Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0053-S/03
Übereinkommen der Erben nach erfolgter Einantwortung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0053-S/03vom 12.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Aspöck, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Grunderwerbsteuer 2002
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt € 58.960,--. Die Grunderwerbsteuer wird
mit € 2.063,60 festgesetzt. Die getroffenen Feststellungen sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Verlassenschaft nach dem
am 14.04.2001 verstorbenen KW schlossen die erbserklärten Erben am
05.02.2002 ein Erb- und Pflichtteilsübereinkommen. Darin wurde vereinbart,
dass der Bw und CW die dem Erblasser gehörige Liegenschaft EZ ... GB
Plainfeld je zur Hälfte übernehmen sollten. Am 20.02.2002 erließ
das Bezirksgericht Salzburg die Einantwortungsurkunde und erklärte die
Verlassenschaftsabhandlung mit deren Rechtskraft für beendet (GZ 4 A
133/01).
Am 02.08.2002 kamen die Erben
überein, die Aufteilung des unbeweglichen Nachlassvermögens in anderer
Weise zu regeln und änderten das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen
vom 05.02.2002 insofern ab, als der Bw nunmehr Alleineigentümer der
Liegenschaft werden sollte.
Mit Beschluss vom 22.10.2002
berichtigte das Bezirksgericht Salzburg seinen bisherigen
Beschluss.
Über Vorhalt gab CW
bekannt, dass er aufgrund des abgeänderten Erbübereinkommens vom
02.08.2002 einen Ausgleichsbetrag in Höhe von € 10.000,-- erhalten
hat.
Mit angefochtenem Bescheid vom
19. Dezember 2002 setzte das Finanzamt für diese Vereinbarung
Grunderwerbsteuer in Höhe von € 3.777,20 fest. Als Gegenleistung wurde
die Ausgleichszahlung und der (gesamte) Kapitalwert des Wohnungsrechtes, sohin
insgesamt € 107.920,--, angesehen.
Dagegen wurde fristgerecht
Berufung erhoben und wie folgt begründet:
Die Erbteilung eines
Nachlassvermögens ist im Außerstreitgesetz unter den §§
165ff geregelt. § 165 leg.cit. gehe davon aus, dass grundsätzlich die
Erbteilung nach erfolgter Einantwortung erfolge und sohin mit der Einantwortung
bis zur Erbteilung nicht zuzuwarten sei und nur in Ausnahmefällen die
Erbteilung auch vor Einantwortung vorgenommen werden könne. Die Aufnahme
der sog. "Verbücherungsanordnung" in die Einantwortungsurkunde sei bei
Durchführung von Verlassenschaftsverfahren allgemein üblich, bilde
aber grundsätzlich keine Voraussetzung zur Verbücherung des
Abhandlungsergebnisses, da dieses aufgrund der Aktenlage von Amts wegen im
Grundbuch einzutragen sei. Der Verbücherungsanordnung komme somit kein
Entscheidungscharakter im Sinne einer beschlussmäßigen Entscheidung
zu.
So wie die Möglichkeit der
Regelung der Erbteilung erst nach erfolgter Einantwortung gegeben sei, sei es
auch möglich ein bereits abgeschlossenes Erbübereinkommen nach
erfolgter Einantwortung neuerlich abzuändern, da ja grundsätzlich in
diesem Bereich vollkommene Vertragsfreiheit bestehe. In der vom OGH in dieser
Richtung entschiedenen Causa wurde ein sogar abhandlungsbehördlich und
vormundschafts- und pflegschaftsbehördlich genehmigtes
Erbübereinkommen nachträglich im Verlassenschaftsverfahren wiederum
abgeändert (OGH 15.09.1967, 1 Ob 72/67, NZ 1968/58). Im
gegenständlichen Falle sei ein ebenfalls bereits geschlossenes
Erbübereinkommen im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens abgeändert und
eine neuerliche Erbteilung vorgenommen worden.
Der Bw habe die Liegenschaft
aufgrund des abgeänderten Erbübereinkommens vom 02.08.2002 zur
Gänze übernommen und die Nachlassteilung in der Weise vorgenommen,
dass seinem Bruder AW ein Wohnungsrecht an dieser Liegenschaft eingeräumt
wird, während an seinen Bruder CW eine entsprechende Ausgleichszahlung
erfolgt ist. Die den Erben zukommenden Werte würden wirtschaftlich einer
Aufteilung zu je 1/3 entsprechen, weshalb für die Abänderung des
Erbübereinkommens eine weitere Verkehrsteuer nicht anfallen könne, da
die Erbschaftsteuer bereits vorgeschrieben wurde.
Die Berufung wurde vom
Finanzamt mit der Begründung als unbegründet abgewiesen, dass der
gegenständliche Übertragungsvorgang nach der Einantwortung erfolgt und
daher nicht mehr gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 befreit sei.
Innerhalb offener Frist wurde
der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Ergänzend wurde eingewendet, dass die Erbteilung
im Sinne des AußStrG durchgeführt wurde und es nicht einsichtig sei,
dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen vor oder nach der Einantwortung
durchgeführte Erbteilung unterschiedlich behandelt werde. In eventu wurde
beantragt, das Wohngebrauchsrecht nur zur Hälfte als Gegenleistung
anzusehen, da im geänderten Erbübereinkommen vom 02.08.2002 nur der
Hälfteanteil des CW übernommen werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 ist der Erwerb eines
zum Nachlass gehörigen Grundstückes durch Miterben zur Teilung des
Nachlasses von der Besteuerung ausgenommen.
Die Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 3 leg. cit.
soll die Erbenauseinandersetzung erleichtern. Werden Nachlassgrundstücke
abweichend von dem Verhältnis der Erbteile unter den Miterben aufgeteilt,
so soll dieser Vorgang, der als Rechtsgeschäft unter Lebenden nach
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer
unterläge, nicht mit Steuer belastet werden, weil bereits der Erbgang zur
Erbschaftssteuer erfasst wird (vgl. VwGH 25.02.1993, 91/16/0010, unter Hinweis
auf Dorazil-Schwärzler, Das
Grunderwerbsteuergesetz2, Seite 141;
Czurda, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz (1955), Lieferung Februar 1972, Rz 101 zu § 3).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Voraussetzung für
die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG unter
anderem, dass der Erwerber die Qualifikation eines Miterben aufzuweisen hat
(vgl. VwGH 29.04.1959, Slg 2007/F; 10.06.1965, 1825/64; 17.06.1971, 400/70; und
25.02.1993, 91/16/0010).
Für die Steuerfreiheit des Erwerbes ist erforderlich,
dass das der Teilung unterliegende Grundstück zum Nachlass
gehört.
Die Bestimmung der Z 3 GrEStG geht auf das deutsche
bürgerliche Recht zurück. Nach § 1922 BGB geht der Nachlass
unmittelbar durch den Erbgang auf den Erben über. Einer besonderen
gerichtlichen Verlassenschaftsabhandlung und Einantwortung des Nachlasses bedarf
es nicht. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, dann wird der Nachlass
nach § 2032 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben und
jeder Erbe kann nur über seinen Anteil am Nachlass, nicht aber über
seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen verfügen
(§§ 2033, 2040 BGB). Durch die Erbfolge tritt also zwischen den Erben
eine ungeteilte Gütergemeinschaft (Gemeinschaft zur gesamten Hand) ein.
Alleineigentum oder Quoteneigentum an einzelnen Nachlassgegenständen
können daher die Miterben nur durch Rechtsgeschäft erlangen (§
2042 BGB). Nach österreichischem Recht ist aber die Verlassenschaft vom
Gericht abzuhandeln (§ 797 ABGB). Die Abhandlung endet mit der
Einantwortung (§ 819 ABGB) und durch diese werden die Erben
unmittelbar Miteigentümer der einzelnen Nachlassgegenstände nach dem
Verhältnis ihrer Erbteile. Bis zur Einantwortung besteht allerdings ein von
der Rechtslehre als 'ruhende Erbschaft' bezeichnetes
gütergemeinschaftliches Gebilde (§§ 547 und 550 ABGB). Sowohl
nach deutschem wie nach österreichischem Recht entsteht also durch den
Erbgang zunächst ein Gesamthandverhältnis zwischen den Miterben,
dieses wird aber nach reichsdeutschem Recht durch die Erbteilung, nach
österreichischem Recht aber schon durch die Einantwortung aufgelöst.
Nach der Einantwortung besteht also auch in Österreich nicht mehr ein
ungeteilter Nachlass. Vereinbarungen der mehreren Miterben nach der
Einantwortung betreffen daher nicht mehr die Teilung des Nachlasses, sondern die
Teilung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens der Erben
(vgl. VwGH 16.02.1955, 956, 957, 1019/53, Slg 1104 F; 10.07.1957,
2991, 2992/55).
Eine Teilung, die nach erfolgter Einantwortung vorgenommen
wird, kann nicht mehr als Erbteilung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 qualifiziert
werden; es handelt sich vielmehr um die Teilung eines gemeinschaftlichen
Vermögens und um einen Rechtsvorgang, der in den
§§ 841 ff ABGB eine eigene Regelung gefunden hat (vgl.
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, § 3 GrEStG 1987 Rz 45 und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Mit Vertrag vom 02.08.2002 wurde - abweichend vom
Erbübereinkommen vom 05.02.2002 - nach erfolgter (rechtskräftiger)
Einantwortung vereinbart, dass der Bw die erbliche Liegenschaft zur Gänze
erwerben soll. Die von den Vertragsparteien gewählte Vorgangsweise ist
zweifellos zulässig. Für die Anwendbarkeit der grunderwerbsteuerlichen
Befreiungsbestimmung sind jedoch die Tatbestandsmerkmale des
§ 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987 maßgeblich.
Die Grunderwerbsteuer ist ihrem Wesen nach eine
Verkehrsteuer, die grundsätzlich an jeden Übergang eines
inländischen Grundstücks anknüpft.
§ 1 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987 erfasst jene
Rechtsvorgänge, bei denen der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück
erfolgt, ohne dass ein einen Anspruch auf Übereignung begründendes
Rechtsgeschäft vorausgegangen ist. Der Eigentumserwerb kraft Gesetzes
unterliegt daher der Grunderwerbsteuer.
Die Einantwortung bewirkt die Rechtsnachfolge und
verschafft dem Erben nach hM auch das Eigentum an der Liegenschaft des
Erblassers (vgl. Spielbüchler in
Rummel³,§ 436 Rz
4).
Mit der Einantwortung werden die Erben Miteigentümer
der körperlichen Nachlasssachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile
(vgl. Welser in
Rummel³,§ 550 Rz
2).
Die Vereinbarung über die Aufteilung des erblichen
Vermögens bis zur Einantwortung hat daher eine andere Qualität und ist
von der Grunderwerbsteuer befreit.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden nach erfolgter
Einantwortung betreffen nicht mehr die Teilung des Nachlasses, sondern die
Teilung von Gegenständen des gemeinschaftlichen Vermögens der
Erben.
In diesem Punkt entspricht der angefochtene Bescheid der
Rechtslage.
Bezüglich der Bemessungsgrundlage wird dem
Berufungsbegehren stattgegeben. Auf den Erörterungstermin vom
2. Juli 2003 wird verwiesen.
Die Steuer errechnet sich sohin wie folgt:
|
Ausgleichszahlung
|
€ 10.000,--
|
50 % des kapitalisierten Wohnungsrechtes
|
€ 48.960,--
|
Summe
|
€ 58.960,--
Hievon 3,5 % ergibt eine Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 2.063,60.
Salzburg,
12. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0053-S/03
- Stammnummer
- 5500
- Gültig
- 12.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF