 730,00 € enthalten seien. Ausländische
Einkünfte, bezüglich welcher Österreich das Besteuerungsrecht
besitze, seien aber "andere" Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 EStG
1988. Es liege hier somit gar kein Fall einer Antragsveranlagung
gemäß
§ 41 Abs. 2 EStG 1988 vor, weshalb auch keine
diesbezügliche Zurückziehung möglich sei.
In dem dagegen gerichteten Vorlageantrag vom 24. September
2005 brachte der Bw. vor: (...)
Unrichtige rechtliche Beurteilung des Auslandseinkommens über €
8.203,65. Die "ausländischen Einkünfte" vom 26.01.2004-29.06.2004
betragen USD 1.976,32, übriges Einkommen sind Taggelder (siehe beiliegenden
Arbeitsvertrag). Ich bitte Sie, den Antrag neu zu berechnen und
bescheidmäßig zu erledigen (...).
Mit Vorlagebericht vom 5. Dezember 2005 legte das Finanzamt
dem unabhängigen Finanzsenat die o.a. Berufung zur Erledigung vor.
In einer "Beilage zum Vorlagebericht" samt angeschlossener
"Stellungnahme des zuständigen Fachexperten zum Berufungsverfahren" vom
30. November 2005 - welche beide laut Aktenlage auch dem Bw. in
Zusammenhang mit der Verständigung von der Vorlage an den unabhängigen
Finanzsenat zur Kenntnis gebracht wurden - hielt das Finanzamt im
Wesentlichen Folgendes fest:
Österreich habe mit den Bahamas bis dato kein
Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Das Besteuerungsrecht bezüglich
der verfahrensgegenständlichen Einkünfte komme daher (auch)
Österreich zu. Aus den vorgelegten Lohnzahlungsbelegen sei aber
ersichtlich, dass der Bw. keine Steuern vom Einkommen an die Bahamas geleistet
habe. Bestehe mit einem Staat kein Doppelbesteuerungsabkommen, so sei
grundsätzlich die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend die Vermeidung von Doppelbesteuerungen vom 17.12.2002, BGBl II
474/2002, anzuwenden. Diese Verordnung stelle als Kriterium für die
Anwendung der Methodenartikel auf die Steuerbelastung der ausländischen
Einkünfte ab. Bei einer (umgerechneten) Durchschnittssteuerbelastung von
mehr als 15% sei die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt anzuwenden, bei
einem darunter liegenden Satz das Anrechnungsverfahren. Da im
gegenständlichen Fall keine ausländische Steuer abgezogen worden sei,
komme das Anrechnungsverfahren prinzipiell zur Anwendung, dh. Österreich
besteuere diese Einkünfte ohne Anrechnung einer Steuer. Die
verfahrensgegenständlichen Einkünfte seien aber nach
österreichischem Recht festzusetzen. Wenn der Bw. im Vorlageantrag die
Ansicht vertrete, der größte Teil der verfahrensgegenständlichen
Einkünfte wären Taggelder gewesen, so werde diese Ansicht bereits
durch den beigelegten Arbeitsvertrag widerlegt. Diesem zufolge werde in der
Lohngruppe C festgelegt, dass das Mindesteinkommen alle Zahlungen für eine
70-Stunden-Woche beinhalte. Überstunden sollten demnach mit 4,00 USD pro
Stunde vergütet werden. Mehr sei dieser Vereinbarung nicht zu entnehmen.
Auf Grund der vorgelegten Lohnabrechnungsbelege, welche in das
österreichische Steuerrecht "übersetzt" werden müssten,
ergäbe sich daher Folgendes:
Neben dem Basislohn habe der Bw. vor allem "Trinkgelder"
samt Vorauszahlungen derselben, Urlaubsgeld, Überstundenvergütungen
und in geringerem Ausmaß auch Aufwandsersätze und Entgelte für
Reisegepäck bezogen. Abgezogen worden seien Gewerkschaftsbeiträge und
diverse Unkosten. Die ausgewiesenen Sonderzahlungen (SZ) in Höhe von 202,02
BSD (Anm.: Umrechnungskurs 2004: 1 € =
1,23 BSD) könnten - entsprechend § 67 Abs. 1 und
2 - nach festen Steuersätzen versteuert werden. Was die o.a. teilweise
in Form von monatlichen Vorschüssen zugeflossenen "Trinkgelder" anlangt,
welche sämtlich über die Gehaltsverrechnung ausbezahlt worden seien,
so handle es sich diesbezüglich nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt
offenbar um Teile des Bezuges. Würde man dies anders sehen, so käme
man nämlich auf einen - nicht plausibel erscheinenden -
Stundenlohn des Bw. von lediglich 1, 27 BSD. So aber ergäbe sich ein
angemessener Stundenlohn von 8,00 BSD mit einer Art
Überstundenzuschlag in Höhe von 4,00 BSD ab der 71. Wochenstunde.
Die Leistung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitsstunden
durch den Bw. sei auf Grund des vorliegenden Arbeitsvertrages zweifelsfrei als
gegeben anzusehen. Somit wäre ein monatlicher Maximalbetrag von
360,00 € nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 und wären
zusätzlich 5 Überstundenzuschläge nach § 68 Abs. 2
EStG 1988 (in concreto etwa 20,00 BSD) pro vollem Arbeitsmonat zu
berücksichtigen. Die Beträge gemäß
§ 68
Abs. 1 für Jänner und Februar würden im Schätzungswege
ermittelt und anteilsmäßig angesetzt. Es könnte aus den
vorgelegten Unterlagen allerdings nirgends entnommen werden, dass an den Bw.
auch - nicht steuerbare -Tagesgelder ausbezahlt worden wären. Der
Bw. habe als Kellner für seine fünfmonatige Auslandstätigkeit an
laufendem Bruttolohn (ohne Urlaubsgeld und zusätzlich ausbezahlte
Überstunden in Höhe von 5.165,00 BSD) etwa 11.357,00 BSD erhalten, was
rund 9.230,00 € entspreche. Ein steuerpflichtiger Bezug für diese
fünfmonatige Auslandstätigkeit von 1.976,00 Dollar, wie ihn der Bw. im
Vorlageantrag vom 24.9.2005 unbewiesenermaßen behaupte, sei jedoch nicht
glaubwürdig, zumal ein Kellner in der Steiermark mit etwa drei Berufsjahren
laut Kollektivvertrag einen Mindestlohn auf Basis Normalstunden von
1.040,00 € brutto erhalte. Auf Grund der im vorliegenden Fall
geleisteten Stundenanzahl würde sich dieser für die o.a. Monate auch
in Österreich inklusive kollektivvertraglicher Zuschläge auf
mindestens 10.000,00 € belaufen, wobei in den westlichen Bundesländern
die Bezugsansätze noch höher wären. Die
verfahrensgegenständlichen Einkünfte würden daher in folgender
Höhe geschätzt:
|
|
1/2004
|
2/2004
|
3/2004
|
4/2004
|
5/2004
|
6/2004
|
Bruttolohn
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104,01
|
1.325,00
|
2.253,00
|
2.021,00
|
2.767,00
|
2.887,28
|
in €:
|
|
|
|
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|
|
Brutto
|
84,56
|
1.077,24
|
1.831,71
|
1.643,09
|
2.249,59
|
2.347,38
|
SZ
|
|
|
|
|
|
-164,98
|
§ 68 Abs.
1
|
-7,00
|
-260,00
|
-360,00
|
-300,00
|
-360,00
|
-360,00
|
§ 68 Abs.
2
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
Gewerksch.
|
-2,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
-20,00
|
Summe
|
55,56
|
777,24
|
1.431,71
|
1.303,09
|
1.849,59
|
1.782,40
Zusammenfassung (in €):
|
Bruttobezug
|
9.233,57
|
Sonderzahlung
|
-164,98
|
§ 68 Abs. 1 Zuschläge
|
-1.647,00
|
§ 68 Abs. 2 Zuschläge
|
-120,00
|
Gewerkschaft
|
-102,00
|
Auslandseinkünfte
|
7.199,59
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 28. Dezember 2005 wurde der Bw. darauf
aufmerksam gemacht, dass ihm das Finanzamt anlässlich der
Verständigung vom 1. Dezember 2005 über die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat auch eine "Beilage zum
Vorlagebericht" samt "Stellungnahme zum Berufungsverfahren" des zuständigen
Fachexperten übermittelt habe. Er werde nunmehr ersucht, bekannt zu geben,
ob er mit einer Berufungserledigung durch das Finanzamt im Wege einer
2. Berufungsvorentscheidung im Sinne dieser "Beilage zum Vorlagebericht"
bzw. "Stellungnahme zum Berufungsverfahren" einverstanden sei; falls nicht, dann
werde er gebeten, zu den Finanzamtsausführungen laut "Beilage zum
Vorlagebericht" bzw. "Stellungnahme zum Berufungsverfahren" substantiiert
Stellung zu nehmen. Außerdem möge er bekannt geben, ob er mit der
Abhaltung eines Erörterungsgesprächs vor dem unabhängigen
Finanzsenat, an dem auch ein Finanzamtsvertreter teilnehmen würde,
grundsätzlich einverstanden wäre.
Diesen Vorhalt hat der Bw. nicht beantwortet.
Mit neuerlichem Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates
vom 30. Jänner 2006 wurde der Bw. daran erinnert, dass er den o.a. Vorhalt
vom 28. Dezember 2005 nicht beantwortet habe. Der Bw. wurde in diesem
Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der unabhängige
Finanzsenat davon ausgehe, der Bw. sei mit der o.a. Schätzung der
ausländischen Einkünfte laut Finanzamt einverstanden, falls er sich
dazu nicht äußere.
Auch diesen Vorhalt hat der Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO ist insbesondere
dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine
ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über
Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1)
wesentlich sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu
schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er
nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die
Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Im vorliegenden Fall war das Finanzamt offenbar
bemüht, auf Grund der vorliegenden Unterlagen eine möglichst
realitätsnahe Ermittlung bzw. Schätzung der
verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich ja aus unter
verschiedenen Bezeichnungen ausbezahlten Teilbeträgen zusammensetzen, nach
österreichischem Steuerrecht zu Stande zu bringen (vgl. Stellungnahme zum
Berufungsverfahren vom 30. November 2005).
Diese Ermittlung bzw. Schätzung wurde dem Bw. in
Wahrung des Parteiengehörs auch vorgehalten.
Der Bw. hat sich dazu aber nie geäußert -
auch nicht einmal dann, nachdem er ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht
wurde, dass von einem Einverständnis seinerseits mit der o.a. Ermittlung
bzw. Schätzung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte durch das
Finanzamt ausgegangen werde, wenn er keine Stellungnahme dazu abgebe.
Der unabhängige Finanzsenat sieht sich daher nicht
veranlasst, von der o.a. Ermittlung bzw. Schätzung abzuweichen, zumal das
Finanzamt in diesem Zusammenhang - wie bereits erwähnt - ja offensichtlich
bemüht war, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu
kommen, und der Bw. dagegen bis zuletzt keine substantiierte Einwendungen
erhoben hat. - Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die
ausführliche Stellungnahme des Finanzamtes laut o.a. Beilage zum
Vorlagebericht vom 5. Dezember 2005 und die o.a. Stellungnahme zum
Berufungsverfahren vom 30. November 2005 verwiesen.
Das eben Gesagte gilt allerdings nur mit einer (relativ
geringfügigen) Einschränkung, und zwar wird der in der o.a. Ermittlung
bzw. Schätzung offensichtlich unterlaufene Fehler bzw. Irrtum betreffend
den Zuschlag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 für den
Monat April 2004 nunmehr zu Gunsten des Bw. von -300,00 € auf -360,00
€ korrigiert. Die verfahrensgegenständlichen Einkünfte laut
Berufungsentscheidung verringern sich daher gegenüber der o.a. Ermittlung
bzw. Schätzung laut Finanzamt um 60,00 € auf 7.139,59 €.
Der bloßen, völlig unbewiesenen Behauptung des
Bw. im Vorlageantrag vom 24. September 2005, dass die
verfahrensgegenständlichen Einkünfte tatsächlich lediglich
"USD 1.976,32" betragen würden und der Rest "Taggelder" wären,
kann nach dem oben Gesagten jedenfalls nicht gefolgt werden. Im Übrigen
liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung
vor.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit
immanent. Wer aber zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der
materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder
Schätzung verbundene Ungewissheit bzw. Ungenauigkeit hinnehmen (vgl. Ritz,
BAO3, § 184
Tz 3, mwN).
Dies gilt umso mehr noch in Fällen mit
Auslandsbeziehungen wie im vorliegenden Fall, wo ja grundsätzlich sogar von
einer erhöhten Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen auszugehen ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1273).
Zur "Zurückziehung" des "Einkommensteuerbescheides
2004" laut Berufung vom 10. September 2005 wird Folgendes bemerkt:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 ist der
Steuerpflichtige von Amts wegen zu veranlagen, wenn im Einkommen neben
lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von
mehr als 730,00 € enthalten sind. "Andere" Einkünfte im o.a. Sinne
sind ua. auch ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 41 Abs. 1 Tz 3).
Somit stellen die verfahrensgegenständlichen
Einkünfte zweifelsfrei "andere" Einkünfte im o.a. Sinne in Höhe
von mehr als 730,00 € dar.
Wenn der Bw. in der Berufung vom 10. September 2005 also
erklärt, den "Einkommensteuerbescheid 2004" "zurückziehen" zu wollen,
so übersieht er, dass hier gar kein Fall einer Veranlagung auf Antrag
(§ 41 Abs. 2 EStG 1988), sondern einer - nicht
"zurückziehbaren" - amtswegigen Veranlagung (§ 41
Abs. 1 EStG 1988) vorliegt.
Was schließlich die - seitens des Bw. übrigens
nicht relevierte - Frage nach dem Methodenartikel (Befreiungs- oder
Anrechnungsmethode) anlangt, so wird der Vollständigkeit halber noch
bemerkt, dass sich der unabhängige Finanzsenat auch diesbezüglich der
begründeten Auffassung des Finanzamtes (Anrechnungsverfahren)
anschließt. - Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die o.a.
Beilage zum Vorlagebericht vom 5. Dezember 2005 verwiesen.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 6.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SchätzungEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeitnichtselbständige EinkünfteKellnerSchiffKreuzfahrtBahamasamtswegige VeranlagungAntragAntragsveranlagungZurückziehung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0664-G/05
- Stammnummer
- 21159
- Gültig
- 06.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF