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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0346-I/08

Zustellungen nach der Einantwortung

geltende FassungSonstiger BescheidRV/0346-I/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bescheid Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom 6. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. April 2008 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden: Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Begründung Der berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid 2004 vom 15.4.2008 wurde an die "Erben nach X. Otto z. Hd. X. Gerlinde" adressiert. Aus der Einantwortungsurkunde des BG Innsbruck vom ttmmjjjj, zzzzzz, ergibt sich, dass der Nachlass nach Otto X. an die Berufungswerberin (Bw.) als Alleinerbin eingeantwortet wurde. Dieser Beschluss wurde am 8.9.2005 rechtskräftig (Bl. 10 d.A.). Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides (15.4.2008) die Bw. bereits zweifelsfrei als Alleinerbin (und damit als Rechtsnachfolgerin und Bescheidadressatin) feststand. Der berufungsgegenständliche Bescheid wäre daher an die Bw. als Rechtsnachfolgerin des Otto X. zu richten gewesen. Die allgemeine Umschreibung des Bescheidadressaten mit "Erben nach Otto X. " ist nach Auffassung der Berufungsbehörde zu unbestimmt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw. in der zweiten Zeile der Adresse als Zustellungsbevollmächtigte ("z. Hd.")angeführt wurde. Der angefochtene Bescheid ist daher wegen unzureichender Konkretisierung des Bescheidadressaten nicht wirksam ergangen. Dies hat zur Folge, dass die dagegen erhobene Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war (siehe hiezu z.B. Ritz, BAO, [3], § 273, Tz 6). Es war somit wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Innsbruck, am 24. Juli 2008

Normen und Schlagworte

Zustellungen nach der Einantwortung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/0346-I/08
Stammnummer
35892
Gültig
24.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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