Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3423-W/07
Nachsicht einer Erbschaftssteuer, für die man als Rechtsnachfolger einer Verstorbenen in Anspruch genommen wurde, bei Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3423-W/07vom 13.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Im vorliegenden Fall liegt einerseits ein Vermögensanfall von Seiten des Erblassers an die Begünstigte vor, andererseits ein Anfall von der Begünstigten an den Berufungswerber. Für Zwecke der Erbschaftssteuer erfolgt eine Zuordnung zu den Steuerklassen in der Weise, dass beim ersten Anfall das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Begünstigter und beim zweiten Anfall das familienrechtliche Naheverhältnis zwischen Begünstigter und Erben (Berufungswerber) berücksichtigt wird. Mit der Erbantrittserklärung wird der Anfall rückwirkend auf den Todestag steuerpflichtig. Da der Berufungswerber eine unbedingte Erbantrittserklärung im zweiten Anfall abgab, hat er die Schulden der Begünstigten zu übernehmen. Das ist kein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis, das zu einer anormalen Belastungswirkung führt, sondern liegt innerhalb der erbschaftssteuerlichen (und auch bürgerlich-rechtlichen) Ordnungsstruktur.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber und die
weiteren Mitglieder ADir. RR Leopold Stetter, Ing. Gottfried Parade und Dr. Otto
Farny über die Berufung des Herr D.K., W., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien, vertreten durch HR
Dr. Gerhard Felmer, Günter Luntsch, vom 8. Oktober 2007 betreffend
Nachsicht gemäß
§ 236 BAO (Erbschaftssteuer) nach der am
12. März 2008 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der am 1 verstorbene J.B. hatte eine Lebensversicherung
abgeschlossen. Von der Versicherung wurde an Frau M.K., der einzigen
gesetzlichen Erbin nach J.B., ein Betrag von € 34.603,72 ausbezahlt.
Vom Bezirksgericht xx erging in der Verlassenschaftssache nach J.B. am
15. Mai 2006 die Verständigung, dass die Abhandlung unterbleibt,
weil kein Aktivnachlass vorhanden ist. In dem eingebrachten Nachsichtsansuchen
wurde von Herrn D.K., dem Berufungswerber, bestätigt, dass der Betrag von
€ 34.603,72 über Verlangen von Frau M.K. an diese überwiesen
und in der Folge bar abgehoben wurde.
Frau M.K. ist am 2 verstorben. Am 4. Oktober 2006
wurde vom Berufungswerber die unbedingte Erbantrittserklärung auf Grund des
Gesetzes zum ganzen Nachlass abgegeben. Nach der vom Berufungswerber erstatteten
Vermögenserklärung stehen den Aktiven in der Höhe von
€ 13.511,48 Passiven in der Höhe von € 9.249,74
gegenüber, was einen Reinen Nachlass in der Höhe von
€ 4.261,74 ergibt. Mit Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes yy
vom 20. Oktober 2006 wurde die Verlassenschaft dem Berufungswerber,
der ohne die Rechtswohltat des Inventars auf Grund des Gesetzes die unbedingte
Erbantrittserklärung abgegeben hat, zur Gänze eingeantwortet. In
diesem Beschluss wurde die Gebühr des Gerichtskommissärs mit
€ 954,-- bestimmt.
Für den der Frau M.K. angefallenen Versicherungsbetrag
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem
Berufungswerber als Erben nach Frau M.K. für diesen Erwerb von Todes wegen
nach J.B. mit Bescheid vom 12. September 2007 die Erbschaftssteuer mit
€ 6.898,60 vorgeschrieben.
Vom Berufungswerber wurde ein Nachsichtsansuchen
eingebracht, welches beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien am 28. September 2007 eingelangt ist. In diesem
Nachsichtsansuchen wurde vom Berufungswerber ein Rechtsmittelverzicht
gemäß
§ 255 Abs. 1 BAO abgegeben, da der
Bescheid der derzeitigen Rechtslage entspricht, womit dessen formelle
Rechtskraft eingetreten ist. Weiter wurde ausgeführt, dass auf Grund der
dem Berufungswerber gewährten Bezüge in der Entrichtung der
Abgabenschuld keine persönliche Unbilligkeit zu erblicken sei.
Vom Berufungswerber wird sachliche Unbilligkeit geltend
gemacht, da bei ihm keine Vermögensvermehrung eingetreten sei und der sich
aus der Anwendung der Steuerklasse V ergebende Steuersatz gegenüber einem
solchen der Steuerklasse I extrem hoch sei. Da der tatsächliche Reine
Nachlass nach Frau M.K. € 2.900,80 betrage, müsste der
Berufungswerber für die Bezahlung der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer
€ 3.997,80 aus eigenem Vermögen aufbringen. Es wäre dem
Berufungswerber frei gestanden, eine bedingte Erbantrittserklärung
abzugeben, wodurch Passiva aus der Erbmasse nur bis zur Höhe der Aktiva zu
begleichen gewesen wären. Hier wäre ein Inventarium zu errichten
gewesen, was zu Kosten und somit zur Verringerung des Reinen Nachlasses
geführt hätte. Schließlich werde das derzeit geltende
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz mit Wirkung ab 1. 8. 2008
aufgehoben.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2007 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien der Antrag um
Bewilligung einer Nachsicht abgewiesen. Begründet wurde diese Abweisung
damit, dass die Versicherungssumme Frau M.K. zugeflossen sei und dafür
Erbschaftssteuer zu bezahlen sei. Der Berufungswerber sei über die Wirkung
der unbedingten Erbantrittserklärung aufgeklärt worden, insbesondere
darüber, dass er für Schulden der Erblasserin unbeschränkt
persönlich mit seinem gesamten Vermögen hafte, ohne Rücksicht
darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung hinreicht und ob ihm diese
Verbindlichkeiten bekannt sind oder nicht und dass seine Haftung nicht mit dem
Wert der ihm zufallenden Verlassenschaft beschränkt sei. Der Gesetzgeber
habe sich nicht dazu entschlossen, das Erbschaftssteuergesetz schon jetzt
aufzuheben und es sei ein vom Gesetzgeber gewolltes Ergebnis, dass alle
Erbanfälle bis zum 31. Juli 2008 nach wie vor der
Erbschaftssteuer unterliegen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass bei Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung ein
Inventarium zu errichten gewesen wäre, was Kosten verursacht hätte und
es wird bezweifelt, dass in Anbetracht des geringen Reinen Nachlasses
überhaupt noch ein namhafter Betrag für den Bund als
Abgabengläubiger aus dem Titel der bei Frau M.K. angefallenen
Erbschaftssteuer zu lukrieren gewesen wäre. Bei Abgabe einer bedingten
Erbantrittserklärung hätte der Berufungswerber keinen Betrag aus
seinem eigenen Vermögen zu tragen und sei es sachlich unbillig, den
Berufungswerber zu einer Zahlung einer Erbschaftssteuer aus seinem eigenen
Vermögen heranzuziehen. Wiederholt wird, dass beim Berufungswerber keine
Vermögensvermehrung eingetreten sei. Es wird der Antrag gestellt, die
vorgeschriebene Erbschaftssteuer zur Gänze, in eventu mit einem Betrag von
€ 1.954,18 nachzusehen.
In der am 12. März 2008 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde das bisherige Vorbringen wiederholt. Der
Verwaltungsgerichtshof verweise darauf, dass ein Vermögenszufluss
stattgefunden haben müsse. Genau das habe in diesem Fall nicht
stattgefunden. Es liege ein atypischer Vermögenseingriff vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre. Diese Unbilligkeit kann persönlich oder
sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt nach den
Ausführungen im Nachsichtsansuchen nicht vor, sondern nur eine sachliche
Unbilligkeit.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im
Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis
eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist der
Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Der
Gesetzgeber verfolgt mit der Erbschaftssteuer das Ziel, den durch Erbfall
anfallenden Vermögenszuwachs jeweils gemäß seinem Wert zu
erfassen und die daraus resultierende Steigerung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des Erwerbers - wenn auch in unterschiedlichen
Steuersätzen nach Maßgabe des Verwandtschaftsgrades und dem Wert des
Erwerbes - zu besteuern.
Von Herrn J.B. wurde eine Versicherung abgeschlossen,
welche mit seinem Ableben fällig wurde. Bezugsberechtigt für die
Leistung der Versicherung in der Höhe von € 34.603,72 war Frau
M.K., der über deren Verlangen dieser Betrag von der Versicherung auch
überwiesen wurde. Von Frau M.K. wurde ein Vermögensvorteil erworben,
für den nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes eine
Erbschaftssteuer anfällt. Denn gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf
Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem
Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Dazu gehören
Versicherungsverträge auf Ableben, die der Erblasser als
Versicherungsnehmer abgeschlossen hat, vor allem
Lebensversicherungsverträge.
Gemäß
§ 7 ErbStG werden nach dem
persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser fünf
Steuerklassen unterschieden. Nach dem Verwandtschaftsverhältnis der Frau
M.K. zu dem verstorbenen Herrn J.B. ist sie in die Steuerklasse V einzureihen.
Nach Abzug des persönlichen Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG in der Höhe von € 110,-- verbleibt ein steuerpflichtiger
Erwerb von € 34.493,72. Gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
beträgt die Erbschaftssteuer 20 % vom gemäß
§ 28 ErbStG
abgerundeten steuerpflichtigen Erwerb in der Höhe von
€ 34.493,00, somit € 6.898,60. Für diesen Frau M.K.
angefallenen Vermögensvorteil wird der Betrag von € 6.898,60 an
Erbschaftssteuer geschuldet.
Frau M.K. ist am 2, also noch bevor ihr vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Erbschaftssteuer für den
Erwerb von Todes wegen nach Herrn J.B. vorgeschrieben wurde, verstorben. In der
Verlassenschaftssache der am 2 verstorbenen Frau M.K. hat der Berufungswerber am
4. Oktober 2006 die unbedingte Erbantrittserklärung auf Grund des
Gesetzes zum ganzen Nachlass abgegeben. Der Berufungswerber war in Kenntnis,
dass er mit der Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung für
sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, so auch für die Erblasserschulden
der Höhe nach unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Verlassenschaft zu deren Deckung
hinreicht und ob ihm diese Verbindlichkeiten zu diesem Zeitpunkt bekannt sind
oder nicht. Unter Erblasserschulden sind die vererblichen Verbindlichkeiten der
Erblasserin zu verstehen, die bis zu ihrem Tod entstanden waren, auch wenn sie
erst später fällig werden.
Der Berufungswerber hätte auch die Möglichkeit
gehabt, statt der unbedingten Erbantrittserklärung eine bedingte
Erbantrittserklärung abzugeben. Bei Abgabe einer bedingten
Erbantrittserklärung hätte er für die Nachlassverbindlichkeiten
zwar auch persönlich mit seinem gesamten Vermögen, jedoch nur
beschränkt bis zum Wert der Verlassenschaftsaktiva gehaftet, wobei diese
Haftungsbeschränkung für Erblasserschulden und Erbfallschulden gilt.
Der Berufungswerber hat sich jedoch dazu entschlossen, auf Grund des Gesetzes
eine unbedingte Erbantrittserklärung zum ganzen Nachlass abzugeben, daher
können die möglichen Folgen, die bei Nichtabgabe einer unbedingten
Erbantrittserklärung eintreten könnten, keine Berücksichtigung
finden.
Mit Bescheid vom 12. September 2007 wurde vom
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien dem Berufungswerber als
Erben nach M.K. die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen nach
J.B. in der Höhe von € 6.898,60 vorgeschrieben. Mit diesem
Bescheid wurde der Berufungswerber für eine Erbschaftssteuerschuld der
verstorbenen Frau M.K. in Anspruch genommen. Der Grund für die
Vorschreibung der Erbschaftssteuer liegt darin, dass bei der verstorbenen Frau
M.K. eine Vermögensvermehrung stattgefunden hat. Es handelt sich bei dieser
Erbschaftssteuer um eine Schuld der Verstorbenen, für die der
Berufungswerber auf Grund der Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärung
der Höhe nach unbeschränkt persönlich mit seinem ganzen
Vermögen haftet.
Zu den Ausführungen betreffend den Steuersatz kann nur
bemerkt werden, dass es sich bei dem Erwerb von Todes wegen nach Herrn J.B. an
Frau M.K. nach den Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes eindeutig um einen
Erwerb in der Steuerklasse V handelt. Die Erbschaftssteuer wurde für
den Erwerb von Herrn J.B. an Frau M.K. und nicht für einen Erwerb von Frau
M.K. an den Berufungswerber vorgeschrieben. Außerdem ist bei der
Erbschaftssteuer jeder Erwerb für sich zu betrachten. So kann es nicht
sein, dass für einen Erwerb von Herrn J.B. an Frau M.K. die
Verhältnisse zwischen Frau M.K. und dem Berufungswerber herangezogen
werden.
Dass der Versicherungsbetrag an Frau M.K. überwiesen
wurde, wird im Nachsichtsansuchen bestätigt. Es wird sogar ausgeführt,
dass dieser Betrag in der Folge bar abgehoben wurde. Auch wenn der
Versicherungserlös im Nachlass der Frau M.K. nicht mehr aufgefunden werden
konnte, hat das keinen Einfluss auf die bereits entstandene Steuerschuld. Denn
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei
Erwerben von Todes wegen grundsätzlich - die Ausnahmen treffen hier nicht
zu - mit dem Tode des Erblassers. Außerdem handelt es sich hier nicht um
die Vorschreibung der Erbschaftssteuer für den Erwerb von Frau M.K. an den
Berufungswerber, sondern um die Vorschreibung der Erbschaftssteuer für den
Erwerb von Herrn J.B. an Frau M.K., für welche der Berufungswerber als
Rechtsnachfolger der Frau M.K. in Anspruch genommen wurde.
Die Vorschreibung der Erbschaftssteuer bzw. dass der
Berufungswerber für diese Erbschaftssteuer in Anspruch genommen wurde sind
Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage und stellen ein beabsichtigtes Ergebnis
des Gesetzgebers dar. Die Abgabe einer unbedingten Erbantrittserklärung lag
in der Sphäre und der Dispositionsmöglichkeit des Berufungswerbers und
ist kein Umstand, der eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen
kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die
ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassenden
persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall
als Unbilligkeit gewertet werden und durch Nachsicht behoben werden. Eine
Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt
und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen
müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der
Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich
entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich - so wie im
gegenständlichen Fall - eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage
vorliegt, durch die alle von den betreffenden Gesetzen erfassten
Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden.
Eine sachliche
Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei
Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen
mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Im
vorliegenden Fall liegt einerseits ein Vermögensanfall von Seiten J.B. an
M.K. vor, andererseits ein Anfall von M.K. an den Bw. Für Zwecke der
Erbschaftssteuer erfolgt eine Zuordnung zu den Steuerklassen in der Weise, dass
beim ersten Anfall das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und
Begünstigter und beim zweiten Anfall das familienrechtliche
Naheverhältnis zwischen Begünstigter und Erben (Berufungswerber)
berücksichtigt wird. Mit der Erbantrittserklärung wird der Anfall
rückwirkend auf den Todestag steuerpflichtig. Da der Berufungswerber eine
unbedingte Erbantrittserklärung im zweiten Anfall abgab, hat er die
Schulden der M.K. zu übernehmen. Das ist kein vom Gesetzgeber nicht
beabsichtigtes Ergebnis, das zu einer anormalen Belastungswirkung führt,
sondern liegt innerhalb der erbschaftssteuerlichen (und auch
bürgerlich-rechtlichen) Ordnungsstruktur.
Bezogen auf Gesetzesänderungen und die Aufhebung von
Normen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Verwaltungsgerichtshof bereits
wiederholt ausgesprochen, dass die sich aus einer Gesetzesänderung
ergebenden Unterschiede in der Besteuerung von Fällen je nachdem, ob die
entsprechenden Sachverhalte vor oder nach der Änderung verwirklicht wurden,
zwar subjektive Härten darstellen können, aber in allen gleichen Lagen
und damit allgemein eintreten. Die in Art. 139 Abs. 6 und 140 Abs. 7 B-VG
enthaltene Regelung, dass die aufgehobenen Vorschriften auf die vor der
Aufhebung bzw. vor Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist
verwirklichten Tatbestände anzuwenden und nur die Anlassfälle davon
ausgenommen sind, führt notwendigerweise dazu, dass die Anlassfälle
gegenüber anderen Fällen begünstigt werden. Die sich daraus
ergebenden Unterschiede in der Belastung treten allgemein ein und führen
ebenso wenig wie Gesetzesänderungen oder Änderungen der Rechtsprechung
zu atypischen Belastungen und daher auch nicht zur Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung im Einzelfall (vgl. VwGH vom 25. 11. 1992, 91/13/0170 und die
dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 13.
März 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3423-W/07
- Stammnummer
- 33638
- Gültig
- 13.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF