Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0997-W/03
Tauglichkeit eines Sachverständigengutachtens für den Ansatz einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer einer unentgeltlich erworbenen Liegenschaft.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0997-W/03vom 14.01.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Abgabenbehörden sind an von den Parteien zum Nachweis einer kürzeren als der gesetzlich vorgesehenen Nutzungsdauer nicht gebunden, müssen jedoch den Parteien ihre Bedenken mitteilen und allfällige Ergänzungen der Gutachten ermöglichen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
ABG-Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer
für 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. war gemeinsam mit
seinem Vater je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft in Wien
Döbling. Noch lange bevor der Bw. seinen halben Grundanteil entgeltlich
erwarb, errichtete sein Vater auf der Liegenschaft ein in seinem Alleineigentum
befindliches Superädifikat. In der Erklärung zur Festsetzung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke vom 12. Juni 1973 wird als Baujahr des
Wohnhauses (Zweifamilienhaus laut Bescheid der MA 37 vom 18.Juni 1963) 1966
angegeben. Im aktenkundigen Bescheid der MA 37 vom 18.Jänner 1990 wurde
festgestellt, dass das Wohnhaus in ein Seniorenwohnheim umgebaut wurde. Die
Benützungsbewilligung wurde mit Bescheid der zitierten Behörde vom
11. November 1994 erteilt. Das Gebäude wurde an eine GmbH verpachtet,
die darin bis dato ein Seniorenwohnheim betreibt.
Bis zur Schenkung der
Liegenschaftshälfte durch den Vater des Bw. im Jahr 1999 flossen die aus
der Verpachtung des Superädifikates erzielten Einkünfte allein dem
Vater zu. Ab dem Jahr 2000 erklärte erstmals der Bw. die Einkünfte aus
der Verpachtung der Liegenschaft. Die fiktiven Anschaffungskosten wurden seit
dem Jahr 2000 "lt. Bewertung DI B." mit öS 5.491.047,71, (d.s.
€ 399.050,00) angesetzt. Ausgehend von einer 20 jährigen
Nutzungsdauer wurde die jährliche Afa mit 5% der fiktiven
Anschaffungskosten ermittelt.
Auf einen telefonischen Vorhalt
des Finanzamtes hin teilte der steuerliche Vertreter mit, dass der
Gebäudewert € 798.100,00 betrage, 50% davon seien angesetzt
worden (€ 399.050,00). 50% der Sanierung sei in den Vorjahren von
Vater geleistet worden. Bezüglich des gewählten Afa-Satzes werde
darauf hingewiesen, dass das vermietete Gebäude als Seniorenwohnheim
genutzt werde. Hiebei handle es sich um betagte und pflegebedürftige
Personen. Auf Grund dieser Nutzung unterliege das Gebäude einer wesentlich
höheren Abnutzung und infolgedessen sei eine Abschreibungsdauer von 20
Jahren zu Grunde gelegt worden. Über ein weiteres telefonisches Ersuchen
legte der steuerliche Vertreter sowohl eine "Liegenschaftsbewertung" als auch
ein Gutachten, jeweils durch den in Wien tätigen Zivilingenieur Dipl.Ing.
B. vor. Eingangs weist der Sachverständige darauf hin, dass er die
Ermittlung des Verkehrswertes im Sinne des Liegenschaftsbewertungsgesetzes
durchgeführt habe. Zur Ermittlung des Verkehrswertes zog er, wie unter dem
Punkt "Sachwertverfahren" zu ersehen ist, ausschließlich das
Sachwertverfahren, bei dem dieser Wert aus errechneten Neuherstellungskosten
abgeleitet wird, heran. Das Ertragswertverfahren ließ er ausdrücklich
zur Gänze unberücksichtigt.
Im Gutachten des Dipl.Ing. B.
wird unter "Gebäudewert" das Baujahr mit 1988, das Alter des Objektes mit
14 Jahren, die technische Lebensdauer mit 50 Jahren und die technische
Restlebensdauer mit 36 Jahren angeführt. In der Gebäudebeschreibung
zum Bau- und Erhaltungszustand führt der Sachverständige an:
"Das Gebäude wurde 1988
generalsaniert und in einen Zustand gebracht, dass man 1988 als Baujahr ansetzen
kann. Das Gebäude ist in tadellosem Zustand".
Unter
"Baumängel/Bauschäden" wird ausgeführt, dass es keine sichtbaren
Mängel gebe. Eine nähere Begründung der angesetzten Nutzungsdauer
ist dem Gutachten nicht zu entnehmen.
Das Finanzamt wies in einem
Ergänzungsvorhalt darauf hin, dass das Gutachten hinsichtlich der
Ermittlung der Restnutzungsdauer bzw. der technischen Lebensdauer keinerlei
Ausführungen enthalte und dass der Ansatz der vollen Neubaukosten bei der
Gebäudebewertung zum Stichtag 28.03.2002 nicht nachvollziehbar sei. Das
Gutachten sei daher kein tauglicher Nachweis für eine kürzere
Nutzungsdauer als die durch den gesetzlichen Afa-Satz vorgegebene Nutzungsdauer.
Der steuerliche Vertreter des
Bw. reichte eine Stellungnahme des Verfassers des Gutachtens nach und wies
darauf hin, dass sich die geringere Restnutzungsdauer aus der gewerblichen
Nutzung des Objektes ergebe. Die Restnutzungsdauer könne nicht von der Art
der Einkunftserzielung abhängig sein, wie dies offensichtlich der
Gesetzgeber unterstelle, sondern nur von der Art der (Ab)Nutzung des
Objektes.
Im vorliegenden Fall werde das
Objekt ja durch den Mieter gewerblich genutzt, weshalb um die Zuerkennung eines
Afa-Satzes von 2.8% ersucht werde.
Die Stellungnahme des
Verfassers des Gutachtens, eines Zivilingenieurs für Bauwesen, der
allerdings laut Einsichtnahme in den Amtskalender für 2002/2003 nicht in
der "Liste der gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen"
für "Bauwesen" oder "Immobilien" aufscheint, lautet wie folgt:
"Bezugnehmend auf den Vorhalt
der Finanzverwaltung vom 20.05.2003 erlaube ich mir festzustellen, dass die
intensive gewerbliche Nutzung des Objektes den Ansatz einer verkürzten
technischen Lebensdauer von 35 Jahren rechtfertigt."
In den Akten erliegt weiters
die vom Finanzamt eingeholte Kopie des 1993 abgeschlossenen Mietvertrages mit
der X-Seniorenheim GmbH.
Laut Mietvertrag, Punkt 2,
wurden folgende Teile der Liegenschaft K-Gasse 89a der X-GmbH auf 10 Jahre
vermietet:
Alleinbenützung: Die
Räumlichkeiten des Erdgeschosses, umfassend 4 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad,
1 WC, 1 Waschküche, 1 unter diesen Räumlichkeiten gelegenen Keller und
1 Terrasse vor der Nordseite des Hauses
Mitbenützung: die
erforderlichen Zugangswege und Sitzmöglichkeiten im südlichen sowie
nördlich gelegenen, zum Haus Nr. 89a gehörigen Gartenteil.
"Auf Grund der Verwendung
dieses Mietobjektes als besonders eingerichtetes Heim für betagte und
pflegebedürftige Menschen wird ausdrücklich festgehalten, dass die
vermieteten Räumlichkeiten und Gartenteile entsprechend
§ 1 Abs. 2 Z. 1 des Mietrechtsgesetzes nicht in den
Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im zu
beurteilenden Fall die Höhe der vom Bw. geltend gemachten fiktiven
Abschreibung für Abnutzung (§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. b
EStG 1988) für das als Superädifikat auf der Liegenschaft K-Gasse vom
Vater errichteten Gebäudes auf Grund der im Jahr 1999 erfolgten Schenkung
des halben Grundanteiles an den Bw. Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde im Jahr
2000 die Afa von den nicht näher dargelegten fiktiven Anschaffungskosten
(lediglich mit dem Hinweis "lt. Bewertung DI. B.") mit 5% angesetzt, was einer
Restnutzungsdauer von 20 Jahren entspricht; dies obwohl ein Gutachten im Jahr
2000 lt. Aktenlage noch nicht vorlag. Im Berufungsverfahren hat der Bw. statt
dessen den Ansatz der Afa von den fiktiven Anschaffungskosten in Höhe von
2,8% unter Hinweis auf die spezielle lt. Bw. - gewerbliche - Nutzung als
Seniorenheim beantragt.
Das Finanzamt anerkannte das
vorgelegte Gutachten eines Zivilingenieurs nicht als tauglichen Nachweis einer
kürzeren (Rest)Nutzungsdauer als der in
§ 16 Abs. 1 Z. 8 EStG 1988 angeführten
Restnutzungsdauer, die einer solchen von rd. 67 Jahren entspricht und berechnete
die Afa ausgehend von dieser gesetzlich festgelegten Restnutzungsdauer.
Fest steht, dass das
Superädifikat bereits beim Geschenkgeber zum Privatvermögen
zählte und seit 1993 zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
führte. Auch beim Bw. ist die Liegenschaft mit dem vermieteten Gebäude
Teil seines Privatvermögens. Die vom Bw. behauptete gewerbliche Nutzung
durch die Mieterin ist für die Bemessung der Afa im Sinne der obzitierten
Bestimmung hingegen irrelevant (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar,
Band I, Rz 164 und die dort zitierte Judikatur des VwGH).
Grundsätzlich kommt ein
Gutachten eines Zivilingenieurs über die Nutzungsdauer eines Gebäudes
als Nachweis für eine von der gesetzlichen Nutzungsdauer abweichende
Nutzungsdauer in Frage. Die Abgabenbehörden sind allerdings nicht an ein
solches Gutachten gebunden. Wenn sie davon abweichen möchten, haben sie die
Gründe dafür darzulegen und insbesondere die Parteien bei
ungenügenden oder unvollständigen Gutachten zu deren Ergänzung
aufzufordern. Dieser Forderung ist das Finanzamt nachgekommen, wie aus der
Stellungnahme des Sachverständigen vom 18.06.2003 entnommen werden kann.
Aus der aktenkundigen Stellungnahme des Sachverständigen können aber
genauso wenig wie aus dem Gutachten schlüssige Gründe für die
Annahme einer Restnutzungsdauer von 36 Jahren (lt. Gutachten) bzw. von 35 Jahren
(lt. Stellungnahme) entnommen werden.
Weshalb ein vor 1968
errichtetes (lt. Benützungsbewilligungsbescheid vom 15. Jänner 1968),
erst 1988 generalüberholtes Gebäude, das lt. aktenkundigem Mietvertrag
seit 1993 an den derzeitigen Mieter für den Zweck des Betriebes eines
Heimes für alte und pflegebedürftige Menschen vermietet wurde (bzw.
wird), und sich trotz dieser "intensiven gewerblichen Nutzung" (siehe
Stellungnahme) seit Beginn der Vermietung im Jahr 1993 bis zum Zeitpunkt der
Besichtigung (6.11.2001 lt. Gutachten) in einem tadellosem Zustand befand und
bei dem keinerlei notwendige Instandhaltsarbeiten ersichtlich waren, eine
wesentlich unter der gesetzlichen Nutzungsdauer von 67 Jahren liegende
Nutzungsdauer haben sollte, kann weder aus dem erst im Jahr 2002 erstellten
Gutachten, noch aus der Stellungnahme des Sachverständigen schlüssig
abgeleitet werden: Weder das Gutachten, noch die Stellungnahme dazu stellen
daher einen tauglichen Beweis für eine kürzere als die gesetzliche
Nutzungsdauer des Gebäudes dar.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Im übrigen werden die
beiden Parteien darauf hingewiesen, dass nach der nunmehr ständigen
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. Verwaltungsgerichtshof
05.10.1988, 87/13/0075 sowie v. 20.07.1999, 98/13/0109 sowie Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, Rz 109 zu § 6) bei zur
Gänze vermieteten Gebäuden der Ertragwertmethode die weitaus
größere Bedeutung beizumessen ist. Die ausschließliche
Anwendung der Sachwertmethode, wie sie in der Realschätzordnung, die durch
das Liegenschaftsbewertungsgesetz abgelöst wurde vorgesehen war, und bei
der ähnlich wie nunmehr durch das Liegenschaftsbewertungsgesetz die
Wertermittlung aus Neuherstellungskosten abgeleitet wird, ist, da fiktive
Anschaffungs- und nicht
Herstellungskosten gefragt sind,
für die Wertermittlung nicht geeignet. Da die Höhe des
Gebäudewertes jedoch zwischen den Parteien des Verfahrens nicht strittig
war, sieht sich der UFS nicht veranlasst, eine Ermittlung des Gebäudewertes
nach der Ertragwertmethode vorzunehmen bzw. eine solche beibringen zu
lassen.
Wien,
14. Jänner 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
fiktive Anschaffungskostengesetzliche NutzungsdauerRestnutzungsdauerGutachtenSachverständigengutachten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0997-W/03
- Stammnummer
- 7651
- Gültig
- 14.01.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF