Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3562-W/02
Berücksichtigung einer von der gesetzlichen Restnutzungsdauer abweichenden Nutzungsdauer auf Grund von Gutachten samt den vom FA dazu angeforderten Ergänzungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3562-W/02vom 23.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Richard
Leisch & Co Steuerberatungs-GmbH, Wirtschaftstreuhandgesellschaft,
4600 Wels, Carl Blumstraße 16, vom 2. Mai 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf,
vertreten durch Oberrat Dr. Walter Klang, vom 2. April 2002 betreffend
Einkommensteuer 2000 im Beisein der Schriftführerin Christine Seper nach
der am 22. September 2004 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend Einkommensteuer für 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sowie die getroffenen
Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe und den als
Beilage angeschlossenen 2 Berechnungsblättern (jeweils in öS und in
€) zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2000
Einkünfte aus der Vermietung von Liegenschaften, Eigentumswohnungen und
Geschäftslokalen. Im Zuge der Veranlagung erging an die Bw. ein Vorhalt, in
dem sie bezüglich der erklärten negativen Einkünfte aus der
Vermietung der beiden Wohnungen in der M.Straße ersucht wurde bekannt zu
geben, weshalb im Jahr 2000 keine Einnahmen erzielt wurden bzw. ab wann mit
Einnahmen bzw. in welcher Höhe zu rechnen sei. Ferner wurde die Bw. um
Vorlage einer Prognoserechnung, aus der ein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes
ersichtlich ist, ersucht. Bei nicht fristgerechter Beantwortung des Vorhaltes
beabsichtige das Finanzamt, die Einkünfte aus der Vermietung außer
Ansatz zu lassen. Da die Vorhaltsbeantwortung samt Prognoserechnung nicht
innerhalb der festgesetzten Frist einlangte, erließ das Finanzamt den
strittigen Einkommensteuerbescheid ohne Ansatz der negativen Einkünfte aus
der M.Str..
Nach Ablauf der Frist langte seitens des Vertreters
folgende Vorhaltsbeantwortung ein:
"Die Wohnung M.Str. war in einem stark abgewohnten Zustand
und konnte deshalb trotz Bemühungen nicht vermietet werden. Unsere
Mandantin entschloss sich daher, die Wohnung entsprechend zu sanieren. Die
Renovierungsarbeiten wurden im Jahr 2000 begonnen und 2001 fertig gestellt. Ab
15. November 2001 ist die Wohnung wieder vermietet. Für die
nächsten 5 Jahre erwartet meine Mandantin folgende jährliche Einnahmen
und Ausgaben aus der oben angeführten Wohnung :
|
Mieteinnahmen
|
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333.599,16
|
Ausgaben:
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Instandsetzungsaufwendungen 2000 + 2001, 1/10 von
1,320.418,97
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132.041,89
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Afa der Wohnung
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148.300,00
|
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10tel Absetzung aus 1998
|
2.926,00
|
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Zahlungen an die Hausverwaltung
|
30.306,00
|
|
Jährlicher Gewinn
|
20.025,27
|
Für das
Jahr 2001 ist natürlich noch mit einem Verlust zu rechnen, da die
Vermietung erst mit 15. November begonnen hat und im Jahr 2001 noch
öS 37.263,93 an sofort abzugsfähigen Aufwendungen angefallen
sind."
Gegen dem
Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem nicht nur die Einkünfte aus
den oben genannten Wohnungen, sondern offenbar versehentlich auch die
(gleichfalls negativen) Einkünfte aus der Vermietung des Objektes T.Gasse
nicht berücksichtigt wurden, erhob die Bw. Berufung. Sie verwies auf ihre
vorangegangene Vorhaltsbeantwortung. Aus der darin enthaltenen Vorschaurechnung
sei ersichtlich, dass ab dem ersten Jahr der Vollvermietung, d.h. ab 2002 mit
einem jährlichen Gewinn von rd. öS 20.025,00 =
€ 1.455,30 gerechnet werden könne. Ihrer Auffassung nach liege
daher sehr wohl eine Einkunftsquelle vor. Die Wohnung sei relativ abgewohnt
gewesen, weshalb sie zuerst nicht vermietet habe werden können. Um die
Vermietbarkeit bewerkstelligen zu können habe sie sich entschlossen,
erhebliche Mittel zu investieren. Die Sanierung der Wohnung sei im Jahr 2001
abgeschlossen worden. In der Folge sei es gelungen, die Wohnung zu guten
Bedingungen ab 15. November 2001 zu vermieten. Es werde daher die
Berücksichtigung des in der Einkommensteuererklärung ausgewiesenen
Verlustes aus der Vermietung der Eigentumswohnung in Wien 19, M.Str. bei der
Einkommensteuerveranlagung beantragt.
Das Finanzamt
ersuchte die Bw. um Vorlage des Mietvertrages und um Aufklärung
darüber, wie die fiktiven Anschaffungskosten der Wohnung ermittelt und
welche Nutzungsdauer der Afa-Bemessung zugrunde gelegt worden sei.
Die Bw. legte
daraufhin den Mietvertrag sowie ein Schätzungsgutachten einer
Sachverständigen vor, das als Basis für die Berechnung der fiktiven
Anschaffungskosten gedient habe. Aus dem Gutachten ergebe sich eine
Restnutzungsdauer von 37 ½ Jahren, die der Afa-Berechnung zugrunde gelegt
worden sei.
Aus dem
Gutachten einer allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für
Stadt- und Landesplanung, Denkmalschutz, Stadtbildpflege, Stadt- und
Dorferneuerung, Altstadtsanierung und Parzellierung und Baupolizei vom
29.10.1997 ist das Datum der Erteilung der Benützungsbewilligung zu
ersehen, die für das Haus mit Bescheid vom 30.11.1967 erteilt wurde.
Im Zusammenhang
mit dem Streitpunkt Restnutzungsdauer ergeben sich aus dem in den Akten in Kopie
aufliegenden Gutachten folgende Ausführungen bzw. Feststellungen:
"Überlegungen
zur Schätzung
Bei
der Schätzung war zunächst von der Tatsache auszugehen, dass es sich
um eine exquisite Lage handelt. Die Widmung ist mit Wohngebiet, Bauklasse II,
offen, ausgewiesen. Die M.Str. ist nur von mäßigem Verkehr betroffen.
Die verkehrsmäßige Erschließung durch öffentliche
Verkehrsmittel (Buslinie 10 A und 40 A) ist gut, die sonstige
Infrastruktur (Läden des täglichen Bedarfes,
Unterhaltungseinrichtungen, Ämter und Behörden) jedoch wenig
vorhanden.
Weiters
war bei einem Objekt wie dem zu beurteilenden von der Tatsache auszugehen, dass
die anzunehmende Lebensdauer des Gebäudes infolge völlig veralteter
Bauweise (wesentlich schlechtere Wärme- und Schalldämmung als
Gründerzeitbauten) mit maximal 67 Jahren anzunehmen ist, sodass sich noch
eine Restnutzungsdauer von 37½ Jahren ergibt. Andererseits war die
Tatsache zu berücksichtigen, dass Grundstücke in dieser Lage kaum
verfügbar sind, sodass vom allgemeinen Preisniveau der sehr guten Lagen des
18. und 19. Bezirkes überhaupt auszugehen war. Hier standen der
gefertigten Sachverständigen Verkaufspreise in Wien 19., Leopold
Steinergasse, aus jüngster Zeit zur Verfügung, die sogar
öS 55.000,00 bzw. öS 60.000,00/m² betrugen. Da diese
Bauten aber hinsichtlich Schall- und Wärmedämmung um vieles besser
ausgestattet sind, wurde im konkreten Fall nur von einem fiktiven
Neubauverkaufspreis von öS 50.000,00 pro
m²ausgegangen (Abzug wegen
verlorenem Bauaufwand). Weiters wurde auf die Ermittlung des Ertragswertes
deswegen überhaupt verzichtet, weil das zu schätzende Objekt zu sehr
guten Bedingungen aber nur kurzfristig vermietet ist und nicht gesagt werden
kann, ob und zu welchen Bedingungen eine weitere Vermietung denkbar ist, sodass
dem Sachwert gegenüber dem Ertragswert ein absoluter Vorrang
einzuräumen ist. Dazu kommt noch die Überlegung, dass Objekte in Lagen
wie der gegenständlichen primär von den Eigentümern selbst
bewohnt werden. Hinsichtlich der weiteren Vorgangsweise wurde auf RAUSCHER, Der
gebundene Grundwert bei der steuerlichen AfA, Immob.Ztg. 1991, 471ff,
zurückgegriffen, der u.a. folgendes bemerkt:
"Grundwert
und Gebäudezeitwert ergeben zusammen den so genannten Sachwert, der in der
Regel nicht ident ist mit dem tatsächlichen Verkehrswert (bzw.
Anschaffungskosten) , da dieser zusätzlich durch den Ertragswert bzw. durch
die jeweilige Marktlage beeinflusst wird. Ein wesentlicher Faktor ist die so
genannte Restnutzungsdauer. Diese ist naturgemäß nicht exakt, sondern
nur auf Grundlage allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrungen vorausschauend zu
schätzen. Der dargelegte Ermittlungsvorgang kann daher auch nicht zu einem
exakten Ergebnis führen, wohl aber zu einem solchen, das der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise vollauf entspricht"
Steuerlicher
Sachwert
5,553.000,00
Die
gefertigte Sachverständige hat in der Folge Erhebungen beim Magistrat der
Stadt Wien (Baupolizei), Herrn B., hinsichtlich der bauphysikalischen Werte,
insbesondere Wärmeschutzanforderungen und Schalldämmung vorgenommen.
Dabei wurde folgendes festgestellt:
Die
Außenwände wurden in Durisolbauweise. (Ø 25cm) ohne
weitere Wärmedämmung hergestellt. Nach Auskunft einer Hauspartei, die
seit Anbeginn dortselbst wohnt, wurden zwischenzeitig keinerlei Verbesserungen
des Wärme- oder Schallschutzes bzw. Maßnahmen zur Energieeinsparung
vorgenommen (etwa: Anbringung einer wärmedämmenden
Fassadenverkleidung). Ohne erheblichen wirtschaftlichen Aufwand
(Wärmeisolierung der Außenwände, Verbesserung des
Schallschutzes) kann das Gebäude nicht annähernd die heutigen
Mindestanforderungen an bauphysikalische Werte, wie sie die Bauordnung für
Wien, die Ö-Normen (aber auch die Baugesetze anderer Bundesländer)
erreichen, m.a.W., es ist bauphysikalisch veraltet. Eine Baubewilligung in der
vorliegenden Form wäre heute nicht mehr möglich; selbst der soziale
Wohnungsbau bringt heute wesentlich
bessere Werte.
Infolge
dieser Umstände scheint es der gefertigten Sachverständigen
erforderlich, die technische Lebensdauer mit maximal 67 ½ Jahren
anzusetzen, m.a.W. von einer Restnutzungsdauer von maximal 37 ½ Jahren
auszugehen. Bei einer Restnutzungsdauer von maximal 37 ½ Jahren ergibt
dies einen Abschreibungssatz von 2,67% jährlich, d.s.
öS 148.259,27, bzw. gerundet öS 148.300,00.
Das Finanzamt
nahm von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung Abstand und legte die
Akten zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht, der auch der Partei
übermittelt wurde, enthält folgende Stellungnahme bzw. Anträge
des Finanzamtes:
"Streitpunkt:
Im Rahmen der
Veranlagung wurden die erklärten negativen Einkünfte aus der
Vermietung der Eigentumswohnung M.Straße (verbunden und einheitlich
bewirtschaftet, rd. 170 m²) infolge Nichtbeantwortung eines
Ergänzungsersuchens betreffend Nichtvorliegen von Einnahmen und Vorlage
einer Prognoserechnung nicht anerkannt.
Im
Berufungsverfahren wurde ein am 15.11.2001 auf fünf Jahre mit der X.
Botschaft abgeschlossener Mietvertrag vorgelegt, nachdem das Mietobjekt seit
Dezember 1998 nicht vermietet war. Vorher war die Wohnung an die Ba. zu einem
vergleichbar hohen Mietentgelt vermietet. Das derzeitige Mietentgelt
beträgt öS 27.800,00 inkl. Bk netto. Das Mietobjekt wurde 1997 im
Erbweg erworben. Aufwendungen erheblichen Ausmaßes sind erst 2001
angefallen (Sanierung öS 1.320.418,97). In den Jahren 1997 und 1998
wurden Einnahmenüberschüsse erzielt. In Ansehung des nunmehr erzielten
Mietentgeltes und der noch erheblich zu vermindernden Gebäudeabschreibung
ist nach ho. Ansicht trotz des langen Zeitraums der Leerstehung derzeit keine
Notwendigkeit einer Liebhabereibeurteilung gegeben. Geboten erscheint jedoch im
Hinblick auf das durch die Höhe der geforderten Mieten erhebliche Risiko
von Zeiten der Leerstehung (dazu siehe das Bewertungsgutachten, das die
Ertragswertmethode zur Gebäudewertermittlung offenbar auf Grund dieses
Risikos ausschließt), den angefochtenen (Anmerkung: Bescheid?) als
vorläufig zu erklären. Die Afa des Gebäudes wurde von der
Berufungswerberin von den fiktiven Anschaffungskosten aufgrund eines Gutachtens
zur Bewertung und zur Restnutzungsdauer bemessen. Wenngleich das Gutachten
offenbar im Hinblick auf die Art der Bewirtschaftung, die auf Erzielung sehr
hoher Mieten gerichtet ist, ausdrücklich den Ertragswert nicht zur
Bewertung heranzieht, weil es nicht absehbar sei, zu welchen Konditionen nach
Ablauf des laufenden Mietvertrages eine Neuvermietung möglich sei, sondern
nur den Sachwert aufgrund nicht näher bestimmter Vergleichspreise, scheint
die Bewertung aufgrund erhobener Vergleichspreise im selben Gebäude nicht
(zumindest nicht wesentlich) überhöht.
Nicht gefolgt
werden kann jedoch den gutachtlichen Ausführungen zur Restnutzungsdauer.
Das Gutachten enthält keinerlei Befund zum Bauzustand des Gebäudes. Es
geht von einer technischen Gesamtnutzungsdauer von 67½ Jahren aus und
leitet daraus und aus dem Fehlen einer zeitgemäßen Schall- und
Wärmedämmung eine Restnutzungsdauer von 37½ Jahren ab. Das
Gebäude wurde in den Jahren 1964 bis 1966 errichtet.
Gegenüber
dem gesetzlichen Afa-Satz ergibt sich eine Afa-Differenz von rd.
öS 65.000,00.
Im Rahmen der
Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Objekts 1130,
J.Gasse, welches die Bw. 1990 im Erbwege erwarb, wurde gleichfalls eine Afa
geltend gemacht, die einer gutachtlichen Restnutzungsdauer von 33 Jahren
entspricht. Das im Jahr 1990 erstellte Gutachten enthält keinerlei
konkreten Befund zum Bauzustand des Gebäudes. Die Restnutzungsdauer laut
Gutachten wurde offenbar ausgehend von einer Gesamtnutzungsdauer von 100 Jahren
und dem Baujahr 1924 abgeleitet. Die Differenz zum gesetzlichen Afa-Satz
beträgt rd. öS 56.000,00."
Auch das für die Liegenschaft J.G. am 15.10.1990
für die Bw. erstellte Gutachten befindet sich (in Kopie) in den Akten. Als
Schätzungsstichtag wurde darin der 19.7.1989 berücksichtigt. Unter dem
"Befund" wird zwar auf die Lage, die Versorgungsmöglichkeiten, die
Anschlüsse, Nutzung und Beschreibung dargelegt, aber keinerlei Aussagen
über den konkreten Bauzustand getroffen, die eine kürzere als die
gesetzliche Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten.
Auf Grund dieser erst im Zuge der Veranlagungen der beiden
Folgejahre sowie des gegenständlichen Berufungsverfahrens getroffenen
Feststellungen korrigierte das Finanzamt im Zuge der Veranlagungen der Jahre
2001 und 2002 die jeweils geltend gemachte Afa von den fiktiven
Anschaffungskosten beider Grundstücke insoweit, als der Afa-Berechnung
statt der bisherigen Restnutzungsdauer die gesetzliche Restnutzungsdauer von 67
Jahren zugrunde gelegt wurde. Gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002
wurde ebenfalls Berufung erhoben und darin auf die dem Finanzamt mit Schreiben
vom 13.6.2002 vorgelegten Gutachten als Begründung hingewiesen.
Das Finanzamt
hielt der Bw. in diesem Berufungsverfahren vor, dass die beiden Gutachten keinen
schlüssigen Nachweis einer kürzeren, als der gesetzlichen
Nutzungsdauer gemäß
§ 16 Abs. 1 Z8
lit. e EStG 1988 darstellten. Das Gutachten betr. J.G. enthalte
lediglich die Feststellung eines sehr gut adaptierten Zustandes. Welche
Erwägungen hinsichtlich des Ansatzes einer Restnutzungsdauer von 33 Jahren
maßgeblich waren, sei dem Gutachten in keiner Weise zu entnehmen. Das
Gutachten betr. M.Str. bescheinige dem Objekt einen, abgesehen von teilweisen
Verfärbungen, optisch guten Zustand. Die Restnutzungsdauer laut Gutachten
werde ausschließlich aus der durch schlechtere Schall- und
Wärmedämmung als bei Gründerzeitbauten bedingten
Gesamtlebensdauer abgeleitet ohne die diesbezüglichen Erwägungen
darzustellen. Um Stellungnahme werde ersucht.
Zum Gutachten
betr. M.Str. langte eine Stellungnahme ein, die jedoch nicht von der
Gutachtenerstellerin, sondern von einem (sich selbst als solchen bezeichnenden)
"Immobilienfachmann" (mit gleichem Familiennamen wie die Gutachtenserstellerin)
stammt. Er wies darin auf die seinerzeitige, namentlich genannte Bauwerberin
hin, deren Baumethoden "branchenbekannt gewesen seien" jedoch ohne diese
Methoden darzustellen. Weiters stellte er die Entwicklung der gesetzlichen
Regelungen betr. Wärme- und Schallschutz dar. Er wies darauf hin, dass die
offenbar zum Bau der Liegenschaft verwendeten "Durisolsteine" diese
Erfordernisse nicht erfüllten. Er führte dazu aus:
"Durisol wird
heute als eher für den geförderten Wohnbau geeigneter Baustoff
angesehen, weil er vor allem arbeits- und zeitsparend (Verarbeitung mit
Transportbeton!) und kostengünstig ist. Qualitätvolles Bauen in den
Spitzenlagen Wiens - wozu auch die M.Straße zählt - ist bei den heute
daran geknüpften Erwartungen undenkbar; zudem ist dieser Baustoff im
Bewusstsein der Interessenten wegen seiner umstrittenen baubiologischen
Qualitäten ins Hintertreffen geraten.
Bedenkt man,
dass das gegenständliche Gebäude rund 40 Jahre alt ist und den
heutigen Anforderungen an qualitätsvolles Bauen keinesfalls annähernd
entspricht (so musste zur Vermeidung unangemessener Energieverluste die gesamte
Fassade wärmedämmend ummantelt werden), weiters bei den genannten
Werten, die nicht einmal den Mindestanforderungen entsprechen, eine
baubehördliche Genehmigung, wie von Frau Dr.G. (Anmerkung: der Verfasserin
des Gutachtens) dargetan, gar nicht mehr möglich wäre, muss bei jenem
Interessentenkreis, der als Mieter oder Käufer einer Wohnung in derartiger
Lage in Frage kommt, mit erheblichen Abstrichen bei Miete oder Kauferlös
gerechnet werden.
Diese
Äußerung präzisiert nur die seinerzeitige Aussage, ohne Erhebung
des Istzustandes."
Die an den
Steuerberater gerichtete Stellungnahme des Sachverständigen P. (Anmerkung.
betr. J.Gasse ) enthält 2 Tabellen über die durchschnittliche
Lebensdauer verschiedener Gebäude, die laut Angabe dem Werk
"Liegenschaftsbewertung - Heimo Kranewitter -SPV) entnommen wurden sowie
folgende Äußerung: "... in Beantwortung Ihrer Anfrage bezüglich
der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des gegenständlichen Objektes
erlaube ich mir, Ihnen mitzuteilen, dass sich dies leicht errechnen
lässt:
Lebensdauer lt.
einschlägiger Literatur; 40 - 80 Jahre, Alter 67 Jahre, hier max.
Nutzungsdauer insgesamt (wegen Renovierung): 100 Jahre, wirtschaftliche
Restnutzungsdauer daher: 100 - 67 = 33 Jahre."
Zu der für den 22. September 2004 anberaumten
Berufungsverhandlung erschien nur der Vertreter des Finanzamtes. Nach
vergeblichem Zuwarten wurde die Verhandlung ohne die Bw. durchgeführt. Der
Vertreter des Finanzamtes verwies auf sein bisheriges Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die
Frage des Nachweises einer kürzeren als der gesetzlichen Restnutzungsdauer
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 8 lit.
e EStG 1988. Im Gegensatz zur Bw. beurteilte das Finanzamt die
aktenkundigen Gutachten nicht als tauglichen Nachweis für die
Zugrundelegung einer kürzeren als der gesetzlichen Restnutzungsdauer von
ca. 67 Jahren, was einem Afa-Satz von 1,5% entspricht. Da nach Auffassung
des Finanzamtes die beiden Gutachten dieser Anforderung zumindest hinsichtlich
der Restnutzungsdauer nicht entsprachen, wurde der Bw. im Rechtsmittelverfahren
die Möglichkeit zur Ergänzung eingeräumt. Gründe warum die
Ergänzung des Gutachtens für die Liegenschaft M.Straße nicht von
der seinerzeitigen Gutachtenserstellerin selbst verfasst wurde, gab die Bw.
keine an. Auch aus der Gutachtensergänzung des "Immobilienfachmannes" (lt.
eigener Bezeichnung) ergeben sich keine Gründe, die eine Verkürzung
der gesetzlichen Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten. Die
Ausführungen in der Gutachtensergänzung auf Seite 3, wonach die
gesamte Fassade des Gebäudes zur Vermeidung unangemessener Energieverluste
"wärmedämmend ummantelt werden musste", weisen darauf hin, dass sehr
wohl Maßnahmen zur Erhöhung des Wärmeschutzes getroffen wurden,
auf die die Sachverständige - aus welchen Gründen auch immer - in
ihrem Gutachten überhaupt nicht eingegangen ist, bzw. solche unter Hinweis
auf die Auskünfte einer nicht namentlich genannten Hauspartei sogar
verneinte (siehe S. 6 des Gutachtens).
Auf Grund der Ausführungen in der
Gutachtensergänzung erscheint das seinerzeitige Gutachten daher zumindest
als unvollständig jedenfalls aber als ungeeignet, eine kürzere als die
gesetzliche Restnutzungsdauer nachzuweisen. Durch die in der
Gutachtensergänzung erwähnte Ummantelung der gesamten Fassade
fällt auch das angeführte Argument fehlender
Wärmeschutzmaßnahmen für eine Verkürzung der
Restnutzungsdauer weg.
Die
Stellungnahme des Sachverständigen P. (Anmerkung: betr. J.Gasse ) enthielt
außer dem Hinweis auf eine erfolgte - allerdings nicht näher
beschriebene - Renovierung keinerlei das ursprüngliche Gutachten
ergänzende Hinweise über den tatsächlichen Bauzustand, wie
insbesondere über festgestellte Bauschäden etc. oder sonstige
Umstände, die den Ansatz einer niedrigeren, als der gesetzlichen
Restnutzungsdauer rechtfertigen könnten. Vielmehr erschöpft sich die
Gutachtensergänzung auf die Wiedergabe zweier Tabellen über die
durchschnittliche Lebenserwartung bei verschiedenen Gebäudetypen aus einem
österr. Werk - ohne Angabe der jeweiligen Auflage - und der rechnerischen
Darstellung. Auch diese Stellungnahme konnte den gesetzlich geforderten Nachweis
einer Restnutzungsdauer von bloß 33 Jahren nicht erbringen, da sie ebenso
wenig wie das seinerzeitige Gutachten Hinweise für eine Verkürzung der
Nutzungsdauer des konkreten Gebäudes bietet.
Das Berufungsbegehren, die Afa für die
Eigentumswohnungen M.Straße auf Basis des vorgelegten Guthabens zu
berechnen erwies sich daher als unbegründet. Die Einkünfte waren daher
unter Zugrundelegung der gesetzlichen Afa (d.s. 1,5% von
öS 5.553.000,00 = öS 83.295,00) statt der mit
öS 148.300,00 angesetzten Afa mit öS 140.069,00 zu
ermitteln.
Auf Grund der Würdigung des im Zuge des
Berufungsverfahrens betr. Einkommensteuer für 2002 vorgelegten Gutachtens
für die Liegenschaft J.Gasse sowie der Stellungnahme des
Sachverständigen konnte somit auch bei der Berechnung der Afa statt der
bisher beantragten kürzeren Restnutzungsdauer nur die gesetzliche
Restnutzungsdauer herangezogen werden. Die Einkünfte aus dieser
Liegenschaft erhöhen sich daher im Ausmaß der Differenz
(öS 56.621,00) zwischen der ursprünglich
erklärungsgemäß berücksichtigten Afa
(öS 112.121,00) und der neu berechneten Afa (siehe Begründung des
Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 23.01.2003: 1,5% von
öS 3.700.000,00 = öS 55.500) auf
öS 278.778,00.
Neuberechnung
der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2000:
|
Bezeichnung der
Liegenschaft
|
Einkünfte lt.
Erklärung
|
Einkünfte lt.
Veranlagung
|
Einkünfte
lt. Berufungsentscheidung
|
T.Gasse
|
-2.418,00
|
0,00
|
-2.418,00
|
M.Straße
|
-205.073,00
|
0,00
|
-140.069,00
|
Sch.Str.
|
563.869,00
|
563.869,00
|
563.869,00
|
J.Gasse
|
222.157,00
|
222.157,00
|
278.778,00
|
R.Str. (§ 188 BAO)
|
0,00
|
0,00
|
-11.489,00
|
Summe
|
578.535,00
|
786.026,00
|
688.671,00
Im Ergebnis
war der Berufung daher teilweise Folge zu geben.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (je eines in öS und in €)
Wien, am 23.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3562-W/02
- Stammnummer
- 11960
- Gültig
- 23.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF