Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0501-W/04
Berücksichtigung einer von der gesetzlichen Restnutzungsdauer abweichenden Nutzungsdauer auf Grund von Gutachten samt den vom FA dazu angeforderten Ergänzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0501-W/04vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Richard
Leisch & Co Steuerberatungs-GmbH, Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
4600 Wels, Carl Blumstraße 16, vom 3. Februar 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vertreten durch Oberrat Dr. Walter Klang, vom 23. Jänner 2004
betreffend Einkommensteuer 2002 im Beisein der Schriftführerin Christine
Seper nach der am 22. September 2004 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielt Einkünfte aus der
Vermietung von Wohnungen und Geschäftslokalen.
Im Zuge der
Veranlagungen der Jahre 2000-2002 ersuchte das Finanzamt die Bw. u.a. um
Aufklärung darüber, wie die fiktiven Anschaffungskosten von 2
Eigentumswohnungen in Wien 19. sowie einer Liegenschaft in Wien 13., die von der
Bw. jeweils unentgeltlich (im Erbweg) erworben worden waren, ermittelt wurden
und welche Nutzungsdauer der Afa-Bemessung jeweils zugrunde gelegt
wurde.
Die Bw. stellte
daraufhin die beiden Schätzungsgutachten, die als Basis für die
Berechnung der fiktiven Anschaffungskosten dienten, zur
Verfügung.
Aus dem
Gutachten einer allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für
Stadt- und Landesplanung, Denkmalschutz, Stadtbildpflege, Stadt- und
Dorferneuerung, Altstadtsanierung und Parzellierung und Baupolizei vom
29.10.1997 ist das Datum der Erteilung der Benützungsbewilligung zu
ersehen, die für das Haus mit Bescheid vom 30.11.1967 erteilt
wurde.
Im Zusammenhang
mit dem Streitpunkt Restnutzungsdauer ergeben sich aus dem in den Akten in Kopie
aufliegenden Gutachten folgende Ausführungen bzw.
Feststellungen:
"Überlegungen
zur Schätzung
Bei der
Schätzung war zunächst von der Tatsache auszugehen, dass es sich um
eine exquisite Lage handelt. Die Widmung ist mit Wohngebiet, Bauklasse II, offen
ausgewiesen. Die M.Str. ist nur von mäßigem Verkehr betroffen. Die
verkehrsmäßige Erschließung durch öffentliche
Verkehrsmittel (Buslinie 10 A und 40 A) ist gut, die sonstige Infrastruktur
(Läden des täglichen Bedarfes, Unterhaltungseinrichtungen, Ämter
und Behörden) jedoch wenig vorhanden.
Weiters war bei
einem Objekt wie dem zu beurteilenden von der Tatsache auszugehen, dass die
anzunehmende Lebensdauer des Gebäudes infolge völlig veralteter
Bauweise (wesentlich schlechtere Wärme- und Schalldämmung als
Gründerzeitbauten) mit maximal 67 Jahren anzunehmen ist, sodass sich noch
eine Restnutzungsdauer von 37½ Jahren ergibt. Andererseits war die
Tatsache zu berücksichtigen, dass Grundstücke in dieser Lage kaum
verfügbar sind, sodass vom allgemeinen Preisniveau der sehr guten Lagen des
18. und 19. Bezirkes überhaupt auszugehen war. Hier standen der
gefertigten Sachverständigen Verkaufspreise in Wien 19., Leopold
Steinergasse, aus jüngster Zeit zur Verfügung, die sogar
öS 55.000,00 bzw. öS 60.000,00/m² betrugen. Da diese
Bauten aber hinsichtlich Schall- und Wärmedämmung um vieles besser
ausgestattet sind, wurde im konkreten Fall nur von einem fiktiven
Neubauverkaufspreis von öS 50.000,00 pro
m²ausgegangen (Abzug wegen
verlorenem Bauaufwand). Weiters wurde auf die Ermittlung des Ertragswertes
deswegen überhaupt verzichtet, weil das zu schätzende Objekt zu sehr
guten Bedingungen aber nur kurzfristig vermietet ist und nicht gesagt werden
kann, ob und zu welchen Bedingungen eine weitere Vermietung denkbar ist, sodass
dem Sachwert gegenüber dem Ertragswert ein absoluter Vorrang
einzuräumen ist. Dazu kommt noch die Überlegung, dass Objekte in Lagen
wie der gegenständlichen primär von den Eigentümern selbst
bewohnt werden. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wurde auf RAUSCHER, Der
gebundene Grundwert bei der steuerlichen AfA, Immob.Ztg. 1991, 471ff,
zurückgegriffen, der u.a. folgendes bemerkt:
"Grundwert und
Gebäudezeitwert ergeben zusammen den so genannten Sachwert, der in der
Regel nicht ident ist mit dem tatsächlichen Verkehrswert (bzw.
Anschaffungskosten) , da dieser zusätzlich durch den Ertragswert bzw. durch
die jeweilige Marktlage beeinflusst wird. Ein wesentlicher Faktor ist die so
genannte Restnutzungsdauer. Diese ist naturgemäß nicht exakt, sondern
nur auf Grundlage allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrungen vorausschauend zu
schätzen. Der dargelegte Ermittlungsvorgang kann daher auch nicht zu einem
exakten Ergebnis führen, wohl aber zu einem solchen, das der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise vollauf entspricht"
Steuerlicher
Sachwert
5,553.000,00
Die gefertigte
Sachverständige hat in der Folge Erhebungen beim Magistrat der Stadt Wien
(Baupolizei), Herrn B., hinsichtlich der bauphysikalischen Werte, insbesondere
Wärmeschutzanforderungen und Schalldämmung vorgenommen. Dabei wurde
folgendes festgestellt:
Die
Außenwände wurden in Durisolbauweise (Ø 25cm) ohne weitere
Wärmedämmung hergestellt. Nach Auskunft einer Hauspartei, die seit
Anbeginn dortselbst wohnt, wurden zwischenzeitig keinerlei Verbesserungen des
Wärme- oder Schallschutzes bzw. Maßnahmen zur Energieeinsparung
vorgenommen (etwa: Anbringung einer wärmedämmenden
Fassadenverkleidung) . Ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand
(Wärmeisolierung der Außenwände, Verbesserung des
Schallschutzes) kann das Gebäude nicht annähernd die heutigen
Mindestanforderungen an bauphysikalische Werte, wie sie die Bauordnung für
Wien, die Ö-Normen (aber auch die Baugesetze anderer Bundesländer)
erreichen, m.a.W., es ist bauphysikalisch veraltet. Eine Baubewilligung in der
vorliegenden Form wäre heute nicht mehr möglich; selbst der soziale
Wohnungsbau bringt heute wesentlich bessere Werte.
Infolge dieser
Umstände scheint es der gefertigten Sachverständigen erforderlich, die
technische Lebensdauer mit maximal 67 ½ Jahren anzusetzen, m.a.W. von
einer Restnutzungsdauer von maximal 37 ½ Jahren auszugehen. Bei einer
Restnutzungsdauer von maximal 37 ½ Jahren ergibt dies einen
Abschreibungssatz von 2,67% jährlich, d.s. öS 148.259,27, bzw.
gerundet öS 148.300,00."
Das weitere,
für die Liegenschaft J.G. am 15.10.1990 für die Bw. erstellte
Gutachten weist als Schätzungsstichtag den 19.7.1989 aus. Unter dem
"Befund" wird zwar auf die Lage, die Versorgungsmöglichkeiten, die
Anschlüsse, Nutzung und Beschreibung dargelegt, aber keinerlei Aussagen
über den konkreten Bauzustand getroffen, die eine kürzere als die
gesetzliche Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten.
Auf Grund
dieser getroffenen Feststellungen korrigierte das Finanzamt die jeweils geltend
gemachte Afa von den fiktiven Anschaffungskosten beider Grundstücke
insoweit, als der Afa-Berechnung statt der bisherigen Restnutzungsdauer die
gesetzliche Restnutzungsdauer von 67 Jahren zugrunde gelegt
wurde.
Das Finanzamt
hielt der Bw. vor, dass die beiden Gutachten keinen schlüssigen Nachweis
einer kürzeren als der gesetzlichen Nutzungsdauer gemäß
§ 16 Abs. 1 Z8 lit e EStG 1988 darstellten. Das
Gutachten betreffend J.G. enthalte lediglich die Feststellung eines sehr gut
adaptierten Zustandes. Welche Erwägungen hinsichtlich des Ansatzes einer
Restnutzungsdauer von 33 Jahren maßgeblich waren, sei dem Gutachten in
keiner Weise zu entnehmen. Das Gutachten betr. M.Str. bescheinige dem Objekt
einen abgesehen von teilweisen Verfärbungen, optisch guten Zustand. Die
Restnutzungsdauer laut Gutachten werde ausschließlich aus der durch
schlechtere Schall- und Wärmedämmung als bei Gründerzeitbauten
bedingten Gesamtlebensdauer abgeleitet ohne die diesbezüglichen
Erwägungen darzustellen. Um Stellungnahme werde ersucht.
Zum Gutachten
betr. M.Str. lange eine Stellungnahme ein, die jedoch nicht von der
Gutachtenerstellerin, sondern von einem (sich selbst als solchen bezeichnenden)
"Immobilienfachmann" (mit gleichem Familiennamen wie die Gutachtenerstellerin)
stammt. Er wies darin auf die seinerzeitige und namentlich genannte Bauwerberin
hin, deren Baumethoden branchenbekannt gewesen seien jedoch ohne diese Methoden
darzustellen. Weiters stellte er die Entwicklung der gesetzlichen Regelungen
betr. Wärme- und Schallschutz dar. Er wies darauf hin, dass die offenbar
zum Bau der Liegenschaft verwendeten "Durisolsteine" diese Erfordernisse nicht
erfüllten. Er führte dazu aus:
"Durisol wird
heute als eher für den geförderten Wohnbau geeigneter Baustoff
angesehen, weil er vor allem arbeits- und zeitsparend (Verarbeitung mit
Transportbeton!) und kostengünstig ist. Qualitätvolles Bauen in den
Spitzenlagen Wiens - wozu auch die M.Str. zählt - ist bei den heute daran
geknüpften Erwartungen undenkbar; zudem ist dieser Baustoff im Bewusstsein
der Interessenten wegen seiner umstrittenen baubiologischen Qualitäten ins
Hintertreffen geraten.
Bedenkt man,
dass das gegenständliche Gebäude rund 40 Jahre alt ist und den
heutigen Anforderungen an qualitätsvolles Bauen keinesfalls annähernd
entspricht (so musste zur Vermeidung unangemessener Energieverluste die gesamte
Fassade wärmedämmend ummantelt werden), weiters bei den genannten
Werten, die nicht einmal den Mindestanforderungen entsprechen, eine
baubehördliche Genehmigung, wie von Frau Dr.R. (Anmerkung:
Gutachtenerstellerin) dargetan, gar nicht mehr möglich wäre, muss bei
jenem Interessentenkreis, der als Mieter oder Käufer einer Wohnung in
derartiger Lage in Frage kommt, mit erheblichen Abstrichen bei Miete oder
Kauferlös gerechnet werden. Diese Äußerung präzisiert nur
die seinerzeitige Aussage, ohne Erhebung des Istzustandes."
Die an den
Steuerberater gerichtete Stellungnahme des Sachverständigen Pi. betreffend
die Liegenschaft J.G. enthält 2 Tabellen über die durchschnittliche
Lebensdauer verschiedener Gebäude, die laut Angabe dem Werk
"Liegenschaftsbewertung - Heimo Kranewitter -SPV) entnommen wurden
sowie folgende Äußerung: "... in Beantwortung Ihrer Anfrage
bezüglich der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des gegenständlichen
Objektes erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, dass sich dies leicht errechnen
lässt:
Lebensdauer lt.
einschlägiger Literatur; 40 - 80 Jahre, Alter 67 Jahre. hier max.
Nutzungsdauer insgesamt wegen Renovierung): 100 Jahre, wirtschaftliche
Restnutzungsdauer daher: 100 - 67 = 33 Jahre."
Zu der für den 22. September 2004 anberaumten
Berufungsverhandlung erschien nur der Vertreter des Finanzamtes. Nach
vergeblichem Zuwarten wurde die Verhandlung ohne die Bw. durchgeführt. Der
Vertreter des Finanzamtes verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
vorliegenden Fall ausschließlich die Frage des Nachweises einer
kürzeren als der gesetzlichen Restnutzungsdauer gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit. e EStG 1988. Im
Gegensatz zur Bw. beurteilte das Finanzamt die aktenkundigen Gutachten nicht als
tauglichen Nachweis für die Zugrundelegung einer kürzeren als der
gesetzlichen Restnutzungsdauer von ca. 67 Jahren, was einem Afa-Satz von
1,5% entspricht. Da nach Auffassung des Finanzamtes die beiden Gutachten dieser
Anforderung zumindest hinsichtlich der Restnutzungsdauer nicht entsprechen,
wurde der Bw. im Rechtsmittelverfahren die Möglichkeit zur Ergänzung
eingeräumt.
Gründe
warum die Ergänzung des Gutachtens für die Liegenschaft M.Str. nicht
von der seinerzeitigen Gutachtenerstellerin selbst verfasst wurde (nur sie
scheint im Amtskalender 2002/2003 als zertifizierte Sachverständige
für gewerbliche und industriell genutzte Liegenschaften, Kap. 94.10, sowie
für kleinere Wohnhäuser, Kap. 94.17, auf, gab die Bw. keine an. Auch
aus der Gutachtensergänzung des "Immobilienfachmannes" (lt. eigener
Bezeichnung) ergeben sich keine Gründe, die eine Verkürzung der
gesetzlichen Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten. Die Ausführungen
in der Gutachtensergänzung auf Seite 3, wonach die gesamte Fassade des
Gebäudes zur Vermeidung unangemessener Energieverluste
wärmedämmend ummantelt werden musste, weisen darauf hin, dass sehr
wohl Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes getroffen wurden,
auf die die Sachverständige - aus welchen Gründen auch immer
- in ihrem Gutachten überhaupt nicht eingegangen ist. Auf Grund der
Ausführungen in der Gutachtensergänzung erscheint das seinerzeitige
Gutachten daher zumindest als unvollständig, jedenfalls aber als
ungeeignet, eine kürzere als die gesetzliche Restnutzungsdauer
nachzuweisen. Durch die in der Gutachtensergänzung erwähnte
Ummantelung der gesamten Fassade fällt auch das einzige angeführte
Argument für eine Verkürzung der Restnutzungsdauer weg.
Die
Stellungnahme des Sachverständigen Pi. enthielt außer dem Hinweis auf
eine erfolgte Renovierung keinerlei das ursprüngliche Gutachten
ergänzende Hinweise über den Bauzustand, insbesondere festgestellte
Bauschäden etc. oder sonstige Umstände, die den Ansatz einer
niedrigeren, als der gesetzlichen Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten.
Vielmehr erschöpft sich die Gutachtensergänzung auf die Wiedergabe
zweier Tabellen über die durchschnittliche Lebenserwartung bei
verschiedenen Gebäudetypen aus einem österr. Werk - ohne Angabe
der jeweiligen Auflage - und der rechnerischen Darstellung. Auch diese
Stellungnahme konnte den gesetzlich geforderten Nachweis einer Restnutzungsdauer
von bloß 33 Jahren nicht erbringen, da sie ebenso wenig wie das
seinerzeitige Gutachten Hinweise für eine Verkürzung der Nutzungsdauer
des konkreten Gebäudes gegenüber der gesetzlich festgelegten bietet
(vergl. z.B. VwGH vom 17.12.2003, 2001/13/0277).
Die Berufung
war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0501-W/04
- Stammnummer
- 11982
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF