Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0346-I/08
Zustellungen nach der Einantwortung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0346-I/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch RÄ, vom
6. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 15. April
2008 betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Der berufungsgegenständliche Einkommensteuerbescheid
2004 vom 15.4.2008 wurde an die "Erben nach X. Otto z. Hd. X. Gerlinde"
adressiert.
Aus der Einantwortungsurkunde des BG Innsbruck vom
ttmmjjjj, zzzzzz, ergibt sich, dass der Nachlass nach Otto X. an die
Berufungswerberin (Bw.) als Alleinerbin eingeantwortet wurde. Dieser Beschluss
wurde am 8.9.2005 rechtskräftig (Bl. 10 d.A.).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass zum Zeitpunkt der
Erlassung des streitgegenständlichen Bescheides (15.4.2008) die Bw. bereits
zweifelsfrei als Alleinerbin (und damit als Rechtsnachfolgerin und
Bescheidadressatin) feststand. Der berufungsgegenständliche
Bescheid wäre daher an die Bw. als Rechtsnachfolgerin des Otto X. zu
richten gewesen. Die allgemeine Umschreibung des Bescheidadressaten mit
"Erben nach Otto X. " ist nach Auffassung der Berufungsbehörde zu
unbestimmt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw. in
der zweiten Zeile der Adresse als Zustellungsbevollmächtigte ("z.
Hd.")angeführt wurde.
Der angefochtene Bescheid ist daher wegen unzureichender
Konkretisierung des Bescheidadressaten nicht wirksam ergangen. Dies hat zur
Folge, dass die dagegen erhobene Berufung gemäß
§ 273 Abs. 1
lit. a BAO als unzulässig zurückzuweisen war (siehe hiezu z.B. Ritz,
BAO, [3], § 273, Tz 6).
Es war somit wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0346-I/08
- Stammnummer
- 35892
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF