Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1524-W/07
Fehlerhafte Bezeichnung der Bescheidadressaten nach Einantwortung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1524-W/07vom 17.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende V. und die weiteren Mitglieder M., A. und
B. über die von Stb. SteuerberatungsgmbH, Adr1, namens der Verlassenschaft
nach C. eingebrachten Berufung vom 7. November 2006 gegen die Bescheide des
Finanzamtes D. vom 25. September 2006 betreffend Einkommensteuer 2002, 2003
und 2004 entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit
Einantwortungsurkunde vom 4. Februar 2005 wurde der Nachlass der am
28. Oktober 2004 verstorbenen Frau C. ihren drei Kindern E., F. und G.
zu je einem Drittel eingeantwortet.
Der
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 23. Oktober 2003 erging an
"Frau H., zH Stb. , Adresse". Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre
2003 und 2004 vom 24. November 2004 bzw. 4. November 2005 ergingen an die
"Verlassenschaft nach C. , zH Stb., Adresse".
Die
Wiederaufnahmebescheide (betreffend Einkommensteuer für 2002 und 2003), der
Aufhebungsbescheid (betreffend die Einkommensteuer für 2004) und die
(strittigen) neuen Einkommensteuerbescheide für 2002, 2003 und 2004 vom 25.
September 2006 wurden an die "Erben nach H. , zH Stb. , Adresse" gerichtet.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 erhob der steuerliche Vertreter mit
Schreiben vom 7. November 2006 namens der "Verlassenschaft nach C." Berufung,
welche mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. April 2007, gerichtet an "Erben
nach H., zH Stb. , Adresse", vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen
wurde.
Dagegen wurde
vom steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom 15. Mai 2007 namens der
"Verlassenschaft nach C. " ein Antrag auf Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz unter gleichzeitiger Beantragung einer
mündlichen Verhandlung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ob eine
Verlassenschaft (noch) parteifähig ist, hängt davon ab, ob die
Einantwortungsurkunde den ausgewiesenen Erben rechtswirksam zugestellt und in
Rechtskraft erwachsen ist (Ritz, BAO³, § 97, TZ 2).
Im
gegenständlichen Fall wurde der Nachlass der C. den drei Erben am
4. Februar 2005 eingeantwortet. Ab diesem Zeitpunkt hat die
"Verlassenschaft nach C. " zu bestehen aufgehört und war diese im Zeitpunkt
der Einbringung der Berufung im Jahr 2006 nicht mehr parteifähig und konnte
folglich auch keine Berufung erheben.
Die vom
steuerlichen Vertreter namens der Verlassenschaft eingebrachte Berufung war
daher bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
Hinzukommt,
dass im gegenständlichen Verfahren aber auch die angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 keine Rechtswirksamkeit entfaltet haben
und daher die Berufung auch aus diesem Grund zurückzuweisen ist.
Nach § 93
Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat
den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung,
Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger
Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines
Bescheidspruchs (vgl VwGH-Erkenntnis vom 25. September 2002,
2000/13/0203).
Bei
natürlichen Personen hat die Bezeichnung des Bescheidadressaten durch
Anführen seines Vor- und Zunamens zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 93
Tz.6). Eine Adressierung "an die Erben nach H. ", somit ohne Angaben der Namen
der Erben, reicht nicht aus (VwGH-Erkenntnis vom 24. Februar 2005,
2001/15/0160).
Der
Bescheidadressat ist im streitgegenständlichen Fall nicht hinreichend
definiert. Die vom steuerlichen Vertreter namens der "Verlassenschaft nach C. "
erhobene Berufung vom 7. November 2006 richtet sich gegen
Einkommensteuerbescheide, datiert mit 25. September 2006, die vom Finanzamt
nicht an "E. , F. und G als Erben nach H. ", sondern an die "Erben nach H. "
adressiert wurden. Da - wie bereits vorstehend ausgeführt - die
Einantwortung des Nachlasses bereits am 4. Februar 2005 erfolgt ist,
wären ab diesem Zeitpunkt alle Bescheide des Finanzamtes an die drei Erben
E., F. und G. zu erlassen gewesen.
Die
angefochtenen Bescheide sind jedenfalls, nachdem sie sich an namentlich nicht
näher bezeichnete Erben richten, ins Leere gegangen und haben
gegenüber E. , F. und G. keine Rechtswirkung entfaltet.
Da sohin keine
wirksamen Erledigungen vorlagen, ist die Berufung auch aus diesem Grund
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Gemäß
§ 284 Abs. 3 BAO kann von der Durchführung der beantragten
mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Berufung
zurückzuweisen (§ 273 BAO) ist. Die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung würde im gegenständlichen Verfahren nicht
zur abschließenden Klärung der entscheidungsrelevanten Tatsachen
führen und dadurch einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten sowie
die Dauer des Verfahrens lediglich verlängern. Aus diesen Gründen
konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen
werden.
Wien,
am 17. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BescheidadressatErbenVerlassenschaftEinantwortungfehlerhafte Bezeichnung des BescheidadressatenRechtswirksamkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1524-W/07
- Stammnummer
- 31012
- Gültig
- 17.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF