…nämlich nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Liegenschaft Nachlassgegenstand war und laut Testament die Erbeinsetzung zweifelsfrei in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zu gleichen Teilen erfolgte. Bei der in der letztwilligen Verfügung den Erben überdies erteilten Auflage, die Eigentumswohnung bestmöglich…
…nämlich nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Liegenschaft Nachlassgegenstand war und laut Testament die Erbeinsetzung zweifelsfrei in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zu gleichen Teilen erfolgte. Bei der in der letztwilligen Verfügung den Erben überdies erteilten Auflage, die Eigentumswohnung bestmöglich…
…nämlich nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die Liegenschaft Nachlassgegenstand war und laut Testament die Erbeinsetzung zweifelsfrei in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen zu gleichen Teilen erfolgte. Bei der in der letztwilligen Verfügung den Erben überdies erteilten Auflage, die Eigentumswohnung bestmöglich…
…Einantwortungsurkunde und erklärte die Verlassenschaftsabhandlung mit deren Rechtskraft für beendet (GZ 4 A 133/01). Am 02.08.2002 kamen die Erben überein, die Aufteilung des unbeweglichen Nachlassvermögens in anderer Weise zu regeln und änderten das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 05.02.2002 insofern ab…
…74, und aus jüngerer Zeit vom 14.4.1993, 91/13/0239), weil bei dieser Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher Beurteilung mit dem Todestag des Erblassers und nicht erst mit der Erbserklärung oder der Einantwortung in die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (vgl. auch das hg…
…Erbschaftssteuer Sorge zu tragen. Laut Erbschaftssteuererklärung vom 28. November 2001 beträgt der Erbteil der gesetzlichen Erben je ein Drittel des Erwerbes. Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid wurde die Erbschaftssteuer unter Abzug der anteilig für die Regelung des Nachlasses angefallenen Kosten und des Freibetrages gemäß § 14 Abs…
…Berichtigung der Vermächtnisse endbesteuertes Vermögen verwendet wurde, und zwar auch dann, wenn das im Reinnachlass enthaltene, unbesteuerte Vermögen den Teil des Nachlasses, welcher den Erben insgesamt verbleibt, nicht übersteigt. Dazu ist folgendes festzustellen: Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus…
…den Erben verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung auch nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuerten Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt, denn im Ergebnis muss der Nachlass in…
…den Erben verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung auch nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuerten Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt, denn im Ergebnis muss der Nachlass in…
…Berichtigung der Vermächtnisse endbesteuertes Vermögen verwendet wurde, und zwar auch dann, wenn das im Reinnachlass enthaltene, unbesteuerte Vermögen den Teil des Nachlasses ,welcher den Erben insgesamt verbleibt, nicht übersteigt. Dazu ist folgendes festzustellen: Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus…
…Berichtigung der Vermächtnisse endbesteuertes Vermögen verwendet wurde, und zwar auch dann, wenn das im Reinnachlass enthaltene, unbesteuerte Vermögen den Teil des Nachlasses ,welcher den Erben insgesamt verbleibt, nicht übersteigt. Dazu ist folgendes festzustellen: Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus…
…Berichtigung der Vermächtnisse endbesteuertes Vermögen verwendet wurde, und zwar auch dann, wenn das im Reinnachlass enthaltene, unbesteuerte Vermögen den Teil des Nachlasses, welcher den Erben insgesamt verbleibt, nicht übersteigt. Dazu ist folgendes festzustellen: Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus…
…Berichtigung der Vermächtnisse endbesteuertes Vermögen verwendet wurde, und zwar auch dann, wenn das im Reinnachlass enthaltene, unbesteuerte Vermögen den Teil des Nachlasses, welcher den Erben insgesamt verbleibt, nicht übersteigt. Dazu ist folgendes festzustellen: Die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG leitet sich aus…
…namens der "Verlassenschaft nach C. " ein Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter gleichzeitiger Beantragung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Über die Berufung wurde erwogen: Ob eine Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt davon ab, ob die Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt und in…
…das Finanzamt dem Aspekt der sicheren Einbringlichkeit auf einfachstem Weg den Vorrang gegeben hat vor den eingewendeten Billigkeitsüberlegungen (nämlich dass nach Meinung der Bw. die zweite Erbin für die halbe Steuerschuld als Haftende herangezogen werden hätte sollen). Zusammenfassend hat das Finanzamt sowohl bei der Inanspruchnahme…
…Nachlass der K.P. aufgrund des Testamentes vom 29.01.1999 abgegeben. Da in die Verlassenschaft diverse Liegenschaften fallen und eine "Zerstückelung" in ideelle Miteigentumsanteile vermieden werden soll, schließen die Parteien dieses Erbteilungsübereinkommen." Mit dem Erbteilungsübereinkommen wurden die der Verlassenschaft zugehörigen Liegenschaften unter den Erben…
…der Erbschaftssteuer erfolgt eine Zuordnung zu den Steuerklassen in der Weise, dass beim ersten Anfall das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Begünstigter und beim zweiten Anfall das familienrechtliche Naheverhältnis zwischen Begünstigter und Erben (Berufungswerber) berücksichtigt wird. Mit der Erbantrittserklärung wird der Anfall rückwirkend auf den Todestag…
…als Alleinerbin eingesetzt. Mit Einantwortungsurkunde vom 14. Februar 2002 des Bezirksgerichtes Baden wurde der Nachlass der unbedingt erbserklärten Erbin zur Gänze eingeantwortet. Mit Bescheid vom 26. April 2002 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Einbeziehung einer Vorschenkung vom 23. Oktober 2000 der…
…2 ErbStG haftet neben den in Abs. 1 Genannten der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner. Für die "Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen" im Sinne des…
…wäre daher an die Bw. als Rechtsnachfolgerin des Otto X. zu richten gewesen. Die allgemeine Umschreibung des Bescheidadressaten mit "Erben nach Otto X. " ist nach Auffassung der Berufungsbehörde zu unbestimmt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw. in der zweiten Zeile…