Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0653-W/05
Ist die Erbschaftssteuer vom Erbanfall oder von der Aufteilung nach einem Erbübereinkommen zu bemessen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0653-W/05vom 11.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird der Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht berührt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. D.I., W., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
11. November 2004 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 29. Jänner 1999
errichtete die am xxx verstorbene Frau K.P. eine letztwillige Verfügung mit
auszugsweise folgendem Inhalt:
"
Testament
.....
fühle ich mich verpflichtet ein Testament zu machen, und zwar zu Gunsten
meinen Sohn D.I. geb.
1 und meiner Tochter
M.G. geb.
P. geb. am
y. Mein ganzes Vermögen von mir
K.P. geb.
S.1).
Das Haus und Garten Hauptstr. 26 D.I.2.) Den Bauplatz am Lus mit
zirka 1100 m²
M.G..
Alle
anderen Grundstücke und Wälder sollen sich
DuM in Frieden u. Einigkeit teilen.
DuM vermache ich noch meinen Hausanteil
von ZG. ....."
Herr Dipl. Ing. D.I., der
Berufungswerber, und Frau M.G. haben im Verlassenschaftsverfahren auf Grund des
Testamentes vom 29. Jänner 1999 zum gesamten Nachlass der Frau
K.P. je zur Hälfte die unbedingte Erbserklärung abgegeben. Mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes xy vom 6. November 2003
wurde der Nachlass der Verstorbenen auf Grund des Testamentes vom
29. Jänner 1999 den unbedingt erbserklärten Erben je zur
Hälfte eingeantwortet.
Zwischen den beiden Erben wurde
am 2. Oktober 2003 ein Erbteilungsübereinkommen abgeschlossen.
Der Punkt I. Präambel dieses Übereinkommens lautet:
"Die
Vertragsparteien sind leibliche Kinder und testamentarische Erben nach der am
x=xxx verstorbenen
K.P., geb.
2, zuletzt wohnhaft
.....
Die Vertragsparteien haben
bereits im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht
xy zu
1A die unbedingte Erbserklärung je
zur Hälfte zum Nachlass der K.P.
aufgrund des Testamentes vom 29.01.1999
abgegeben.
Da in die
Verlassenschaft diverse Liegenschaften fallen und eine "Zerstückelung" in
ideelle Miteigentumsanteile vermieden werden soll, schließen die Parteien
dieses Erbteilungsübereinkommen."
Mit dem
Erbteilungsübereinkommen wurden die der Verlassenschaft zugehörigen
Liegenschaften unter den Erben aufgeteilt. Sämtliche weiteren zur
Verlassenschaft gehörigen Aktiva sowie auch die von der Verlassenschaft zu
vertretenden Verbindlichkeiten wurden im Verhältnis der Erbquoten - sohin
1:1 - aufgeteilt. Bei den Verbindlichkeiten unabhängig davon, auf welcher
Liegenschaft diese sichergestellt sind und wem diese Liegenschaft zugewiesen
wurde. Im vorletzten Absatz des Punktes III. wurde festgehalten:
"Beide
Vertragsparteien verzichten auf eine genaue Wertfeststellung hinsichtlich der
nunmehr zugewiesenen Liegenschaften, erklären, die aufgeteilten
Liegenschaften als gleichwertig und verzichten, diesen Vertrag wegen
Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes oder Irrtums
anzufechten."
Mit Bescheid vom
11. November 2004 wurde dem Berufungswerber vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Erbschaftssteuer mit
€ 2.658,41 vorgeschrieben. Bei der Berechnung ging das Finanzamt vom
eidesstättigen Vermögensbekenntnis aus. Die Daten, welche
geändert wurden, hat das Finanzamt in der Begründung angeführt.
Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage führte das Finanzamt folgendes
aus:
|
"Erbanfall
zu ½
Wert des land- und
forstwirtschaftlichen
Vermögens
Wert der
übrigen
Grundstücke
steuerlich
maßgeblicher Wert der
Grundstücke
Guthaben bei
Banken
sonstige
Forderungen
Kosten der
Bestattung
Kosten der Regelung
des
Nachlasses
Darlehen
sonstige
Verbindlichkeiten
Pflichtteilsanspruch
Freibetrag
gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
Freibetrag
gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
steuerpflichtiger
Erwerb
|
1.350,00
68.893,87
70.243,87
4.325,29
604,82
-1.727,53
-2.559,43
-19.843,00
-2.664,75
-3.916,24
-2.200,00
-4.325,29
37.937,74
|
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
€
Begründung:
Darlehen
konnte nur mit 8/9 Anteilen in Abzug gebracht
werden.
Steuerkonto beim FA
Bruck, Eisenstadt, Oberwart weißt eine Steuerschuld von
€ 4.023,43 auf."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Erbanfall nicht die Hälfte sei, da es bereits ein
Erbteilungsübereinkommen gibt. Es wurde gebeten, die der
Erbschaftssteuerberechnung zu Grunde liegenden Einheitswerte vorzulegen. Die
Bemessungsgrundlage sei zu hoch angesetzt und der Pflichtteilsanspruch zu
niedrig. Außerdem wurde gebeten, einen Termin für ein
persönliches Gespräch bekannt zu geben.
Da im Berufungsverfahren um einen Termin für eine
persönliche Besprechung dieser Angelegenheit gebeten wurde, hat der
Unabhängige Finanzsenat sowohl den Berufungswerber als auch das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für den
7. Februar 2008 um 9:30 Uhr zu einem Erörterungsgespräch
geladen. Die Ladung für den Berufungswerber wurde am
22. Jänner 2008 beim Postamt 1180 hinterlegt. Zu dem für das
Erörterungsgespräch angesetzten Termin ist nur ein Vertreter des
Finanzamtes erschienen, nicht jedoch der Berufungswerber. Auch langte beim
Unabhängigen Finanzsenat keine Verständigung des Berufungswerbers ein,
dass er diesen Termin nicht einhalten könne. Da der Berufungswerber auch
bis 10:30 Uhr nicht erschienen ist, wurde das Erörterungsgespräch um
10:30 Uhr beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 1
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches. Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall mit der
Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der Erbserklärung erfüllt. Mit
der Abgabe der Erbserklärung ist also der Erwerb durch Erbanfall
erbschaftssteuerrechtlich vollzogen (vgl. VwGH vom 28. 9. 2000,
2000/16/0327).
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten,
zum Nachlass gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon
durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten,
sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.
Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil,
den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist somit
grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen. Änderungen in der
Zusammensetzung des Nachlassvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des
Erblassers eintreten, wie etwa die Veräußerung von
Wirtschaftsgütern des Nachlasses vor der Einantwortung oder das Entstehen
von Versicherungsansprüchen im Zusammenhang mit dem Untergang von
Nachlassgegenständen berühren diesen Grundsatz nicht. Aber auch dann,
wenn die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander ein Abkommen
schließen, wird dieser Grundsatz nicht berührt. Auch in diesem Fall
gilt somit der Anteil am steuerlich bewerteten Nachlassvermögen und nicht
der effektiv zugeteilte Vermögensgegenstand als angefallen (vgl. u.a. VwGH
vom 14. 5. 1992, 91/16/0019).
Soweit der Berufungswerber auf das mit der Miterbin nach
Abgabe der Erbserklärungen abgeschlossene Erbteilungsübereinkommen
verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein solches, unter Lebenden
abgeschlossenes Rechtsgeschäft an der Verwirklichung des bereits durch die
Abgabe der Erbserklärung vollzogenen Steuertatbestandes weder dem Grund
noch der Höhe nach etwas zu ändern vermag. Wenn, wie bereits oben
ausgeführt wurde, die Erben nach Abgabe der Erbserklärung miteinander
ein Abkommen über die Aufteilung des Nachlasses schließen, wird der
Grundsatz, dass die Erbschaftssteuer vom Erbanfall zu bemessen ist, nicht
berührt.
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie
Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren
abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen
Einantwortungsurkunden zu Grunde gelegten Erbserklärungen gebunden (vgl.
VwGH 21. 12. 1992, 88/16/0128). Auf Grund dieser Bindungswirkung ist im
vorliegenden Fall für die erbschaftssteuerliche Beurteilung davon
auszugehen, dass dem Berufungswerber eine Erbschaft (und nicht bloß ein
Legat) angefallen ist.
An dieser Beurteilung ändert auch die von der
Erblasserin in ihrer letztwilligen Verfügung getroffene Teilungsanordnung
nichts. Betrachtet man die von der Erblasserin zu Gunsten des Berufungswerbers
getroffene letztwillige Verfügung als Erbseinsetzung - was auf Grund der
Bindungswirkung an die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes zwingend geboten
ist - ist ausgeschlossen, dass der Berufungswerber und die Miterbin die im
Testament angeführten Liegenschaften zusätzlich zu ihren Erbquoten
erhalten sollten und können die im Testament getroffenen Anordnungen
hinsichtlich einiger Liegenschaften nicht als Vorausvermächtnis beurteilt
werden. Vom Berufungswerber und der Miterbin wurden auf Grund der letztwilligen
Verfügung der Erblasserin jeweils zur Hälfte des Nachlasses die
Erbserklärungen abgegeben. Daraus kann geschlossen werden, dass sie von
einer annähernden Gleichwertigkeit jener Vermögenswerte ausgegangen
sind, die auf Grund der Anordnung der Erblasserin letztendlich dem
Berufungswerber bzw. der Miterbin zukommen sollten. Vermächtnisse an einen
Erben sind im Zweifel nicht Vorausvermächtnisse, sondern
"Hineinvermächtnisse" (unechte Prälegate), das heißt, sie sind
auf den Erbteil anzurechnen, sodass bloße Teilungsanordnung vorliegt (vgl.
VwGH 22. 1. 1987, 86/16/0021).
In dem eben genannten Erkenntnis hat der
Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass auch dann, wenn der Erblasser eine
verbindliche Teilungsanordnung getroffen hat, die Besteuerung entsprechend der
Erbquoten vorzunehmen ist und es nicht entscheidend ist, welchem Erben
letztendlich die einzelnen Nachlassgegenstände zukommen.
Außerdem wird im Erbteilungsübereinkommen
festgehalten, dass beide Vertragsparteien auf eine genaue Wertfeststellung
hinsichtlich der nunmehr zugewiesenen Liegenschaften verzichten, die
aufgeteilten Liegenschaften als gleichwertig erklären und verzichten,
diesen Vertrag wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes
oder Irrtums anzufechten. Wertmäßig erfolgte somit die Aufteilung im
Erbteilungsübereinkommen entsprechend den Erbquoten.
Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird,
sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Der gemeine Wert wird gemäß
§ 10 Abs. 2
Bewertungsgesetz (BewG) durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer
Veräußerung zu erzielen wäre. Alle aber nur die
gewöhnlichen Umstände, die den Preis beeinflussen, sind bei der
Bestimmung des gemeinen Wertes zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. So ist
auch bei der Ermittlung des gemeinen Wertes auf keinen Fall zu
berücksichtigen, dass zwischen den Miteigentümern ein Rechtsstreit
besteht.
Im eidesstättigen Vermögensbekenntnis wurden die
Liegenschaften mit dem Einheitswert angesetzt. Diese von Herrn D.K., dem
Vertreter des Berufungswerbers - und damit auch vom Berufungswerber - dem
Bezirksgericht mit dem eidesstättigen Vermögensbekenntnis bekannt
gegebenen Werte wurden vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien für die Berechnung der Erbschaftssteuer übernommen und
entsprechend dem § 19 Abs. 2 ErbStG mit dem dreifachen Wert angesetzt. Ein
Nachweis, dass der gemeine Wert der Liegenschaften niedriger wäre als der
dreifache Einheitswert, wurde nicht erbracht. Es ist davon auszugehen, dass
diese Einheitswerte, da die Liegenschaften in dem eidesstättigen
Vermögensbekenntnis mit diesen bewertet wurden, dem Berufungswerber
spätestens mit der Überreichung des eidesstättigen
Vermögensbekenntnisses beim Bezirksgericht bekannt waren.
Auch die übrigen Werte wurden, bis auf das Darlehen
und der Steuerschuld beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart, mit den im
eidesstättigen Vermögensbekenntnis angeführten Werten für
die Berechnung der Erbschaftssteuer herangezogen. Das Darlehen wurde, wie auch
der Begründung des Bescheides zu entnehmen ist, nur mit 8/9 Anteilen in
Abzug gebracht und die Steuerschuld mit € 4.023,43.
Der Pflichtteilsanspruch von Herrn F.P. wurde über
Ersuchen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien von
Herrn D.K. mit Schriftsatz vom 30. September 2004 mit
€ 7.832,48 bekannt gegeben. Mit diesem Schriftsatz wurde auch bekannt
gegeben, dass seit 10. Jänner 2003 keine
Pflichtteilsansprüche mehr gestellt wurden, sodass diese Frage durch die
Aufrechnungszahlung erledigt sein müsste. Es kann bei der Berechnung der
Erbschaftssteuer nur jener Betrag als Pflichtteil abgezogen werden, welcher vom
Pflichtteilsberechtigten geltend gemacht wurde und von den Erben auch
tatsächlich bezahlt wurde.
Die Grundlagen für die Berechnung der Erbschaftssteuer
wurden wie folgt ermittelt:
|
Vermögen
|
Wert
|
davon 1/2
|
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
EW-AZ 3 (laut Vermögensbekenntnis)
|
900,-- X 3 = 2.700,--
|
1.350,--
€
|
Wert der übrigen Grundstücke: EW-AZ 4
(laut Vermögensbekenntnis) EW-AZ 5 (laut
Vermögensbekenntnis) EW-AZ 6 (laut
Vermögensbekenntnis) Summe dreifacher Wert
|
38.242,06 3.617,49 4.069,68 45.929,23 137.787,69
|
68.893,85
€
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
|
70.243,85 €
|
Guthaben bei Banken: PSK-Sparbuch Nr. 7 (laut
Vermögensbekenntnis) PSK-Sparbuch Nr. 8 (laut
Vermögensbekenntnis) Pensionskto. Nr. 9 bei PSK (lt.
Vermögensbekenntnis) Summe
|
65,47 8.000,00 585,11 8.650,58
|
4.325,29
€
|
Sonstige Forderungen: Forderung im Konkurs der
M.L. Geschäftsanteile an der Burgenland Mitte Holding reg. Gen.
(je laut Vermögensbekenntnis) Summe
|
1.144,22 65,43 1.209,65
|
604,82
€
|
Kosten der Bestattung: Bestattungskosten (laut
Vermögensbekenntnis) Austragen der Parten (laut
Vermögensbekenntnis) Summe
|
3.393,07 62,00 3.455,07
|
1.727,53
€
|
Kosten der Regelung des
Nachlasses: Vertretung Bezirksgericht Notar Summe
|
4.800,00 42,00 276,86 5.118,86
|
2.559,43
€
|
Darlehen (laut Vermögensbekenntnis) 44.646,76, davon
8/9 = (Anteil an der Liegenschaft)
|
39.686,01
|
19.843,00 €
|
Sonstige Verbindlichkeiten: Gem. M Grundsteuer,
Kanalgeb (laut Vermögensbekenntnis) Gem. M Kanalgebühr (laut
Vermögensbekenntnis) Gem. M Tischlerei usw. (laut
Vermögensbekenntnis) Honorar Steuerberater (laut
Vermögensbekenntnis) Finanzamt Eisenstadt
(berichtigt) Allianz-Elementar Vers.-AG (laut
Vermögensbekenntnis) BEWAG, 23.10.2002 (laut
Vermögensbekenntnis) BEWAG, 23.10.2002 (laut
Vermögensbekenntnis) SVA der Bauern (laut
Vermögensbekenntnis) Allianz-Elementar Vers.-AG (laut
Vermögensbekenntnis) Wasserleitungsverband (laut
Vermögensbekenntnis) Summe
|
118,35 33,48 179,70 330,07 4.023,43 242,28 17,60 20,00 46,05 78,89 239,66 5.329,51
|
2.664,75
€
|
Pflichtteilsanspruch
|
7.832,48
|
3.916,24 €
Damit ergibt sich folgende Berechnung für die
Bemessungsgrundlage:
|
Steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
|
70.243,85 €
|
Guthaben bei Banken
|
4.325,29 €
|
Sonstige Forderungen
|
604,82 €
|
Kosten der Bestattung
|
- 1.727,53 €
|
Kosten der Regelung des Nachlasses
|
- 2.559,43 €
|
Darlehen
|
- 19.843,00 €
|
sonstige Verbindlichkeiten
|
- 2.664,75 €
|
Pflichtteilsanspruch
|
- 3.916,24 €
|
Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
|
- 2.200,00 €
|
Freibetrag gemäß
§ 15 Abs. 1 Z. 17
ErbStG
|
- 4.325,29 €
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
37.937,72 €
Bemessungsgrundlage gerundet gemäß
§ 28
ErbStG € 37.937,--. Von diesem Betrag wurde auch die Erbschaftssteuer
berechnet.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0653-W/05
- Stammnummer
- 33040
- Gültig
- 11.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF