Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1845-W/05
Veräußerungsgewinnbesteuerung bei aus nachlassfremden Mitteln abgefundenen Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1845-W/05vom 30.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der
Bw., vertreten durch
RA, gegen den Bescheid des
FA, vertreten durch
WB, betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO (der Erbengemeinschaft
U.F.u.Mitges..) für das Jahr 2000
im Beisein der Schriftführerin Monika Holub nach der am 24. Jänner
2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
der getroffenen Feststellung wird auf die für das Jahr 2000 ergangene
Berufungsvorentscheidung in der gem. § 293 BAO berichtigten Fassung vom 8.
August 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der am 23. Februar
2000 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen
M.U. waren nach der gesetzlichen
Erbfolge deren 2 Söhne (K.U und
F.U.) und ihre 3 Töchter
(I.F.,
E.K. und
Ka.U.) zu je 1/5
erbberechtigt.
Die Verlassenschaft
umfasste insbesondere den Betrieb E.P.
sowie eine Liegenschaft in
P..
Der notariellen
Niederschrift vom 9. Juli 2001 und dem Beschluss des BG
S. vom 12. Juli 2001 zufolge
leistete K.U. eine Abgeltungszahlung in
Höhe von je 1 Mio S an seine 4 Geschwister und diese
erklärten, keine Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Von
K.U. wurde eine bedingte
Erbserklärung abgegeben und diesem am 12. Juli 2001 der - aus
vorerwähntem Betrieb und der Liegenschaft bestehende - Nachlass
eingeantwortet.
Mit 9. August 2004 hat
das Finanzamt gemäß
§ 188 BAO einen Feststellungsbescheid
für das Jahr 2000 erlassen und Einkünfte aus Gewerbebetrieb - und zwar
einen den Betrieb betreffenden Veräußerungsgewinn - von
1.394.136,00 S ermittelt, welcher den weichenden Erben
anteilsmäßig zugerechnet wurde.
Der gegen diesen
Feststellungsbescheid gerichteten Berufung hat das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung vom 1. August 2005 (gemäß
§ 293 BAO
berichtigt mit Bescheid vom 8. August 2005) stattgegeben und die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (bzw. den darin enthaltenen Veräußerungsgewinn)
für das Jahr 2000 mit 0 S festgestellt. In der Begründung wies
das Finanzamt darauf hin, dass die aus den Erben bestehende Mitunternehmerschaft
von 23. Februar 2000 bis Juli 2001 bestanden habe. Ein
Veräußerungsgewinn bei den weichenden Erben sei daher nicht bereits
im Jahr 2000, sondern erst 2001 zu erfassen.
Im Vorlageantrag erachtet
der anwaltliche Vertreter der Bw. die Annahme des Finanzamtes, wonach vom 23.
Februar 2000 bis Juli 2001 eine Mitunternehmerschaft bestanden habe, als
unrichtig und führt diesbezüglich aus:
"Bei
richtiger rechtlicher Beurteilung und unter Zugrundelegung des in
Österreich geltenden Rechts, nämlich des ABGB, hätte das
Finanzamt....feststellen müssen, dass die Erblasserin....am 23.2.2000, ohne
Hinterlassung einer letztwilligen Anordnung verstorben ist. Laut
Einantwortungsurkunde...ist Alleinerbe....deren Sohn,
K.U...., der auf Grund
des Gesetzes zum gesamten Nachlass eine bedingte Erbserklärung abgegeben
hat, welche vom Verlassenschaftsgericht angenommen wurde. Dementsprechend wurde
auch der gesamte Nachlass ihm alleine eingeantwortet und sein Alleineigentum im
Grundbuch einverleibt.
Dies
war nur deshalb möglich, weil die übrigen Kinder der Verstorbenen,
....sich des ihnen zustehenden Erbrechts entschlagen haben.
Das
Finanzamt... übersieht nämlich offensichtlich, dass jedenfalls nach
österreichischem Recht gem. §§ 799ff ABGB nur derjenige Erbe ist,
der eine Erbserklärung, sei sie mit der Rechtswohltat des Inventars oder
ohne die Rechtswohltat das Inventars, abgegeben hat.
Jene
Personen, denen ein Erbrecht auf Grund des Gesetzes oder eine Testamentes oder
eines sonstigen Titels zustünde, die aber keine Erbserklärung
abgegeben haben, sind jedenfalls nach österreichischem Recht nicht Erben.
Umso weniger daher Personen, die sich ihres Erbrechts ausdrücklich
entschlagen haben. Die Ausschlagung bewirkt, dass die Erbschaft dem
Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei
schon mit dem Tod des Erblassers dem Nachberufenen (in concreto dem Alleinerben
K.U.) zugefallen
(Welser in Rummel, ABGB³, I, §§ 799, 899 RZ
29).
Unter
Zugrundelegung der Bestimmungen des ABGB - welches Gesetz auch für
das Finanzamt und die finanzrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes gilt
- ist daher die Annahme des Finanzamtes..., es sei eine
Mitunternehmerschaft entstanden, denknotwendigerweise
unrichtig...."
In der am 24. Jänner
2006 abgehaltenen Berufungsverhandlung vertrat der Vertreter der Bw.
ergänzend zum bisherigen Vorbringen und unter Hinweis auf die Erkenntnisse
des VwGH vom 29.6.2005, 2002/14/0146 und vom 21.4.2005, 2003/15/0022 die
Auffassung, K.U. sei nahtlos in die
Rechtsstellung der Erblasserin zum Todeszeitpunkt eingetreten, sodass im
gegenständlichen Fall - entgegen der Annahme des Finanzamtes -
keine Mitunternehmerschaft entstanden sei. Das Berufungsbegehren bleibe vor
allem deshalb aufrecht, weil man die Meinung vertreten könnte, dass
hinsichtlich des Vorliegens einer Mitunternehmerschaft ein Grundlagenbescheid
bestehe, der auch für das Folgejahr 2001 bindend sein könnte.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend
abzuändern, dass ausgesprochen werde, eine Mitunternehmerschaft nach der im
Jahr 2000 verstorbenen M.U. sei nie
entstanden.
Der Finanzamtsvertreter
verwies auf die Entscheidung des VwGH vom 26.5.1998, 93/14/0191, welche
eindeutig die vom Finanzamt vertretene Auffassung
stütze.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen
Verfahren wird vom anwaltlichen Vertreter der Bw. das Vorliegen einer
Erbengemeinschaft und somit die Berechtigung des Finanzamtes zur Erlassung eines
Feststellungsbescheides gemäß
§ 188 BAO, der den
Veräußerungsgewinn (Unterschiedsbetrag zwischen den auf die Erben
entfallenden Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung)
beinhaltet, in Abrede gestellt.
Bereits in der dem
anwaltlichen Vertreter der Bw. nachweislich zugestellten Berufungsentscheidung
des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, Senat 18,
GZ RV/1071-W/04 vom 26. Juli 2005 wurde zu der in diesem Verfahren
strittigen Frage der Vertreterbestellung nach § 81 BAO aus dem Kreis der
Erben Nachstehendes ausgeführt:
"Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung - zuletzt
im Erkenntnis vom 26.5.1998, 93/14/0191 - die Ansicht, für den Fall, dass
mehrere Personen zu Erben eines Betriebes berufen sind, dieser Betrieb aber nur
von einem Erben gegen Abfindung aus nachlassfremden Mitteln an die Miterben
weitergeführt wird, die weichenden Erben in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den auf sie entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung einen
Veräußerungsgewinn erzielen (vgl. die hg Erkenntnisse vom 27.1.1969,
249/68, vom 22.12.1976, 1688/74, und aus jüngerer Zeit vom 14.4.1993,
91/13/0239), weil bei dieser Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher
Beurteilung mit dem Todestag des Erblassers und nicht erst mit der
Erbserklärung oder der Einantwortung in die Rechtsstellung des Erblassers
eintritt (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. März 1997,
96/15/0102).
M.U.
verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, sodass auf Grund
der gesetzlichen Erbfolge ihre 5 Kinder zu je einem Fünftel als Erben
berufen waren.
Das
im Nachlass befindliche Einzelunternehmen wurde sohin von 5 Erben geerbt und
traten diese bereits mit dem Todestag in die Rechtsstellung der Erblasserin ein.
Entgegen der vom anwaltlichen Vertreter der Bw. offenbar vertretenen
Rechtsansicht sind die Erbserklärung und die Einantwortung dabei, wie sich
auch aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt, nicht von Bedeutung. Dies
bedeutet im gegenständlichen Fall, dass mit dem Todestag der Erblasserin am
23. Februar 2000 eine aus den 5 Erben bestehende Mitunternehmerschaft
entstanden ist. Wenn nun die Erben im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens
übereingekommen sind, dass nur ein Erbe, nämlich
K.U., den Betrieb
weiterführen wird und die weichenden Erben finanziell abgefunden werden, so
hat diese Mitunternehmerschaft bis zu dem Zeitpunkt existiert, in dem
vertragsgemäß die Übertragung der Gesellschaftsrechte an
K.U. wirksam wurde.
Dies kann zu einer Veräußerungsgewinnbesteuerung im Sinne des §
24 EStG in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf die Erben
entfallenden Betriebsvermögensanteilen und den Abfindungsbeträgen
führen, wobei allfällige Veräußerungsgewinne im Rahmen
eines Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO BAO zu ermitteln
sind.
Aus
dem Vorgesagten ergibt sich, dass die aus den Erben bestehende
Mitunternehmerschaft von 23. Februar 2000 bis zu der von den Erben im Juli 2001
(lt. Niederschrift über die Verlassenschaftsabhandlung) über die
Leistung der Abfindungsbeträge getroffenen Vereinbarung bestanden
hat.
Der
Vorgangsweise des Finanzamtes, eine Person aus dem Kreis der Erben zum
gemeinsamen Vertreter zu bestellen, kommt daher Berechtigung
zu."
Mit dem Hinweis auf die
Erkenntnisse des VwGH vom 29.6.2005, 2002/14/0146 und vom 21.4.2005,
2003/15/0022 vermag der Vertreter der Bw. nichts für seinen Standpunkt zu
gewinnen. Beiden Erkenntnissen ist die übereinstimmende Aussage zu
entnehmen, dass der Erbe hinsichtlich des Nachlassvermögens und der daraus
erzielten Einkünfte schon mit dem Todestag in die Rechtsstellung des
Erblassers eintritt. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen des
VwGH im vorzitierten, auch vom Finanzamt ins Treffen geführten Erkenntnis
vom 26.5.1998, welchem - wie auch im gegenständlichen Fall -
die Sachverhaltskonstellation zu Grunde liegt, dass von mehreren erbberechtigten
Personen nur eine den im Nachlass befindlichen Betrieb weiterführt und die
anderen erbberechtigten Personen aus nachlassfremden Mitteln abfindet. In einem
derartigen Fall kommt es für die weichenden Erben in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen den auf sie entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung zu einer
Veräußerungsgewinnbesteuerung, weil lt.
VwGH
"bei dieser
Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher Beurteilung mit dem Todestag des
Erblassers und nicht erst mit der Erbserklärung oder der Einantwortung in
die Rechtsstellung des Erblassers eintritt".
In Anbetracht
vorstehender Ausführungen folgt der unabhängige Finanzsenat der in der
stattgebenden Berufungsvorentscheidung vertretenen Auffassung des Finanzamtes,
wonach ein allfälliger Veräußerungsgewinn bei den weichenden
Erben nicht bereits im Jahr 2000, sondern allenfalls erst im Jahr 2001 zu
erfassen sein wird. Für das Jahr 2000 wurden die Einkünfte aus
Gewerbetrieb bzw. der darin enthaltene Veräußerungsgewinn daher zu
Recht mit 0 S festgestellt.
Abgesehen davon ist es
aus Sicht des streitgegenständlichen Verfahrens betreffend das Jahr 2000
nicht nachvollziehbar, in welchem Recht die Bw. durch einen auf 0 lautenden
Feststellungsbescheid verletzt sein soll, zumal es im abgeleiteten
Einkommensteuerverfahren zu keiner daraus resultierenden Abgabenvorschreibung
kommen kann. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der
Bw. geäußerten Auffassung entfaltet der für das Jahr 2000
ergangene Feststellungsbescheid auch keinerlei Bindungswirkung für das
Folgejahr 2001. Sollte im Jahr 2001 Streit über Bestehen oder Ausmaß
der Bemessungsgrundlage bestehen, so bietet dieses Verfahren die
Möglichkeit entsprechender Rechtsverteidigung.
Der Berufung wird daher -
im Sinne der Berufungsvorentscheidung - stattgegeben.
Wien,
am 30. Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ErbengemeinschaftVeräußerungsgewinnAbfindung aus nachlassfremden MittelnErbübereinkommenFeststellungsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1845-W/05
- Stammnummer
- 20577
- Gültig
- 30.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF