Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1663-W/04
Im Ausland (Großbritannien, Italien) entrichtete Einkommensteuern nicht als Betriebsausgaben in Österreich abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1663-W/04vom 25.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der in Österreich ansässige Bw. bezieht u.a. Einkünfte aus seiner künstlerischen Tätigkeit als Opernsänger in Großbritannien und Italien.
Die Differenz zwischen in diesen Staaten einbehaltenen Einkommensteuern und der im österreichischen Einkommensteuerbescheid entsprechend dem Anrechnungshöchstbetrag angerechneten ausländischen Steuern machte der Bw. als Betriebsausgaben geltend.
Dagegen spricht zum einen die Nichtabzugsfähigkeit von Personensteuern gem. § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, zum anderen ist es die alleinige Zuständigkeit des Quellenstaates, für die Erstattung von brutto erhobenen Quellensteuern zu sorgen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Christian Lenneis und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Peter Davidik, Dr. Dieter Simon und Walter Supper
im Beisein der Schriftführerin FOI Ingrid Pavlik über die Berufung des
Bw., in W., vom 13. August 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
6/7/15, vertreten durch Claudia Gindl, vom 14. Juli 2004 betreffend
Einkommensteuer 2002 nach der am 25. Juni 2008 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erzielt als Opernsänger
neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
von der Wiener Staatsoper auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus
seiner künstlerischen Tätigkeit im Ausland. Weiters bezieht er
als Beteiligter an Gemeinschaften (anteilige) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung.
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
2002 werden zu den Einkünfte aus selbständiger Arbeit folgende
Einnahmen und Ausgaben aufgelistet:
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Einnahmen
(brutto)
|
EUR
|
Lizenzeinnahmen
Österreich
|
637,68
|
Umsatzsteuerveranlagung
2000
|
1.349,24
|
Einnahmen
Großbritannien
|
24.673,68
|
Lizenzeinnahmen
Italien
|
1.084,55
|
Einnahmen
Italien
|
52.444,05
|
Summe der
Einnahmen (brutto)
|
80.189,20
|
|
|
Ausgaben
(brutto) insgesamt
|
-
85.570,76
|
hievon die
selbständige Arbeit (GB und Italien) betreffend (68 Tage; 18%)
|
-
15.402,74
|
(zusätzl.)
Ausgaben Großbritannien
|
-
6.047,25
|
(zusätzl.)
Ausgaben Italien
|
-
27.891,67
|
Summe dieser
Ausgaben (brutto)
|
-
49.341,66
|
|
|
Gewinn lt.
Überschussrechnung
|
30.847,54
Als
einbehaltene Steuern werden ausgewiesen:
|
Einbehaltene
Steuern Großbritannien
|
5.428,21
|
Einbehaltene
Steuern Italien
|
16.058,58
|
Summe der
einbehaltenen Steuern
|
21.486,79
Zur
Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes infolge Progressionsvorbehalt werden
die Einnahmen aus der künstlerischen Tätigkeit des Bw. in Deutschland,
Schweiz, Frankreich, Niederlande und Spanien (insgesamt € 569.450,12)
abzüglich der darauf entfallenden Ausgaben (insgesamt
€ 71.613,81) sowie des Anteiles der allgemeinen Ausgaben, die die
"Progressionsvorbehaltstätigkeit" betreffen (140 Tage; 38% von
€ 85.570,76 = € 32.516,89), dargestellt; das ergibt unter
Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte in Höhe von
€ 465.319,42.
Die nichtselbständigen Einkünfte von der Wiener
Staatsoper betragen laut Lohnzettel € 71.061,89; hievon wird als
Werbungskosten der Anteil an den allgemeinen Ausgaben, die nach der Aufstellung
des Bw. die nichtselbständige Arbeit betreffen (157 Tage; 44% von
€ 85.570,76 = € 37.651,13), zum Abzug gebracht.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 wurde auf Basis der Angaben des
Bw. in der Beilage zur Einkommensteuererklärung erlassen; dabei wurde
entsprechend dem Durchschnittssteuersatz von 48,31% laut Einkommensteuerbescheid
als anrechenbare ausländische Steuer € 14.902,44 (= 48,31% von
den Einkünften aus selbständiger Arbeit iHv € 30.847,54)
ausgewiesen und von der errechneten Einkommensteuer zum Abzug gebracht.
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. Berufung
mit folgender Begründung:
In dem angefochtenen
Bescheid wird meine in Großbritannien und Italien in Höhe von
insgesamt EUR 21.486,79 gezahlte Einkommensteuer nur mit einem Betrag von
EUR 14.902,44 angerechnet; die Differenz von EUR 6.584,35 wurde
allerdings nicht als weitere Betriebsausgabe, die sie zweifelsohne darstellt,
berücksichtigt.
Ich stelle daher den
Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass
ausländische nicht angerechnete Steuern für in Österreich
steuerpflichtige Einkünfte als Betriebsausgabe Berücksichtigung
finden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung als
unbegründet ab, die Einkommensteuer sowie sonstige Personensteuern
gehörten zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.
In dem daraufhin eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führt
der Bw. aus:
Nach dem Aufbau des
Einkommensteuergesetzes beziehen sich Begriffe wie "Steuern", "steuerfreie
Einkünfte" etc. ohne nähere Bezeichnung immer auf den Begriffsinhalt
des österreichischen Einkommensteuergesetzes. Soll dies ausnahmsweise nicht
gelten, wird es ausdrücklich gesagt oder die Gesetzesstelle entsprechend
ergänzt bzw. novelliert: Als Beispiel sei auf das BGBl I 1999/106, ab
1.8.1999 gültig, hingewiesen, das ausdrücklich "auf Grund
zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreie Einkünfte" in die Berechnung
des Höchstbetrages für steuerlich unschädliche Einkünfte des
Ehepartners gem. § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 einbezog.
In dem angefochtenen
Bescheid wird meine in Großbritannien bzw. Italien in Höhe von
insgesamt EUR 21.486,79 gezahlte Einkommensteuer -
richtigerweise - nur mit einem Betrag von EUR 14.902,44 angerechnet.
Ein Betrag in Höhe von EUR 6.584,35 bleibt unberücksichtigt;
dieser stellt jedoch eine Betriebsausgabe dar, ohne die zu tätigen ich die
in Österreich zu versteuernden ausländischen Einkünfte hätte
nicht erzielen können.
Daher sind meine geltend
gemachten Betriebsausgaben um diesen Betrag zu erhöhen.
Über Schreiben der Abgabenbehörde zweiter
Instanz, in welchem festgehalten wurde, eine Doppelbesteuerung sei im
gegenständlichen Fall dadurch vermieden worden, dass die ausländischen
Steuern in der Höhe angerechnet worden seien, in der (österreichische)
Einkommensteuer auf die diesbezüglichen ausländischen Einkünfte
entfalle, gab der Bw. folgende Stellungnahme ab:
Laut
Einkommensteuerbescheid 2002 habe ich von österreichischen und in
Österreich steuerpflichtigen ausländischen Einkünften in
Gesamthöhe von EUR 66.247,88 48,1% (richtig:
48,31%) an österreichischer
Einkommensteuer in Höhe von EUR 32.004,35 zu bezahlen, wovon mir
EUR 9.738,34 gutgeschrieben wurden, sodass ich insgesamt EUR 22.266,01
leistete.
Im Ausland (Italien,
Großbritannien) bezahlte ich weitere EUR 21.486,79, sodass ich
insgesamt EUR 43.752,80 im Jahr 2002 leistete, was einem Steuersatz von
66,05% des obgenannten steuerpflichtigen Einkommens von EUR 66.247,88
entspricht.
Dass dies eine
verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung meiner Person - selbst bei
korrekter Anwendung des Anrechnungsverfahrens - gegenüber anderen in
Österreich Steuerpflichtigen darstellt, bedarf keiner weiteren
Begründung und ist eine Folge der verfassungswidrigen Interpretation des
Begriffes "Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern" des
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988: denn darunter werden auch
ausländische Einkommensteuern subsumiert.
Dies ist nicht zwingend.
Denn das System des
österreichischen Einkommensteuergesetzes bezieht sich stets auf
österreichische Begriffe mit auf Österreich beschränkte Geltung:
"Steuerfrei" heißt in Österreich steuerfrei, "steuerpflichtig"
heißt in Österreich steuerpflichtig; daher ist "Einkommensteuer"
immer die österreichische Einkommensteuer.
Soll dies ausnahmsweise
nicht gelten, so wird es immer gesagt. Ich habe im Vorlageantrag vom 17.9.2004
bereits darauf hingewiesen: in § 33 Abs. 4 Z 1,
2. Absatz EStG 1988 heißt es ausdrücklich "... und auf
Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünften sind in
diese Grenzen miteinzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu
berücksichtigen".
Legt man daher den
Begriff "Steuern vom Einkommen" des § 20 Abs. 1 Z 6
EStG 1988 verfassungskonform dahingehend aus, dass man ihn auf
Österreich einschränkt, so sind die ausländischen
Einkommensteuern, ohne die zu verausgaben ich die in Österreich
steuerpflichtigen ausländischen Anrechnungseinkünfte gar nicht
erzielen kann, zumindest als Betriebsausgaben von den Einkünften
abzuziehen.
Dadurch ließe sich
die Einkommensteuer um rd. EUR 3.200 vermindern.
Im Übrigen war die
Anrechnung der ausländischen Steuer im Betrag von EUR 14.902,44 im
Hinblick auf die Höhe der italienischen Einkünfte mit
EUR 25.636,93 und der britischen Einkünfte in Höhe von
EUR 18.626,43 nicht nachvollziehbar.
In der am 25. Juni 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wiederholte der steuerliche Vertreter sein bisheriges
Vorbringen und brachte ergänzend vor, wie er bereits in seiner
Berufung bzw. seiner Stellungnahme ausgeführt habe, gingen seiner Ansicht
nach die Einkommensteuerrichtlinien von einem falschen Begriff der nicht
abzugsfähigen Steuern aus. Hierunter seien seines Ermessens
ausschließlich inländische Steuern zu verstehen, nicht aber die im
gegenständlichen Fall als Betriebsausgaben beantragten Steuern.
Hinzuzufügen sei, dass auch § 48 BAO im
Berufungsfall keine Entlastung bringen könne, da diese Bestimmung nur dann
anwendbar sei, wenn es zwischen zwei Staaten kein DBA gebe bzw. wenn es trotz
Verständigungsverfahrens zu keiner Einigung zwischen den beiden Staaten
komme sowie bei unrichtiger Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens durch
einen Staat.
Die Finanzamtsvertreterin führte aus, unstrittig sei,
dass die Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrages nach den geltenden
Vorschriften des innerstaatlichen Rechts bzw. des jeweils anwendbaren
Doppelbesteuerungsabkommens erfolgt sei. Dies werde auch vom steuerlichen
Vertreter keineswegs bestritten. Anzumerken sei allerdings, dass es sich nach
Ansicht des Finanzamtes bei der ausländischen Steuer sehr wohl um eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG nicht
abzugsfähige Personensteuer handele. Zu berücksichtigen sei weiters,
dass dann, wenn man die ausländische Steuer als Betriebsausgabe ansetzen
würde, sich der Gewinn reduzieren würde und damit konsequenterweise
auch der Anrechnungshöchstbetrag wiederum absinken würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. hat seinen Wohnsitz in Österreich, er ist in
Österreich ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig.
Nach den Angaben des Bw. in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung für 2002 erhielt er Einnahmen für seine
Tätigkeit aus selbständiger Arbeit in Großbritannien und Italien
in der oben genannten Höhe und wurde in diesen Staaten Einkommensteuer mit
den oben angeführten Beträgen einbehalten.
Wie auch im Vorlageantrag vom Bw. ausgeführt wird,
erfolgte die Anrechnung der in Großbritannien und Italien gezahlten
Einkommensteuer in dem gegenständlich angefochtenen Bescheid
richtigerweise nur mit einem Betrag von
€ 14.902,44.
Strittig ist allein, ob die Differenz zwischen insgesamt
angefallener ausländischer Steuer (€ 21.486,79) und der im
österreichischen Einkommensteuerbescheid angerechneten ausländischen
Steuer (€ 14.902,44), somit ein Betrag von € 6.584,35, als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem den Bw.
betreffenden (über die Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 absprechenden)
Erkenntnis vom 4. November 1998, Zl. 93/13/0201, ausgeführt hat,
kommt für Vergütungen, die der Bw. in Ausübung seiner
künstlerischen Tätigkeit in Italien bezogen hat, Artikel 17
Abs. 1 des Abkommens vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik
Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und Vermögen, BGBl. Nr. 125/1985 (DBA-Italien) zur
Anwendung und wird für diesen Fall in Art. 23 Abs. 3 lit. a
DBA-Italien (Methoden-Artikel) normiert, dass Einkünfte, die eine in
Österreich ansässige Person bezieht und die nach dem Abkommen in
Italien besteuert werden dürfen (darunter fallen auch die im Art. 17
genannten Einkünfte, sofern die Tätigkeit in Italien ausgeübt
wird), auch in Österreich einkommensteuerlich erfasst werden dürfen,
wobei die in Italien gezahlte Steuer auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen ist.
Gemäß dem 2. Satz des Art. 23
Abs. 3 lit. a DBA-Italien darf der anzurechnende Betrag jedoch den
Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht
übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden
dürfen, entfällt.
Sinngemäße Regelungen finden sich in
Art. 17 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 des Abkommens vom
30. April 1969 zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung bei den Steuern vom
Einkommen, BGBl. Nr. 390/1970 idF BGBl. Nr. 585/1978 und
835/1994 (DBA-Großbritannien).
Wie dem berufungsgegenständlichen
Einkommensteuerbescheid zu entnehmen ist, wurde eine Doppelbesteuerung dadurch
vermieden, dass die ausländischen Steuern in der Höhe angerechnet
wurden, wie (österreichische) Einkommensteuer auf die ausländischen
Einkünfte entfällt.
Gemäß den Artikeln 23 Abs. 3
lit. a DBA-Italien und 24 Abs. 2 DBA-Großbritannien ist
Österreich verpflichtet, zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
abkommenskonform erhobene ausländische Steuern auf die österreichische
Einkommensteuer anzurechnen. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der
österreichischen Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die
in Italien und Großbritannien besteuerten Einkünfte entfällt.
Die Auslandsteuer darf sonach maximal jenen österreichischen Steuerteil
aufzehren, der auf die Auslandseinkünfte dieser Staaten entfällt, und
darf daher nicht zu einem günstigeren Ergebnis führen, als jenem, das
bei einer vollständigen Steuerbefreiung der Auslandseinkünfte dieser
Staaten eintreten würde.
Hinsichtlich des Berufungsbegehrens, die Differenz zwischen
insgesamt angefallener ausländischer Steuer und dem nach DBA-Recht in
Österreich angerechneten Betrag der ausländischen Steuern in Höhe
von € 6.584,35 als weitere Betriebsausgabe anzuerkennen, ist Folgendes
festzuhalten:
Zum einen ist - wie schon in der
Berufungsvorentscheidung seitens des Finanzamtes geschehen - darauf zu
verweisen, dass Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen. Wenn vom
Bw. in diesem Zusammenhang vorgebracht wird,
Steuern vom Einkommen des § 20
Abs. 1 Z 6 EStG 1988 seien
verfassungskonform dahingehend
auszulegen, dass nur
österreichische Einkommensteuer
darunter zu verstehen sei, ist darauf hinzuweisen, dass nicht abzugsfähig
auch eine entsprechende ausländische Personensteuer ist (vgl. Jakom/Baldauf
EStG § 20 Rz 87).
Zum anderen ist auszuführen, dass die Höhe der in
Großbritannien und Italien jeweils erhobenen Steuern auf den
Rechtsvorschriften dieser Staaten basiert und der österreichische
Gesetzgeber darauf keinen Einfluss hat. Nach DBA-Recht wird in Österreich
nur soviel der ausländischen Steuern angerechnet, als nach
österreichischem Steuerrecht von diesen im Einkommen enthaltenen
ausländischen Einkunftsteilen an Einkommensteuer anfällt.
Weshalb nach ausländischen Gesetzen erhobene Steuern in
Österreich als Betriebsausgaben berücksichtigt werden sollten, ist
nicht einsichtig. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die
Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern auf die inländische
Steuer insofern beschränkt ist, als der Steuerpflichtige alle
Steuervorteile, die ihm im Quellenstaat zustehen, auszuschöpfen hat,
insbesondere eine nach dem maßgebenden DBA mögliche Erstattung der
Quellensteuer zu begehren hat, mit der Konsequenz, dass der
erstattungsfähige Teil der Steuer nicht angerechnet wird (vgl.
Doralt/Ruppe,
Steuerrecht II5,
Tz. 638).
Darüber hinaus darf die ausländische
Quellensteuer nur insoweit angerechnet werden, als sie auf die nach
innerstaatlichem Steuerrecht ermittelten ausländischen
(Netto)Einkünfte entfällt. Daraus ergibt sich einerseits, dass die aus
einer Einkunftsquelle fließenden Einkünfte in den jeweiligen
DBA-Staaten mangels Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen in unterschiedlicher
Höhe anzusetzen sein können. Andererseits ist zu beachten,
dass der Abzug von unmittelbar mit den Einnahmen (Betriebseinnahmen)
zusammenhängenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten
gemeinschaftsrechtlich auch beschränkt Steuerpflichtigen (wie dem Bw. in
Großbritannien und Italien) zusteht. Es ist damit die alleinige
Zuständigkeit des Quellenstaates, für die Erstattung von entgegen den
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben brutto erhobenen Quellensteuern zu sorgen
(vgl. Kofler, Doppelbesteuerungsabkommen und Europäisches
Gemeinschaftsrecht, 683).
Infolgedessen können die auf Grund ausländischer
Rechtsvorschriften erhobenen Steuern nach österreichischem Recht keine
Betriebsausgaben bilden.
Durch die Anrechnungsmethode wird erreicht, dass die
ausländischen Einkunftsteile mit österreichischer Einkommensteuer
nicht belastet werden. Dass nach den Steuervorschriften anderer Staaten
insgesamt höhere Steuerbeträge eingehoben werden, als im Rahmen der
österreichischen Einkommensteuerveranlagung anzurechnen sind, liegt wie
gesagt nicht in der Sphäre österreichischer Gesetzgebung und
Rechtsanwendung.
Wenn der Bw. vorbringt, durch Abzug eines Betrages von
€ 6.584,35 (die laut Bw. unberücksichtigt gebliebene in
Großbritannien und Italien gezahlte Einkommensteuer) als zusätzliche
Betriebsausgaben ließe sich die Einkommensteuer (in Österreich) um
rund € 3.200,00 vermindern (wobei er offensichtlich rechnet:
€ 6.584,35 x 48,31% = € 3.180,90), ist dem
entgegenzuhalten: Vermindert man die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 30.847,54 um den
erwähnten Betrag, verringern sich nicht nur diese Einkünfte auf
€ 24.263,19, sondern im gleichen Maße auch die
ausländischen Einkünfte, für die Österreich das
Besteuerungsrecht zusteht (KZ 395). Da mit der auf diese Einkünfte
entfallenden Einkommensteuer die zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anrechenbare ausländische Steuer wiederum begrenzt ist, vermindert sich die
anzurechnende ausländische Steuer auf € 11.716,69 (=
€ 24.263,19 x Durchschnittssteuersatz von 48,29%); dadurch
ergäbe sich zwar eine niedrigere rechnerische Einkommensteuer im Betrage
von € 28.811,52 (= verringertes Einkommen iHv € 59.663,53 x
Durchschnittssteuersatz 48,29%), nach Anrechnung der nunmehr verringerten
ausländischen Steuer (eben € 11.716,69) und der anrechenbaren
Lohnsteuer (€ 26.840,25) betrüge die Abgabengutschrift aber nur
€ 9.745,42 (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt). Die
gegenüber dem angefochtenen Bescheid um € 7,08 höhere
Gutschrift steht aber nach den obigen Ausführungen nicht zu.
Im Übrigen ist zum Vorbringen des Bw. in der
Stellungnahme, von der österreichischen Einkommensteuer in Höhe von
€ 32.004,35 seien ihm € 9.738,34 gutgeschrieben worden,
sodass er (in Österreich) € 22.266,01 geleistet habe und er im
Ausland (Italien, Großbritannien) weitere € 21.486,79 bezahlt
habe, sodass er insgesamt € 43.752,80 im Jahr 2002 geleistet habe, was
einem Steuersatz von 66,05% des steuerpflichtigen Einkommens von
€ 66.247,88 entspreche, Folgendes anzumerken: Betrachtet man
die Einkünfte, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht,
so beträgt die Höhe der im österreichischen
Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vorgeschriebenen Steuer
€ 32.004,35; zuzüglich der in Großbritannien und Italien
einbehaltenen Steuern (insgesamt € 21.486,79) und abzüglich der
laut Einkommensteuerbescheid angerechneten ausländischen Steuer (von
€ 14.902,44) ergibt eine Steuerlast von € 38.588,70.
Dieser Steuerlast entspricht jener Betrag, den der Bw. auch
tatsächlich entrichtet bzw. zu tragen hat, nämlich:
Tatsächlich vom Bw. gezahlte Steuern in Großbritannien und
Italien (€ 21.486,79), einbehaltene Lohnsteuer in Höhe von
€ 26.840,25; hievon ist die Abgabengutschrift laut
Einkommensteuerbescheid in Höhe von € 9.738,34 abzuziehen,
wodurch sich ebenderselbe Betrag von € 38.588,70 als Steuerlast
errechnet. Im Verhältnis zum Einkommen als
Steuerbemessungsgrundlage errechnet sich ein Steuersatz von 58,25%, allerdings
sind in diese Berechnung Steueranteile anderer Staaten miteinbezogen, auf die
Österreich, wie oben gesagt, keinen Einfluss hat.
Die abschließende Bemerkung in der Stellungnahme, die
Anrechnung der ausländischen Steuer im Betrag von € 14.902,44 sei
im Hinblick auf die Höhe der italienischen und britischen Einkünfte
nicht nachvollziehbar, widerspricht der Darstellung des Bw. im Vorlageantrag
("In dem angefochtenen Bescheid wird
meine in Großbritannien bzw. Italien in Höhe von EUR 21.486,79
gezahlte Einkommensteuer - richtigerweise - nur mit einem Betrag von
EUR 14902,44 angerechnet.") und wird angesichts der Berechnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von
€ 30.847,54 x Durchschnittssteuersatz von 48,31% =
€ 14.902,44 entkräftet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 17 Abs. 1 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 23 Abs. 3 lit. a DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
- Art. 17 Abs. 1 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
- Art. 24 Abs. 2 DBA GB (E), Doppelbesteuerungsabkommen Großbritannien und Nordirland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 390/1970
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1663-W/04
- Stammnummer
- 35434
- Gültig
- 25.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF