…10 wird Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG zur Durchführung erforderlicher umfangreicher Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Februar 2004, SpS, wurde das Finanzstrafverfahren gegen D. (Beschuldigter)…
…die beiden Gutachten dieser Anforderung zumindest hinsichtlich der Restnutzungsdauer nicht entsprechen, wurde der Bw. im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zur Ergänzung eingeräumt. Gründe warum die Ergänzung des Gutachtens für die Liegenschaft M.Str. nicht von der seinerzeitigen Gutachtenerstellerin selbst verfasst wurde (nur sie scheint im Amtskalender…
…bewirtschaftet, rd. 170 m²) infolge Nichtbeantwortung eines Ergänzungsersuchens betreffend Nichtvorliegen von Einnahmen und Vorlage einer Prognoserechnung nicht anerkannt. Im Berufungsverfahren wurde ein am 15.11.2001 auf fünf Jahre mit der X. Botschaft abgeschlossener Mietvertrag vorgelegt, nachdem das Mietobjekt seit Dezember 1998 nicht vermietet war…
…insoweit Folge gegeben, als das erstinstanzliche Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und zur umfangreichen Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 18. April 20008, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs…
…Berufung wird im Sinne des darin gestellten Eventualantrages stattgegeben, das angefochtene Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom 8. Oktober 2010, StrNr. 052/2010/00526-001…
…ergebe sich, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden müssten und dass der Buchnachweis unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes gegeben sein müsse. Berichtigungen oder Ergänzungen des Buchnachweises müssten jedenfalls vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau vorgenommen werden. Dadurch, dass der erforderliche Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen…
…ergebe sich, dass die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden müssten und dass der Buchnachweis unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes gegeben sein müsse. Berichtigungen oder Ergänzungen des Buchnachweises müssten jedenfalls vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau vorgenommen werden. Dadurch, dass der erforderliche Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen…
… 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens andie Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 16. Dezember 2005 hat das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführerin (Bf.) A zur SN Z ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet…
…aber auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz verfügen, wenn sie umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde erster Instanz ist dann im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden (Abs.4…
…Fahrberichten. Als Empfängerin wurde A, wohnhaft in B angegeben. Am 13. Oktober 2008 hat das Finanzamt neuerlich ein Ergänzungsersuchen an den Bw gerichtet und darin festgestellt, die an den Bw mit Schreiben vom 26.9.2008 gestellten Fragen seien nicht bzw. nur unvollständig beantwortet worden…
…Bf. erhalten und auf Grund dessen Angaben - nach einer Erweiterung des Prüfungszeitraumes - die Abgabenfestsetzung für Juni 2009 vorgenommen zu haben. Im durchgeführten Beweisverfahren hat sich somit ergeben, dass durch die mündliche Ergänzung der schriftlichen Selbstanzeige die Voraussetzung der Darlegung der Verfehlung nach § 29 Abs. 2…
…als die bekämpfte Entscheidung des Spruchsenates im Sinne des § 161 Abs.4 FinStrG aufgehoben und zur ergänzenden Klärung des Sachverhaltes an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen wird. II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim…
…werden. Ihre Grenze findet diese gerichtliche Zuständigkeit lediglich in einer eingetretenen Rechtskraft hinsichtlich einzelner Fakten (siehe FSRV/0005-S/04 vom 20.5.2005; vergleiche auch nunmehr beispielsweise die diesen Umstand erläuternde Ergänzung des § 53 Abs.1 lit.a FinStrG idF BGBl I 2007/44…
…Steuerbehörden eine Nachprüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen, zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, setzt dabei voraus, dass Berichtigungen, Ergänzungen etc. des Buchnachweises jedenfalls vor einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuernachschau gemacht werden müssen. (Erlass d. BM f. Finanzen vom 12. Juli 1996, Z 09…
…Unter "Baumängel/Bauschäden" wird ausgeführt, dass es keine sichtbaren Mängel gebe. Eine nähere Begründung der angesetzten Nutzungsdauer ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Das Finanzamt wies in einem Ergänzungsvorhalt darauf hin, dass das Gutachten hinsichtlich der Ermittlung der Restnutzungsdauer bzw. der technischen Lebensdauer keinerlei Ausführungen…
…vorstehend deutlich gemacht. Andererseits hätte das Finanzamt auf Basis allenfalls schon vor Bescheiderlassung vorgelegter Unterlagen und - soweit sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit aus den Unterlagen nicht zweifelsfrei ergibt - notwendiger Ergänzungen der Ermittlungsergebnisse erstmals sachverhaltsmäßig gedeckt festzustellen und zu begründen, welche der einzelnen…
…in welchem er es übernommen hat, zu erhalten und aus dem Ertrag die Ausbesserungen, Ergänzungen und Herstellungen zu besorgen. - Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für den Fruchtnießer besteht nicht. Dass ein solches zu Gunsten seiner minderjährigen Kinder eingeräumt wurde, ist nicht einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zu…
…dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Dazu ist eingangs auf die Position "Telefonkosten" zu verweisen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat - offensichtlich ohne jegliche Beweisaufnahme - diesen Aufwendungen im Erstbescheid die Anerkennung vollständig versagt…
…um die wahren Besteuerungsgrundlagen mit der notwendigen Sicherheit erforschen zu können. Diese Beweismittel sind aus dem Aktenstand heraus für die Abgabenbehörde auch nicht unerreichbar. Es bedarf aus der Sicht des UFS dieser ergänzenden Beweisaufnahmen, da nach dem jetzigen Stand der Verwaltungsakten nicht ausgeschlossen werden kann…
…gelegen gewesen, ihre UID-Nummer rechtzeitig zu beantragen. Nachträgliche handschriftliche Ergänzungen der UID-Nummer auf einzelnen Rechnungen können nicht akzeptiert werden, da nicht gesichert ist, ob diese auch vom Austeller stammen und überdies die UID-Nummer im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung (Rechnungsdatum) noch gar nicht beantragt…