Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0095-I/04
Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0095-I/04vom 08.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs. 1 BAO), kommt in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu. Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen (§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber in der Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen) Ermittlungsverfahrens vorzunehmen. Die Begründung eines Bescheides hat das Ergebnis eines behördlichen Ermittlungsverfahrens und die Beweiswürdigung nachvollziehbar wiederzugeben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers gegen den Bescheid
des Finanzamtes XY vom 23. Oktober 2002 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Mit Eingabe vom 8. Juli 2002 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001. Dabei machte er diverse Aufwendungen als Werbungskosten
geltend.
Mit Bescheid vom 23. Oktober 2002 führte das
Finanzamt die Arbeitnehmerveranlagung durch und berücksichtigte laut
Bescheidbegründung die beantragten Aufwendungen für
Familienheimfahrten, Telefon- und Steuerberatungskosten sowie ein
Ausbildungsdarlehen nicht. Weiters und ohne dies zu begründen wurden die
Kosten von als Uniformschuhe und Pilotenbrille bezeichneten Anschaffungen nicht
abgezogen.
Um einen Privatanteil von 40% gekürzt und aufgeteilt
auf eine Nutzungsdauer von vier Jahren wurden die Anschaffungskosten für
einen Computer als Werbungskosten anerkannt. Das Pendlerpauschale wurde nur
für acht Monate zugestanden.
Die übrigen Aufwendungen wurden
antragsgemäß als Werbungskosten anerkannt.
In der nach Fristverlängerung rechtzeitig
eingebrachten Berufung führte der Steuerpflichtige aus, er habe keine
Rechnung betreffend die Steuerberatungskosten mehr. Die Telefonkosten
würden nicht wie ursprünglich beantragt im Ausmaß von 40%,
sondern lediglich im Ausmaß von 30% beruflich veranlasst sein. Beim
Darlehen handle es sich um einen "Pilotenausbildungskredit", 40% der
Gesamtkosten würden auf Berufsfortbildung entfallen. Die
Ablebensversicherung wäre eine "normale Lebensversicherung" und habe mit
dem Kredit nichts zu tun. Die Kosten für einen "Nightstopkoffer" in
Höhe von ATS 2.750,00 habe er vergessen anzuführen. Spesen in
Höhe von ATS 1.249,00 wären im Zusammenhang mit einer
Kreditaufnahme für eine Typenausbildung entstanden. Wegen der
unregelmäßigen Dienstzeiten stehe ihm das große
Pendlerpauschale zu, da er den öffentlichen Verkehr "sehr oft" nicht
benützen könnte. Weiters könne er den als Werbungskosten
anerkannten Betrag nicht nachvollziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Mai 2003 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben. Das Pendlerpauschale wurde zwar wiederum
nur für den Zeitraum ab April 2001 zugestanden, diesmal aber mit dem
für 2001 gültigen Betrag berechnet. Die Steuerberatungskosten
wären erst im Jahr 2002 bezahlt worden. Beim Telefon würden 10% der
Kosten "im Kulanzweg" zugestanden. Die Ausbildung zum Linienpiloten würde
eine umfassende Ausbildung darstellen, daher wären die Kosten nicht
absetzbar. Die Ablebensversicherung würde anerkannt, nicht jedoch der
Mitgliedsbeitrag zum Österreichischen Alpenverein. Die Aufwendungen
für einen Pilotenkoffer wären bereits anerkannt worden, für den
zweiten Koffer (Nightstopkoffer) liege kein Beleg vor. Spesen im Zusammenhang
mit der umfassenden Ausbildung wären nicht abzugsfähig.
Wiederum nach Verlängerung der Rechtsmittelfrist
beantragte der Steuerpflichtige die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, die beruflich
veranlassten Telefonkosten würden realistischer Weise mindestens zu 30%
beruflich bedingt sein. Die Nichtanerkennung der Kosten des Nightstopkoffers sei
nicht gerechtfertigt. Die Arbeitgeberin hätte ihm die Kosten für den
Kredit bezüglich der Flugzeugtypeneinschulung ersetzt. Durch die
Weiterüberweisung an den niederländischen Kreditgeber wären
Wechselkursspesen in Höhe von S 1.249,00 entstanden, welche mit dem
Dienstverhältnis in Zusammenhang stünden. Der Lehrinhalt der besuchten
Flugschule gliedere sich in zwei Blöcke, wobei zuerst die Ausbildung zum
Berufspiloten zu absolvieren sei, danach die Ausbildung zum Linienpiloten. Auf
den zweiten Teil würden mindestens 60% der Gesamtkosten entfallen, welche
als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen seien.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne weitere Ermittlungen anzustellen dem unabhängigen Finanzsenat
zur Entscheidung vor.
Grundsätzlich ist eingangs anzuführen, dass der
Berufungswerber auf Grund des Erstbescheides tatsächlich nicht in der Lage
war, das Ergebnis des behördlichen Meinungsfindungsprozesses
nachzuvollziehen, da beantragte Aufwendungen ohne Begründung nicht
anerkannt wurden.
Es genügt nämlich nicht, wenn ein Bescheid zwar
eine Reihe von Sachverhaltselementen aufweist, nicht jedoch in der
erforderlichen, einer nachprüfenden Kontrolle durch den Steuerpflichtigen
oder die Abgabenbehörde zweiter Instanz zugänglichen Weise dargestellt
wird, worauf sich die einzelnen Feststellungen stützen (VwGH 23.4.1992,
91/15/0153). In der Begründung eines Bescheides muss vielmehr auch
vollständig angegeben werden, welche Aufwendungen nicht anerkannt und
welche Beweismittel herangezogen wurden und welche Ergebnisse die Würdigung
der einzelnen Beweismittel erbracht hat (VwGH 26.5.1997, 96/17/0459); es ist
darzulegen, was die Abgabenbehörde im Fall des Vorliegens widerstreitender
Beweisergebnisse bewogen hat, ein Beweismittel anderen Beweismitteln vorzuziehen
und gerade den von ihr angenommenen Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (VwGH
26.11.2003, 98/13/0173; uva).
Aufgabe des behördlichen Ermittlungsverfahrens ist es,
"Vermutungen" durch Fakten solange zu erhärten, bis der Sachverhalt auf
Grund schlüssiger Wertung dieser Fakten in freier Beweiswürdigung als
erwiesen angesehen werden kann (VwGH 19.12.1990, 86/13/0100). Die Aufgabe, die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind (§ 115 Abs.
1 BAO), kommt dabei in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zu.
Zum einen hat diese eine Berufung erst "nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen" der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen
(§ 276 Abs. 6 erster Satz BAO); zum anderen geht der Gesetzgeber mit der
Bestimmung des § 279 Abs. 2 BAO erkennbar davon aus, dass eine
Beweisaufnahme vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz nur mehr darin
bestehen soll, "notwendige Ergänzungen" des (bisherigen)
Ermittlungsverfahrens vorzunehmen.
Dazu ist eingangs auf die Position "Telefonkosten" zu
verweisen. Die Abgabenbehörde erster Instanz hat - offensichtlich
ohne jegliche Beweisaufnahme - diesen Aufwendungen im Erstbescheid die
Anerkennung vollständig versagt, in der Berufungsvorentscheidung "im
Kulanzweg" 10% der Kosten als abzugsfähig zugestanden. Welche
Sachverhaltselemente und rechtlichen Überlegungen dazu geführt haben,
bleibt unergründbar.
Gleiches gilt für die Aufwendungen für den
"Nightstopkoffer". Es wäre an der Abgabenbehörde erster Instanz
gelegen gewesen, festzustellen ob ein derartiger Koffer tatsächlich im Jahr
2001 erworben wurde (der Hinweis auf das Nichtvorliegen einer Rechnung reicht
dazu nicht aus), um welche Art von Koffer es sich dabei handelt (Spezialkoffer
für Piloten, normaler Reisekoffer, ...) und wie der Berufungswerber diesen
Koffer verwendet. Gegebenenfalls ist dabei auch auf die Notwendigkeit der
Anschaffung Bezug zu nehmen.
Beim beantragten Pendlerpauschale hätte das Finanzamt
die Dienstzeiten in jedem einzelnen Monat zu erheben gehabt und sodann diese
Feststellungen rechtlich würdigen müssen. Nur wenn die
Sachverhaltsfeststellungen ergeben würden, dass die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels tatsächlich nicht nur "sehr oft", sondern
tatsächlich überwiegend im Lohnzahlungszeitraum nicht möglich
oder unzumutbar gewesen ist, steht das "große" Pendlerpauschale
zu.
Hinsichtlich der Spesen bzw. Zinsen für den/die als
Ausbildungskredit(e) bezeichneten Darlehen ergeben sich folgende
Überlegungen:
Nach der im Kalenderjahr 1999, in diesem Jahr oder
allenfalls auch früher wurde die Ausbildung zum Berufspiloten nach den
Berufungsausführungen begonnen, gültigen Rechtslage sind Aufwendungen
für eine Ausbildung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Ab dem Jahr
2000 sind Ausbildungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit einem
ausgeübten oder einem mit diesem verwandten Beruf stehen. Das Finanzamt
hätte somit einerseits zu erheben gehabt, wann und in welcher Höhe die
für die Kreditaufnahme ursächlichen Aufwendungen getätigt wurden
und so feststellen müssen, ob die Darlehenssummen für die zwei
Darlehen (per Ende des Jahres 2001 haften insgesamt noch mehr als
€ 85.000,00 an Darlehen unberichtigt aus) tatsächlich
vollständig für die Ausbildung zum Piloten verwendet
wurden.
Des weiteren ist festzustellen, wann die
Bildungsmaßnahme zur Erlangung des Linienpilotenscheines absolviert und ob
zu diesem Zeitpunkt bereits eine Tätigkeit als Pilot ausgeübt wurde,
was nicht der Fall sein dürfte, nachdem im Antrag auf Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz von vorweggenommenen Werbungskosten die
Rede ist.
Wurde, wie es den Anschein hat, vom Berufungswerber jedoch
(im Alter von 20 Jahren) eine einheitliche, umfassende und erstmalige Ausbildung
zum Piloten ohne trennbare Abschnitte und Kosten absolviert, sind die dafür
angefallenen Kosten für die erstmalige Berufausbildung grundsätzlich
nicht abzugsfähig. In diesem Fall kann von vorweggenommenen Werbungskosten
auch keine Rede sein, da eine erstmalige Berufausbildung zwar immer in der
Hoffnung auf die Ausübung dieser Tätigkeit absolviert wird, ein
konkreter Veranlassungszusammenhang, und nur ein solcher rechtfertigt die
Qualifizierung von Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten, welche die
gegenständliche Ausbildungsmaßnahme als Fortbildungsmaßnahme
erscheinen lassen könnte, liegt jedoch im Rahmen einer einheitlichen
erstmaligen umfassenden Berufsausbildung nicht vor.
Sollten die Ermittlungen des Finanzamtes andererseits
ergeben, dass im Zusammenhang mit dem Erwerb des Linienpilotenscheines von
abgrenzbaren Fortbildungskosten auszugehen ist, ist festzuhalten, dass
Werbungskosten grundsätzlich in dem Jahr absetzbar sind, in welchem die
Verausgabung erfolgt. Dies unabhängig von der Art der Finanzierung, woraus
folgt, dass die Rückzahlung des aufgenommenen Darlehensbetrages in den
Folgejahren keine steuerlichen Auswirkungen entfalten kann.
Anders verhält es sich jedoch mit in den Folgejahren
anfallenden Zinsen. Sollte es sich auf Grund der nunmehr zu treffenden
Sachverhaltsfeststellungen erweisen, dass die Kosten für die
Linienpilotenausbildung grundsätzlich als abzugsfähige Aufwendungen
anzusehen gewesen wären und das Darlehen (teilweise) auch für die
Bestreitung dieser Kosten verwendet wurde, sind auch die in den Folgejahren
(hier konkret im Jahr 2001) wegen der Kreditaufnahme angefallenen Zinsen
(zumindest teilweise) abzugsfähig. Dabei wäre noch festzustellen,
wieso der Berufungswerber in der Berufung von einem Fortbildungskostenanteil von
40% spricht, im Vorlageantrag jedoch 60% angesetzt werden. Die Wechselkursspesen
teilen im Wesentlichen das Schicksal der Zinsen.
Da das Finanzamt somit wesentliche Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen hat, bei deren Durchführung
ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, ist eine
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung unter
Zurückweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
zulässig und auch zweckmäßig, da ein umfangreiches
Ermittlungsverfahren grundsätzlich durch die Abgabenbehörde erster
Instanz durchzuführen ist.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 8. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0095-I/04
- Stammnummer
- 13926
- Gültig
- 08.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF